I. FAMILIENRECHT
nROIT DE LA FAMILLE
17. tf10teil a. IL Zivilabteihmg vom 19. JBrz 19a6
i. S. Amo1cl gegen Luarn.
Die Bestellung eines Beistandes über Kinder unter elterlicher
Gewalt
als geeignete Vorkehr .. im Sinne von Art. 283 ZGB
ist nicht zulässig. Dagegen können sich die Vormundschafts-
behörden für diese Vol'kehren eines Gehilfen bedienen, der
jedoch nicht selbständige Amtsbefugnisse hat, sondern
nur Bote der Vormundschaftsbehörde ist.
A. -Dem Ehemann der Rekurrentin wurde vom
Stadtrat von Luzern die elterliche Gewalt über die
gemeinsamen noch unmündigen
Kinder Marie, Emma
und Eduard entzogen und den Kindern gleichzeitig ein
Beistand ernannt, der der Tochter Marie eine geeignete
Stelle verschaffen und Emma ärztlich untersuchen
lassen
und wenn nötig in eine Anstalt unterbringen
sollte. Die
Rekurrentin hielt dafür, durch diese Bei-
standsbestellung sei die elterliche
Gewalt. über ihre
Kinder, die
ihr allein verblieben sei, nachdem sie ihrem
Manne entzogen
wordeI4 auch ihr weggenommen worden.
Sie beschwerte sich hiergegen und verlangte die Auf-
hebung
der Beistandschaft, da ein Grund zum Entzug
oder zur Einschränkung ihrer elterlichen Gewalt nicht
vorliege und auch nicht geltend gemacht worden sei.
In seiner Vernehmlassung verneinte der Stadtrat von
Luzern, dass
er der Rekurrentin die elterliche Gewalt
entzogen
habe; der bestellte Beistand sei lediglich
beauftragt. ihr bei der Erziehung und Überwachung
ihrer Kinder behilflich zu sein und den verdienstfähigen
Töchtern passende
Stellen zu suchen.
AS 51 11 -1925
B. -Mit Entscheid vom 8. November 1924 hat der
Regierungsrat des
Kantons Luzern unter Hinweis auf
die Erklärung des Stadtrates die Beschwerde abge-
wiesen und festgestellt die Anordnung des Beistandes
sei eine Massnahme der Vormundschaftsbehörde
im
Sinne von Art. 283 ZGB, wobei es allerdings die Mei-
nung habe, dass der Beistand die elterliche Gewalt der
Rekurrentin achten müsse
und ohne Not und zwingen-
den Grund deren Weisungen nicht beeinflussen
dürfe; er
habe sich genau in den Grenzen der ihm im angefoch-
tenen Entscheide eingeräumten Befugnisse zu halten.
wobei
es ihm jedoch unbenommen bleibe, jederzeit von
allfällig wahrgenommenen Übelständen in der Familie
der Rekurrentin der Vormundschaftsbehörde Kenntnis
zu geben, die alsdann. unter Wahrung des Beschwerde-
rechts der Rekurrentin; die zweckdien:Iichen Vorkehren
treffen werde.
C. -Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin
die zivilrechtliche Beschwerde erhoben.
Sie besteht
darauf, dass ihr darin die elterliche Gewalt entzogen
worden
sei; bei Meinungsverschiedenheiten über die
Kindererziehung
und -versorgung entscheide schliesslich
der Beistand. Wenn die Vormundschaftsbehörde erkläre,
es liege kein
Entzug der elterlichen Gewalt vor. sondern
nur eine Massnahme nach Art. 283 ZGB. so geschehe
das nur,
um ihr die Möglichkeit der Beschwerde an das
Bundesgericht
zu nehmen ; es werde jedoch bestritten,
dass sich die Rekurrentin irgend einer Pflichtwidrigkeit
ihren Kindern gegenüber habe
zu Schulden kommen
lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Mit Recht macht die Rekurrentin geltend, dass die
elterliche Gewalt, die ihrem Manne entzogen worden,
ausschliesslich
auf sie übergegangen sei, und dass daneben,
ausser
in den in Art. 392 Ziff. 2 und 3 ZGB ausdrücklich
vorgesehenen Fällen von widersprechenden Interessen
Familiemecht. N0 17. 9
und Verhinderung an der Vertretung für eine Verbei-
ständung ihrer Kinder kein Raum sei. Davon geht
zwar
auch die Vorinstanz aus, indem sie erklärt, die
Anordnung der angefochtenen Beistandschaft sei nur
eine Massnahme der Vormundschaftsbehörde im Sinne
von Art. 283 ZGB, wobei der Beistand gehalten sei,
die elterliche Gewalt der Rekurrentin
zu achten. Allein
der
an den Beistand gegebene Auftrag geht nicht ein-
fach auf eine blosse Beratung der Rekurrentin, sondern
dahin, die (inzwischen
allerdings gestorbene) Tochter
Emma ärztlich untersuchen zu lassen und wenn nötig
in eine Anstalt zu versorgen. Mögen indessen die getrof-
fenen Einschränkungen der Befugnisse des Beistandes
lauten wie sie wollen, so
ist doch das angefochtene
Dispositiv entscheidend,
und dieses ordnet die Bestellung
eines Beistandes
an, dessen Befugnisse im Gesetz um-
schrieben sind' (Art. 417 ff. ZGB), und nicht durch die
Vormundschaftsbehörde mehr oder weniger eingeschränkt
oder ausgedehnt werden können.
Der Beistand ist, wie
der
Vormund, ein vormundschaftliches Organ, das ausser
in den Fällen, in denen das Gesetz die Mitwirkung der
vormundschaftlichen Behörde vorsieht (Art.
