76 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20.
zu überprüfen und die Gläubiger um ihre Zustimmung
nachzusuchen, wenn
er bei dieser Prüfung dazu gelange,
dass ein sofortiger Verkauf den Interessen
der Gläubiger
diene.
C. -Mit Entscheid vom 29. April 1925 hat die kan-
tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen.
D. -Hiegegen hat der Rekurrent rechtzeitig den
Rekurs, an das Bundesgericht erklärt, indem er erneut
um Schutz der Beschwerde ersucht.
Die Schuldbetreibungs-und KQnkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz hat die Beschwerde abgewiesen, weil
gemäss der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 298
SchKG dem Schuldner die Veräusserung einer Liegen-
schaft während der
Dauer der Nachlasstundung ver-
boten sei. Dagegen
vertritt der Rekurrent die Auffas-
sung: aus dem Gesetze sei nicht ersichtlich, dass ein
Liegenschaftsverkauf,
der mit der' Genehmigung des
Sachwalters vorgenommen werde, unzulässig
und daher
nichtig sei. Dies ist unrichtig. Art. 298 SchKG erster
Satz bestimmt, dass dem Schuldner gestattet sei, unter
der Aufsicht des Sachwalters sein Geschäft fortzube-
treiben. Wenn
nun in der Folge erklärt wird, dass aber
der Schuldner gewisse, besondere Rechtsgeschäfte -
worunter
auch die Veräusserungen von Liegenschaften
fallen -
vom Datum der öffentlichen Bekanntmachung
der Stundung an nicht mehr abschliessen könne, so wollte
doch
der Gesetzgeber damit zweifellos für diese Fälle
ein a b
sol u te s Verbot erlassen, in der Meinung,
dass solche Rechtsgeschäfte
überhaupt nicht, d. h.
auch nicht mit Zustimmung des
S ach wal t e r s eingegangen werden können. Wäre
die Auffassung des
Rekurrenten richtig, dann wäre
nicht einzusehen, wozu diese letztere -sich ausdrücklich
als Einschränkung
der vorangehenden Bestimmung dar-
stellende -Vorschrift überhaupt in das Gesetz aufge-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 21. 77
nommen wurde (vgl. auch AS 2G I 251 Erw. 2; 48 III
S. 233/34, wo das Bundesgericht ebenfalls das Verbot
zum Abschluss solcher Rechtsgeschäfte als ein abso-
lutes
erachtet hat -ebenso J AEGER, Kommentar zu
Art. 298 Nr. 3 S.435; REICHEL, Kommentar zu Art. 298
Nr. 2
S.438; BLUMENSTEIN, Handbuch S. 906). Richtig
ist allerdings, dass diese Bestimmung im Interesse und
zum Schutze der Gläubiger aufgestellt wurde und dass
-diesen aus dem h i e r streitigen Verkauf offenbar kein
Nachteil sondern wohl
eher ein Vorteil erwachsen würde.
Das berechtigt jedoch trotzdem nicht, entgegen dem
klaren
Wortlaut des Gesetzes zu entscheiden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
21. Entscheid. vom 7. Kai 1925 i. S. PÜlDpin.
SchKG Art. 97. Der Gläubiger ist berechtigt, eine Na c hp f ä n
dung zu verlangen, wenn zwar der Schätzungswert der
gnpfände.ten Objekte den Betrag der Forderung übersteigt,
dIese Objekte aber von einem Dritten angesprochen werden.
Können auch Objekte, die ihrerseits von Dritten ange-
sprochen werden, nachgepfändet werden?
A.-In der Betreibung NI'. 11,217 für eine Forderung
von
5500 Fr. des C. R. Simon, Handelsmann in Bulle
gegen Eugen Pümpin-Weber
in Biel pfändete das Be-
treibungsamt Biel
am 27. November 1924 Hausrat im
Schätzungswerte von 3670 Fr., an dem jedoch die Ehe-
frau des Schuldners Eigentumsansprache erhob. Eine
weitere
Pfändung auch des Geschäftsmobiliars und der
Warenvorräte verweigerte das Betreibungsamt,
da diese
Objekte zu dem von der Ehefrau des Schuldners betrie-
benen Geschäfte gehören,
in ihrem Gewahrsam seien
und auch von ihr zu Eigentum angesprochen würden.
B. -Auf eine vom betreibenden Gläubiger erhobene
Beschwerde hin wies
dann aber die kantonale Aufsichts-
78 Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht. No 21.
behörde das Betreibungsamt an, die anbegehrte Pfändung
vorzunehmen, da die Frage der Zugehörigkeit der
Pfändungsobjekte im Widerspruchsverfahren durch den
Richter zu entscheiden sei.
e. -Darauf pfändete das Betreibungsamt am 23.
Februar 1925 Warenvorräte im Schätzungswerte von
Fr., unterliess jedoch eine weitere Pfändung des
g e
sam t e n Warenlagers, da der Gläubiger für seine
Forderung
durch diese Pfändung zur Genüge gedeckt
sei, indem
dadurch für ihn -zusammen mit der voran-
gegangenen Pfändung -Waren im Gesamtschätzungs-
betrage von
6110 Fr. gepfändet seien.
D. -Gegen diese Weigerung einer Pfändung des
ge sam te n Warenlagers und Geschäftsmobiliars er-
hob der Gläubiger erneut Beschwerde bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde, welche
mit Entscheid vom 26. März
1925 wiederum gutgeheissen wurde.
E. -Hiegegen haben der Schuldner sowie dessen
Ehefrau Luise Pümpin-Weber rechtzeitig den Rekurs
an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren: es
sei
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides die
Beschwerde des Gläubigers vollständig abzuweisen,
eventuell sei die
Pfändung auf Ladenmobiliar und Vor-
räte nur insoweit zuzulassen, als dadurch die Forderung
des Gläubigers dem Schätzungswerte nach, abgesehen
von der bereits im Prozesse liegenden Pfändung des
Wohnungsmobiliars, als gedeckt erscheine.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in
Erwägung:
- -Die Vorinstanz hat mit Recht ausgeführt, dass
eine
Pfändung auch dann ungenügend sei, wenn zwar
der Schätzungswert
der Pfandobjekte den Betrag der
in Betreibung gesetzten Forderung erreicht, die .Objekte
aber von einem
Dritten angesprochen werden. Das
Begehren um eine Nachpfändung muss daher in solchen
Fällen grundsätzlich als zulässig
erachtet werden (vgl.
auch AS 37 I S. 182/83 Erw. 2).
Schuldbetreibungs-und KonIrursrecht. N° 21. 79
- -Im vorliegenden Falle liegt nun aber eine Be-
sonderheit darin, dass auch die Objekte, deren Pfändung
-der Gläubiger durch sein Nachpfändungsbegehren ver-
langt, nämlich der Rest der bereits zum Teil gepfän-
deten
Waren, wiederum von der Ehefrau des Schuldners
zu Eigentum angesprochen werden. Die Rekurrenten
behaupten daher, die Interessen des Gläubigers verlangen
diese Nachpfändung
gar nicht. Denn wenn die für die
bereits gepfändeten Objekte angehobene Widerspruchs-
klage
zu Gunsten der Ehefrau des Schuldners. entschieden
werde, so ergebe sich daraus ohne weiteres, dass
dann
auch der Teil der Waren, deren Pfändung erst heute
verlangt wird, das gleiche Schicksal teile, sodass die
Nachpfändung
für den Gläubiger keine Bedeutung hätte.
Verde aber das Eigentum der Ehefrau des Schuldners
abgesprochen,
dann sei ja der Gläubiger auch ohne die
Nachpfändung
durch die bereits gepfändeten Waren
schon zu Genüge gedeckt. Es ist nun zweifellos richtig,
dass
in die Rechte eines an der Betreibung unbeteiligten
Dritten nur soweit eingegriffen werden soll, als dies
die Interessen des Gläubigers absolut verlangen.
Richtig
ist auch, dass es sich bei dem streitigen Begehren des
Gläubigers
in der Tat nur um die Pfändung des Restes
des schon zum Teil gepfändeten
und von der Ehefrau
des Schuldners bereits zu Eigentum angesprochenen
Warenlagers
und Ladenmobiliars handelt. Es unterliegt
daher keinem Zweifel, dass eine Widerspruchsklage über
diesen Rest das gleiche Schicksal teilen würde, wie die-
jenige
über die bereits gepfändeten Waren.
- -Die Rekurrenten übersehen nun aber, dass unter
den bereits gepfändeten Objekten nicht nur Waren aus
dem Warenlager figurieren sondern auch der Hausrat.
Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass die Eigentums-
ansprache
der Ehefrau des Schuldners betreffend die-
sen
Hausrat nicht im gleichen Sinne entschieden werden
wird, wie diejenige
über das Warenlager und Geschäfts-
mobiliar ,
da das Eigentum an die sen. Objekten aus
einem ganz andern Rechtstitel behauptet' wird. Es ist
a Schuldbetreibungs-und Konkmsrecht. N0 21.
also sehr wohl möglich, dass im Widerspruchsver-fahren
die Eigentumsansprache
am Hausrat oder an einzelnen
Objekten desselben geschützt, diejenige
am Warenlager
.
und Geschäftsmobiliar dagegen abgewiesen werden wird.
In diesem Falle wäre
dann aber der Gläubiger durch den
bereits gepfändeten Teil des Warenlagers,
da dieser nur
einen Schätzungswert von 2440 Fr. besitzt, für seine
Forderung nicht voll gedeckt.
Im Hinblick auf diese
Eventualität kann daher dem Gläubiger nicht verwehrt
werden, schon heute eine Nachpfändung anzubegehren,
zumal
da es sich um zum Verkauf bestimmte Waren
handelt, also mit grösster 'Vahrscheinlichkeit damit
gerechnet werden muss, dass diese nach Abschluss des
über die bereits gepfändeten
Waren eingeleiteten Wider-
spruchsverfahrens
gar nicht mehr vorhanden sein würden.
4. -Diese Nachpfändung
ist nun aber nicht unbe-
schränkt auf den gesamten noch nicht gepfändeten
Rest des Warenlagers und Geschäftsmobiliars auszu-
dehnen. Denn da, wie bereits
unter Ziffer 2 ausgeführt
worden ist, die Gutheissung des Eigentumsanspruches
der Ehefrau des Schuldners
an dem bereits gepfändeten
Teil des Warenlagers notwendigerweise auch zum
Schutz
des Anspruches an dem noch nicht gepfändeten Teil
führen würde,
so besteht das Interesse des Gläubigers
lediglich darin, dass
er im Falle einer A b w eis u n g
dieser Eigentumsansprache (und Gutheissung des
An-
spruchs am Hausrat) für seine' ganze Forderung nebst
Zins und Kosten gedeckt sei. Die Nachpfändung ist
daher für die Differenz zwischen 2440 Fr. (dem Schät-
zungswert des bereits gepfändeten Teiles des Waren-
lagers)
und 5500 Fr. (dem Betrag der Forderung) nebst
Zins und Kosten vorzunehmen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Motive teilweise gut-
geheissen.
!
I
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 22. 81
22. Arret du 12 mai 1925 dans la cause Ja.cquier et Choudet .
Ordonnance sur la realisation forcee des immeubles, Art. 73,
litt. b. -Procedure a suivre lorsque la part de copropriete
a realiser porte sur un immeuble greve de droits de gage.
A. -Dans une poursuite N° 21809, devenue la
poursuite N° 51 101, les recourants ont requis le 20 .
octobre 1922 la saisie des immeubles appartenant a
Alphonse-Oscar Decarli en la commune de Thonex.
La saisie, operee le 25 octobre, aporte sur la copro-
prieM du debiteur pour une moitie dans les parcelles
2042 et 2043, lesdites parcelles...... etant possMees
par Alphonse-Oscar Decarli et Naville Josephine sa
femme, copropriHaires chacun pour une moitie . Ces
parcelles sont grevees d'un droit de gage en faveur de
la Caisse hypothecaire de Geneve.
Le 23 octobre 1924, les creanciers ont requis la vente
des droits indivis appartenant a la succession d' AI-
phonse Decarli,
decMe dans !'intervalle.
Le 18 mars 1925, l'Office des poursuites de Geneve
a demande
a l' Autorite de surveillance de fixer le mode
de realisation.
Par arret du 25 avril 1925, l'instance
cantonale a commis
Me Gustave Martin, notaire, aux
fins d'Hablir quelles sont les parts des divers interesses
dans les parcelles 2042 et 2043 de la commune de Thonex;
determiner exactement les droits revenant a feu
Alphonse Decarli,
soit a ses heritiers et en fixer la valeur
et deposer un rapport ecrit al'Office des poursuites pour
qu'il procede en temps vouIu a la vente aux encheres
publiques des droits
revenant a la succession de feu
Alphonse Decarli,
tels qu'ils auront He determines
par le notaire commis .
B. -Jacquier et Choudet ont recouru contre cette
decision au Tribunal fMera!. Ils soutiennent qu'il n'y
a pas lieu de commettre un notaire pour determiner les
droits des hoirs Decarli, que c'
est a tort que seule la