134 Schuldbetreibungs-und KGnkursrecht. N° 35.
werden müssen, unge'wiss sei, ob die Kollokation in
fünfter Klasse gemäss Art. 61 KV für den vollen Betrag
oder gemäss Art. 62 KV nur für den (allfällig eintre-
. tenden) Pfandausfall
stattzufinden habe. Denn auch
im letzteren Falle ist gleich wie im ersteren die Pfand-
forderung in ihrem vollen (anerkannten) Betrage un:er
die unversicherten Forderungen aufzunehmen, und eme
Abweichung besteht
nur insofern, als diese Kollokation
nicht ohne weiteres zum Bezuge
der entsprechenden
Dividende berechtigt, sondern die Dividende bis nach
Durchführung der Pfandverwertung zurückzubehalten
und dann überhaupt nur für den Betrag des Pfandaus-
falles auszurichten
ist; die für den Rekursgegner derart
sich ergebende Dividendensumme wird in der Ver-
teilungsliste bezw. in einem Nachtrag zu derselben zu
bestimmen
sein...... ""
Demnach erkennt die Schuldbeir. und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
35.
A' 1Szug a' 1S dem Entscheid vom 10. September 1926
i. S. Böni.
v a t e r s c h a f t skI a g e, Loh n p f ä n dun g: Bei
je ' Pfändung für die Kosten des Unterhalts der Mutter
während der Zeit um die Geburt darf das Existenzmini-
mum nicht angetastet werden. SchKG Art. 93, ZGB Art. 317
Ziff. 2.
Es ist von der Feststellung der Vorinstanz auszu-
gehen, dass das Erwerbseinkommen des Rekursgegners
weniger
beträgt als das Existenzminimum für ihn und
seine legitime Familie. Dieser Umstand würde nun
freilich nicht ausschliessen, dass gleichwohl ein Teil des
Lohnes
in der Betreibung für das Unterhaltsgeld des
ausserehelichen Kindes des Rekursgegners gepfändet
werden könnte (was denn auch geschehen zu sein
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 36. 135
scheint), weil es ebenfalls zu seiner Familie im Sinne des
Art. 93 SchKG
zu rechnen ist (AS 45 BI S. 115). Da-
gegen kann die aussereheliche Mutter für die beschränkte
Zeit, während welcher der Schwängerer zu ihrem Unter-
halt verpflichtet ist, nicht zu dessen Familie gerechnet
werden, ebensowenig wie die geschiedene Frau noch
zur Familie des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten
früheren Ehemannes (AS
46 III S. 78 f.). Infolgedessen
war Art. 93 SchKG bei der Pfändung zu Gunsten der
Rekurrentin ohne Einschränkung
zur Anwendung zu
bringen, auch soweit die Betreibung deren
Unterhalt
forderung betrifft.
36.
Entscheid vom 10. September 1925
i. S. ltonkilrsa.mt Davos.
SchKG Art. 232 Ziff. 4: Gegenüber Dritten, welche Sachen
des Gemeinschuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen
Gründen besitzen, dieselben jedoch dem Konkursamte
nicht zur Verfügung stellen, kann nötigenfalls die Polizei-
gewalt in Anspruch genommen werden.
A. --Im Konkurs über Hans Gadmer in Davos er-
suchte das
dortige Konkursamt als Konkursverwaltung
unter Anrufung des Art. 232 Ziff. 4 SchKG die Brüder
Hartmann, ein ihnen VOll Gadmer geraume Zeit vor der
Konkurseröffnung überlassenes Pferd zur Verfügung des
Konkursamts zu stellen,
unter Ansetzung einer kurzen
Frist und mit der Androhung, polizeiliche Hilfe in An-
spruch zu nehmen. Gegen diese Verfügung
führten die
Brüder
Hartmann Beschwerde, zu deren Begründung
sie wesentlich folgendes
anbrachten: Sie haben ein
ihnen gehörendes
Pferd seinerzeit dem Gadmer vermietet
und in der Folge unter der Bedingung der Barzahlung
verkauft. Anlässlich der letzteren Abmachung habe
ihnen Gadmer ein ihm gehörendes Pferd zur Benützung
überlassen, bis sie entweder den Kaufpreis oder
aber
wiederum ihr Pferd erhalten. Sie beanspruchen an dem
SchuIdbetreibungs-und KonkUi'Sl'eeht. No 36.