420 ff. ZGB),
selbständig handelt, sodass seine Massnahmen durch
Beschwerde
an die Vormundschaftsbehörde angefoch-
ten werden. Bei den Vorkehren nach Art. 283 ZGB
dagegen handelt die Vormundschaftsbehörde selbst, und
wenn sie sich dabei eines Gehilfen bedient, bleibt sie
doch Trägerin der Willens bildung ;
ihr Gehilfe handelt
nicht selbständig ; seine Massnahmen sind vielmehr die
Massnahmen der Behörde selbst, sodass zu ihrer
Anfech-
tung nicht erst eine Beschwerde an die Vormundschafts-
behörde nötig erscheint, sondern gleich der Weg der
Beschwerde
an die Aufsichtsbehörden offensteht.
In der Anordnung der angefochtenen Beistandschaft
liegt somit entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht
eine blosse Massnahme im
Sinne des Art. 283 ZGB;
die Einschiebung einer Beistandschaft zwischen die
96 Familieurecht. No 18.
Rekurrentin d ihre Kinder kommt vielmehr dem Ent-
zug der elterlichen Gewalt gleich, gegen ,die sieh die
Rekurrentin durch die zivilreehtliehe Besehwerde zur
Wehr setzen kann.
Die angefochtene Beistandschaft
kann daher nicht
geschützt
werden, umso weniger als die Rekurrentin
über
die ihr gemachten Vorhalte nie angehört wurde.
Dagegen bleibt es den
VOnDundscbaftsbehörden unbe-
nommen, für die
nach Art. 283 ZGB geeignet scheinenden
Vorkehren im Sinne vorstehender Ausführungen einen
GehiHen beizuziehen, der die
Versorgung der Kinder
der Rekurrentin überwacht,
und gestützt auf dessen
Mitwirkung sie weitere
Massnahmen gegen die Rekur-
rentin treffen, ihr nötigenfalls die elterliche Gewalt
entziehen können.
Der, Entzug wäre wohl gerechtfertigt,
wenn
das Beweisverfahren ergeben sollte, dass die Rekur-
rentin ihre (bildhübsche) Tochter bei einer sittlich nicht
einwandfreien Dienstherrschaft untergebracht hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen und die angefochtene Beistandschaft auf-
gehoben.
18. A11II11S aus c1em Uriell a. lL Zhila.btIihmg
'9'0111 Z. Kärz 1996 i. S. An4ep a'a. gegen Zblrli.
Wenn ein geschiedener Ehegatte schweizerischer Nationalitllt
seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, so untersteht die gegen
ihn gerichtete Klage auf Abänderung des Seheidungsurteils
gleichwohl dem schweizerischen Rechte, ausser diese all-
gemeine gesetzliche Regelung sei durch einen Staatsvertrag
durehbroehen.
Art.
157 ZGB ; Art. 59 7 g SchlT ZGB; Art. 56 OG.
Angesichts der Verlegung des Wohnsitzes der Beklag-
ten nach Kalifomien könnte es sieh fragen, ob die
Vorinstanz den Streit der Parteien um Abänderung
des Scheidungsurteils
mit Recht unter Anwendung
FamiJiemeebt. Nt 18.
eidgenössischen Rechts entschieden hat. Sollte der
Streit. wie die Beklagte vor erster Instanz geltend
gemacht bat, dem kalifornischen Recht unterstellt sein.
so wäre das Bundesgericht, in dessen Kognition nur
das eidgenössische Recht fällt, zu dessen überprü-
fung nicht befugt. Allein wenn auch nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts das Verfahren über
Klagen aus Art. 157 ZGB gegenüber dem Scheidungs-
prozess.
der znm abzuändernden Urteil geführt hat,
prozessual ein neu e s Verfnhren darstellt (BGE 1916
4! I S. 334 ff. ; 1920 48 Il Nr. 56), so kann doch nicht
verkannt werden, dass hier wie dort die Scheidungs-
folgen in Frage stehen,
und es sich daher auch bei einer
Klage
auf Abänderung eines Scheidungsurteils um die
Scheidung
im weitem Sinne handelt. Die Scheidung in
diesem weitem Sinne ist aber gemeint, wenn Art. 59 SchlT
zum ZGB 7 g Abs. 2 bestimmt, dass die S c h eid u n g
von
im Ausland wohnenden schweizerischen Ehegatten
ausschliesslich nach schweizerischem Rechte erfolge .
Da die Parteien Schweizerbürger sind, untersteht somit
ihr Rechtsstreit um die Abänderung ihres Scheidungs-
urteils dem schweizerischen Rechte, ausser es sei nach-
gewiesen, dass diese allgemeine gesetzliche Regelung
durch einen Staatsvertrag durchbrochen worden ist.
Das
ist für Kalifornien nicht der Fall. Die Vereinigten
Staaten von Nordamerika sind der Haagerkonvention
nicht beigetreten,
und der zwischen ihnen und der
Schweiz bestehende-Niederlassungsvertrag vom 6. Win-
termonat 1855
(WOLFF III S. 606 ff.) stellt lediglich den
Grundsatz der gegenseitigen Gleichberechtigung
für die
Bürger der Vertragsstaaten auf, sofern diese
Gleich-
berechtigung nicht mit verfassungsmässigen oder gesetz-
lichen Bestimmungen der beiden Konföderationen oder
ihrer einzelnen
Staaten im Widerspruch steht. Irgend-
welche Kollisionsnormen für das Personen-
und Fami-
lienrecht enthält der Vertrag nicht, und die Beklagten
haben für Kalifornien keine solchen behauptet oder