26 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 6.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
In AS 47 BI S. 3 f. hat das Bundesgericht in Anwen-
dung des Art. 92 Ziff. 3 SchKG als unpfändbar erklärt
das Brennmaterial, dessen der Schuldner, der eine Dampf-
wäscherei betrieb,
zur Beheizung des Dampfkessels
während eines kürzeren, einen Monat
nicht überstei-
genden Zeitraumes bedurfte. Diese Entscheidung war
von der Überlegung diktiert, dass dem Schuldner
mit
der Belassung des Dampfkessels, worauf er im gegebenen
Fall unbezweifelbar Anspruch erheben konnte (bezw.
hätte erheben können, sofern er ihm gehört haben würde),
nicht geholfen sei, wenn er ihn mangels Brennmaterial
nicht zur Dampferzeugung benützen könne. über-
legungen ähnlicher Art verbieten auch, einem Schuh-
macher die letzten Rohstoffe
zu entziehen, ohne welche
er seinen Beruf nicht weiterbetreiben kann, selbst wenn
ihm die Berufswerkzeuge im eigentlichen Sinne belassen
werden. Vielmehr sind derartige Rohstoffe, die dem
Schuldner
für die Ausübung seines Berufes unentbehr-
lich sind, zu den zur Berufsausübung notwendigen Werk-
zeugen und Gerätschaften zu rechnen, immerhin natür-
lich ebenfalls mit der Beschränkung auf verhältnis-
mässig kleine
Quantitäten, deren Aufarbeitung voraus-
sichtlich den Schuldner jedenfalls nicht länger als einen
Monat
in Anspruch nehmen darf (vgl. Art. 92 Ziff. 4)
(so
auch schon Entscheid vom 17. Januar 1925 i. S.
Schüpbach, nicht publiziert). Danach hätte das Material,
welches
der Rekurrent zu den an die Kriegstechnische
Abteilung gelieferten
Schuhen verarbeitet hat, der Ar-
rsteierung nicht unterworfen werden können, wenn er
nicht noch andere Materialvorräte besitzt, die zur Be-
rufsausübung während kürzerer Zeit hinreichen, noch
die Mittel
zum Ankauf solcher. Nachdem der Rekurrent
jenes Material bereits verarbeitet und die Schuhe ver-
kauft hat, steht nichts entgegen, dass dessen Unpfänd-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 7. 27
barkeit auch auf denjenigen Teil des gewonnenen Er-
löses übertragen würde, welcher den Gegenwert des
verarbeiteten Materials darstellt.
Da indessen nicht fest-
steht, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Un-
pfändbarkeit zutreffen -jedenfalls nicht in dem Punkte,
ob der Rekurrent noch andere Materialvorräte besitze,
während freilich aus der Aufhebung der Arrestierung
des
der vom Rekurrenten geleisteten Arbeit entspre-
chenden Gegenwertes des Erlöses durch die Vorinstanz
geschlossen werden muss, sie sei davon ausgegangen,
dass
der Rekurrent keine andern Mittel besitze, welche
allenfalls
zur Anschaffung von Material dienen könnten
-, muss die Sache zu neuer Entscheidung auf Grund der
hierüber zu treffenden Feststellungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden.
Demnach erkennt die Schuld betr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs-und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 3. Februar
1925 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an
diese Behörde zurückgewiesen wird.
7.
Intlcheici vom 17. Februar 1995 i. S. lichheimer.
SchKG Art. 271, 279, Abs. 2: Die Einrede, dass eine Forde-
rung, für die ein Arrest erwirkt wurde, pfandversichert sei,
ist vom Arrestschuldner im Wege einer Arrestaufhebungs-
klage geltend zu machen.
A. -Gestützt auf einen Arrestbefehl, den die Ehe-
leute Maier-Strauss in Zürich gegen Ferdinand und
Hugo Richheimer in Frankfurt alM. für eine Forderung
von 30,000 Fr. nebst Zins erwirkt hatten, belegte das
Betreibungsamt Zürich I
am 27. August 1924 eine
Goldsammlung
der Schuldner im Tresor Nr. 351 der
eidg. Bank in Zürich bis zum Betrage von 32,500 Fr.
