zuzulassen. Beide Massnahmen dienen nicht demselben
Z,:ecke. Während die Beschlagnahme die möglichen
WIrkungen des Vergehens im Keime zu unterdrücken be-
stimmt ist, ist die Konfjskation dazu ungeeignet und
kann nur noch die Bedeutung einer Nebenstrafe und
daneben einer sichernden Massnahme haben wodurch
eine weitere Verbreitung der Druckschrift,
al sie schon
stattgefunden hat,
verhütet werden soll.
Die Broschüre
Enthüllte Geheimnisse ,welche Zum
Teil die im streitigen Flugblatt enthaltenen Anwürfe
wiederholt,
ist später erschienen als das Flugblatt. Durch
die Beschlagnahme
des letzteren konnte sich also die
Polizeibehörde
mit ihrer Haltung in jenem andern Falle
noch nicht in Widerspruch setzen.
Nur ein solcher Wider-
spruch zu f r ü
her e n Verfügungen in der gleichen
Frage
venmöcnte aber den Vonvurf der Verletzung der
RechtsgleIchheIt zu begründen. Abgesehen davon
ist
auch der Tatbestand nach anderer Richtung nicht
derselbe. Im Gegensatz zum streitigen Flugblatt be-
schränkt sich die Broschüre nicht auf ehrverletzende
Angriffe gegen die Behörden.
Sie enthält daneben zu
inem guten Teile auch durchaus erlaubte Meinungs-
ausserungen, nämlich die Gutachten zweier Strafrechts-
lehrer, die zum Strafverfahren Hügi kritische Stellung
nehmen. Durch eine Beschlagnahme wäre daher der
Eindruck erweckt worden, als ob auch diese erlaubten
kritischen Äusserungen unterdrückt werden sollten.
Demnach erkennt das Bundesgericht,'
Der Rekurs wird abgewiesen.
Gerichtsstand. N° 19.
VIII. GERICHTSSTAND
FOR
90. Urteil vom 5. Mä.rz 1926 i. S. Meister
gegen Amtsgerichtsprä.sident Luzern -Stadt.
Geltung von Art. 59 BV auch für die Klage gegen mehrere
in verschiedenen Kantonen wohnhaUe Solidarschuldner.
Ausnahmen. Verzicht auf den WOhnsitzgerichtsstand durch
konkludentes Verhalten. Voraussetzungen für dessen An-
nahme.
A. -Der Rekursbeklagte Farner hat am 31. Dezember
1925/2.
Januar 1926 beim Amtsgericht Luzem-Stadt
eine Klage gegen
- Max Beck, Geometer in Luzern,
- Hans Hindemann, Korporationsverwalter
iIi Luzern,
- Hans Meister, Geometer
in Aarau (den heutigen Re-
kurrenten) eingereicht.
Er verlangt damit die solidare
Verurteilung der drei Beklagten zur Zahlung einer
Schadenersatz-und Genugtuungssumme von
80,000 Fr.
riebst Verzugszinsen und die Publikation des
Urteils in
verschiedenen Zeitungen auf Kosten der Beklagten.
Die schriftliche Klagebegründung geht im Wesentlichen
dahin:
a) dem Rekursbeklagten sei im Jahre 1914 von der
Gemeinde Kriens die
Vermarkung und Vermessung
des Gemeindegebietes übertragen worden. Nach Beendi-
gung des Werkes
hätten Geometer Beck und Korpora-
tionsverwalter Hindemann eine Anzahl interessierter
Grundeigentümer bewogen, beim Regierungsrat von
Luzern eine Beschwerde gegen die Vermessungskom-
mission der Gemeinde Kriens
und gegen den Rekur-
renten einzureichen.
Der Regierungsrat habe eine Exper-
tise angeordnet und den Rekurrenten Meister als
Ex-
perten bestellt. Dieser habe ein Gutachten erstattet,
das eine unberechtigte, unbelegte und in manchen Teilen
bewusst unwahre Kritik des Verhaltens des Rekurs-
beklagten
und der von ihm ausgeführten Vermessungs-
arbeit enthalte.
b) Beck und Hindemann hätten hierauf eine Bro-
schüre verfasst
und herausgegeben, die vielfach auf das
Gutachten Meisters Bezug nehme. Darin werde dem
Rekursbeklagten
der Vorwurf schwerer Inkorrektheiten
ja sogar strafbarer Handlungen bei Durchführung des
Vermessungs auftrages gemacht und verlangt, dass gegen
ihn ein Strafverfahren wegen Betruges und Amtsmiss-
brauchs eingeleitet werde. Die Strafklage sei dann auch
erhoben worden
und zur Zeit vor dem Statthalteramt
Luzern hängig.
e) Ausserdem hätten Hindemann und Beck in . der
Presse und
in Versammlungen wegen der Vermessungs-
.
arbeiten in der Gemeinde Kriens wissentlich unwahre
Anschuldigungen erhoben.
