Police seizure of printed matter and press freedom

BGE 52 I 120Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I2 gen 1926Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Seven signatories of a flyer, together with two additional members of the association for truth and justice, challenged a Lucerne judgment confirming police seizure of 30,000 copies of a leaflet titled 'Aufforderung'. The Federal Court held that preventive seizure of printed matter is compatible with press freedom where the publication clearly contains criminal content and a judicial remedy is available. It rejected the argument that Lucerne’s press statute allowed seizure only for state-threatening publications. The court also dismissed equality complaints based on later publications and emphasized that criminal confiscation after conviction serves a different purpose from preventive seizure.

Massima Omnilex

Art. 55 BV; Art. 6 KV; § 5 Lucerne Press Act of 1848; preventive police seizure of printed matter containing criminal content and compatibility with press freedom. The guarantee of press freedom does not bar provisional seizure of a publication whose criminal character is manifest, provided judicial review is available and the measure remains temporary (consid. 1). The cantonal provision on seizure is not to be restricted, absent clear statutory wording, to offences against the state or to specially qualified categories; legislative materials and administrative practice do not justify such a narrowing. Preventive seizure and later criminal confiscation pursue different purposes and are not equivalent. A constitutional complaint based on unequal treatment fails where the compared publications differ in content and timing.

Testo completo

1:10 Staatsrecht. VII. PRESSFREIHEIT LIBERTE DE LA PRESSE 18. Urteil vom 19. Februa.r 1926 i. S. Huber und Kitbeteüigte gegen Obergericht Luzern. Polizeiliche Beschlagnahme von Druckschriften wegen straf- baren Inhalts. Inwiefern mit der Garantie der Pressfreiheit vereinbar? Angebliches Fehlen einer gesetzlichen Grund- lage dafür im kantollaltn Recht. A. -Nach 1 des luzernischen Gesetzes über die Freiheit der Presse vom 25. Oktober 1848 unterliegen strafbare Handlungen, die durch das Mittel der Drucker- presse verübt werden, den im Strafgesetzbuch für das betreffende Vergehen aufgestellten Strafbestimmungen und weichen einzig in den nachfolgenden Beziehungel,l von den sonst geltenden Vorschriften ab . Die 2 und 3 des Gesetzes ordnen die strafrechtliche Haftung für Pressvergehen nach dem System der stufenweisen Verantwortlichkeit (der Reihe nach zunächst der Ver- fasser, dann der Herausgeber, Verleger, Drucker). Und 5 bestimmt: Die Polizeibehörden können eine für strafbar gehaltene Druckschrift mit Beschlag belegen. Über eine solche Beschlagnahme soll aber im Augenblicke wo zu derselben geschritten wird, ein förmlicher Verbal- prozess aufgenommen und eine Abschrift dem Betref- fenden zugestellt werden. Die Beschlagnahme ist durch das Kantonsblatt bekannt zu machen. Die Staatsan- waltschaft hat jedem, der daran ein Interesse hat, vor der Gerichtsstelle des Ortes, wo der Beschlag erfolgte, über diese Beschlaglegung sofort Rede zu stehen, welche Gerichtsstelle dann über die Freigebung oder Nichtfrei- gebung der Druckschrift entscheidet. Die Appellation an das Obergericht bleibt dabei vorbehalten. Erfolgt , Pressfreiheit. No 18. 121 die Beschlagnahme in mehreren Gerichtskreisen so steht die Auswahl der Gerichtsstelle demjenigen zu' der sic über ?en Beschlag beschwert. Der Ausspruch des enchts gIlt dann allgemein, vorbehalten auch hier dle Berufung an das Obergericht. Im November 1924 erfuhr die luzernische Staats- anwa!tschaft, dass ein Flugblatt, enthaltend beleidigende Angnffe auf verschiedene luzernische Beamte hinsicht- lich ihrer Amtstätigkeit, von Beinwil (Kt. Aargau) aus nach dem Kanton Luzern gebracht und hier verbreitet wernen sollte. Sie liess daher unter Mihvirkung der aar- ?aUlsnhel: Be?örden die ganze Auflage, 30,000 Stück, m BemwIl mll Beschlag belegen und nach Luzern ins Zentralgefängnis zur Verwahrung schaffen. Die fragliche DnckscIu?ft trägt den Titel Aufforderung . Sie beginnt mIt der Emladung an Obergerichtspräsident, National- rat Kaspar Müller, jenen Oberrichter, der den Rat gab, das verworfene Steuergesetz als angenommen zu er- klären, Staatsanwalt Dr. Mayr und Amtsstatthalter- adjunkt Fellmann vor ein ausserkantonales neutrales Ehrengericht zu treten und die auf einer schweiz. Bank deponierten 2000 Fr. einzulösen oder bis 30. November 1?24 inre Deminsion einzureichen. Anschliessend folgt dIe rorterung ewer Reihe von Vorgängen, welche dieses Answnen begründen sollen. Unterzeichnet ist die Druck- schrift im Namen der Vereinigung für Wahrheit und Recht von den heutigen Rekurrenten A. Huber, V. Walpert, J. Furrer, F. Illy, A. Diggelmann, A. Schilter und M. Waser. Nach erfolgter Veröffentlichung der Beschlagnahme im Amtsblatt stellten diese sieben Unter- znichner un? zwei weitere Mitglieder der Vereinigung fur WahrheIt und Recht , die heutigen Mitrekurrenten F. Wüest und E. Pfenniger beim Amtsgericht Luzern- Stadt das Begehren um Freigebung der Flugblätter. Da Amtsgericht gab diesem Antrage Folge. Auf Appel- latIon der Staatsanwaltschaft hob indessen das . Ober- gericht von Luzern 2. Kammer mit Urteil vom 19. Ok:"

