294 Prozessrnht. N0 45.
Da somit die Parteien über den Wert des Streitgegen-
standes nicht einig sind, ist es gemäss Art. 59 Abs. 2
OG Sache des Bundesgerichts, ihn gemäss Art. 53 Abs.
und 4 OG festzustellen. Aus dem VeIfahren vor den
Vorinstanzen sind jedoch keinerlei Grundlagen ersicht-
lich,
gestützt auf die der fragliche Streitwert berechnet
werden könnte. Der Kläger hat vor der ersten Instanz
allerdings behauptet, seine Liegenschaft erleide durch
die beanstandeten Einwirkungen einen Minderwert, der
durch Expertise festgestellt werden möge. Doch
hat sich
der zugezogene Sachverständige über einen solchen
Minderwert nicht ausgesprochen, noch
hat der Kläger
selber, etwa durch Angabe des Wertes seiner Liegen-
schaft
und anderer Umstände, die Grundlagen zur
Berechnung eines allfälligen Minderwertes gegeben.
Der Nachweis dafür, dass der Wert der vorliegenden
Streitsache die
für die Berufung an das .Bundesgericht
eIforderliche Summe von
4000 Fr. erreicht, ist somit
nicht geleistet,
und selbst wenn dies der Fall wäre,
könnte
auf die Berufung' nicht eingetreten werden,
weil die für das schriftliche BerufungsveIfahren
eIfor-
derliche Rechtsschrift der Berufungserklärung nicht
beigelegt worden
ist (Art. 59 und 67 Abs. 4 OG), was
für sich allein schon die Rechtsunwirksamkeit der Be-
rufung nach sich zieht.
Demnach erkennt das Bwzdesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
45. Urteil der II. Zivila.bteilung vom a7. Ma.i 1926
i. S. IIutzma.nn gegen Regierungsrat St. Ga.l1en.
Gegen die B e vor m und u n gUn m ü n d i ger auf
Grund von Art. 368 ZGB ist die z i viI r e c h t I ich e
Beschwerde gemäss Art. 86 OG nicht
g e g e ben. Die Anführung des Art. 368 ZGB in Art.
86 Ziff. 3 OG ist ledigJich auf einen redaktionellen Irrtum
zurückzuführen.
A. -Am 8. Dezember 1924 starb im kantonalen
Asyl
in WH der von Kaltbrunn (Kt. St. Gallen) gebürtige
und
in Luzern wohnhaft gewesene Emil Hutzmann.
Da seine
Frau. schon vor ihm gestorben war, ordnete
die Vormundschaftsbehörde von
Kaltbrunn über seine
noch unmündigen
Kinder: Emil, Ida-Maria und Klemens
Josef
Hutzmann am 12. Dezember 1924 die Vormund-
schaft an. Die gleiche Anordnung
traf in der Folge auch
das Waisenamt von Luzern
mit VeIfügung vom 10. Ja-
nuar 1925. Letzteres ersuchte dann die Vormundschafts-
behörde
von Kaltbrunn, die von ihr angeordnete Vor-
mundschaft, weil sie hiezu nicht zuständig gewesen wäre,
zu widerrufen. Da diese dem Gesuche nicht entsprach,
rekurrierte der
- Amtsvormund der Stadt Luzern, J.
Elmiger, namens seiner Mündel an den Regierungsrat
von St. Gallen, worauf die Vormundschaftsbehörde von
Kaltbrunn die Vormundschaft über die beiden erstge-
nannten Kinder aufhob, diejenige über Klemens Josef
jedoch aufrecht erhielt.
B. -Mit Entscheid vom 23. Februar 1926 hat der
Regierungsrat von St. Gallen den Rekurs, soweit
er
nicht durch die erwähnte Aufhebung gegenstandslos
geworden war, abgewiesen, wogegen Amtsvormund
Elmiger namens des Klemens J osef
Hutzmann die
zivilrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht er-
hob
mit dem Begehren: die über Josef Hutzmann am
- Dezember 1924 in Kaltbrunn bestellte Vormund-
schaft sei aufzuheben
und abzuschreiben, und es sei
festzustellen, dass die Vormundschaftsbehörde
von
Luzern einzig zuständig sei für die Bestellung eines
Vormundes
über die drei Kinder Hutzmann von Kalt-
brunn.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheid
stellt sich als Entscheid über die Bestellung
eines Vor-
mundes für Minderjährige gemäss Art. 368 ZGB dar.
