28 1
de nom. Elle se borne a user du nom de Breuer confor-
mement
a l'autorisation tadte qui lui a ete donnee par
, son prMecesseur, lui-meme dument autorise par l'admi-
nistration de la faHlite de la S. A. de l'Hotel Breuer,
laquelle
portait ee nom en vertu de la eession Heite
du 28 octobre 1898. Cet usage du nom de Breuer est
conforme a la realite et aux eonditions requises par
l'art. 874 CO.
4. -L'on pourrait se demander, eta nt donne la teneur
de
la eession de 1898 et les cireonstanees de Ia cause, si
la defenderesse ne possede pas en fait un droit a l'usage
du nom de
c( Breuer tout aussi etendu que celui qui a
ete eoncMe a la S. A. de l'Hotel Breuer et si elle nc
serait pas fondee
des lors a designer l'hotel qu' elle exploite
sous le nom
d'c( Hotel Breuer . Mais il n'est pas neces-
saire de trancher cette question. du moment que la
defenderesse n'use du nom de Breuer que pour indiquer,
dans une adjonetion
a sa raison sociale, le 'nom que l'eta-
blissement portait auparavant.
L'instanee eantonale a done fait une saine application
de la loi en deboutant le demandeur de toutes ses con-
clusions.
Le Tribunal federal prononce:
Le reeours
est rejete et le jugement attaque est
eonfirme.
43.
Urteil der I. ZivilabteUung vom 19. Juli 19 a
i. S. Sch09pfiin gegen Ketzener.
Schenkung unter Lebenden. OR Art. 242,244. Ausstellung
eines Sparheftes auf den Namen eines Dritten, der im
Hefte selbst als Einleger und Bezugsberechtigter zeichnet.
Einzahlungen durch den Inhaber. Nachherige Rückzüge
durch diesen vermittelst einer Vollmacht des Dritten. Es
liegt eine definitive Schenkung von Hand zu Hand vor
inbezug auf die einb,ezahlten Beträge.
A. -Frau Marguerite Metzener-Strerckle. die Mutter
des Klägers, ist die Nichte der im Jahre 1919 verstor-
benen Frau Schrepflin-Strerckle, deren Ehemann Fer-
dinand Schrepflin. ehemaliger Versicherungsbeamter,
sieh im Dezember 1922 zum zweiten Male
mit der heu-
tigen Beklagten verheiratet
hat und am 11. November
1923 gestorben ist. Die Beklagte
trat als einzige Erbin
die Erbschaft an.
Am
8. Januar 1920 hatte Schrepflin bei der Sparkasse
der Basler
Kantonalbank auf den Namen der Frau
Mntznner-Strerckle ein Sparheft Nr. 27866 A angelegt,
mIt emer ersten Einlage von 1000 Fr. Er machte um 17.
August 1920 eine zweite Einlage von 1000 Fr., sowie
am 18. April 1922 eine solche von 100 Fr. Das Kassen-
reglement vom 31. Oktober 1912 bestimmt in
11, dass
Rückzahlungen von Sparkasseguthaben gegen Vorwei-
sung des Sparheftes erfolgen, und in
12, dass die Bank
berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, jeden Inhaber
eines Sparheftes als anspruchsberechtigt zu betrachten.
Im Innenumschlag des Sparheftes hat der Einleger
bezw. der Bezugsberechtigte seinen Namen einzu-
tragen.
So trägt das Sparheft Nr. 27866 A die Unter-
schrift: Frau Marg. Metzener-Strerckle, St. Johannring
110, Basel "
Am . Mär 1921IegteScAnpfnbei qcise " r
kasse em zweItes Sparheft Nr. 36070 A mit einer ersteil
Einlage von 150 Fr. an, auf den Namen des Klägers
Andreas Albert Metzener in Basel. Als
(l Einleger ist
auf der Innenseite des Umschlages von der Sparkasse
angegeben:
Albert Metzener-Strerckle in Basel (der .
Vater des Klägers), und als Drittperson, zu deren Gunsten
der Einleger das Sparheft
anlegt: der Kläger selbst :
Andreas Albert Metzener, geb. 1920, in Basel. Unter
dem Vermerk: Unterschrift des Einlegers bezw. des
Bezugsberechtigten
stehen die mit Tinte eigenhändig
geschriebenen Namen
Alb. Metzener-Strerckle und
l( Marg. Metzener-Strerckle , sowie darunter die Bleistift-
unterschrift
Ferd. Schrepflin lJ. Auf dieses Büchlein
zahlte
Sehrepflin am 2. November 1921 2000 Fr. ein.
Schrepflin behielt den Gewahrsam an beiden Spar-.
heften; laut Erklärung der Basler Kantonalbank vom
27. Juni 1924 wurde er als über beide verfügungsbe-
rechtigt angesehen, und zwar über Büchlein Nr. 27866 A
seit
16. Januar 1920 laut Vollmacht von Frau Metzener-
Strerckle, über Büchlein Nr. 36070 A seit 30. August
laut Vollmacht des Albert Metzener-Strerckle.
Auf diesen zwei Büchlein erhob Schrepflin im Laufe
der
Zeit folgende Beträge: a) a b B ü chI ein N r.
27 866 A: am 15. Dezember 1920 den Zins pro 1920
im Betrage von 58 Fr. 10 Cts., am 3. Februar 1921 vom
Kapital 500 Fr., am 17. Februar 1921 weitere 500 Fr.,
am 12. Juli 1921 950 Fr., am 13. Januar 1922 den Zins
pro 1921 im Betrage von 24 Fr. 75 Cts., und schliesslich
am 17. Oktober 1925 noch 140 Fr., sodass damals
(abgesehen vom laufenqen Zins) der Bestand des Büch-
leins
nur noch 15 Fr. 25 Cts. ausmachte; b) a b B ü c h-
lei n N r. 3 6 0 7 0 A: am 13. Januar 1922 den Zins
pro 1921 im Betrage von 16 Fr. 10 Cts., am 13. Oktober
1922 vom Kapital 1000 Fr., am 27. Februar 1925
Fr. 10 Cts. (einschliessIich 78 Fr. 10 Cts. Zins pro
1922)
und am 17. Oktober 1923 400 Fr., sodass auf
diesem Büchlein noch ein RestvonlOO Fr., nebst dem
nicht erhobenen
Zins pro 1923 verblieb.
Am 4. September 1922 hatte Schrepflin an Albert
Metzener-Strerckle geschrieben: Nachdem im Büch-
lein des Kindes ein namhafter Betrag eingezeichnet ist
und ich in die Lage kommen werde, auch für dieses
Büchlein zu gegebener
Zeit den angelaufenen Zins zu
erheben, mache ich dich
darauf aufmerksam, dass die
im Archiv der Kantonalbank hinterlegte Vollmacht
dahin zu ergänzen ist, dass die Unterschrift des
( Ein-
legers (im vorliegenden Falle des Vaters) rechts,
diejenige der
bevollmächtigten Person (die meinige)
links anzubringen ist. Ich ersuche dich, die Vorseite
gegenwärtiger Vollmacht dem Vordruck entsprechend
auszufüllen, die Rückseite als
Einleger zu unter-
schreiben und den Zettel postaliter der Verwaltung
2ti/
der Sparkassenabteilung der Basler Kantonalbank ein-
zusenden.
B. --Nach dem inzwischen eingetretenen Tode des
Schrepflin machte Frau Metzener-Strerckle beim Basler
Erbschaftsamt mit Eingabe vom 12. Mai 1926 für sich
und namens ihres minderjährigen Sohnes Andreas Albert
einen Eigentumsanspruch
an den zwei Sparkassegut-
haben, deren Verwaltung der Verstorbene besorgt habe
und von denen das eine 2000 Fr., das andere 2050 Fr.
ausmache, geltend. Das Erbschaftsamt antwortete, es
habe sich
mit der Liquidation des Nachlasses nicht zu
befassen, und verwies
Frau Metzener an die heutige
Beklagte, welche die
Erbschaft angetreten habe.
Da die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche
bestritt und sich höchstens zur Auszahlung der gering-
fügigen Restguthaben
bereit erklärte, wurde am 10.
November 1924 die vorliegende Klage beim Zivilgericht
Baselstadt angehoben,
mit dem Rechtsbegehren auf
Zahlung von 4000
Fr. nebst 5 % Zins seit 11. November
1923. Die Klage
gründet sich darauf, dass eine dop-
pelte Schenkung
von 2000 Fr. seitens des Schrepflin
an den Kläger und an dessen Mutter vorliege, die von
den Beschenkten angenommen worden sei
und daher
nicht habe widerrufen werden
können; die von Schrepf-
lin unberechtigterweise abgehobenen Beträge müssen
infolgedessen
zurückerstattet werden. Da der Schenker
sich den Zinsgenuss bis zu seinem Ableben vorbehalten
habe, schulde die Beklagte den
Zins seit dem Todestage .
ihres Ehemannes.
Frau Metzener habe den Anspruch
aus der an sie erfolgten Schenkung im Einverständnis
mit ihrem Ehemann an ihren Sohn Andreas Albert
abgetreten, sodass derselbe auch in dieser Hinsicht
klageberechtigt sei.
C. : Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
Sie bestritt, dass Schrepflin je die Absicht gehabt
habe, dem Kläger und seiner Mutter zusammen 4000 Fr.
zuzuwenden. Überhaupt habe Schrepflin dadurch, dass
AS 52 11 -1926
288 Obligationenrecht. N° 43.
er die Sparbüchlein in Händen behielt, und sich überdies
Vollmachten
zur Legitimation gegenüber der Kasse
habe ausstellen lassen, sich die freie Verfügung
über die
Einlagen vorbehalten.
In Frage käme höchstens eine
Schenkung
auf den Todesfall, für welche indessen die
gesetzlich vorgeschriebene
Form nicht beobachtet worden
sei.
D. -
Während das Zivilgericht Basel-Stadt die Klage
abgewiesen
hatte, hat auf Appellation des Klägers das
baselstädtische Appellationsgericht sie mit Urteil vom
9. April 1926 im wesentlichen gutgeheissen und die
Beklagte
zur Zahlung von 3950 Fr. nebst Zins zu 5 %
seit 11. November 1923 an den Kläger verurteilt.
E. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Be-
rufung
an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen :
die Klage sei gänzlich abzuweisen, eventuell : die
Sache
sei zur Abnahme der angebotenen Beweise an die Vor-
instanz zurückzuweisen. .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Das Schicksal der Klage hängt von der Beant-
wortung der Frage ab, ob Schcepflin den Willen gehabt
habe, die auf die Sparhefte Nr. 27866 A und Nr. 36070 A
einbezahlten Beträge dem Kläger
und seiner Mutter,
auf deren Namen die Sparhefte angelegt waren, vor-
behaltlos zuzuwenden,
und. bejahendenfalls, ob die
Schenkung von den Bedachten so angenommen worden
sei, dass ein nachträglicher Viderruf unzulässig war.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
kann es sich
nur um eine Schenkung von Hand zu Hand handeln,
wobei als Gegenstand
der Schenkung das Guthaben
gegenüber der Sparkasse aus den auf die Sparhefte
gemachten Einzahlungen in Betracht kommt. Die Schen-
kung von Hand zu Hand ist nach dem rev. OR ein
Vertrag, indem das Gesetz
(OR 241,244) deren Zustande-
kommen ausdrücklich von
der Annahme der Zuwendung
abhängig
macht, welche' indessen nach allgemeinen
28 i
Rechtsgrundsätzen auch stillschweigend erfolgen kanil.
zumal wenn
mit der Schenkung keine Lasten verbunden
sind.
2.
-Nun steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass
Schcepflin die beiden in Frage stehenden Sparhefte auf
den Namen der Frau Metzener-StoercklC (Nr. 27866 A)
und des Andreas Albert Metzener (Nr. 36070 A) an-
gelegt und diesen Personen, bezw. dem gesetzlichen
Vertreter des
letztem, davon Kenntnis gegeben hat,
sodass sie Gelegenheit erhielten und auch Veranlassung
nahmen, nach Vorschrift des Kassenreglements eigen-
händig ihre
Namen als Einleger bezw. (( Bezugs-
berechtigte
auf der Innenseite des Sparheftumschlages
einzutragen, wobei bei
Sparheft Nr. 36070 A unter
jenem Eintrag auch der Name Ferd. Schcepflin als
,( Einleger bezw. Bezugsberechtigter figuriert, und
ferner als
( Drittperson, zu deren Gunsten der Einleger
das
Sparheft anlegt von der Sparkasse der Name des
Klägers selbst vorgemerkt ist.
Daraus ergibt sich in
unzweideutiger Weise, dass Schcepflin den beiden Be-
dachten eine Schenkung machen wollte, wie andrerseits
aus der Unterschrift derselben ersichtlich ist, dass sie
sich
zur Annahme der Zuwendung bereit fanden, indem
sie durch ihre Unterschrift den Willen ausgedrückt
haben,
s( wohl aus:denbereits-st.attgnfundenen?!ll,s allS
den noch' zu erfolgenden Einzahlüngen der Kasse.gegnn
über berechtigt zu werden.
Die Gültigkeit
der Schenkung wird dadurch nicht in
Frage gestellt, dass Schcepflin die bei den
Sparhefte
bis zu seinem Tode in Gewahrsam behielt. Denn, da die
Sparkasse
laut 12 des Kassenreglementes wohl berech-
tigt, aber nicht verpflichtet war, jeden Inhaber der
Sparhefte als anspruchsberechtigt zu betrachten, ver-
körpern die
Sparhefte das Forderungsrecht nicht derart,
;lass dieses bloss an den Besitz des Sparheftes geknüpft
wäre
und unter allen Umständen von dessen Inhaber
aungeübt werden könnte, sondern sie sind sog. Legiti-
Obligationenrecbt. N° 43.
mationspapiere, auf welche nicht alle Bestimmungen
über die Inhaberpapiere
(OR Art. 846 ff) Anwendung
finden (vgl.
BGE 51 II 318 ff und die dort zitierten Ur-
teile). Der Vollzug der Schenkung unter den Parteien
liegt schon darin, dass der Schenker die Sparkasse als
Forderungsschuldnerin von der Schenkung in Kenntnis
gesetzt
und sie angewiesen hat, den Betrag der Sparhefte
den Bedachten zu schulden, womit der Gegenstand der
Schenkung im Sinne von Art. 242 OR an die Beschenkten
übergeben war. Daraus, dass im
Sparheft Nr. 36070 A
auch
Schrepflin selbst sich handschriftlich als Einleger
bezw. Bezugsberechtigter eingetragen
hat, kann die
Beklagte nichts zu ihren Gunsten herleiten,
da dadurch
die
Zuwendung an den Kläger als den Dritten, zu dessen
Gunsten der Einleger
das Sparheft anlegt nicht auf-
gehoben, noch eingeschränkt worden ist, wie denn auch,
nach den verwandtschaftlichen und persönlichen Be-
ziehungen,
wie sie zur Zeit der Anlage und Äuffnung
. der Sparhefte zwischen den Beteiligten bestanden und
von den Parteien übereinstimmend als intime und
freundschaftliche geschildert werden, eine unentgelt-
liche Zuwendung des kinderlosen Schrepflin an die
Bedachten keineswegs als ausgeschlossen erscheint,
und
die Beklagte nichts hat vorbringen können, was es als
glaubwürdig erscheinen Hesse, dass Schrepflin aus.
a 11 d e f' n Gründen eine Kapitalanlage auf fremde Na-
men habe vornehmen wolien.
3. -Auch der Umstand, dass
Schrepflin sich von
Frau Metzener am 16. Januar 1920 für Sparheft
Nr. 27866 A und vom Ehemann Metzener am 30. August
1922 für
Sparheft No. 36070 A Vollmachten hat aus-
stellen lassen, die,
laut Zuschrift der Basler Kantonalbank
vom 27. Juni 1924 an den Vertreter des Klägers, Schrepf-
lin als über die Sparhefte verfügungsberechtigt er-
klärten, vermag die Annahme nicht
zu rechtfertigen,
dass ein Schenkungswille bei
Schrepflin nur bedingt
vorhanden gewesen und auch
in dem Sinne bedingt
Obligationenrecht. N 43. 291
geäussert worden sei, dass er sich jederzeit die freie
Verfügung über die Einlagen vorbehalten habe. Abge-
sehen davon, dass
in jener Zuschrift der Kantonalbank
selbst bescheinigt wird, die Beträge seien vorbehaltlos
auf die Namen der beiden Berechtigten angelegt worden,
und die Ausstellung der Vollmacht für das Sparheft
Nr. 36070 A ja erst beinahe 1 Yz Jahre, nachdem das
Sparheft angelegt worden war, erfolgt ist, müsste dar-
getan sein, dass die Vollmachten den Schrepflin berech-
tigten, für sich selbst und nicht lediglich im Namen
und für Rechnung der Vollmachtgeber Kapitalbeträge
abzuheben. Den Beweis für eine solche Ermächtigung
hat die Beklagte, welcher in dieser Hinsicht die Beweis-
pflicht oblag, nicht erbracht. Vielmehr ergibt sich aus
der
Zuschrift, die Schrepflin selbst am 4. September
1922 an Albert Metzener-Strerckle gerichtet hat und
welche füglieh
zur Ermittlung des Parteiwillens heran-
gezogen werden darf, dass
es Schrepflin offenbar nur
darum zu tun war, sich den Genuss der Zinsen bis zu
seinem Tode zu sichern, woraus mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte gefolgert werden darf, dass
er zu weiteren
Rückbezügen nicht ermächtigt war, es wäre denn für
Rechnung der Bedachten selber.
4. -Etwas fraglicher erscheint es, ob der Eventual-
standpunkt der Beklagten begründet sei, dass der Schutz
der Klage sich höchstens im Betrage von 2000 Fr.
rechtfertige, weil
Schrepflin von der Einlage auf dem
Sparheft des Klägers nicht weniger als
1950 Fr. aus dem
Sparheft der
Mutter des Klägers bezogen habe, und es
infolgedessen nicht angehe,
( eine Verpflichtung aus den
angeblichen beiden Schenkungen anzunehmen
. Allein,
wenn auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spre-
chen mag, dass
Schrepflin willens war, mit dem im Jahre
1921 angelegten, auf den Namen des Klägers lautenden
Sparheft in der Hauptsache einen
Ersatz für die, in-
zwischen durch wiederholte Rückbezüge ganz erheblich
herabgesetzten Einlagen auf das
Sparheft seiner Mutter,
Frau Metzener-Strerckle, zu schaffen, so fehlt es doch
an hinreichend schlüssigen, tatsächlichen Anhaltspunk-
ten dafür, dass die zweite Schenkung die erste habe
ersetzen sollen und eventuell in den Einlagen auf das
Büchlein des Kindes, wie die Beklagte behauptet,
ein wesentlicher
Irrtum liege.
Die Beklagte
hat deshalb dem Kläger die von beiden
Sparheften abgehobenen Kapitalbeträge zurückzuer-
statten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 9.
