76 Staatsrecht.
En l'espeee, la Cour de Justiee civile, pas plus que
le Tribunal, n'a eonteste au recourant la faeulte de
porter sa recIamation devant les tribunaux, mais
elle
s'est ralliee a l'opinion des premiers juges qui ont
estime qu'il n'etait plus recevable a faire valoir ses
moyens, n'ayant pas agi dans le delai fixe a l'art. 75
Ce. Cette opinion, en realite, est manifestement erronee ;
elle est incompatible aussi bien avec la lettre du dit ar-
tide qu'avee son esprit. TI resulte en effet clairement
de eette disposition que les decisions auxquelles elle
se rapporte
sont uniquement eelles auxquelles peu-
vent, en principe, prendre part tous les societaires
sans distinetion, autrement dit celles auxquelles Hs
peuvent a leur gre ou adherer ou s'opposer et sur les-
quelles
par consequence H leur est loisible, par leur
vote, d'exercer une influenee. TI est done manifeste
qu'on ne saurait y faire rentrer les decisions par les-
quelles une association inflige une amende a l'un de
ses membres. Des deeisions de eette espeees sont
ge-
neralement prises hors de la presence de !'interesse
et, en tout eas, ee dernier n'est pas appele et ne serait
pas admis
a y prendre part.
En estimantque la decision du Tribunal ne consa-
erait aueune violation de la loi, la Cour de Justice ci-
vile a donc elle-meme juge d'une maniere manifeste-
terne nt contraire aux dispositions legales applicables
en l'espece. Elle aurait du declarer l'appel recevable
et, sur le fond, aborder l'examen des griefs invoques
par le recourant qui, precisement, se prevalait de la
violation de l'art. 2 Ce. 11 se justifie des lors d'admettre
le reeours et de renvoyer la cause a l'instance canto-
nale pour qu'elle
statue a nouveau sur le fond et les
depens.
Le Tribunal !ideral prononce :
Le reeours est admis dans le sens des motifs ci-dessus.
En consequence, l'arret rendu par la Cour de Justice
civile de Geneve le 12 fevrier 1926 est annule, la Cour
Handels-und Gewerbefreiheit. N0 14.
etant invitee a statuer a nouveau sur l'appel forme
par Michel contre le jugement du Tribunal de pre-
miere instance.
Vgl. auch Nr. 14, 15, 17 und 18.
Voir aussi nOS 14, 15, 17 et 18.
H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTl;: DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
14. 'Urteil vom 28. Ja.nuar 1926
in S. Müller gegen Einwohnergemeinde Olten.
Verfügung der Ortspolizeibehörde, durch welche einem Händler
die Benützung des öffentlichen Grund und Bodens zur
Ausübung seines Gewerbes verboten wird. Anfechtung
wegen Verletzung der Gewerbefreiheit, der Rechtsgleich-
heit und Fehlens einer rechtssatzmässigen Grundlage für
ein solches Einschreiten.
A. -Zwischen dem Bahnhof OUen und der Aare
liegt ein Areal, das als Bahnhofplatz dient.
Es steht
im Eigentum der Bundesbahnen, ist aber für den öffent-
lichen Verkehr freigegeben
und wird von der Staats-
strasse durchquert. Taxameter haben für das Statio-
nieren eine Bewilligung einzuholen
und an die Bundes-
bahnen eine Gebühr zu entrichten. Im Jahre 1916 er-
teilten die Bundesbahnen der Einwohnergemeinde Olten
die Bewilligung,
auf diesem Platze südlich des reehten
Brückenkopfes der Aarebrüeke ein Verkaufsmagazin
(Kiosk) zu errichten. Die Gemeinde
hat dafür eine jähr-
liche Rekognitionsgebühr )) von 5 Fr. zu zahlen. Aus-
serdem musste sie
laut Revers vom 11. April 1916 u. a.
folgende Bedingungen eingehen:
4. Im Verkaufsstande dürfen keine Verkaufsauto-
maten aufgestellt und ohne das Einverständnis des
Pächters des Bahnhofbuehhandels keine Zeitungen und
78 Staatsrecht.
Bücher verkauft werden. Überhaupt dürfen durch den
Betrieb des Verkaufsstandes die Interessen der Bahn-
verwaltung nicht verletzt werden.
5. Die Einwohnergemeinde Olten verpflichtet sich,
für die Fernhaltung fliegender Händler vom Bahnhof-
platze zu
sorgen.