Durch diese Handlungen der Beklagten habe
der
Rekursbeklagte schweren Schaden erlitten, indem er
erhebliche A.ufwendungen zu seiner Verteidigung habe
machen müssen
und keine Arbeit mehr gefunden habe,
sodass sein Geschäft gänzlich zusammengebrochen sei.
'. Ferner sei er in seinen persönlichen Verhältnissen em-
. findlich verletzt worden. Es werde dafür unter allen
Titeln gegen die drei Beklagten als Solidarschuldner
eine Forderung von
80,000 Fr. gestellt.
Der. Amtsgerichtspräsident liess die Klageschrift am
6. Januar 926 dem Rekurrenten Meister zustellen mit
der Aufforderung zur Einreichung einer Antwort innert
20 Tagen bei Vermeidung der in 122 der luz. ZPO
vorgesehenen Rechtsnachteile. Auf Gesuch des Rekur-
renten wurde diese Frist in der Folge vom Amtsgerichts.;,
präsidenten
um 10 Tage erstreckt.
B. -Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 25. /26. Ja ..
nuar1926 hat sodann Hans:Meister beim Bundesgericht
das Begehren gestellt, das Amtsgericht
Luzern-Stadt
seI in der Sache als unzuständig zu erklären und die
Gerichtsstand. N° 19. 133
Zustellungsverfügung des Amtsgerichtspräsidenten auf".
zuheben. Er beruft sich auf Art. 59 BV.
C. -Der Rekursbeklagte Farner hat die Abweisung
des Rekurses beantragt. Die Begründung dieses Antrages
ist, soweit nötig, aus den nachstehenden Erwägungen
ersichtlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nach feststehender Rechtsprechung kann die
staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 59
BV gegen jede
richterliche Handlung, die sich als Ausübung
der Esl
richtsbarkeit darstellt, also auch schon gegen die uTl
stellung der Klage zur Beantwortung erhoben werd. n,.(:. : -; I
- -Gegenstand der vorliegenden Klage ist zweifel oS;-': . :
eine persönliche Ansprache im Sinne der erwähn eI : : .
Verfassungsvorschrift. Da der Rekurrent unbestritte r ! :" ,
massen seinen Wohnsitz in Aarau hat und aufrec tj-, ,t .
stehend ist, muss er deshalb für den Klageanspr4clt- .
hier, in seinem Wohnsitzkanton gesucht werden. I eS; L
wäre denn, dass er ausdrücklich oder durch konklude t4:i
Handlungen auf diesen Gerichtsstand verzichtet h" tlf !.,
oder dass besondere Verhältnisse vorlägen, welche :l I
Anwendung der verfassungsmässigen Regel trotz e -:l :.:.
persönlichen Natur der Ansprache ausschliessen. l-'
- -Eine solche Anerkennung eines anderen Geric.
standes kann aber nach ständiger Praxis aus einem
bloss passiven
Verhalten des Beklagten noch nicht
hergeleitet werden, selbst wenn
as kantonale Prozess-
recht eine dahingehende Fiktion aufstellen sollte. Der
bei einem
nach Art. 59 BV unzuständigen Richter
belangte Beklagte ist zu irgendwelchen Vorkehren
vor diesem Richter nicht verpflichtet, also auch nicht
zur Bestreitung der Zuständigkeit desselben
in deli
Formen des kantonalen Prozessrechts. Der Rekurs-
beklagte beruft sich demnach zu Unrecht auf die Unter-
lassung einer solchen Bestreitung auf die Vorladung
vor
Fliedensrichteramt Luzern hin. Wie die Klageschrift
AS 52 I -1926
134 Staatsrecht.
selbst feststeHt, ist der Rekurrent vor dem Friedens-
richter nicht erschienen,
hat sich also auf das Verfahren
vor diesem
in keiner Weise eingelassen. Selbst wenn er
hier zur Sache verhandelt hätte, läge darin noch kein
Verzicht auf die Erhebung der Unzuständigkeitseinrede
vor dem urteilenden Richter, weil es sich um ein bIosses
Aussöhnungsverfahren handelte (BGE
10 S. 42). 88
der luzernischen
ZPO wahrt zudem ausdrücklich dem
Beklagten das Recht, diese Einrede,
trotz der Einlassung
vor' dem Friedensrichter, noch vor Amtsgericht zu er-
heben. Umsoweniger
kann der Beklagte, schon nach dem
kantonalen Prozessrecht, ihrer dadurch verlustig gehen,
dass
er bei der Sühneverhandlung ausbleibt, ohne die
Zuständigkeit des Sühnebeamten
zu bestreiten.
