Obligationenrecbt. N° 37.
raisonnablement compter qu'en cas de destruction de
son gage, !'indemnite viendra de plein droit s'y substituer.
Il resulte de ce qui precede que c'est a bon droit que
l'instance cantonale a juge que la pretention de Chevalley
eontre
I'Etat du Valais et la Commune de Saxon appar-
fient a la masse. Il convient des lors de confirmer le
jugement en cette mesure-Ia, en laissant en revanche
a 'administration de la faillite, lors de la repartition
de l'actif, le soin de fixer ce
qui doit revenir aux deman-
deUl'S en leur qualite de cessionnaires.
Le Tribunal IMirat prononce:
Le recours est rejete et le jugement attaque est con-
firme dans le sens des motUs ci-oessus.
V.OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
37. Urteil dar I. Zivilabteilung vom 16. Y.r.ärz 1926
i. S. Ga.sser gegen Bamische Xraftwarke A.-G.
Ver jäh run g, U n t erb r e c h u n g durch Ladung
zu einem amtlichen Sühneversuch '1 OR 135', Einlassung
des Beklagten auf die Sühneverhandlung vor einem Sühne-
beamten, der an sich örtlich -nicht zuständig wäre. Unter-
brechung der Verjährung, wenn anzunehmen ist, dass nach
kantonalem Prozessrecht das Sühneverfahren als solches
gültig durchgeführt ist.
A. -Am 30. November 1923 ist das Haus des Klägers
Gasser
in Chaindon (bei Reconvilier, Bezirk Münster)
abgebrannt.
In der Annahme, der Brand sei durch De-
fekte
der elektrischen Leitung verursacht worden,
belangte der Kläger die Bernischen Kraftwerke
auf
Ersatz des Schadens, soweit er denselben als durch die
von der kantonalen Brandversicherungsanstalt bezahlte
Entschädigung nicht gedeckt erachtet.
Obligationenrecht. N° 37, lOO
Nach Art. 144 der Zivilprozessordnung des Kantons
Bern vom 7. Juli 1918 ist im ordentlichen Verfahren
g:undsätzlich vor der Einreichung der Klage ein Aus-
sohnungsversuch durch den Gerichtspräsidenten abzu-
halten (und zwar desjenigen Bezirks,
wo die örtliche
Zuständigkeit gegeben
ist ).
. Der Kläger stellte beim Präsidenten des Bezirksge-
rIchts Münster ein bezügliches Gesuch, auf welches hin
dieser
am 9. Mai 1924 die Beklagte ( Soc. anon. des
orces motrices bernoises, avec siege a Berne))) vor
sICh zum Sühneversuch auf den 14. Mai 1924 vorlud
über das Klagebegehren, das
auf Verurteilung der Be
klagten zu 20,000 Fr. oder einem gerichtlich zu bestim-
menden Betrage, nebst Zinsen gehe. Die Beklagte be-
scheinigte den Empfang der Vorladung
am 10. Mai
1924,
und liess sich bei dem Sühnevorstand durch ihren
nwalt vertreten ; für diesen erschien sein Sohn, cand.
Jur:, nunmehr Fürsprecher
R. in Biel (und zwar, wie
es
In der Klagebeantwortung heisst: nicht etwa, um
den Gerichtsstand von Münster anerkennen zu wollen
oder sich in
Sachen einzulassen, sondern einzig und allein:
um zu vernehmen, wie die Gegenpartei ihre Ansprüche
zu begründen beabsichtige. )
Der Sühneversuch verlief resultatlos.
Am 22.
Juli 1924 fragte der Anwalt des Klägers den
Anwalt der Beklagten an, ob
er damit einverstanden
wäre, dass die Klageschrift in französischer
Sprache abge-
fasst werde,
mit dem Beifügen, dass die Klage direkt
beim Appellationshof des
Kantons Bern eingereicht
we:de (gernäss Art. 7 d. bern. ZPO, wonach der Appel-
latIonshof als einzige Instanz alle vermögensrechtlichen
Streitigkeiten beurteilt, die der Berufung
an das Bundes-
gericht fähig sind, soweit sie
nicht einem andern Gericht
zugewiesen sind).
Am 15. August 1924 wiederholte
der Anwalt des Klägers diese Anfrage.
B. -Nach Art. 153 der bern. ZPO hat der Aussöh-
nungsrichter dem Kläger die
Klagebewilligung zn
210 Obllgationenrecht. N° 37.
erteilen, wenn der Aussöhnungsversuch misslungen ist;
und nach Art. 155 muss der Kläger die Klage nun
innert 6 Monaten anheben, ansonst die Klagebewilligung
ihre Wirkung verliert.
Er muss dann (gemäss Art. 144
zit.) neuerdings einen Aussöhnungsversuch veranlassen,
es wäre denn, dass die Parteien
auf Abhaltung eines
solchen
durch Übereinkunft verzichteten (Art. 145
litt. d).
Das
taten die Parteien durch Konvention vom
8. April 1925, unter Hinweis darauf, dass schon Unter-
handlungen und ein Aussöhnungsversuch in Sachen
stattgefunden haben, und mit dem Beifügen, dass die
Kosten des verwirkten Aussöhnungsversuches
vnm 14.
Mai 1924 zu Lasten des Klägers ausdrücklich vorbehalten
bleiben
.
C. -Am 12. Mai 1925 reichte der Kläger beim
Appellationshof des
Kantons Bern die vorliegende
Klage ein,
mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte habe
ihm als Schadenersatz einen gerichtlich zu bestimmenden
Betrag, nebst
5% Zinsen seit 1. Dezember 1924 zu be-
zahlen.
Er stützt seinen Anspruch auf die Art. 58, 55
und 41 OR, und sein Vertreter erklärte in der Verhand-
lung
vor dem Appellationshof' vom 3. Dezember 1925
ausdrücklich,
er erhebe keinen Anspruch aus Vertrag.
D. -Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage,
weil dieselbe nach allen
l!ichtungen unbegründet sei,
sodann aber insbesondere, weil der geltend gemachte An-
spruch
zur Zeit der Klageeinreichung (12 Mai 1925) bereits
verjährt gewesen sei; die Ladung zum Aussöhnungsver-
such habe nämlich eine Unterbrechung der Verjährung
nicht zu bewirken vermocht, weil die Beklagte ihren
Sitz in Bern habe, und der vom Kläger angerufene Aus-
söhnungsrichter,
vor welchem der Aussöhnungsversuch
stattfand, somit örtlich nicht zuständig gewesen sei.
E. -Durch Urteil vom 3. Dezember 1925 hat der
Appellationshof des Kantons Bern die Verjährungsein-
rede
für begründet erklärt, und demgemäss die Klage
abgewiesen.
Obligationenrecht. N° 37. 211
Er stellt zunächst fest, dass der Gerichtspräsident
von Münster zur Ladung zum Aussöhnungsversuch
und zu dessen Abhaltung in der Tat unzuständig ge-
wesen sei, weil es sich
um eine persönliche Ansprache
handle,
und die Beklagte ihren Sitz in Bern habe. Ge-
mäss
Art. 28 der bern. ZPO werde zwar der örtlich
unzuständige
Richter zur Behandlung eines Rechts-
streites zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm
verteidige, ohne die Zuständigkeit zu bestreiten. Allein
das Erscheinen
der beklagten Partei zum Aussöhnungs-
versuch
vor einem unzuständigen Richter könne nicht
als Verteidigung
im Sinne dieser Bestimmung angesehen
werden; denn der Aussöhnungsversuch sei nicht ein
Teil des Prozessverfahrens, sondern gehöre zu dessen
Vorbereitung,
und es trete z. B. auch die Rechtshängig-
keit erst mit der Klageeinreichung, nicht schon mit dem
Aussöhnungsversuch, ein. Der Kläger behaupte denn
auch
gar nicht, dass die Beklagte bei Anlass des Aus-
söhnungsversuches den Gerichtsstand von Münster
aus-
drücklich anerkannt habe. Nun werde die Verjährung
durch Klage beim unzuständigen Richter gemäss
Art.
139 OR nicht unterbrochen, sondern der zurückgewie-
sene Kläger erhalte lediglich eine Nachfrist von
60 Tagen,
falls die Verjährungsfrist inzwischen abgelaufen sei,
was hier nicht der Fall gewesen sei.
Was von der Klage-
einreichung gelte, müsse auch vom Aussöhnungsver-
such gelten.
Zur Unterbrechung der Verjährung hätte
somit der Kläger die örtlich zuständige Amtsstelle um
Anordnung des Sühneversuchs angehen müssen. Aus
Billigkeitsrücksichten könnte
man sich allerdings fragen,
ob
ihm nicht die Nachfrist von 60 Tagen gemäss Art. 139
OR gewährt werden sollte. Diese Frist müsste jedoch von da
an laufen, wo er sich der Unzuständigkeit des Richters von
Münster
und damit der Nutzlosigkeit des Aussöhnungs-
versuchs vom
14. Mai 1924 bewusst geworden war, also
spätestens vom Juli oder August 1924 an; denn wenn der
Anwalt des Klägers damals nicht den
Richter von Münster
als örtlich unzuständig angesehen
hätte, hätten seine
2t! Obligationenrecht. N° 37.
