20 Schuldbetreibun und Konkursreeht. N° 4.
steigerer vergütet wird, in Wirklichkeit gar nicht. er-
leidet. Infolge der Abmachung war für die Bank jede
Verlustgefahr bis auf den Betrag von 230,000 Fr. aus-
geschlossen. Sie konnte sich daher jeder Einwirkung auf
die Steigerung enthalten. Auch ihr Vertragsgegner R.
hatte nicht den geringsten Anlass, noch weiterzubieten,
nachdem
er schon mit 167,000 Fr. Höchstbieter ge-
blieben. war. Was er in Wirklichkeit für die Liegen-
schaften zu bezahlen hatte, war ja schon vorher fest-
gestellt worden. Die Abmachung war somit entgegen
der Annahme der Vorinstanz von entscheidendem
Ein-
fluss auf den Gang der Steigerung und ihren Erlös.
Wäre die Vereinbarung
nicht getroffen worden, so
hätte die Bank, um die 230,000 Fr. nicht zu verlieren,
selbst bis
auf diesen Betrag bieten müssen, und auch R.
hätte, wenn er sich der Bank gegenüber zu diesem Preise
verpflichten wollte, ohne die Abmachung ebenfalls
wenigstens diesen Betrag;
an der Steigerung bieten
müssen.
Unrichtig ist die Annahme 'der Vorinstanz, die
Bank hätte ihrerseits die Grundstücke an der Gant
für 167,000 Fr. erworben und dann für 230,000 Fr. an
R. weiterverkaufen (Önnen. Denn R. hätte -ohne die
Vereinbarung -für die Liegenschaften, wie
er in seiner
Antwort auf die Beschwerde übrigens selber ausdrück-
lich zugibt, 230,000 Fr., vielleicht sogar mehr geboten.
da sie ihm soviel wert waren, und er hätte sie daher der
Bank nicht um 167,000 Fr. überlassen. Allerdings hätte
er dann, weil die Pfandtitel fällig waren, sich das Geld
bei einer
andern Bank verschaffen müssen; dass dies
jedoch
nicht möglich gewesen wäre, dafür liegt in den
Akten kein Anhaltspunkt vor.
Richtig ist,
dass eine Verpflichtung der Bank, an der
Gant zu bieten, nicht bestand. Es genügt jedoch zur
Anfechtung einer Steigerung nach Art. 230 OR, wenn
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge angenommen
werden muss, dass die
Gant ohne die Abmachung anders
verlaufen wäre,
und das muss hier als sicher betrachtet
Schuldbetreibungs-uAd KoDlmrsreeht. NI 5. 21
werden. Nicht der Umstand, dass die Bank an der Stei-
gerung tatsächlich nicht geboten hat, verstösst gegen die .
guten Sitten, sondern die Tatsache, dass sie mit R.
allsserhalb der Steigerung eine Vereinbarung getroffen
hat, die ihre Teilnahme an der Gant unnötig machte,
ihr trotzdem aber einen höhern Erlös als den durch den
Zuschlag ausgewiesenen zusicherte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene
Steigerungszuschlag
vom 28. November 1924aufge-
hoben.
5. Intacheic1 vom 6. Februar 1925 i. S. Wagner.
A n f e c h tun gei n er Ver s t e i ger u n g g e m ä s s Art.
230 OR:
Zusicherung der Bürgen einer durch Nachgangshypothek ver-
sicherten Schuld, die Vorgangshypotheken herauszubieten '1
Vereinbarung unter Mitbürgen, dass nur einer von ihnen die
Liegenschaft auf gemeinsame Rechnung erwerbe, ist nicht
ein unzulässiges pactllm de non licitando.
Tatbestand gekürzt:
A. -Auf der Liegenschaft des Gemeinschuldners
Kamber lasteten ein Schuldbrief im ersten Rang von
7051 Fr. 30 Cts. einschliesslich Akzessorien zugunsten
der Solothurnischen
Kantonalbank, zwei vom Rekur-
renten und drei weiteren Bürgen verbürgte Grundpfand-
verschreibungen im zweiten und dritten Rang von
1214 Fr.
70 Cts. und 1910 Fr. 20 Cts. einschlieslich
Akzessorien zugunsten der gleichen Bank,
und ein Eigen-
tümerpfandtitel
im vierten Rang von 12,000 Fr., wel-
cher für einen vom Gemeinschuldner aufgenommenen,
von Augustin Felber, OIivier Wagner
und Ernst Beutler
verbürgten
Bankkredit im Betrag von 13,013 Fr. 30 Cts.
einschliesslich Akzessorien verpfändetiwar.
An der ersten Konkurssteigerung
bot Ernst Beutler
22 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5.
durch Fürsprech Dr. Rauber für die vom Konkursamt
auf 24,000 Fr. geschätzte liegenschaft 16,000 Fr., an
der zweiten Steigerung vom 23. Oktober 1924 noch
8000 Fr., worauf
ihm der Zuschlag erteilt wurde.
Mit
am Montag den 3. November eingereichter Be-
schwerde stellte der Rekurrent den Antrag, der Zuschlag
an Ernst Beutler sei aufzuheben und es sei eine noch-
malige
,Zweite Steigerung anzuordnen. Zur Begründung
führte
er aus:
An der ersten Steigerung haben Dr. Rauber und
die Vertreter des Konkursamtes, wie auch Felber
und Olivier Wagner erklärt, die liegenschaft müsse
24,000 Fr. gelten, ansonst sie von den Bürgen der
vierten Hypothek übernommen werden müsse ; speziell
habe Olivier Wagner zu drei
namhaft gemachten Zeugen
gesagt, dass die
liegenschaft mindestens 24,000 Fr. gelten
müsse, ansonst sie selber solche übernehmen würden.
Auf dies hin seien die Bürgen der zweiten
und dritten
Hypothek nicht zur zweiten Steigerungs verhandlung
gegangen, und auch andere Interessenten nicht, wie be-
sonders die drei Zeugen, welche etwa
20,000 Fr. für
die liegenschaft hätten aufwenden wollen. Als die Ver-
treter der Eigentümerhypothek dies gewahr wurden.
seien sie während einer Unterbrechung der Steigerungs-
verhandlung aus dem Steigerungslokal abgetreten und
haben
in einem Nebenzimmer die Sachlage besprochen
und sich dabei dahin geeirtigt, dass die Bürgen Olivier
Wagner
und Felber nicht weiter bieten sollten als 8000 Fr.
(Zeugenbeweis ); so habe Beutler die liegenschaft zu
diesem Preis erwerben können. Zweifellos werde die der-
art ausgefallene Eigentümerhypothek nun wieder auf
die liegenschaft verlegt werden mit den gleichen Bürgen.
welche infolgedessen keinen
Verlust erleiden, während die
Bürgen der zweiten
und dritte Hypothek für einen
Ausfall von rund 2450
Fr. aufkommen müssen.
Ein solches Verhalten ist rechtswidrig, weil gegen die
Vorschriften über den Steigerungsverlauf verstossend
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5. 23
und auf alle Fälle gegen Treue und Glauben und gegen
die guten Sitten verstossend,
OR Art. 230.
B. -Durch Entscheid vom 27. November 1924 hat
die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
des Kantons Solothurn die Beschwerde abgewiesen.
C. -Diesen am 19. Dezember zugestellten Entscheid
hat der Rekurrent am 29. Dezember an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwgäung:
Ob der Rekurrent zur Beschwerde legitimiert sei, auch
wenn
er die Kantonalbank nicht (mindestens teilweise)
befriedigt haben
und zumal wenn er nur einfacher Bürge
sein sollte, über welche
Punkte die Akten keinen Auf-
schluss geben, kann dahingestellt bleiben,
da sich der
Rekurs ohne weiteres als unbegründet erweist.
Zunächst vermag nämlich der Rekurrent nichts aus
den Äusserungen herzuleiten, welche die
an der Deckung
des EigentÜllerpfandtitels im vierten Rang interessierten
Beteiligten anlässlich der ersten Steigerung getan haben
sollen.
Diese Äusserungen liessen sich nicht anders als
dahin verstehen, als dass jene Personen die
liegenschaft
selbst erwerben werden -wie es nun ja auch mindestens
seitens einer derselben geschehen
ist -, sofern der
EigentÜllerpfandtitel nicht von dritter Seite herausge-
boten werden sollte durch ein Angebot, welches rund
24,000 Fr. betragen-musste. Dass dies durch ein eigenes
Angebot i n
die sem B e t rag e geschehen werde,
haben jene Personen nach den eigenen Ausführungen des
Rekurrenten nicht behauptet.
Unter diesen Umständen
kann keine Rede von einer Zusicherung derselben sein,
dass sie die vorgehenden Hypotheken herausbieten
werden, auf welche sich der Rekurrent
hätte verlassen
dürfen, und abgesehen hievon liegt nichts dafür vor,
dass
mit jenen Äusserungen etwa die Absicht verfolgt
worden wäre, den Rekurrenten und seine Mitinteressenten
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 5.
in den Glauben zu versetzen, sie brauchten ihre Inte-
ressen
an der zweiten Steigerung nicht mehr zu wahren.
Infolgedessen waren die
an der Deckung des Eigentümer-
pfandtitels Interessierten
in keiner Weise gebunden bei
der Entschliessung darüber, wie sie ihre Interessen an der
zweiten Steigerung wahren wollten.
Aber auch ihr Verhalten anlässlich der zweiten Stei-
gerung ,-das nach dem Ausgeführten unabhängig von
den
an der ersten Steigerung getanen Äusserungen zu
betrachten ist -lässt sich nicht als rechtswidrige oder
gegen die
guten Sitten verstossende Einwirkung auf den
Erfolg
der Versteigerung beanstanden, selbst wenn man
sämtliche vom Rekurrenten darüber aufgestellten Be-
hauptungen als richtig annimmt. Der Rekurrent geht
selbst davon aus, das der Ersteigerer Beutler zusammen
mit Felber und Olivier Wagner eine durch den Eigen-
tümerpfandtitel versicherte Schuld des Gemeinschuld-
ners
verbürgt hatte. Hätten nun diese drei Bürgen ge-
meinsam die Liegenschaft
um 8000 Fr. erworben, so
würde ohne weiteres einleuchten, dass von einer Anfech-
tung keine Rede sein könnte, nachdem eine solche wie
ausgeführt
nicht mit den an der ersten Steigerung ge-
tanen Äusserungen begründet zu werden vermag.
Dann ist aber auch eine Vereinbarung unter den Bürgen
nicht zu beanstanden, wonach
nur einer von ihnen die
Liegenschaft erwerbe, jedoch
auf gemeinsame Rechnung,
so zwar, dass
er die übrigen Bürgen auf welche Weise
immer an den aus diesem Erwerb zu ziehenden Vor-
teilen Anteil nehmen lasse. Auch dagegen, dass das
Konkursamt die Steigerungsverhandlung für kurze
Zeit unterbrochen
haben soll, um den Bürgen Gelegenheit
zum Abschluss dieser Vereinbarung zu geben, wie der
Rekurrent behauptet, das KOItkursamt übrigens aber
bestreitet, lässt sich nichts einwenden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Scbu:JdbetleibulllS-IlDdKonkwvecht. N° 6.
6 ...... ic1 "om 17. hbrur lsa5 i. S. Kiiller.
ScllKG Art. 92 ZUf. 3: Unp f ä n d bar k e i t eines kleinen
Quantums Leder und dergI., dessen Wegnahme den chuh
maeher aUSlifll' Stand setzen würde, seinen Beruf weiter zu
betreiben, bezw. des entsprechenden Teiles des Verkaufs-
pm ses der von ihm angefertigten Schuhe.
Auf Verlangen von Gebrüder Lüscher und Stengelin.
welche einen Verlustschein
im Betrage von 131 Fr. 60 Cts.
am Rekurrenten besitzen, arrestierte das Betreibungs-
amt Bem-Stadt einen Teilbetrag von 150 Fr. von der
Forderung des Rekurrenten an der Kriegstechnischen
Abteilung
des Eidgenössischen Militärdepartements aus
Lieferung von fünf Paar Ordonnanzbergschuhen im
Betrage
von 250 Fr.
Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem
Antrag auf gänzliche Aufhebung der Arrestierung. den er
damit begründete, dass er die ganze Summe benötige
teils
zum Unterhalt seiner Familie und im übrigen zum
Ankauf von Leder, um weiter arbeiten zu können.
Durch Entscheid vom 3. Februar hat die Aufsichts-
behörde
in Betreibungs-und Konkurssachen für den
Kanton Bem die Beschwerde teilweise gutgeheissen und
(nur) den 135 Fr. übersteigenden Betrag als unpfänd-
bar erklärt, nämlich den Teil der arrestierten Forderung,
welcher sich als Äquivalent für geleistete Arbeit dar-
stelle (Art. 93
SchKG).
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-
gericht weitergezogen
und dabei ausgeführt: Der ihm
für jedes Paar Schuhe belassene Betrag von 23 Fr. reiche
nicht einmal aus,
um Material und Unkosten. welche
sich
auf 27 Fr. belaufen, zu bezahlen, und für den Unter-
halt seiner Familie bleibe ihm nichts übrig. Auf diese
Weise werde
ihm verunmöglicht, weiter für die Kriegs-
technische Abteilung zu arbeiten, was sozusagen seine
einzige Erwerbsquelle darstelle.