NUll hat aber das Bundesgericht schon früher ausge-
sprochen, dass derartige Entscheide
nicht mit der zivil-
rechtlichen Beschwerde weiterziehbar sind (vgl.
BGE
47 n S. 16). Hierauf zurückzukommen liegt kein Grund
vor. Art. 86
Ziff. 3 OG sieht die zivilrechtliche Beschwerde
nur für die Fälle vor, wo eine bisher mündige Person
unter Vormundschaft gestellt wird. Das ergibt sich un-
zweideutig daraus, dass in dieser Vorschrift ausdrücklich
der nach der Terminologie des ZGB nur die Fälle des
Art.
369-372 ZGB umfassende Ausdruck Entmündi-
gung verwendet worden ist und nicht der sowohl dip
Bevormundung Mündiger als auch diejenige Unmün-
diger umfassende, allgemeine Ausdruck Bevormundung)).
Richtig ist zwar, dass unter den in Art. 86 Ziff. 3 OG
in Klammern angegebenen Gesetzesartikeln, die als
Anwendungsfälle
der genannten Vorschrift aufgeführt
sind, auch Art. 368 ZGB steht. Dabei
handelt es sich
jedoch angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestim-
mung unzweifelhaft um einen redaktionnellen Ver-
schrieb. Diese verschiedene Behandlung erscheint auch
keineswegs unverständlich angesichts
der Tatsache.
dass die
Entmündigung stets mit dem Entzug der Halld-
lungsfähigkeit verbunden ist, also einen Eingriff
in
bestehende Rechte des Entmündigten bedeutet, während
durch die Bevormundung eines Unmündigen diesem
keine Rechte entzogen
werqen. Ob dem Beschwerde-
führer,
da es sich im vorliegenden Falle lediglich um
einen Gerichtsstandsstreit handelt, der Weg des staats-
rechtlichen Rekurses gemäss Art. 189 Abs. 3 OG offeH
stehe, braucht hier nicht untersucht zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
' 1
Versicherungsvertrag. No 46.
VII. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
46. Auszug aus dem t1rteil der II. Zivilabtellung
vom 9. Juni 1926 i. S. Witwe A. gegen Vita. I).
Fragebogen und dessen Beantwortung
bei m Ver s ich e run g s a b s chI u s s: Art. 4
Abs. 1 und 3 VVG.
- Vorgehen beim Ausfüllen des Fragebogens. Dem Erfor-
dernis der schriftlichen Beantwortung der Fragen wird
Genüge getan, wenn der Versicherungsnehmer die vom
Vertrauensarzt der Gesellschaft niedergeschriebenen Ant-
worten unterschreibt (Erw. 1).
- Bestimmte, unzweideutige Fassung der an deu Ver-
sicherungsnehmer gerichteten Fragen. Fragen nach seinen
früheren Krankheiten , seinem gegenwärtigen Gesund-
heitszustand , sowie danach, ob er kürzlich ,) einen Arzt
zu Rate gezogen habe (Erw. 2).
- -Die Klägerin bestreitet nicht, dass die be-
klagte Versicherungsgesellschaft den Rücktritt vom
Versicherungsvertrag gemäss Art. 6 VVG rechtzeitig
und formrichtili erklärt hat. Sie wendet nur ein; es
hätten die Voraussetzungen zum Rücktritt gefehlt.
Zu Unrecht macht sie indessen zur Begründung dieses
Einwurfes allgemein geltend, es fehle bei der
Beant-
wortung der an den Versicherungsnehmer gestellten
Fragen der Gesellschaft das in Art. 4 Abs. 1 VVG auf-
gestellte Erfordernis
der Schriftlichkeit, indem der
Anstaltsarzt (dessen Fehler von der Beklagten ver-
treten werden müssen). bei der Ausfüllung des Frage-
bogens die Fragen, die
der Versicherungsnehmer A.
nicht gelesen habe, mündlich gestellt und die Antworten
selber .niedergeschrieben
habe... Art. 4 VVG verlangt
n ur, dass die für die Beurteilung der Gefahr erheblichen
Fragen schriftlich festgelegt und die Antworten darauf
ebenfalls schriftlich festgehalten werden, damit über