Im Laufe des Jahres 1923 begann der heutige Rekur-
rent Müller in der unmittelbaren Nachbarschaft dieses
Kioskes einen
ständigen Handel mit Tageszeitungen
und Zeitschriften zu betreiben und stellte zu diesem
Zwecke jeweilen eine entsprechende
Auslage' gegen das
Brückengeländer oder die Quaimauer auf. Der Bahnhof-
vorstand forderte ihn auf, diese Tätigkeit einzustellen,
indessen ohne Erfolg.
Auf Veranlassung der Organe der
Bundesbahnen, die sich auf die im Revers vom 11. April
von der Gemeinde übernommene Verpflichtung
beriefen,
verfügte darauf der Einwohnergemeinderat
Olten am 14. Juli 1924, dass der Rekurrent den Platz
mit seinem Betriebe zu räumen habe und wiederholte
in der Folge diese Anordnung unter Androhung von
Zwangsmassnahmen. Da der Rekurrent sich nicht fügen
wollte,
wurde er schliesslich am 1. August 1924 von der
Polizei durch Gewalt gezwungen den Platz zu verlassen.
Schon gegen die
erste Verfügung des Einwohner-
gemeinderates
vom 14. Juli 1924 hatte er den staats-
rechtlichen Rekurs wegen Verletzung der Gewerbefreiheit
ans Bundesgericht ergriffen. Das Bundesgericht trat
indessen durch Urteil vom 12. September 1924 auf den-
selben mangels Erschöpfung
der kantonalen Instanzen
nicht ein. Infolgedessen beschwerte sich Müller über
das Vorgehen der Gemeinde zunächst beim kantonalen
Polizeidepartement und so dann beim Regierungsrat
von Solothurn. Beide wiesen die Beschwerde ab, der
Regierungsrat
durch Entscheid vom 20. Januar 1925
mit der Begründung: der Ort, wo der Rekurrent seinen
Handel betrieben habe, bilde Bestandteil des den
Bundesbahnen gehörenden Bahnhofplatzes. 'Wenn dieser
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 14.
Platz durch Widmung und Indienststellung von Seite
der Bundesbahnen insofern zu einer Sache im Gemein ..
gebrauch geworden sei, als er dem öffentlichen Ver-
kehr offen stehe, so hindere dies die Bundesbahnen nicht,
die
Benützung im übrigen Einschränkungen zu unter:'
werfen
und gewisse Benützungshandlungen, wie die
Ausübung fliegender Gewerbe
darauf auszuschliessen. Es
handle sich dabei um einen Ausfluss ihres Eigentums-
rechts,
der ihnen zustehenden privatrechtlichen Ver-
fügungsmacht über die Sache, sodass dagegen der Grund-
satz der Gewerbefreiheit nicht angerufen werden könne.
Die Gemeinde
habe sich deshalb, ohne gegen diesen
Grundsatz
zu verstossen, durch den Revers von 1916
Ziff. 5 verpflichten können, die
Durchführung jenes Ver-
botes mit den Zwangsmitteln sicherzustellen, die ihr als
Inhaberin der Ortspolizeigewalt zur Verfügung stehen.
Sie
habe damit, sobald das Verbot selbst, die Fern-
haltung fliegender Händler vom Platze, nicht rechtswidrig
sei,
im Rahmen ihrer Autonomie gehandelt, die ihr durch
die Kantonsverfassung innert der Schranken der staat-
lichen Gesetzgebung gewährleistet werde.
B. -Mit Eingabe vom 5./10. Februar 1925 hat
hierauf Müller neuerdings beim Bundesgericht staats-
rechtlichen Rekurs wegen Verletzung der Gewerbefrei-
heit und von Art. 4 BV (Willkür und ungleiche Behand-
lung) erhoben und beantragt, die Entscheide der beiden
Vorinstanzen (Polizeidepartement
und Regierungsrat).
seien aufzuheben
und die streitige Revers-bezw. Servi-
tutsbestimmung, soweit sie auf dem Bahnhofplatz lastet,
als ungültig zu erklären. l) Er bestreitet den Bundesbahnen
das Recht, dem öffentlichen Verkehr dienendes Areal
ausserhalb des eigentlichen Bahnhof-
und Bahnbetriebs-
gebietes
mit derartigen in ein verfassungsmässiges
Freiheitsrecht wie die freie Gewerbeausübung eingrei-
fenden Benützungsbeschränkungen zu belegen.