tober 1925 den erstinstanzlichen E.ntscheidauf und bestätigte die Beschlagnahme, unter Abweisung deI,' von den Einsprechern vorbehaltenen Schadenersatzan .. sprüche. B. -Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekurse verlangen A. Huber und Mitbeteiligte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils wegen Verletzung von Art. 4, 55 BV und Art. 6 KV (Recht der freien Meinungs- äusserung) .. Sie beharren darauf, dass 5 des kantonalen Pressgesetzes sich nach seiner Entstehungsgeschichte, nach der Botschaft von 1848 zum Gesetzesentwurfe und der Vernehmlassung des Regierungsrates von 1854 an. die Bundesversammlung zu einer gegen die Rechts": beständigkeit der Bestimmung gerichteten Beschwerde nur auf Druckschriften beziehen könne, die einen straf.;. baren Angriff gegen den Staat selbst, seine Existenz und rechtmässigen Einrichtungen enthalten oder dazu an .. reizen, m. a. W. auf den Fall, wo durch die Druck- schrift hohe und wichtige Rechtsgüter der Allgemein.., heit bedroht werden, die vor Gefährdung zu schützen ein dringendes öffentliches Interesse bestehe. Darunter könnten aber blosse Injurien gegenüber Behörden und Beamten (Arntsehrbeleidigungen) nicht fallen. Den dadurch Betroffenen stehe das Mittel der Strafklage gegen den Beleidiger offen, wobei sie im Falle eines ver- urteilenden Erkenntnisses des Strafrichters den gleichen Erfolg durch die in 30 des Polizeistrafgesetzes vorge':' sehene Konfiskation des Gegenstandes, der zur Be- gehung des Vergehens gebraucht' wurde l), elTeichen könnten. Gerade der Umstand, dass eine solche Konfis- kation in Verbindung mit dem Strafurteil schon im alten, beim Erlass des Pressgesetzes geltenden Polizeistraf- gesetz von 1836 vorgesehen gewesen sei, beweise zwingend, dass es für die polizeiliche Beschlagnahme vor Durchführung des Strafprozesses mehr bedürfe als des Vorliegens einer Druckschrift irgendwie strafbaren Inhalts. Dieses weitere Erfordernis aber müsse nach den Pressfreiheit. N0 18. 123 Gesetzesmaterialien eben in der Natur des VergehenS, des durch das Presserzeugnis verletzten Rechtsgutes gefunden werden. Die abweichende Auffassung des Obergerichts sei nicht haltbar und willkürlich. Hätte 5 des Pressgesetzes wirklich den vom Obergericht angenommenen weiten Sinn, so müsste er als mit der bundes-und kantonalrechtlichen Garantie der freien Meinungsäusserung unvereinbar und deshalb ungiltig angesehen werden. Im vorliegenden Falle enthalte zu dem das mit Beschlag belegte Presserzeugnis nichts, was über den Rahmen einer erlaubten, nach den Umständen gerechtfertigten oder doch entschuldbaren und durch die e:Wähnten Verfassungsgarantien gedeckten Erörterung hinausgehen würde (was näher ausgeführt wird). Seine Verbreitung dürfe daher auch aus diesem Grunde nicht durch polizeiliche Massnahmen verhindert werden. C. -Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern haben die Abweisung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht. in Erwägung:

  1. -In der den Kantonnn vorbehaltenen Bekäm- pfung des Missbrauchs der Presse ist nach festste- hender Praxis der Bundesbehörden auch die Befugnis zur polizeilichen Beschlagnahme solcher Druckschriften inbegriffen, die sich ihrem Inhalte nach als eine Über.., schreitung des verfassungsrnässigen Rechtes freier Meinungsäusserung darstellen und den Tatbestand einer strafbaren Handlung enthalten. Aus der Garantie der Pressfreiheit und der Erwägung, dass die Feststellung des Vorhandenseins eines strafbaren Unrechts Sache des Richters und nicht der PoIizeibehörde ist, wurde dabei immerhin die Folgerung gezogen, dass eine solche Massnahme nur vor I ä u f i gen Charakter haben önne und ihr entweder die Einleitung eines gericht- lichen Strafverfahrens gegen die verantwortlichen Personen nachfolgen oder. doch dem Betroffenen gege

die Anordnung der Polizeibehörde der Rechtsweg offen gehalten werden. müsse, wie es der 5 des luzernischen Pressgesetzes vorsieht. Im letzteren Falle hat der Be- troffene die Möglichkeit durch Anrufung des kantonalen Richters die Aufhebung des Beschlags zu erwirken, wenn jener die Rechtswidrigkeit des Inhalts der Veröffent- lichung verneint. Im ersteren fällt mit einem freispre- chenden Urteile des Strafrichters oder der Einstellung des Strafverfahrens durch die zuständige Behörde mangels eines strafbaren Tatbestandes auch die vor- läufige Beschlagnahme des corpus delicti dahin (vgl. ULLMER, Staatsrechtliche Praxis der Bundesbehörden I Nr. 180, 181, 194 (auf S. 185), S. 460; BGE 15 S.540 Erw. 2 und das nicht veröffentlichte Urteil des BG vom 5. Juni 1925 i. S. Schweizer Christenwehr gegen Regie- rungsrat St. Gallen; BURcKHARDT, Kommentar 2. Auf I. S. 531). Auch bei Zulassung eines gerichtlichen Ein- spruchsverfahrens gegen die polizeiliche Beschlagnahme kann freilich durch diese unter Umständen, trotz der spä- teren richterlichen Freigabe der Druckschrift, ein nicht mehr abwendbarer Nachteil entstehen, dann nämlich wenn die Druckschrift bestimmt war, auf die Beschlussfassung, Erledigung in einer bestimmten Angelegenheit einzu- wirken (Wahl, Abstimmung) und diese Beschlussfassung, Erledigung inzwischen bereits stattgefunden hat. Ein solches Verfahren wird zudem für die vollständige Ab- klärung des Tatbestandes möglicherweise nicht immer ganz dieselbe Gewähr zu bieten vermögen wie eine in den Formen und nach den Anforderungen des Straf- prozesses durchgeführte Untersuchung. Von diesen Er- wägungen aus wird man vielleicht dazu kommen können, die polizeiliche Beschlagnahme im Interesse des Schutzes der bundesrechtlich gewährleisteten Pressfreiheit noch weitergehend auf die Fälle zu beschränken, wo der Tatbestand einer in der Druckschrift und ihrer Ver- breitung enthaltenen strafbaren Handlung klar zu Tage liegt. Dagegen kann eine Begrenzung nach der andern f Press freiheit. No 18.