Pferd des Gemeinschuldners weder Faustpfand-noch
B. -Durch Entscheid vom 11. August hat der;
Kleine Rat des Kantons Graubünden die Beschwerde
im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die ange
fochtene Verfügung soweit aufgehoben, als sie die An-
drohung der Anwendung von Polizeigewalt enthält.
C. -Diesen Entscheid hat das Konkursamt an das
Bundesgericht weitergezogen
mit dem Antrag auf Auf-
hebung desselben und Abweisung der Beschwerde
der
Brüder Hartmann.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Art. 232 Ziff. 4 SchKG verpflichtet unter Straffolge
diejenigen Personen, welche Sachen des.Gemeinschuldllers
als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen
besitzen, dieselben, ohne Nachteil für ihr Vorzugsrecht,
dem Konkursamte
zur Verfügung zu stellen. Die An-
wendung dieser Vorschrift
hängt also nicht davon ab,
ob die Rekursgegner ein Faustpfand-oder ein (diesem
gleichgestelltes,
Art. 37 Abs. 2 SchKG) Retentionsrecht
an dem in Betracht kommenderi Pferd beanspruchen
oder ob dies nicht der Fall sei, wie die Vorinstanz
laut
ihrer Vernehmlassung angenommen hat. Von Bedeutung
ist vielmehr, dass die Rekursgegner nicht das Eigentum
am Pferd für sich in Anspruch nehmen, sondern das Ei-
gentumsrecht des Gemeinschuldners daran anerkennen.
Wenn übrigens die Rekursgegner das
Pferd des Ge-
meinschuldners behalten wollen, bis ihnen
ihr eigenes
Pferd zurückgegeben oder
aber der Kaufpreis dafür
bezahlt worden sein wird, so liegt hierin die Geltend-
machung eines Retentionsrechts
an jenem Pferd, indem
sie ihren Besitz
daran als Druckmittel benützen, um die
Erfüllung ihrer Ansprüche gegen den Gemeinschuldner
seitens der Konkursverwaltung zu erlangen
und sich
auf diese Weise eine bessere
Stellung gegenüber der
Konkursmasse zu verschaffen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N 36. 137
Indessen hat die Vorinstanz ihren Entscheid haupt-
sächlich damit begründet, dass das Gesetz nicht vorsehe.
die Konkursverwaltung könne die Polizeigewalt in
Anspruch nehmen, um zu erzwingen, dass ihr Sachen
des Gemeinschuldners zur Verfügung gestellt werden,
welche sich
im Besitze Dritter befinden. Allein auch in
diesem Punkte kann der Vorinstanz nicht beigestimmt
werden. Jedenfalls unterliegt keinem Zweifel, dass die
Konkursverwaltung die Polizeigewalt
in Anspruch neh-
men kann,
um nötigenfalls den Gemeinschuldner selbst
zu zwingen,
ihr sein nicht konkursfreies Vermögen zur
Verfügung zu stellen. Freilich ist auch dies im Gesetz
nicht ausdrücklich ausgesprochen; doch folgt es aus
der noch erheblich eingreifenderen Vorschrift des Art.
Abs. 1 Satz 3 SchKG, wonach sogar die Person des
Gemeinschuldners
mit Hülfe der Polizeigewalt zur Stelle
gebracht werden kann. Hieraus darf nun zwar noch nicht
auf die Zulässigkeit der Anwendung der Polizeigewalt
gegenüber
Dritten geschlossen werden, welche Ver-
mögensgegenstände des Gemeinschuldners besitzen; so
hat denn auch das Bundesgericht es jüngst abgelehnt,
die Vorschrift des
Art. 91 Abs. 2 SchKG, wonach das Be-
treibungsamt bei
der Pfändung gegenüber dem Schuldner
nötigenfalls Zwangsmittel gebrauchen darf, gegenüber
dem
dritten Besitzer von zu pfändenden Vermögens-
stücken zur Anwendung zu bringen (AS 51 III S. 39 f.).
Für diese Entscheidung war jedoch von massgebender
Bedeutung, dass das
SchKG keinerlei Sanktion, insbe-
sondere nicht eine solche strafrechtlicher
Natur gegen-
über dem
dritten Besitzer enthält, welcher die zu pfänden-
den Vermögensstücke dem Betreibungsamt nicht zur
Ver';'
fügung stellt. Demgegenüber statuiert Art. 232 Ziff. 4
SchKG die Strafbarkeit desjenigen Drittbesitzers von
Konkursmassevermögen, welcher dasselbe nicht der
Konkursverwaltung
zur Verfügung stellt, Im Verhältnis
zu dem freilich nur indirekt wirksamen Zwangsmittel
der Strafandrohung ist nun aber der direkte Zwang durch
Anwendung
der Polizeigewalt nicht als weitergehender
Sclmldbetreibungs-und Konkursrecht. No 36.
Eingriff in die Rechtssphäre des Dritten anzusehen.
zumal da wohl die Bestrafung. nicht aber die Gewalt-
anwendung sich gegen seine Person richten
kann (vgl.
hiezu auch
FLEINER, Institutionen des deutschen Ver-
waltungsrechts, 6. u. 7. Auflage, S. 206). Somit ist den
Konkursverwaltul1gen zuzugestehen, dass sie gleichwie
gegenüber den Gemeinschuldnern, welche ihr konkurs-
freies Vermögen nicht abliefern, so auch gegenüber
Dritten, welche Vermögensstücke nicht zur
Verfügung
stellen, obwohl sie deren Zugehörigkeit zum Konkurs-
massevermögen nicht bestreiten, nötigenfalls die Polizei-
gewalt
in Anspruch nehmen dürfen, um ihnen jene
Vermögensstücke wegzunehmen; sie brauchen sich nicht
auf den Weg der Zivilklage verweisen zu lassen wie im
Falle, wo der Drittbesitzer selbst Eigentümer der in sei-
nem Besitz befindlichen Gegenstände zu sein behauptet.
Insoweit der
Dritte aus einem obligatorischen Rechts-
verhältnis ein
Recht auf weiteren Besitz geltend machen
zu können glaubt, ordnet Art.
211 SchKG die Umwand-
lung in eine Geldforderung von entsprechendem Werte
an, die gegebenenfalls durch Retentionsrecht pfand-
rechtsähnlich versichert ist, es wäre denn, dass die Kon-
kursverwaltung das Rechtsverhältnis fortsetzt, wozu
sie jedoch nicht verpflichtet
ist (Art. 211 Abs. 2 SchKG).
Unterlässt der Dritte die Anmeldung einer solchen
Forderung und
unterbleibt. daher bei der Aufstellung
des Kollokationsplanes die Entscheidung über das Re-
tentionsrecht, so vermag dies eine Erschwerung
der
Stellung der Konkursverwaltung nicht zu rechtfertigen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid
des Kleinen
Rates des Kantons Graubünden vom
11. August 1925, insoweit angefochten, aufgehoben
und
die Beschwerde der Brüder Hartmann abgewiesen.
- Arrit du n aeptembn 1926 dans la cause ltobert.
Art. 63 LP. Sems les delais a observer par le debiteur et non
ceux imposes an creancier sont prolonges par les feries
et suspensions.
A. -Ensuite d'ordollnances de sequestre du 20 mai
1925 obtenues
par le Dr Etienne Robert, l'office des
poursuites de Lausanne a
sequestre le mfune jour au
prejudice des demoiselles H. et C. Carrea d' A vila un
bracelet et six robes, taxes 400 fr. au total.
Le proces-verbal de sequestre, communique le 25
mai
au creancier, mentionne qu'en lieu et place des
objets
sequestres, les debitrices avaiel1t consigne a l'of-
fice
la somme de 400 fr.
Le Dr Robert aporte plainte le 10 juin. L'autorite
inferieure de surveillance a rejete la plainte comme mal
fondee, mais,
par decision du 11 juillet, l'Autorite can-
tonale de surveillance
l'a declaree tardive parce que
s'agissant d'un cas de sequestre, les feries de Pente-
cote . . . . .. ne prolongent pas le delai de plainte )J.
E. -Le Dr Robert a recouru au Tribunal federal
contre la decision de l'instance cantonale. Il soutient
qu'en raison des
feries de Pentecote Ie delai de plainte
s'est
trouve prolonge de tl'ois jours, a savoir jusqu'au
10 juin.
Considerant en droit :
que I'art. 63 LP doit etre rapproche de l'art. 56 et
interprete dans ce sens que seuls les delais a observer
par le dibiteur so nt prolonges et non pas ceux imposes
au creancier, Hant donne que les feries ont ete instituees
pour menager le debiteur et non pour sauvegarder les
interets du creancier (v. JiEGER, note 5 sur arte 63) ;
que le Tribunal
fMeral a, du reste, juge (RO 50 III
p. 13) qu'il n'y a aucune raison d'admettre que les
feries et suspensions aient pour effet de proroger le