Schuldbetreibuags-und Konkursrecht. N0 7.
mit Beschlag. Nachdem am 30. August die Zahlungs-
befehle dem Vertreter
der Schuldner, Rechtsanwalt
L.
V. Bühhnann in Zürich, zugestellt worden waren, er-
hob dieser am 9. September 1924 bei der untern kanto-
nalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon-
kurs Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der
Betreibungen, indem er u. a. geltend machte, dass
die Arrestforderung pfandversichert sei.
E. -Gegen den diese Einrede verwerfenden Be-
schwerdeentscheid erhob der Vertreter der Schuldner
Rekurs an die 11. Kammer des Obergerichtes des Kan-
tons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung
und Konkurs, welcher jedoch mit
Urteil vom 20. Januar 1925 abgewiesen wurde, mit
der Begründung: di Einrede der Schuldner hätte im
Wege einer Arrestaufhebungsklage geltend gemacht
werden müssen.
C. -Hiegegen hat der Vertreter der Schuldner
rechtzeitig den Rekurs
an das Bundesgericht erklärt,
mit dem Begehren: es seien in Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheides die angefochtenen Arrest-
betreibungen aufzuheben.
Die Schuldbetrei bungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die vom Vertreter der Rekurrenten aufgestellte
Behauptung, die Arrestaufnebungsklage sei
nur zulässig,
wenn
der Schuldner den Arrest g run d bestreiten
wolle,
entspricht dem Wortlaut des Art. 279 Abs. 2
SchKG.
Unter den Begriff Arrestgrund im Sinne dieser
Gesetzesbestimmung fallen nun
aber nicht nur die in
Ziffer 1 bis 5 des Art. 271 SchKG aufgeführten, in
Klammer als Arrestgründe bezeichneten Arrest-Voraus-
setzungen, sonderu es
fällt darunter auch -und zwar
in erster Linie -die negative, primäre, ebenfalls in
Art. 271 SchKG normierte Voraussetzung, dass die
betreffende Forderung,
auf Grund derer der Arrest
Sehuldbetreibunp-und KcmkuflOrecht. N° 7.
verlangt wurde, nicht durch ein Pfand gedeckt sei.
Zwar ist richtig, dass das Gesetz in Art. 271 SchKG
die s e Voraussetzung nicht ausdrücklich als Arrest-
g
run d bezeichnet, doch liegt es im Sinne und Geiste
des
Gesetzes, sie, zum mindestens was die Art des ein-
zuschlagenden Bestreitungsverfahrens anbelangt,
den
ausdrücklich als Arrestgrtinde bezeichneten Voraus-
setzungen
unter Ziffer 1 bis 5 gleichzusetzen. Denn mass-
gebendes
Kriterium ist das, dass auch mit der Bestrei-
tung die s e r Voraussetzung die Auf heb u n g
des Arrestes bezweckt wird
und dass sie nicht gegen
den
Bestand der Forderung und auch nicht gegen den
Arrestvollzug gerichtet
ist (vgl. auch JAEGER. Kom-
mentar zu Art. 279 Note 5 S.332). Die Vorinstanz ist
daher mit Recht im Beschwerdeverfahren nicht auf die
Untersuchung
der Frage, ob die fragliche Forderung
pfandversichert sei, eingetreten, da diese in einem
Arrestaufhebungsprozess
hätte geltend gemacht werden
müssen.
Wenn der Vertreter der Rekurrenten noch behaup-
tet, es müsste, wenn man diese Voraussetzung den
ausdrücklich als
Arrestgründe bezeichneten Voraus-
setzungen gleichstellen wolle,
zum mindestens eine
Änderung des Textes des bestehenden Arrestformulares
(Nr. 45) vorgenommen werden,
da dieses irreführend
sei, so
kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden.
Das Formular weist den Arrestschuldner ausdrücklich
daraufhin, dass bei
der Bestreitung der F 0 r der u n g
keine Aufhebung des Arrestes
verlangt werden könne,
sendern dass darüber im nachfolgenden Arrestprose-
quierungsverfahren entschieden werde, dass
aber bei
Bestreitung des Arrest g run des die Aufhebung des
Arrestes
verlangt werden könne, und endlich wird der
Arrestschuldner über das zur Aufhebung des Arrest-
voll zug e s einzuschlagende Verfahren aufgeklärt.