Richtung, die der Rekurs postuliert, nämlich dass dieses präventive polizeiliche Einschreiten nur bei bestimmten besonders qualifizierten Gattungen von Vergehen statt- finden dürfte, nicht schon bei biossen Ehrbeleidigungen durch die Presse, auch nicht solchen gegenüber Be- hörden und Beamten hinsichtlich ihrer Amtstätigkeit, aus Art. 55 BV nicht hergeleitet werden. Sie ist auch von den Bundesbehörden nie aufgestellt worden. Zweck der Pressfreiheit ist es, die freie s ach I ich e Be- sprechung die Öffentlichkeit berührender Angelegen- heiten zu gewährleisten. Gleich wie deshalb der straf- rechtlichen Verfolgung der bei Herstellung und Ver- breitung eines Presserzeugnisses beteiligten Personen nichts entgegensteht, sobald das Erzeugnis den Rahmen einer solchen sachlichen, durch die Umstände gerecht- fertigten Erörterung und Kritik überschreitet und delik- tischen Inhalt hat, so kann auch die Presse, wo letzteres der Fall ist, keine Ausnahmebehandlung hinsichtlich der polizeilichen Massregeln beanspruchen, welche bestimmt sind, den Eintritt des strafbaren Erfolges oder doch seine weitere Ausbreitung zu verhindern. Als Ausfluss der allgemeinen Befugnis der Polizei, der Begehung straf- barer Handlungen vorzubeugen, müsste deshalb eine solche Beschlagnahme da, wo die strafbare Überschrei- tung der Press freiheit durch die Druckschrift von vor n ehe r ein k I a r I i e g t, bundesrechtlich selbst dann als zulässig erachtet werden, wenn sie sich nicht, wie hier, auf eine besondere Bestimmung des kantonalen Pressrechts zu stützen vermag. Im vorliegenden Falle verstösst der Beschlag auch dann nicht gegen Art. 55 BV, wenn man ihn von jener einschränkenden Voraussetzung abhängig machen wollte. Es genügt dafür auf die nachfolgenden zwei Stellen des Flugblattes zu verweisen, die sich ähnlich wie das im Urteil des BG vom 3. April 1925 in Sachen Läubli (BGE 51 I S. 169 ff.) behandelte Flugblatt mit dem Vorgehen der luzernischen Strafverfolgungs-und Gerichtsbe.:.

hörden gegen Dr. Kramis befassen: c( Luzernervolk 1 Schwer lastet die wirtschaftliche Notlage auf Euch und dennoch denkt man nicht an den Abbau der Steuel- last. Im Gegenteil. Diejenigen, welche das Volk auf- klären und für Erleichterung der Steuerlast eintreten wollen, werden zu verIiichten gesucht. Dadurch hofft man das Volk zum Schweigen zu bringen. Dr. Kramis ist seit Monaten für Erleichterung der Steuerlasten ei ngetreten, er verlangte die Entfernung aller unfähigen und nicht notwendigen Beamten. Derselbe ist auf An- zeige der 1. Kammer des Obergerichts, des Obergerichts- präsidenten Kaspar Müller, des Amtsgerichts Luz rn" Land und des Kriminalgerichts des Kantons Luzern zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Amtsgerichts- präsident Felber von Willisau ist aufgefordert worden, auch nur eine Unwahrheit oder Verleumdung des Dr; Kramis vor einem neutralen Ehrengerichte nachzu"- weisen. Er wagte es nicht zu tun, hat aber das Urteil dennoch unterzeichnet. -Die unterzeichneten Männer sind bereit, vor einem ausserkantonalen neutralen Ehren"" gerichte nachzuweisen, dass Vater Hügi nicht Brand- stifter ist und wer für die Brandstiftung wirklich verant- wortlich ist. Sie fordern überdies die sämtlichen Beamten. welche bei der Verurteilung Hügis, Dr. Krallis, Bern- hard Hubers mitgewirkt haben, auf, vor diesem Ehren.:. gerichte einer der nachfolgenden Behauptungen als unwahr nachzuweisen. ..... 10. Darf der Privatmann Widersprüche und Wahrheiten unbestraft veröffent- lichen? Obschon wir nachweisen können, dass Vater Hügi nicht Brandstifter ist und Frau Hügi, bei der sogar der Staatsanwalt 6 Monate Zuchthaus beantragt hatte; freigesprochen wurde, sind doch Ereignisse eingetreten, die jeden Bürger interessieren dürften. a) Dr. Kramis wurde dreimal verhaftet. Die Interessierten mögen beweisen, dass eine einzige dieser Verhaftungen nicht gesetzwidrig war. ) An bei den Stellen wird das Vorgehen gegen Kramis mit seinen kritischen Äusserungen über f j f Pressfrerneit. No 18.

öffentliche Angelegenheiten in Verbindung gebracht und als ein Versuch hingestellt, diese den Behörden unbequeme Kritik zum Schweigen zu bringen, während es in Wirklichkeit die Folge des von Kramis in seinen öffentlichen Kundgebungen in vielfacher Wiederholung vorgebrachten beleidigenden Vorwurfes war, dass die an Untersuchungs-und Gerichtsverfahren gegen Hügi beteiligten Beamten und Behörden bewusst parteüsch, wider besseres Wissen gehandelt und geurteilt hätten. Eine solche An')chuldigung -Missbrauch der Haft zu Zwecken persönlicher Rache -geht aber über die blosse Kritik amtlicher Handlungen hinsichtlich ihrer Ange':' messenheit und Übereinstimmung mit dem Gesetze weit hinaus. Sie enthält einen schweren sittlichen Vor- wurf an die dadurch betroffenen Behörden und Beamten, der nur erhoben werden durfte, wenn die Rekurrenten in der Lage waren seine Wahrheit nachzuweisen oder doch zum mindesten darzutun, dass sie daran in guten Treuen auf Grund hinreichender objektiver Unterlagen, welche sie dazu berechtigten, glauben durften. In dieser Hinsicht ist aber der Rekurs durchaus stumm. Er be- schränkt sich auf die -nach dem Gesagten unzutref- fende -Einwendung, die Kritik amtlicher Handlungen auf ihre Gesetzmässigkeit stehe jedermann frei; im vorliegenden Falle sei aber mehr als eine Verhaftung ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht behauptet worden. Auch hier gilt, was bereits in dem vorher erwähnten Urteile Läubli ausgeführt worden ist; die persönliche Überzeugung der Rekurrenten, dass Hügi unschuldig sei, mag sie noch so vertretbar sein, berechtigte sie noch nicht zu unterstellen, dass die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen Kramis ein durch dessen Einstehen für Hügi veranlasster, einer rechtmässigen Grundlage ermangelnder Racheakt des Gerichts und Versuch der Unterdrückung ihm unan';' genehmer Wahrheiten sei. 2. - Da nichts dafür vorliegt und vorgebracht wird,

dass Art. 6 KV die freie Meinungsäusserung in weiterem

Umfange als die

BV gewährleiste und dem Institut der

Beschlagnahme engere Grenzen ziehen wolle als diese,

kann es sich deshalb nur fragen, ob sich nicht die von

den Rekurrenten postulierte Beschränkung der letzteren

auf bestimmte Vergehenskategorien, unter Ausschluss

blosser Injurien,

aus dem der Massnahme zu Grunde

liegenden

5 des luzernischen Pressgesetzes von 1848

ergebe. Die Anwendung dieser einfachen Gesetzesvor-

schrift kann aber vom Bundesgericht nach bekannter

Regel nicht frei, sondern nur aus dem beschränkten

Gesichtspunkte des Art. 4 BV, der Willkür und Miss-

achtung klaren Rechts nachgeprüft werden. Nun bietet

zunächst der Vortlaut des 4 des Pressgesetzes für die

einschränkende Auslegung

der Rekurrenten keinerlei

Anhaltspunkte. Er verlangt für die Zulässigkeit der

Beschlagnahme ausschliesslich das Vorliegen einer als

strafbar zu erachtenden Druckschrift. Hätte man

darunter nur bestimmte, durch das Mittel der Presse

begangene

Arten von Vergehen verstanden wissen wollen,

so würde

man offenbar nicht unterlassen haben, dies in

der Fassung zum Ausdruck zu bringen, wie es im früheren

Pressgesetz

von 1842 geschehen war, das von ( die Sitt-

lichkeit oder Religion verhöhnenden Druckschriften

sprach. Gerade

der Umstand, dass im Gesetze von 1848

statt dessen die oben erwähnte allgemeine Fassung

gewählt wurde, spricht gegen die Annahme, dass auch

es eine gleiche oder verwandte Ausscheidung hinsichtlich

der in Betracht kommenden Vergehen habe vornehmen

wollen.

Wenn die Botschaft des Regierungsrates zum

Entwurfe dieses Gesetzes ausführt, der Entwurf nehme

auch auf alle diejenigen Vorsichtsmassregeln Bedacht,

welche gegen eine zügellose Presse wünschenswert, ja

ein Gebot der Klugheit seien, namentlich die vorläufige

Beschlagnahme s t a a t s f

ein d I ich e I' Druck-

schriften, so liegt darin nicht mehr als die Anführung

eines Beispiels, keineswegs die Erklärung, dass nach der

J

Pressfreiheit. No 18. 129

Meinung der Urheber des Entwurfes die Beschlagnahme,

entgegen der

Fassung des Gesetzesartikels selbst, aus:'"

schliesslich in diesem Falle zulässig sein solle. Und

ähnliches gilt für die Äusserung der Luzerner Regierung

auf dem im Jahre 1854 gegen die Bestimmung bei der

Bundesversammlung eingereichten Rekurs, wo bemerkt

wurde: überall, auch wo die ausgedehnteste Pressfrei-

heit gelte, finde Beschlagnahme von Druckschriften

statt: man denke an den Fall, es werde ein offenbarer

Aufruf

zur Empörung herausgegeben oder es werden

höchst, unsittliche Gemälde oder Stiche feilgeboten

  1. s.
  2. Keinesfalls kann die Ablehnung der Schlüsse,

welche die

Rekurrenten aus diesen Materialien für

die von ihnen vertretene Gesetzesauslegung ziehen

wollen, als willkürlich gelten. Auch

der Bundesrat hat

eine solche Einschränkung mit der von ihm im Jahre

1848 ausgesprochenen Genehmigung des Pressgesetzes

nicht verbunden. Er begnügte sich darauf hinzuweisen,

dass

5 des Gesetzes der Polizei allerdings eine sehr

weitgehende Machtvollkommenheit verleihe, die zu Will-

kür verleiten könnte, dass aber immerhin im Hinblick

auf die Eröffnung des Rechtsweges gegen die polizei-

liche Verfügung

kein Grund bestehe die Bestimmung

aus dem Gesi chtspunkte der Pressfreiheit als unzulässig

zu

betrachten. Dass er daran nicht dachte, der Genehmi-

gung den von den Rekurrenten behaupteten begrenzten

Sinn beizulegen,

ergibt sich überdies klar aus seinem

auf S. 16 des angefochtenen Urteils angeführten Berichte

von 1854 an die Bundesversammlung zu der vorer-

wähnten Beschwerde, einem Zitate, dessen Richtigkeit

im Rekurse nicht bestritten wird, Auch die im Polizei-

strafgesetz vorgesehene Möglichkeit

der Konfiskation

von Gegenständen, die zur VefÜbung eines Vergehens

gebraucht wurden, durch das Strafurteil, kann keinen

stichhaltigen, geschweige

denn zwingenden Grund ab-

geben, um daneben eine vorsorgliche polizeiliche Be-

schlagnahme

nur in dem postulierten engen Rahmen

130 Staatsrecht. . zuzulassen. Beide Massnahmen dienen nicht demselben Zwecke. Während die Beschlagnahme die möglichen Wirkungen des Vergehens im J(eime zu unterdrücken be- stimmt ist, ist die Konfjskation dazu ungeeignet und kann nur noch die Bedeutung einer Nebenstrafe und daneben einer sichernden Massnahme haben, wodurch eine weitere Verbreitung der Druckschrift, als sie schon stattgefunden hat, verhütet werden soll. Die Broschüre Enthüllte Geheimnisse , welche zu,m Teil die im streitigen Flugblatt enthaltenen Anwürfe wiederholt, ist später erschienen als das Flugblatt. Durch die Beschlagnahme des letzteren konnte sich also die Polizeibehörde mit ihrer Haltung in jenem andern Falle noch nicht in Widerspruch setzen. Nur ein solcher Wider- spruch zu fr ü her e n Verfügungen in der gleichen Frage vermöchte aber den Vorwurf der Verletzung der Rechtsgleichheit zu begründen. Abgesehen davon ist auch der Tatbestand nach anderer Richtung nicht derselbe. Im Gegensatz zum streitigen Flugblatt be- schränkt sich die Broschüre nicht auf ehrverletzende Angriffe gegen die Behörden. Sie enthält daneben zu einem guten Teile auch durchaus erlaubte Meinungs- äusserungen, nämlich die Gutachten zweier Strafrechts- lehrer, die zum Strafverfahren Hügi kritische Stellung nehmen. Durch eine Beschlagnahme wäre daher der Eindruck erweckt worden, als ob auch diese erlaubten kritischen Äusserungen unterdrückt werden sollten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abge iesen. Gerichtsstand. No 19 . VIII. GERICHTSSTAND FOR 90. Orteil vom 6. März 1926 i. S. Meister gegen Amtsgerichtsprä.sident Lusern -Stadt.

Geltung von Art. 59 BV auch für die Klage gegen mehrere in verschiedenen Kantonen wohnhafte Solidarschuldner. Ausnahmen. Verzicht auf den Wohnsitzgerichtsstand durch konkludentes Verhalten. Voraussetzungen für dessen An- nahme. A. -Der Rekursbeklagte Farner hat am 31. Dezember 1925/2. Januar 1926 beim Amtsgericht Luzern-Stadt eine Klage gegen

  1. Max Beck, Geometer in Luzern,
  2. Hans Hindemann, Korporationsverwalter in Luzern,
  3. Hans Meister, Geometer in Aarau (den heutigen Re- kurrenten) eingereicht. Er verlangt damit die solidare Verurteilung der drei Beklagten zur Zahlung einer Schadenersatz- und Genugtuungssumme von 80,000 Fr. nebst Verzugszinsen und die Publikation des Urteils in verschiedenen Zeitungen auf Kosten der Beklagten. Die schriftliche Klagebegründung geht im 'VesentIichen dahin: a) dem Rekursbeklagten sei im Jahre 1914 von der Gemeinde Kriens die Vermarkung und Vermessung des Gemeindegebietes übertragen worden. Nach Beendi- gung des 'Verkes hätten Geometer Beck und Korpora- tionsverwalter Hindemann eine Anzahl interessierter Grundeigentümer bewogen, beim Regierungsrat von Luzern eine Beschwerde gegen die Vermessungskom- mission der Gemeinde Kriens und gegen den Rekur- renten einzureichen. Der Regierungsrat habe eine Exper- tise angeordnet und den Rekurrenten Meister als Ex- perten bestellt. Dieser habe ein Gutachten erstattet, das eine unberechtigte, unbelegte und in manchen Teilen

Parole chiave

press freedomseizureprinted matterconstitutional reviewpreventive police measuredefamationjudicial reviewarbitrariness

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether police seizure of a printed leaflet allegedly containing criminal insults violated press freedom under Art. 55 BV and Art. 6 KV.

Decisione estratta

The seizure was compatible with press freedom because it targeted a publication whose criminal character was sufficiently clear and the measure was only provisional and reviewable by a court.

Motivazione estratta

Press freedom does not exclude preventive police measures against printed matter that clearly exceeds permissible criticism and contains a criminal act. A court remedy was available under the cantonal press law, and the leaflet contained serious accusations against officials that went beyond lawful factual criticism.

Questione giuridica chiave

Whether § 5 of the Lucerne Press Act of 1848 had to be interpreted restrictively so that seizure was allowed only for attacks against the state or similarly grave offenses.

Decisione estratta

No. The statute’s wording and legislative history did not support the narrow interpretation advanced by the appellants.

Motivazione estratta

The law speaks generally of any printed matter considered criminal. The preparatory materials and later governmental statements did not compel a limitation to state-threatening publications. The Federal Court found no arbitrariness in the cantonal court’s interpretation.

Questione giuridica chiave

Whether the same seizure was unlawful because other publications had been treated differently or because confiscation under criminal law would suffice.

Decisione estratta

No unequal treatment or legal defect was shown.

Motivazione estratta

The later brochure differed in content and timing, and criminal confiscation after conviction serves a different purpose from preventive seizure. The two measures are not interchangeable.

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