April 1926 bestätigt.
VI.
PROZESSRECHT
PROCEDURE
44. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 5. Mai 1925
i. S. Gasser gegen Metallwarenfabrik lIallau A.-G.
OG. Art. 61, 67 Abs. 3 und 4, 59-Abs. 2.
- Wenn der Berufungsbeklagte im mündlichen Verfahren
auf die in der BerufungserklijrUng angegebene Streitwert-
schätzung bis zum Vortrag vor Gericht schweigt, kann
daraus nicht seine Zustimmuflg zur Stl'eitwertschätzung
des Berufungsklägers abgeleitet werden.
Im Zweifel soll daher auch im mündlichen Veriahren
tier Berufungsbeklagte auf die Streitwertangabe des Be-
rufungsklägers hingewiesen und zur Erklärung befristet
werden, ob er mit dem angegebenen Streitwert einver-
standen sei (Erw. 1).
- Schätzung des Streitwertes durch das Bundesgericht (Erw. 2).
- -In der richtigen Erkenntnis, dass Streitigkeiten
über
die Einwirkungen auf das Eigentum von Nachbarn
Hicht zu den Streitigkeiten gehören, deren Gegenstand
seiner
Natur nach keiner vermögensrechtlichen Schätzung
ProzessreeIlt. N° 44.
unterliegt (Art. 61 OG; BGE 45 11 405 Erw. 1), 11at
der Kläger gemäss Art. 67 Abs. 3 OG in seiner Beru-
fungserklärung den
Wert des Rechtsstreites abgeschätzt.
Danach soll
er 8000 bis 10,000 Fr. betragen. Wäre diesc
Schätzung richtig, dann unterläge die Berufung gemäss
Art. 67 Abs.4 OG dem mündlichen Verfahren, und es
bliebe
der Beklagten anheimgestellt, erst in ihrem Vor-
trage
vor den Schranken des Gerichts die Schätzung des
Klägers zu beanstanden. Denn
da der Berufungsbe-
klagte
im mündlichen Verfahren erst in seinem Vor-
trage vor Gericht auf die Berufullgserklärung antworten
muss, könnte aus dem
Umstande, dass er auf die in der
Berufung angegebene Streitwertschätzung bis
zur münd-
lichen Verhandlung geschwiegen
hat, obwohl sie ihm
durch die Zustellung der Berufungserklärung bekannt
geworden sein musste, nicht auf seine Zustimmung zu
dieser Schätzung geschlossen werden.
Wenn dann aber
der angegebene Streitwert als unrichtig erkannt würde
und der
für die Berufung gesetzlich vorgesehene Streit-
wert nicht vorhanden wäre, könnte auf die Berufung
nicht eingetreten werden, und die
Parteien wären zur
mündlichen Verhandlung umsonst erschienen. Um dieses
unbefriedigende Ergebnis zu vermeiden,
hat der Präsi-
dent der 11. Zivilabteilung mit Recht die Beklagte auf
die Streitwertangabe des Klägers aufmerksam gemacht
und sie
zur Erklärung befristet, ob sie mit dieser Schät-
zung einig gehe, oder was sie. dazu zu bemerken habe.
Soweit mit diesem Vorgehnnndie im Urteil deiU. Zivil-
abteilung vom 11.
Septe:fuJJer 1913 i; S. Vögtli gegen
Vögtli (BGE 39 11 436 Erw. 1) geäusserte Auffassung
nicht übereinstimmt, kanIl
an jenem Entscheide nicht
festgehalten werden.
-Mit Eingabe vom 28. April 1926 hat nun die
Beklagte die Richtigkeit der Streitwertschätzung des
Klägers bestritten, indem sie geltend macht, dem Kläger
erwachse durch die beanstandeten Einwirkungen über-
haupt kein Schaden; im allerschliinmsten Falle könnte
ein solcher von höchstens 1000 Fr. in Frage kommell.