Er wird also auf die grundsätzliche Verschiedenheit
dieser drei Rechtsmomente ausdrücklich aufmerksam
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 7.
gemacht und auf die entsprechenden Rechtsmittel
hingewiesen. Damit wird aber auch -bei einiger Über-
legung, die dem Schuldner zugemutet werden darf
ohne weiteres klar, dass die Einrede, es liege keine
pfandversicherte
Forderung vor, offenbar nur im Wege
der Arrestaufhebungsklage geltend gemacht werden
kann, da sich diese nicht gegen den Bestand der For-
derung" aber auch nicht gegen den Arrestvollzug richtet,
sondern auf die Aufhebung des Arrestes hinzielt. Dass
dieser
Fall in der Rubrik Bestreitung des Arrestgrundes
nicht extra aufgeführt wurde, kann nicht als irreführend
bezeichnet
werden; denn dort wird in Klammer gan
allgemein auf Art. 271 SchKG und nicht etwa nur auf
die Ziffern 1 bis 5 dieses Artikels hingewiesen, sodass also
anch die negative VQraussetzung, dass die Forderung
mcht pfandversichert sein darf, die ebenfalls in Art 271
SchKG geregelt ist, darunter zu subsummieren ist.
Die dem Arrestformular beigedruckten
Bemerkungen
haben sich auf die wesentlichen Grundsätze zu beschrän-
ken, und es kann nicht verlangt werden, dass sie für
jeden einzelnen Fall eine erschöpfende Darstellung
des einzuschlagenden Verfahrens
enthalten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8.
- Entscheid vom as. Februa.r 19a6 i. S. lUcha.rc1.
SchKG Art. 219; erste Klasse: Die Frist, für welche Loh n-
f 0 r der u n gen mit K 0 n kur s vor r e c h t ausge-
stattet sind, wird zufolge Rechtsvorschlag nicht um die
Zeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erledi-
gung der Klage rückwärts verlängert (Erw. 2).
SchKG Art. 146 Abs. 2, 184: K 0 11 0 kat ion s p 1 a n
i m B e t r e i b u n g s ver fa h ren, Bedeutung der Ver-
fügung des Betreibungsamts über den Rang der Gläubiger
(Erw. 1).
A. -Am 1. September 1924 hob der Rekurrent gegen
Ernst Wild, Schreinermeister in Sutz, für 324 Fr. 50
nebst Zins, nämlich 124 Fr. 50 rückständigen Arbeits-
lohn pro
Juli 1924 und 200 Fr. Bardarlehen, Betreibung
an.
Wild erhob am 3. September Rechtsvorschlag. da
ich nur 97 Fr. schulde, bestreite also 227 Fr. Darauf
strengte der Rekurrent am 24. September beim Gerichts-
präsidenten vou Nidau Klage an, welche ihm am
- Oktober unter Kostenfolge zugesprochen wurde. Am
- Oktober hob der Rekurrent eine neue Betreibung für
167 Fr. 90 nebst Zins gegen Wild an, wobei er auf das
Urteil des Hnrrn Gerichtspräsidenten von Nidau vom
- Oktober 1924 als Forderungsurkunde bezw. Grund
der Forderung hinwies. In dieser Betreibung stellte der
Rekurrent das Fortsetzungsbegehren am 7. November.
In dem in der Folge aufgestellten Kollokationsplan liess
das Betreibungsamt den Rekurrenten in der fünften
Klasse zu, wo
ihm nur 8 Fr. zugeteilt werden konnten.
Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Re-
kurrent, dass seine Forderung ganz ode( mindestens
teilweise in der ersten Klasse kolloziert werde. .
B. -Durch Entscheid vom 5. Februar 1925 hat die
Aufsichtsbehörde
in Betreibungs-und Konkurssachen
für den Kanton Bern die Beschwerde abgewiesen.
C. -Diesen Entschei4 hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen.