Civil complaint inadmissible against guardianship of minors

BGE 52 II 294Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume II9 giu 1926Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court declared inadmissible a civil complaint against the guardianship of a minor child. It held that Art. 86 no. 3 OG allows such a remedy only against adult interdiction ('Entmündigung'), not against guardianship of minors under Art. 368 ZGB. The inclusion of Art. 368 ZGB in Art. 86 no. 3 OG was treated as a drafting mistake. The court therefore did not examine the merits of the cantonal decision.

Massima Omnilex

Art. 86 no. 3 OG; admissibility of the civil complaint against guardianship of minors under Art. 368 ZGB: the remedy lies only against interdiction of a formerly competent person ('Entmündigung'), not against the appointment of a guardian for a minor. The express reference to Art. 368 ZGB in Art. 86 no. 3 OG is a mere drafting error (consid. 2). Guardianship of a minor does not entail a deprivation of existing legal capacity, unlike interdiction, and is therefore not covered by the civil complaint route.

Testo completo

294 Prozessrnht. N0 45. Da somit die Parteien über den Wert des Streitgegen- standes nicht einig sind, ist es gemäss Art. 59 Abs. 2 OG Sache des Bundesgerichts, ihn gemäss Art. 53 Abs.

und 4 OG festzustellen. Aus dem VeIfahren vor den Vorinstanzen sind jedoch keinerlei Grundlagen ersicht- lich, gestützt auf die der fragliche Streitwert berechnet werden könnte. Der Kläger hat vor der ersten Instanz allerdings behauptet, seine Liegenschaft erleide durch die beanstandeten Einwirkungen einen Minderwert, der durch Expertise festgestellt werden möge. Doch hat sich der zugezogene Sachverständige über einen solchen Minderwert nicht ausgesprochen, noch hat der Kläger selber, etwa durch Angabe des Wertes seiner Liegen- schaft und anderer Umstände, die Grundlagen zur Berechnung eines allfälligen Minderwertes gegeben. Der Nachweis dafür, dass der Wert der vorliegenden Streitsache die für die Berufung an das .Bundesgericht eIforderliche Summe von 4000 Fr. erreicht, ist somit nicht geleistet, und selbst wenn dies der Fall wäre, könnte auf die Berufung' nicht eingetreten werden, weil die für das schriftliche BerufungsveIfahren eIfor- derliche Rechtsschrift der Berufungserklärung nicht beigelegt worden ist (Art. 59 und 67 Abs. 4 OG), was für sich allein schon die Rechtsunwirksamkeit der Be- rufung nach sich zieht. Demnach erkennt das Bwzdesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 45. Urteil der II. Zivila.bteilung vom a7. Ma.i 1926 i. S. IIutzma.nn gegen Regierungsrat St. Ga.l1en. Gegen die B e vor m und u n gUn m ü n d i ger auf Grund von Art. 368 ZGB ist die z i viI r e c h t I ich e Beschwerde gemäss Art. 86 OG nicht g e g e ben. Die Anführung des Art. 368 ZGB in Art. 86 Ziff. 3 OG ist ledigJich auf einen redaktionellen Irrtum zurückzuführen.

A. -Am 8. Dezember 1924 starb im kantonalen Asyl in WH der von Kaltbrunn (Kt. St. Gallen) gebürtige und in Luzern wohnhaft gewesene Emil Hutzmann. Da seine Frau. schon vor ihm gestorben war, ordnete die Vormundschaftsbehörde von Kaltbrunn über seine noch unmündigen Kinder: Emil, Ida-Maria und Klemens Josef Hutzmann am 12. Dezember 1924 die Vormund- schaft an. Die gleiche Anordnung traf in der Folge auch das Waisenamt von Luzern mit VeIfügung vom 10. Ja- nuar 1925. Letzteres ersuchte dann die Vormundschafts- behörde von Kaltbrunn, die von ihr angeordnete Vor- mundschaft, weil sie hiezu nicht zuständig gewesen wäre, zu widerrufen. Da diese dem Gesuche nicht entsprach, rekurrierte der

  1. Amtsvormund der Stadt Luzern, J. Elmiger, namens seiner Mündel an den Regierungsrat von St. Gallen, worauf die Vormundschaftsbehörde von Kaltbrunn die Vormundschaft über die beiden erstge- nannten Kinder aufhob, diejenige über Klemens Josef jedoch aufrecht erhielt. B. -Mit Entscheid vom 23. Februar 1926 hat der Regierungsrat von St. Gallen den Rekurs, soweit er nicht durch die erwähnte Aufhebung gegenstandslos geworden war, abgewiesen, wogegen Amtsvormund Elmiger namens des Klemens J osef Hutzmann die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er- hob mit dem Begehren: die über Josef Hutzmann am
  2. Dezember 1924 in Kaltbrunn bestellte Vormund- schaft sei aufzuheben und abzuschreiben, und es sei festzustellen, dass die Vormundschaftsbehörde von Luzern einzig zuständig sei für die Bestellung eines Vormundes über die drei Kinder Hutzmann von Kalt- brunn. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheid stellt sich als Entscheid über die Bestellung eines Vor- mundes für Minderjährige gemäss Art. 368 ZGB dar.

