110 Fmnilienrecht. No 19.
langt habe, e.ntgegen dem vom Bundesgericht im Urteil
vom 20. Dezember 1917 i. S. Mathey gegen Droz (BGE
II 562 ff.) ausgesprochenen Grundsatz, wonach eine
ho h e W a h r s ehe i nl ich k ei t (violenta suspi-
cio lornicationis) für den Nachweis der Beiwohnung
geniige. Dieser Grundsatz wiirde allerdings nicht nur
dann verletzt sein, wenn ihn der Tatsachenrichter aus-
driicklich ablehnte, sondern auch, wenn
er ihn zwar
anerkennt, aber entgegen jeder vernünftigen Würdigung
auch die höchste Vahrscheinlichkeit der behaupteten
Beiwohnung nicht als Nachweis genügen lassen und damit
den Begriff der hohen Wahrscheinlichkeit misskennen
würde.
In diesem, aber auch nur in diesem Sinne hat
das Bundesgericht im erwähnten Urteil die Indizien,
auf die sich dort der Nachweis der Beiwohnung stützte,
auf ihre Beweiskraft für die hohe Wahrscheinlichkeit des
Verkehrs nachgeprüft ; die Beweiswürdigung selbst
aber
bleibt nach wie vor Sache des Tatsachenrichters und ist
als solche der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen.
2. -Dass die
Vorinstanz die Klägerin nicht zur
Beweisaussage zugelassen hat, kann von Bundesrechts-
wegen
nicht beanstandet werden. Dieses Beweismittel
hat nach dem bernischen Prozessrecht nicht die Be-
deutung, dass es Beweis
schnfft; es untersteht viel-
mehr der freien Würdigung des Richters. Verzichtet
dieser auf die Beweisaussage einer Partei, weil er ange-
sichts
ihrer nicht zweifelsfreien Glaubwürdigkeit zum
Voraus nicht darauf abstellen zu können glaubt, so
hätte es keinen Sinn, das Beweismittel dennoch anzu-
ordnen. Nach
Art. 310 Abs. 2 ZGB darf im Vaterschafts-
prozess
nur nicht nach strengem Beweisvorschriften als
im ordentlichen Prozessverfahren vorgegangen werden ;
das ist aber hier nicht geschehen, da die Vorauswürdigung
der Beweisaussage auch im ordentliehen Prozess zu-
lässig
und üblich ist. Eine Ergänzung des Beweisver-
fahrens
kann somit nicht in Frage kommen.
Erbrecht. N° 2!).
II I. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
20.
Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom
25. Mä.rz 1926 i. S. Xla.na.tsky gegen Zimmermann.
Aus gl e ich u n g g e m ä s s Art. 633 Z G B. Grund-
sätze ihrer Bemessung :
Es kann als Grundlage davon ausgegangen werden, wieviel
der Ausgleichungsberechtigte hätte ersparen können, wenn
er die den Eltern geleisteten Dienste in fremder Stenung
geleistet hätte.
Es ist auf die von der F ami I i eng e m ein s c h a f t
lIes Ausgleichungsberechtigten nicht nur auf die von ihm
persönlich für den Erblasser geleistete Arbeit abzustellen.
Der Ausgleichungsbetrag muss in einem angemessenen Ver-
hältnis zu der gesamten Erbschaft stehen.
Es sind auch die Annehmlichkeiten, die der Ausgleichungs-
berechtigte im Elternhause genoss, zu berücksichtigen.
Dt'f Ausgleichungsbetrag ist zu reduzieren, wenn das Haupt-
aktivum der Erbschaft in t'inem I a n d wir t s c h a f t-
l ich enG ewe f be besteht und dieses gemäss Art. 620
ZGB de Ausgleichungsbert'chtigten zugesprochen worden
ist.
Wh: das Bundnsgericht schon mehrfaeh entschieden
hat, geht der . .usgleichungsanspruch aus Art. 633 ZGB
nicht schlechthin auf Ersatz der Leistungen des Aus-
gleiehungsberechtigten, sondern
auf eine billige Aus-
gleichung
. Es handelt sich nicht um eine obligationen-
rechtliche, sondern
um eine erbrechtliche Forderung,
wobei der
Richter angewiesen wird, all e Umstände des
Falles billig zu berücksichtigen (vgI.
BGE 45 11 S. 4;
48 11 S. 316 L). Venn dabei als Grundlage davon aus-
gegangen
wild, wieviel der Ausgleiehungsberechtigte
hätte ersparen können, wenn er die den Eltern geleisteten
Dienste
in fremder Stellung geleistet hätte, so erscheint
dies grundsätzlich gerechtfertigt, sofern
man den darnach
ermittelten Betrag als das Maximum dessen erachtet,
was
der Ausgleichungsberechtigte für die von ihm
geleisteten Dienste
im günstigsten Falle beanspruchen
kann. Dabei ist allerdings einer allfälligen vom Ehegatten
des Ausgleichungsberechtigten geleisteten Arbeit noch
keine
Rechnung getragen. Auch diese ist bei der Ermitt-
lung des Ausgleichungsbetrages zu berücksichtigen. Zwar
kann es sich hiebei selbstverständlich nicht darum
handeln, dass der betreffende Ehegatte -in casu die
Schwiegertochter
des Erblassers -selber einen eigenen
Ausgleichungsanspruch besitze,
da er ja nicht Erbe ist.