'Wenn
überhaupt, könnte dies jedenfalls nicht durch Anord-
nung der gewöhnlichen Bahnverwaltungsorgane, sondern
a Staatsrecht.
höchstens durch Beschluss des Bundesrates als oberster
Aufsichtsbehörde des staatlichen Regiebetriebes
) ge-
schehen. Die Gemeinde
Olten habe deshalb ohne ibrer-
seits eine Verfassungsverletzung
zu begehe , auch nicht
ihre Hilfe zur Durchführung einer solchen Anordnung
leihen dürfen. Nachdem es sich
nicht etwa um die blosse
Vollstreckung eines
von der Bahnverwaltung erwirkten
richterlichen Verbotes handle, müsste sich ein solches
polizeiliches Einschreiten,
um zulässig zu sein, eventuell
mindestens
auf eine rechtsatzmässige Anordnung, d. h.'
eine Gemeindepolizeiverordnung stützen können, in
welche die Reversbestimmungen aufgenommen worden
wären.
Wenn die Gemeindebehörde vom Erlasse einer
solchen Verordnung abgesehen habe, so sei dies offenbar
geschehen,
um die Bestimmungen nach Belieben und
Villkür im einzelnen Falle handhaben zu können oder
nicht.
So sei gegen den Buchhandel des Pächters des
städtischen Kioskes,
Hambrecht nie eingeschritten
worden.
Und auch sonst hätten andere Zeitungsverkäufer,
emüse und Fischhändler, Chocoladestände ungehindert
Ihr Gewerbe
auf dem Platze ausüben können.
C. -Der Regierungsrat von Solothurn hat die Ab-
weisung des Rekurses
beantragt. Er verweist auf eine
in seiner Antwort wörtlich wiedergegebene Vernehm-
lassung
der Einwohnergemeinde Olten und auf ein
früheres
Schreiben der Gemeinde an das kantonale Poli-,
zeidepartement vom 23. Juli 1924.
In der ersterwähnten Vernehmlassung wird u. a. aus-
geführt: Es besteht für den Pavillon auf dem Bahn-
hofplatz kein Mietvertrag zwischen der Gemeinde und
Hrn. Hambrecht. Der Pavillon ist z. Z. der Kunst für's
Volk, einem
unter dem Protektorat der schweiz. Gemein-
nützigen Gesellschaft stehenden Unternehmen
zur Ver-
breitung guter Bilder, als Ausstellungslokal auf Zusehen
hin überlassen worden. In der Folge ging allerdings die
Kunst für's Volk an Herrn Hambrecht über und die
Bewilligung
zur Ausstellung der Bilder ging stillschwei-
HandeIs-und Gewerbefreiheit. N0 14. 81
gend weiter. Der Pavillon ist baulich dazu bestimmt, bei
Festlichkeiten als Quartierbureau zu dienen. Im Sommer
wird er auch vom Verkehrsverein als Verkehrsbureau
benützt.
Sonst ist er jahrüber geschlossen. Irgend welcher
Verkauf darin findet nicht
statt, sondern er dient ledig-
lich als Ausstellungslokal, das von aussen
her wie ein
Schaufenster besichtigt werden kann. Diese Verwendung
steht mit den mit den SBB getroffenen Abmachungen
nicht im Widerspruch. Sie berührt diese gar nicht und
ist von den SBB auch nie beanstandet worden. Eine
Gebühr
ist von der Gemeinde für die Ausstellung der
Bilder nie bezogen worden und wird auch heute nicht
bezogen. Die Gemeinde hätte täglich Gelegenheit, den
Kiosk
zu Verkaufszwecken oder zur Einrichtung eines
Gewerbes
zu vermieten. Sie hat es bis jetzt immer abge-
lehnt.
Es mag sein, dass gelegentlich ein fahrender Eis-
oder Orangenverkäufer (in Ausübung seines Hausier-
gewerbes) für einen Augenblick
mit seinem Wander-
karren
auf dem Bahnhofplatz stille hält. Auch das
berührt oder verletzt den Vertrag mit den SBB in keiner
Veise. Unrichtig ist, dass fliegende Händler, seien es
Zeitungsverkäufer oder Gemüsehändler, sich sonstwie
oder
dauernd auf dem Platze niedergelassen hätten.
Dagegen kommt es vor, dass beim Güterschuppen (Teil
des Bahnhofplatzes)
mit bahnbehördlicher Bewilligung
Lebensmittelverkäufe (Kartoffeln etc.)
stattfinden.
Das frühere Schreiben vom 28. Juli 1924 stellt fest, es
scheine allerdings, dass
Herr Hambrecht gelegentlich
im Kiosk auch Bücher verkauft habe. Als dies zur Kennt-
nis des Einwohnergemeinderates gekommen sei, habe
er sofort Herrn Hambrecht ersucht, diesen Verkauf,
weil dem Vertrag
mit den Bundesbahnen widersprechend,
einzustellen, was
dann auch geschehen sei.
D. -Neben dem staatsrechtlichen Rekurse ans
Bundesgericht
hat Müller auch eine Beschwerde an den
Bundesrat über das Vorgehen der Bundesbahnen und
der Gemeinde Olten gerichtet. Bevor der Bundesrat in
der Sache Beschluss fasste, kam es zu einem Vergleiche
zwischen dem
Rekurrenten und den Bundesbahnen .
Danach anerkannten diese -von der Annahme a us-
gehend, dass die Stelle, wo
der Rekurrent sein Gewerbe
ausgeübt
hatte, in Wirklichkeit nicht mehr, wie voraus--
gesetzt, Teil des Bahnhofplatzes sei, sondern schon
au
Boden des Staates bezw. der Gemeinde liege -ihrerseits
die Berechtigung des
Rekurrenten an dieser Stelle Zei t-
schriften zu verkaufen und zahlten ihm für Prozessum-
triebe eine Entschädigung von 75 Fr. Der Rekurrent'
verpflichtet sich dagegen, die Beschwerde beim Bundes-
rat und Bundesgericht zurückzuziehen.
Bei
Übermittlung des Vergleiches hat der Vertrete r
des
Rekurrenten erklärt, dass der Rückzug sich nur
auf den Rekurs gegen die Bundesbahnen, nicht gegen-
über der Einwohnergemeinde Olten beziehe. .
E. -Die Einwohnergemeinde Olten, der von diesen
Vorgängen
Kentnnis gegeben worden ist, hat erklärt,
an ihren Verfügungen auch bei der veränderten Sach-
lage festzuhalten. Nach 2 der Polizeiverordnung der
Stadt Olten von 1906 seien alle Handlungen und Vor-
richtungen untersagt, durch die das freie und sichere
Begehen
und Befahren der Strassen und Plätze gefährdet
werde. Solange ein Zeitungsverkäufer sein Gewerbe so
ausübe, dass er die öffentlichen Strassen und Plätz e
nicht anders als ein gewöhnlicher Fussgänger, bloss mit .
den Füssen beanspruche, werde man ihn gewähren
lassen,
unter der Voraussetzung, dass er den Verkehr
nicht hindere. Der Rekurrent habe sich aber nicht hierauf
beschränkt, sondern für seinen
Handel das Brücken-
geländer oder die Quaimauer
benützt, um seine Aus-
lage anzubringen.
Eine derartige Inanspruchnahme des
öffentlichen Grundes
zur Ausübung eines Gewerbes
bedürfte einer besonderen amtlichen Bewilligung,
um
zulässig zu sein, so gut wie eine solche für die Aufstellung
eines Marktstandes eingeholt werden müsse.
Wer diese
Bewilligung nicht besitze, müsse
daher mit seinem
HandeIs-und Gewerbefreiheit. N° 14.
Betriebe vom öffentlichen Boden weggewiesen werden
können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nachdem der Rekurs gegenüber der Bahnver-
waltung zurückgezogen worden ist, kann es sich nur
noch fragen, ob die Gemeinde Olten dadurch gegen die
angerufenen Verfassungs grundsätze verstossen habe,
dass sie dem
Rekurrenten die weitere Ausübung seines
Gewerbes' an der in Betracht kommenden Stelle unter-
sagte und dieses Verbot mit den Mitteln des Polizei-
zwangs vollzog. Sollte dies der
Fall sein, so müsste der
gleiche Vorwurf auch die kantonalen Beschwerdeent-
scheide
treffen, welche den Einwohnergemeinderat Olten
bei jenem Vorgehen schützten.
- -Auf
der tatsächlichen Grundlage, von der die
angefochtenen Verfügungen
und Entscheide ausgingen,
nämlich dass die fragliche Stelle einen Teil des
Bahn-
hofplatzes bilde, hätte der Rekurs auch gegenüber der
Gemeinde ohne weiteres abgewiesen werden müssen.
Dadurch, dass die
Eigentümer dieses Platzes, nämlich
die Bundesbahnen,
ihn für den allgemeinen Verkehr be-
reitgestellt und freigegeben haben, ist er insoweit zu
einer öffentlichen Sache geworden. Auch die Beschrän-
kungen, welche
vom Eigentümer mit dieser Vidmung
verbunden worden sind, stellen daher einen Bestandteil der
Regelung des gemeinen Gebrauchs an einer solchen Sache
dar. Die Durchführung solcher Gebrauchsordnungen
aber ist nach allgemeiner Rechtsauffassung jedenfalls so-
lange
Sache der Verwaltungsbehörde, Polizei und nicht
des Richters, als nicht der Betroffene behauptet, eine
auf besonderem, privatrechtlichem Erwerbstitel beru-
hende Befugnis
zu der in Anspruch genommenen Be-
nützung zu haben. Einer ausdrücklichen Verordnungs-
bestimmung, welche die Gemeindeorgane
zu einem der-
artigen Eingreifen ermächtigte,' bedurfte es nicht. Die
Kompetenz dazu ist allgemein schon in der der Gemeinde
zustehenden OrtspolizeigewaIt inbegriffen, welche die
Polizei der öffentlichen Sachen mitumfasst.
Es braucht
daher nicht untersucht zu werden, wie es sich in dieser
Beziehung
verhalten würde, wenn man es mit gewöhn-
lichem, rein
privatem Eigentum zu tun hätte und eine
Widmung
der erwähnten Art nicht vorläge, d. h. in-
wiefern allenfalls
auch bei solchem gegenüber Eigen-
tumsstörungen, neben den privatrechtlichen Schutz-
mitteln, die polizeiliche Hilfe
zur Abwehr nachgesucht
und gewährt werden kann. Auch von einer Verletzung
der Gewerbefreiheit,
der sich die Gemeinde durch diese
Hilfe schuldig gemacht
hätte, kann nicht die Rede sein,
weil sich
aus Art. 31 BV eine Befugnis wie die vom
Rekurrenten in Anspruch genommene überhaupt nicht
herleiten lässt, was
unten noch darzulegen sein wird.
Ob aber das Vorgehen der Gemeinde allenfalls dann
aus dem anderen Gesichtspunkte der ungleichen Be-
handlung hätte angefochten werden können, wenn es
wahr wäre, dass es sich nur gegen den Rekurrenten,
unter Duldung anderer gleichartiger Gewerbebetriebe
auf dem Platze, richtete, mag dahingestellt bleiben.
Da es sich um eine Gebrauchsbeschränkung handelte,
die
nicht von der Gemeinde, sondern von den Bundes-
bahnen als privatem Eigentümer des Platzes angeordnet
worden war, lässt sich der
Standpunkt einnehmen, dass
die
Duldung durch die Bahn, d. h. die Unterlassung
eines Begehrens ihr e r sei t s auf Einschreiten gegen
jene andern Betriebe genügte,
um die Haltung der
Gemeinde auch
in dieser Beziehung zu decken. Mass-
gebend ist, dass
nach den bestimmten Erklärungen
des Gemeinderats,
an deren Richtigkeit zu zweifeln
mangels irgendwelcher Beweisangebote des
Rekurrenten
für seine abweichenden Behauptungen kein Anlass
besteht, eine solche verschiedene Behandlung
in Wirk-
lichkeit
überhaupt nicht vorliegt. Der einzige demjenigen
des
Rekurrenten ähnliche Betrieb, nämlich der Bücher-
verkauf durch den
Pächter des städtischen Kioskes, ist
HandeIs-und"Gewerbefreiheit. No 14. 85
von der Gemeindebehörde unterdrückt worden sobald
sie
darauf aufmerksam gemacht worden war 'u d' "
"b' . n 1m
u ngen handelt es sich um ein biosses Passieren des
Platzes durch fahrende Händler, das
mit der Inan-
spruchnahme des öffentlichen Bodens durch den Re-
kurrenten nicht auf die gleiche Linie gestellt werden
kann.
3. -Der Vorwurf der Verfassungsverletzung
ist aber
auch dann unbegründet, wenn man die Sache unter der
Annahme beurteilt, die dem Vergleiche zwischen den
Bundesbahnen
und dem Rekurrenten zu Grunde liegt
und, wie es scheint,
nunmehr auch von der Gemeinde
als richtig hingenommen
wird: nämlich dass der Ort,'
wo der Rekurrent sich niedergelassen hatte, nicht mehr
zum Bahnhof, sondern schon zum staatlichen oder
städtischen Strassenareal gehöre. Wie schon der
Bundesrat
als frühere Rekursbehörde entschieden und das Bundes-
gericht festgehalten
hat, gewährt Art. 31 BV den Pri-
vaten kein Recht auf die Benützung öffentlicher Strassen
und
Plätne. Di Frage, inwieweit ein solcher Anspruch
bestehe, 1st vIelmehr ausschliesslich eine solche des
kantonalen Rechts, dessen Anwendung das Bundesgericht
nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte des Art. 4
BV, der :Villkür und ungleichen Behandlung nachprüfen
kann (SIehe BURcKHARDT Kommentar Seite 268 und
die dort angeführten Entscheide sowie das nicht ver-
öffentlichte
Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni
1913 in. Sachen. Wasescha gegen Graubünden E. 2).
"Wenn die Gememdebehörde in ihrer letzten Vernehm-
lassung
zu der durch den Vergleich mit den Bundes-
bnhneu geschnffenen Sachlage den Standpunkt ein-
mmmt, dass eme dauernde Benützung der öffentlichen
Sache in der
Art, wie sie hier durch den Rekurrenten
snattgefunden hat, über den bIossen Gemeingebrauch
hmausgehe
und sich als Inanspruchnahme eines Sonder-
nutnungsrechts darstelle, die besonderer Bewilligung
bedurfe, so entspricht dies der allgemein geltenden
AS 52 I -1926
86 Staatsrecht.
Rechtsanschauung und kann solange nicht angefochten
werden, als nicht der Nachweis geleistet wird, dass
das positive kantonale
Recht den Begriff des gemeinen
Gebrauches
in einem weiteren, auch solche Benützung
einbegreifenden Sinne umschreibt. Die Erteilung solcher
Bewilligungen
steht aber grundsätzlich im freien Er-
messen der zuständigen Behörde unter der einzigen
Voraussetzung, dass sie dabei nach sachlichen Ge-
sichtspunkten
und nicht einfach nach Laune und Gunst
verfährt.
Im vorliegenden Falle konnte ein derartiges'
Stationieren
an einer belebten StrassensteIle mit einer
körperlichen Einrichtung wie der
vom Rekurrenten ver-
wendeten Auslage, sehr wohl und ohne jede Willkür
verweigert werden, ohne dass dazu die Interessen des
Pächters der Bahnhofbuchhandlung oder der Bundes-
bahnen als Verpächter dieses Betriebes herangezogen
zu werden brauchten. Aus den vorangegangenen
Er-
örterungen ergibt sich auch, dass deshalb von einer
Verletzung der Rechtsgleichheit gegenüber dem Re-
kurrenten
nicht gesprochen werden kann. Da ein e
solche Bewilligung
unter Umständen ohne Beeinträch-
tigung der öffentlichen Verkehrsinteressen erteilt werden
kann, während das Hinzutreten weiterer dieselben zu
schädigen geeignet wäre, würde es zudem zur Begründung
der Rüge ungleicher Behandlung noch nicht genügen,
dass früher gestellten ähnlichen Gesuchen entsprochen
worden war.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 12. -Voir aussi n
D
12.
Stimmrecht, kant. Wahlen, Abstimmungen. N0 15. 87
IH. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LffiERALES
Vgl. Nr. 12. -Voir n° 12.
IV. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND
ABSTIMMUNGEN
DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS
CANTONALES
15. Orteil vom 6. Februar 1926 i. S. Bch.
gegen Obergericht 'l'hurgau.
Bundesgesetz vom 29. April 1920 betr. die öffentlichrecht-
lichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses.
Einwirkung auf die bisherigen Vorschriften der kantonalen
Gesetzgebung über die Materie. Erhebliches Verschulden
im Sinne von Art. 1 Abs. 3. Kompetenz des Bundesgerichts
als Staatsgerichtshof für Beschwerden gegen die Einstel-
lung im Aktivbürgerrecht, die sich auf eine angebliche
Missachtung dieses Bundesgesetzes stützen, und Umfang
der Kognition. Reformatio in pejus durch die zweite kanto-
nale Instanz. Anfechtung aus Art. 4 BV.
A. -Nach 81 des thurg. EG zum SchKG vom
3. Mai
1891 verlieren Personen, gegen welche die Pfän-
dung fruchtlos durchgeführt worden oder über welche
der Konkurs eröffnet worden ist, das Aktivbürgerrecht,
wenn die Verschlimmerung ihrer Vermögenslage, welche
zur fruchtlosen Pfändung oder zum Konkurse geführt
hat, durch ihre eigene Schuld verursacht worden ist.
Das Konkursamt
hat gleichzeitig mit dem Schlussbe-
richte nach Art. 268 SchKG dem Bezirksgerichte über