NUll hat aber das Bundesgericht schon früher ausge- sprochen, dass derartige Entscheide nicht mit der zivil- rechtlichen Beschwerde weiterziehbar sind (vgl. BGE 47 n S. 16). Hierauf zurückzukommen liegt kein Grund vor. Art. 86 Ziff. 3 OG sieht die zivilrechtliche Beschwerde nur für die Fälle vor, wo eine bisher mündige Person unter Vormundschaft gestellt wird. Das ergibt sich un- zweideutig daraus, dass in dieser Vorschrift ausdrücklich der nach der Terminologie des ZGB nur die Fälle des Art. 369-372 ZGB umfassende Ausdruck Entmündi- gung verwendet worden ist und nicht der sowohl dip Bevormundung Mündiger als auch diejenige Unmün- diger umfassende, allgemeine Ausdruck Bevormundung)). Richtig ist zwar, dass unter den in Art. 86 Ziff. 3 OG in Klammern angegebenen Gesetzesartikeln, die als Anwendungsfälle der genannten Vorschrift aufgeführt sind, auch Art. 368 ZGB steht. Dabei handelt es sich jedoch angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestim- mung unzweifelhaft um einen redaktionnellen Ver- schrieb. Diese verschiedene Behandlung erscheint auch keineswegs unverständlich angesichts der Tatsache. dass die Entmündigung stets mit dem Entzug der Halld- lungsfähigkeit verbunden ist, also einen Eingriff in bestehende Rechte des Entmündigten bedeutet, während durch die Bevormundung eines Unmündigen diesem keine Rechte entzogen werqen. Ob dem Beschwerde- führer, da es sich im vorliegenden Falle lediglich um einen Gerichtsstandsstreit handelt, der Weg des staats- rechtlichen Rekurses gemäss Art. 189 Abs. 3 OG offeH stehe, braucht hier nicht untersucht zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. ' 1 Versicherungsvertrag. No 46. VII. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 46. Auszug aus dem t1rteil der II. Zivilabtellung vom 9. Juni 1926 i. S. Witwe A. gegen Vita. I).

Fragebogen und dessen Beantwortung bei m Ver s ich e run g s a b s chI u s s: Art. 4 Abs. 1 und 3 VVG.

  1. Vorgehen beim Ausfüllen des Fragebogens. Dem Erfor- dernis der schriftlichen Beantwortung der Fragen wird Genüge getan, wenn der Versicherungsnehmer die vom Vertrauensarzt der Gesellschaft niedergeschriebenen Ant- worten unterschreibt (Erw. 1).
  2. Bestimmte, unzweideutige Fassung der an deu Ver- sicherungsnehmer gerichteten Fragen. Fragen nach seinen früheren Krankheiten , seinem gegenwärtigen Gesund- heitszustand , sowie danach, ob er kürzlich ,) einen Arzt zu Rate gezogen habe (Erw. 2).
  3. -Die Klägerin bestreitet nicht, dass die be- klagte Versicherungsgesellschaft den Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäss Art. 6 VVG rechtzeitig und formrichtili erklärt hat. Sie wendet nur ein; es hätten die Voraussetzungen zum Rücktritt gefehlt. Zu Unrecht macht sie indessen zur Begründung dieses Einwurfes allgemein geltend, es fehle bei der Beant- wortung der an den Versicherungsnehmer gestellten Fragen der Gesellschaft das in Art. 4 Abs. 1 VVG auf- gestellte Erfordernis der Schriftlichkeit, indem der Anstaltsarzt (dessen Fehler von der Beklagten ver- treten werden müssen). bei der Ausfüllung des Frage- bogens die Fragen, die der Versicherungsnehmer A. nicht gelesen habe, mündlich gestellt und die Antworten selber .niedergeschrieben habe... Art. 4 VVG verlangt n ur, dass die für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Fragen schriftlich festgelegt und die Antworten darauf ebenfalls schriftlich festgehalten werden, damit über

Parole chiave

guardianshipminorscivil complaintadmissibilityinterdictionjurisdiction

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Questione giuridica chiave

Whether a civil complaint is admissible against the appointment of a guardian for a minor under Art. 368 ZGB.

Decisione estratta

No. The Federal Supreme Court held that Art. 86 no. 3 OG permits civil complaint only in cases of guardianship of a formerly competent person, not guardianship of a minor.

Motivazione estratta

The wording of Art. 86 no. 3 OG refers to 'Entmündigung' and not to the broader concept of guardianship. The reference to Art. 368 ZGB in that provision is only a drafting error. Guardianship of minors does not deprive the person of existing rights, unlike adult interdiction.

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