Ebensowenig
kommt ein obligationenrechtlicher An-
spruch in Frage, da es hiezu einer Vereinbarung bedürfte,
welche, wenn keine ausdrückliche Willenserklärungen
vorliegen,
nicht angenommen werden darf, da bei derar-
tigen Diensten in der Regel nicht an eine Entlöhnung
gedacht wird. Dagegen erheischt es die Billigkeit, dass
diese Dienste
bei der Berechnung des dem ausgleichungs-
berechtigten
Kinde des Erblassers zustehenden An-
spruches angemessen berücksichtigt werden, indem nach
dem Sinn und Geiste der Bestimmung des Art. 633 ZGB
bei der Bemessung des Ausgleichungsanspruches nicht nur
auf die von dem betreffenden Kinde selber, persönlich,
sondern
auf die gesamte von dessen Familiengemein-
schaft, also insbesondere
auch von seinem Ehegatten,
für den Erblasser in gemeinsamem Haushalte geleistete
Arbeit abzustellen ist.
Der nach den vorstehenden Grundsätzen errechnete
Ausgleichsbetrag
hat nun aber je nach den Umständen
des konkreten Falles erhebliche Einschränkungen zu
erfahren.
So ist darauf zu achten, dass der Ausgleichs-
betrag in einem angemessenen Verhältnis zur gesamten
Erbschaft stehe, d. h. es soll dieser Anspruch nicht ohne
jede
Rücksicht auf den Erbanspruch der Miterben durch-
gesetzt werden, dies besonders
dann nicht, wenn die
betreffenden
Miterben ihrerseits keine Gelegenheit zur
Erzielung gleichwertiger Ersparnisse besassen. So dann
ist darauf hinzuweisen, dass der Dienst im Elternhaus
dem Ausgleichungsberechtigten in der Regel Annehm-
lichkeiten bietet, die
ihm in fremden Diensten nicht zu
Erbrecht. No 21. 11;
teil würden. Auch diese Verhältnisse können je nach den
Umständen eine
Reduktion rechtfertigen. Vor allem aber
hat eine Reduktion dann Platz zu greifen, wenn das
Hauptaktivum -oder gar das alleinige Aktivum -der
Erbschaft in einem landwirtschaftlichen Gewerbe besteht
und dieses gemäss Art. 620 ZGB dem Ausgleichungs-
berechtigten zugesprochen worden ist. Denn dadurch,
dass der Übernehmer des Gutes sich dieses
nur zum Er-
tragswert statt zum Verkehrswert anrechnen lassen
muss,
ist er auf Kosten seiner Miterben in erheblichem
Masse bevorteilt,
und es entspricht daher einem Gebote
der Billigkeit, wenn dieser Vorteil durch eine angemessene
Berücksichtigung bei
der Bemessung des Ausgleichungs-
betrages wiederum zu Gunsten
der übrigen Miterben teil-
weise korrigiert wird, dies besonders deshalb, weil
ja
in der Regel gerade der Umstand, dass der Übernehmer
vorher während langen Jahren auf dem betreffenden
Heimwesen gearbeitet
hat, für die Zuteilung des Gewerbes
an ihn ausschlaggebend war, die von ihm geleistete Arbeit
also durch den
ihm infolge dieser Zuteilung erwachsenen
Vorteil bereits -zum mindesten zum Teil -entschädigt
worden ist.
21. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 12. Ma.i 1926
i. S. L. gegen L.
E nt erb u n g, ZGB Art. 477, 479:
Schädigungen, die dem Erblasser durch einen Erben bei An-
lass ihrer gegenseitigen g e s c h ä f t ich e n Beziehungen
zugefügt worden sind, bilden k ein e n E n t erb u n g ;;-
g run d gemt ss Art. 477 ZGB (Erw. 1).
Bei
der An gab e des E n tel' b u n g s gr und e s ist
gemäss Art. 479 ZGB notwendig, dass der Testator die-
jenigen Tatsachen, auf die er seine Enterbungsverfügung
stützen will, namhaft mache, oder doch zum mindesten
so klar andeute, dass ein Zweifel darüber, velche konkreten
Tatsachen er im Auge hatte, ausgeschlossen ist (Erw. 2).
Tat be s t a nd (gekürzt).
Am 10. Juli 1924 verfügte Vater L. in seinem Testa-
ment : 1. Meinen Sohn Eugen Eduard L. in R. enterbe