Auch das Gesuch
um Verlängerung der Frist zur
Klagebeantwortung enthält entgegen der Behauptung
des Rekursbeklagten noch keinen Verzicht
auf den
Wohnsitzgerichtsstand.
Es wäre dazu eine Handlung
oder Unterlassung notwendig, durch die unzweideutig .
dem Gericht oder der Gegenpartei gegenüber der
Wille
bekundet würde, vorbehaltlos zur Hauptsache zu
verhandeln. Diese Absicht ergibt sich aber aus einem
solchen Fnsterstreckungsgesuch noch nicht (BGE
35 I
S. 69). Im vorliegenden Falle erklärt sich das Gesuch
ohne weiteres aus dem Bestreben, zu verhindern, dass
die
Frist ablaufe, bevor ihre Wirksamkeit durch eine
provisorische Verfügung des Bundesgerichtspräsidenten
uf den staatsrechtlichen Rekurs hin (Art. 185 OG) ge-
hemmt war; der Rekurrent war dazu genötigt, wenn
er sich nicht für den Fall der Abweisung dieses Rekurses
den
in 122 der kant. ZPO bestimmten Rechtsnachteilen
aussetzen wollte. Auch hier
steht übrigens schon das
kantonale Prozessrecht dem
Standpunkt des Rekurs-
beklagten entgegen. Eine Prorogation auf den unzu-
ständigen
Richter wird danach erst angenommen,
wenn der Beklagte die
Antwort einreicht, ohne die
Zuständigkeit jenes zu bestreiten : bis dahin
steht
Gerichtsstand. N° 19. 135
,hm daher diese Bestreitung auf alle Fälle noch offen
( 51, 115 ZPO).
4. -Nach vielfachen Entscheidungen gilt Art, 59 BV
grundsätzlich auch, für den Fall einer gegen mehrere
:personen als Solidarschuldner gerichteten Klage. Das
Vorliegen eines solchen Mitverpflichtungsverhältnisses
hat demnach keine Verschiebung des Gerichtsstandes
zur Folge. Vielmehr
muss trotzdem jeder der mehreren
S.chuldner, sofern
er aufrechtstehend ist, an seinem Wohn-
sitze belangt werden. Bestimmungen einer kantonalen
Prozessordnung, welche für diesen Fall einen Gerichts-
stand
der passiven Streitgenossenschaft vorsehen, können
deshalb
nur innert des Kantonsgebietes Geltung bean-
spruchen; sie sind ungiltig gegenüber ausserhalb des
Kantons wohnhaften Beklagten, soweit dadurch ein
Widerspruch zu Art. 59
BV entstehen würde. Es muss
dies somit auch
für den in der Rekursantwort ange-
rufenen
56 der luz. ZPO gelten, wenn er sich nicht
überhaupt von vorneherein
nur auf mehrere in verschie-
denen Gerichtskreisen des
Kantons selbst wohnhafte Be-
klagte beziehen sollte.
Im vorliegenden Falle könnte zudem nicht einmal
von einer wahren Solidarität, sondern
nur' von einer
sogenannten Klagenkonkurrenz
(uI inchten Solidarität)
die Rede sein. Denn der
Rekurrent und die beiden an-
deren Beklagten, Beck
und Hindemann werden belangt
aus Handlungen, die von
einander unabhängig sind:
der Rekurrent aus dem von ihm im Auftrage des luzer-
nischen Regierungsrates
erstatteten Gutachten, bei
dessen Abfassung Beck und Hindemann nicht mitge ..
wirkt haben, Beck und Hindemann dagegen wegen der
Herausgabe einer Broschüre, Zeitungseinsendungen und
Äusserungen an Versammlungen, an denen wiederum
der Rekurrent,
-auch nach der Darstellung der Klage
-nicht beteiligt war.
Eine Beziehung zwischen dem
Handeln des
Rekurrenten und demjenigen der heiden
anderen Beklagten besteht also
nur insofern, als -nach
136 Staatsrecht.
der Behauptung des Rekursbeklagten -ein gemeinsamer
Schade
eingetreten, ist. Rechtfertigt schon die solidare
Haftung mehrerer Personen allein ein Abgehen von der
Vorschrift des Art. 59 BV noch nicht, so noch viel
weniger die blosse Klagenkonkurrenz, bei
der die einzelnen
Anspruche noch weniger fest
mit einander verbunden
sind.
5.
-In einem neuesten Urteile, in Sachen Walther
gegen
Frey von 27. Mai 1925 (BGE 51 I S. 46) hat das Bun-
desgericht allerdings eine Ausnahme von
der Anwendung
des Art. 59
BV auch bei solidaren Verbindlichkeiten da
vorbehalten, wo ( b e s 0 n der e Gründe für die Zulas-
sung einer einheitlichen Klage gegen alle Beklagten
sprechen
I). Als ein solcher besonderer Grund wurde es
bezeichnet, dass
bei Nichtbelangung aller Beklagten
iIn gleichen Prozesse eine Verhandlung oder Entschei-
dung unmöglich
ist oder für den Kläger oder die be-
langten Beklagten wesentliche Nachteile zur Folge haben
könnte)). Der Rekursbeklagte glaubt diese Ausnahme
auch für den vorliegenden Fall beanspruchen zu dürfen.
Er' weist darauf hin, dass bei Teilung des Prozesses das
Beweisverfahren zweimal durchgeführt werden müsste,
, und dass eine Beweisführung in Aarau auf grosse Schwie-
rigkeiten stossen,
ja zum Teil geradezu unmöglich sein
würde, weil die Zeugen und erhebliche Urkunden sich
in Luzern befinden. Allein einmal wird der aargauische
Richter nicht gezwungen sein, alle diejenigen Beweise,
die der luzernische Richter bereits erhoben
hat, nochmals
zu erheben, sondern im weiten Umfange auf den vom
luzernischen (Zivil-oder Straf-)
Richter bereits gesam-
melten Beweisstoff abstellen können. Sodann kann auch
von einem Beweisnotstande
in dem behaupteten Sinne,
in den der Kläger durch die
Verweisung der Klage gegen
den Rekurrenten vor den aargauischen Richter geraten
würde, bei der zwischen den Kantonen in Zivilsachen
bestehenden all'gemeinen Rechtshilfepflicht nicht die
Rede sein. Auch die
Vermarkungsakten der Gemeinde
Gerichtsstand. N° 19.
l;(liens müssten danach dem aargauischen RiChter oder
dem von ihm bestellten, Sachverständigen geöffnet
werden,
sofern" iI'!.bezug . darauf in einem im Kanton
Luzern selbstgeführteli Prozesse eine Editionspflicht
des Urkundeninhabers bestehen würde (vgl. dazu BGE
47 I S. 87) Soweit dies aber nicht der Fall sein sollte,
.k;önnte der Rekursbeklagte die Vorlegung auch bei
Durchführung der Klage
in Luzern nicht erzwingen.
Die
Nachteile welche ihm erwachsen, beschränken sich
demnach auf gewisse prozessuale Unzukömmlichkeiten,
wie namentlich vermehrte Umtriebe
und Kosten, die mit
der' Teilung eines Prozesses über mehrere in einem ge-
)Vissen sachlichen Zusammenhange stehende Ansprüche
stets verbunden, sind.
Sie können mit den besonderen
Gründen nicht gemeint sein" die nach dem angeführten
Urteile des Bundesgerichts ein Abgehen
von der Regel
des Art. 59 BV rechtfertigen, weil sonst das Urteil nicht
an der Anwendbarkeit' dieser Vorschrift auch auf den
Eall einer Klage gegen mehrere Solidarschuldner gi' u n d-
sä t z I ich, unter dem Vorbehalte solcher Ausnahmert
hätte festhalten können. Vielmehr kann dabei nur an
materiellrechtliche Nachteile gedacht sein, die zu diesen
-immer vorhandenen -prozessualen Unzukömmlich-
keiten hinzutreten und welche die Trennung des Prozesses
gegen die verschiedenen Beklagten zur Folge
hätte oder
docI haben könnte. Um einen solchen Fall handelte es
sich 'auch damals, indem eine Vollziehung des die Klage
gegen einen Beklagten gutheissenden,
an dessen Wohnsitz
erstrittenen Urteils durch Rückübertragung des Eigen-
tums
an die Verkäufer notwendig auch die Verurteilung
der
übrigen Beklagten (Verkäufer) an ihrem Wohnorte
vorausgesetzt
hätte, wofür keine Gewähr bestanden
hätte, sodass, andernfalls der durch das
Urteilfestge-
stellte Anspruch überhaupt hätte unvollzogen bleiben
müs.sen. Im vorliegenden Falle ist aber' der Rekurs-
beklagte
nicht in der L:; ge, eine,n derartigen materiell-
rechtlichen Nachteil anzuführen, der
ihm durch die
138 Staatsrecht.
Teilung des Pronesses entstehen würde. Er behauptet
allerdings, dass lllfolgedessen der Rekurrent im Pro-
z se gegen Beck und Hindemann als Zeuge auftreten
k?nnte und umgekehrt, ohne indessen die Richtigkeit
dIeser
Behauptung nachzuweisen. Selbst wenn sie zu-
tneffe.n sollte, wäre eine solche prozessuale Zufälligkeit
fu: die Frage, ob eine einheitliche Klage zu ermöglichen
Sel, ohne Bedeutung. Beide in Betracht kommenden
Prozessordnungen beruhen zudem
auf dem Grundsatz
der freien Beweiswürdigung. Der Richter am einen und
anderen Orte wird daher den Aussagen der genannten
Personen, mögen sie nun
in der tenung einer mitbe-
klagten Partei oder eines Zeugen gemacht worden sein
denjenigen Beweiswert beizulegen haben, der ihnen nach
den. tatsächlichen Verhältnissen und den gegenseitigen
BeZIehungen der beteiligten Personen zukommt.
.
Demnach erkennt das Bundesgericht .:
Der Rekurs wird gutgeheissenund es werden, unter
Aufhebung der angefochtenen. Verfügung des Amts-
gerichtspräsidenten von Luzern-Stadt vom -6. Januar
1926, die luzernischen Gerichte als zur Beurteilung der
Klage des Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten unzu-
. ständig erklärt.
20. Arret du 24 avril 1926 dans la cause Ba.dan
contre Dame Badan.
Recours de droit public contre un jugement tranchant en
matiere civile, une question de competence regIee pnr le
droit fecteral.
1 et 2. -Reeevabilite.
3. -Le payement des frais du proees n'implique de renon-
ciation au droit de reeours que s'il a ete fait benevolement.
4. -Point de depart du delai en cas de jugement par defaut
signifie par voie edictale(question reservee). .
5. -. Conditions de la creation d'un domicile separe an
senß de l'art. 25 Ce.
Gerichtsstand. N° 20. 139
A. -Les parties se sünt mariees le 11 juillet 1918.
Apres avoir vecu pendant quelque temps a Denges.
Oll Badan travaillait sur le domaine de son pere,. les
epoux sont alles s'etablir a Saint-Sulpice.En 1921, dame
Badan se separa de son mari et se renditchez sa mere
a .Martigny. On ignore les circonstances exactes de ce
depart.
Dame Badan pretend que son mari etait d'accord
qu'elle allät a Martigny et qu'il etait enten du que celui-
ci
l'y rejoindrait avec son mobilier jusqu'a ce qu'il
eilt trouve un domaine a exploiter soit en Valais, soit
ailleurs. Badan soutient, au contraire,qu'en 1921,
d'accord avec
sa femme, il avait decide d'entrercomme
fermier au service de demoiselle L. a Servion, et qtie
c'est au cours de ce demenagement que sa femme s'etait
decidee, sans son assentiment, a partir pour Maitigny.
Badan est alle voirsa femme a Martigny. Il pretend
que c'etait pour l'engager a le rejoindre a Servion.
Dame Badan le conteste et affirrne qu'au moment ou
se serait placee cette visite, Badan avait deja resilie le
bail du domaine de Servion.
11 est constant que Badan
resilia le bail en avril 1922, vendit son mobilier etse
rendit a Geneve ou un permis de sejout Iui fut delivre
le 29 juillet de Ia meme annee. Il travailla de mai 1922
a mars 1923 comme domestique au service d'un pro:'"
prietaire de Russin et des lors chez une demoiselle A.
a Bardonnex, sans toutefois donner son adresse ni aux
autorites de sa commune d'origine, ni a ceUes de la
commune ou il avait eu son", precedent domicile, ni
meme a sa femme.
Le
21 juillet 1922, dame Badan lui adressa une lettre
a Servion, qui lui revint avec la mention: Parti en
France, domicile inconnu.
De divers cötes on s'adressa
a dame Badan pour avoir I'adresse de son mari. C'est
ainsi que le notaire Ernest Badan, de Cossonay la lui
demanda le 7 decembre 1923, ajoutant a sa lettre le
post-scriptum suivant: C'est le rödeur eternel, on ne
peut l'atteindre nulle part . Le 30 juin 1924, le notaire;