Anfragen an den Gegenanwalt über die Abfassung der
Klage, die sonst sowieso in französischer Sprache hätte
eingereicht werden müssen, keinen Sinn gehabt. Auch
die
60-tägige Nachfrist wäre also im Mai 1925 längst
abgelaufen gewesen.
F. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die
Verjährungseinrede sei abzuweisen,
und der Appella-
tionshof anzuweisen,
auf das Materielle des Rechts-
streits einzutreten I).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:.
- -Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger den Klage-
anspruch ausschliesslich auf die Bestimmungen über
Haftung aus unerlaubter Handlung stützt, richtet sich
die Verjährung nach
Art. 60 OR, was der Vertreter des
Klägers übrigens
heute ausdrücklich anerkannt hat.
Die Verjährungsfrist beträgt demnach ein Jahr von
dem Tage hinweg, an dem der Kläger Kenntnis vom er-
littenen Schaden und von der Person des Ersatzpflich-
tigen erlangt hat, also wohl schon von dem Tage des
Brandes an (30. November 1923). Da nun die Klage erst
am 12. 'Mai 1925 angehoben worden ist, hängt das Schick-
sal der Verjährungseinrede davon ab, ob die Verjäh-
rung vor Ablauf der einjährigen Frist unterbrochen
worden sei, wobei als Unterbrechungsgründe die
vom
Kläger geltend gemachten; Ladung des Gerichtspräsi-
denten von Münster vom 9. Mai 1924 zum Aussöhnungs-
versuch
und die Sühneverhandlung vom 14. Mai 1924
in Betracht kommen.
-
Nun hat die Vorinstanz für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt, dass
der Gerichtspräsident von
Münster zur Abhaltung des Aussöhnungsversuchs in
der vorliegenden Streitsache im Hinblick darauf, dass
die beklagte A.-G.
ihren Sitz in Bern hat, örtlich nicht
zuständig war. Allein der an sich unzuständige Sühne-
beamte kann zuständig werden dadurch, dass die be-
Obligationenrecht. N° 37. 213
klagte Partei sich auf das Sühneverfahren einlässt, und
sich damit abfindet, dass der Sühnebeamte (wenn er
nicht von sich aus seiner Inkompetenz gewahr wird) der
Sühneprozedur Folge gebe und dem Kläger die Klage-
bewilligung ausstelle.
Das ist hier geschehen, indem die
Beklagte die Vorladung des Gerichtspräsidenten
von
Münster zur Sühneverhandlung vom 14. Mai 1924 ent-
gegengenommen hat, sich an dieser Verhandlung hat
vertreten lassen, ohne geltend zu machen, dass der Ge-
richtspräsident von Münster zur Durchführung des
Sühneverfahrens
nicht zuständig sei, ja noch durch ihr
späteres Verhalten (Briefwechsel ihres Anwalts mit dem
Gegenanwalt über die Abfassung der Klage und Partei-
konvention vom 8. April 1925 betreffend Verzicht auf
Abhaltung eines neuen Aussöhnungsversuchs) bekundet
hat, dass sie das Sühneverfahren vor dem Gerichts-
präsidenten von Münster und die von diesem offenbar
dem Kläger erteilte Klagebewilligung als verbindlich
betrachte. Nach den Ausführungen der Vorinstanz über
die Tragweite der Bestimmung in Art. 28 der bern. ZPO
betreffend die Wirkungen der Verteidigung der be-
klagten Partei vor einem örtlich unzuständigen Richter
konnte allerdings die Einlassung der Beklagten auf das
Sühneverfahren in Münster nicht die Kompetenz des
dortigen Amtsgerichts
zur m a t e r i e I I e n B e u r-
t eil u n g des Streites begründen (abgesehen davon,
dass angesichts der Berufungsfähigkeit der Streitsache
nach Art. 7 der bern. ZPO überhaupt kein Amtsgericht,
sondern einzig
der Appellationshof des Kantons Bern
als sachlich zuständiges Gericht in Frage kam). Dagegen
dürfte der Annahme, dass im Verhalten der Beklagten
eine, auf das S ü h n e ver f a h ren als sol c h e s
und dessen Wirkungen auf die Klageeinleitung be-
schränkte Anerkennung in dem Sinne zu erblicken sei.
dass die Beklagte
darauf verzichtet hat, die Einrede der
Ungültigkeit der vom Gerichtspräsidenten von Münster
auszustellenden Bewilligung zur Einleitung des Rechts-
streits vor dem sachlich zuständigen Richter zu er-
heben, auch aus dem Gesichtspunkt des kantonalen
Prozessrechts nichts entgegenstehen,
und diese, hier
allein relevante Frage durch die prozessualen Erwä-
gungen der Vorinstanz, die darin gipfeln, dass die Be-
klagte durch Einlassung
auf das Sühneverfahren in
Münster nicht
etwa den dortigen Ger ich t s s t a n d
anerkannt habe, nicht präjudiziert sein. Der VOll der
Vorinstanz betonte Umstand, dass nach bernischem
Prozessrecht der Aussöhnungsversuch nicht einen Be-
standteil des eigentlichen Prozessverfahrens, sondern
eine
Art Vorverfahren bilde, ist mit ein Grund, weshalb
die 'Annahme einer, rein
nur das Sühneverfahren und die
Ausstellung der Klagebewilligung durch den
Sühnebe-
amten beschlagenden' Anerkennung sich hier recht-
fertigt,
und es steht mit derselben auch das spätere
Verhalten
der Beklagten im Einklang, indem sie noch
geraume Zeit nach Abhaltung des
Sühnevorstands in
keiner Weise zu erkennen gegeben
hat, dass sie das
Sühneverfahren
vor dem Gerichtspräsidenten von Mün-
ster nicht als gültig ansehe, sondern den Kläger geradezu
im gegenteiligen Glauben bestärkt hat.
3. -Ist somit die Sühneve"rhandlung vom 14. Mai
1924 als
in verbindlicher Weise durchgeführt zu be-
trachten, so folgt daraus, dass sie die Verjährung im
Sinne von Art. 135 OR unterbrochen, und mit diesem
Tage eine neue einjährige Verjährungsfrist zu laufen
begonnen
hat. Da innert dieser neuen Frist die Klage
beim Appellationshof eingereicht worden ist, erweist
sich die Verjährungseinrede als unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-
lationshofes des
Kantons Bern vom 3. Dezember 1925
aufgehoben
und die Sache zu materieller Entscheidung
an die kantonale Instauz zurückgewiesen.
- Urteil der I. Zivila.btailung vom SG. April192G
i. S. Doussot 8G OIe gegen Emn 8G OIe.
o R 1 1 5. E r las sei n e r F 0 r der u n g dur c h
k
0 n k lud e n t e ; Ver haI t end e r Par t eie n.
Klage auf Verzugszinsen von einer Forderung, die in einem
früheren Prozess
ohne Zinsen und ohne bezüglichen Vor-
behalt eingeklagt und zugesprochen worden ist. Die selb-
ständige Einklagung der Zinsen ist zwar, an sich möglich,
nach den Umständen des Falles aber Erlass der Zinsen
anzunehmen.
A. -Zwischen den Parteien wurde ein Prozess ge-
führt, worin die klägerische Firma Doussot
eie die
Beklagten wegen Nichtlieferung von bestellten Waren
belangte. Die Klagebegehren vom
14. Februar 1917
lauteten ursprünglich :
I. Die Beklagten haben den Klägern verschiedene
Beträge, jeweilen
mit 6 % Zins von einem bestimmten
Datum an, zu bezahlen.
II. Die Beklagten seien gehalten, den Klägern 287,035
kg Stifte gemäss Bestellung und Verträgen zu liefern,
oder
aber zu einer Entschädigung von 100 Fr. pro
100 kg nicht gelieferte Stifte zu verurteilen.
III. Die Beklagten haben den Klägern für verspätete
Lieferung
und Mühewalt 25,000 Fr. nebst 6 % Zins
seit 15. Dezember 1916, zu bezahlen.
In der Replik haben die Kläger erklärt, dass sie
auf Reallieferung verzichten und nur noch Schaden-
ersatz verlangen ; das Klagebegehren II werde dement-
sprechend geändert.
Die kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab.
Durch Urteil vom
18. Juli 1921 bestätigte das Bundes-
gericht die Klageabweisung hinsichtlich der Rechts-
begehren I und
III; dagegen erklärte es das Klage-
begehren
II als grundsätzlich begründet, und wies
die
Sache behufs Festsetzung der Entschädigung an
die Vorinstanz zurück.