de l'art. 157, et c'est au juge auquel elle s'adressera
qu'il appartiendra d'en tirer les consequences, ce qu'il
fera
d'autant mieux qu'etant en presence d'une situa-
tion de fait les elements du probleme lui seront mieux
connus.
Le Tribunal federal prononce:
Le recours est admis et la partie N° IV du dispo-
sitif
du' jugement attaque est annulee.
2. Urten der II. ZivilabteUq vom 29. Januar 1926
i. S. Gemein4erat A41iawil gegen CaDmaDi.
ZGB Art. 306 : Die Anfechtung der Anerkennung eines ausser-
ehelichen Kindes
durch' Dritte hat mitte1st gegen den An-
erkennenden und das Kind gemeinschaftlich gerichteter
Klage zu erfolgen; Unwirksamkeit der nur gegen eine
dieser Personen geführte
Klage,
A. -Am 13. Juli 1922 anerkannte Josef Canziani.
Bürger von Adliswil, vor dem
ZivilstandsaInt Adliswil
das
am 27. April gleichen Jahres von der ledIgen Deut-
schen Elisabeth Berger geborene Kind Heinrich als das
seinige. Der Gemeinderat Adliswil beschloss
am 24. Au-
gust 1922: Für Anhebung einer event. Klage ge.ge
die von unserem Gemeindebürger Josef Angelo CanZIalll
bereits erfolgte Kindesanerkennung wird die Zustim-
mung erteilt. Am 6. September 1922 richtet.e Josef
Canziani aus dem Militärdienst folgendes SchreIben
an
das Zivilstandsamt Adliswil: Hiemit gebe ich Ihnen
bekannt, dass ich die Anerkennung des Namens von mir
betreffs des Kindes von EIsa Berger.
.. rückgängig
mache, aus dem triftigen Grund,
da die Zeit bei weitem
nicht
stimmt ... !
Durch Eingabe vom 13. Oktober 1922 an das Friedens-
richteramt Adliswil erhob der Gemeinderat Adliswil
unter Vorlage des Schreibens des Josef Canziani vom
6. September
Klage gegen Canziani Heinrich geb. 27.
Familienrecht. N° 2. 7
April 1922 .. " indem wir die am 13. Juli 1922 erfolgte
Anerkennung
mit Standesfolge durch den angebl. Kinds-
vater J osef Angelo Canziani ... bestreiten ; dabei stellte
er den Antrag auf Aufhebung der irrtümlich erfolgten
Kindesanerkennung . Ebenso richtete Josef Canziani
selbst aus dem Militärdienst ein vom 14.
Oktober da-
tiertes Schreiben an das Friedensrichteramt AdlisWu.
des Inhalts, dass er sich veranlasst sehe, seine unterm
13. Juli 1922 erfolgte Anerkennung des von Fr!. Elisa-
beth Berger ... ausserehelich geborenen Kindes Heinrich
anzufechten
und beim Richter die Aufhebung dieser
Anerkennung
zu verlangen, da ich nachträglich in Er-
fahrung gebracht habe, dass ich nicht der Vater dieses
Kindes sein
kann... Ich beantrage... Aufhebung der
irrtümlich erfolgten Kindesannahme ......
Ob und all-
fällig wann dieses Schreiben dem Friedensrichteramt zu-
gegangen sei, steht nicht fest; es wurde ihm keine weitere
Folge gegeben.
Am 27. November 1922 reichte der Gemeinderat Ad-
liswil beim Bezirksgericht Horgen die Weisung des Frie-
densrichteramts ein, welche als Beklagten nur das Kind
Heinrich Canziani aufführte. Das Bezirksgerich sandte
die
Veiisung am 9. Dezember an das Friedensrichteramt
zur Ergänzung in dem Sinne zurück, dass nicht
nur das
anerkannte Kind Heinrich Canziani, sondern auch der
Vater Josef Canziani als Beklagter aufzuführen sei,
obwohl
er offenbar ebenfalls habe Klage einreichen
wollen, die aber zu
spät eingegangen sei. Die neue er-
gänzte Weisung ging am 11. Dezember beim Bezirksge-
richt ein. Dieses hiess die -von Josef Canziani übrigens
anerkannte -Klage
gut und hob die Kindesanerkennung
auf.
B. -Auf Appellation des Kindes Heinrich Canziani
hin
hat das Obergericht des Kantons Zürich durch Urteil
vom 1. Juli 1924 die Klage abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil hat der Gemeinderat Adliswil
. die Berufung an das Bundesgericht erklärt unter Be-
zeichnung des Josef und des Heinrich Canziani als Be
rufungsbeklagten und mit dem Antrag auf Gutheissung
der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz hat die Klage wegen Nichteinhaltung
der in Art. 306 ZGB bestimmten dreimonatlichen Klage-
frist abgewiesen, indem sie davon ausging, dass der
Kläger binnen der
am 24. November 1922 ablaufenden
Klagefrist
hätte gemeinschaftliche Klage auf Anfechtung
der Anerkennung gegen den anerkennenden
Vater und
das anerkannte Kind erheben sollen, welche in notwen-
diger passiver Streitgenossenschaft stehen.
Dieser Auffassung
ist zunächst nach der Richtung bei-
zustimmen, dass die Klage Dritter auf Anfechtung der
Anerkennung eines ausserehelichen Kindes nicht allein
gegen das anerkannte
Kind gerichtet werden kann,
sondern
in erster Linie gegen den anerkennenden Vater
gerichtet werden muss, vorausgesetzt mindestens, dass
er noch lebt. Denn einerseits wendet sich eine solche
Klage -gleichwie der Einspruch von Mutter
und Kind
gemäss Art.
305 ZGB -gegen die in der Anerkennung
liegende rechtsgeschäftliche Willenserklärung des
an-
erkennenden Vaters, anderseits zielt sie auf Aufhebung
von Rechten. ab, welche durch die Anerkennung auch
für den anerkennenden
Vater begründet worden sind,
nämlich insbesondere seines Erbrechts gegenüber dem
anerkannten Kind
und allfällig seiner elterlichen Ge-
walt, sei es
mit oder ohne elterliche Vermögensrechte
(Art. 461, 325 Abs. 3, 326, 327 ZGB). Dass dem aner-
kennenden
Vater diese Rechte entzogen und überhaupt
seine Anerkennungserklärung vernichtet werde, ohne dass
die hierauf abzielende Klage gegen ihn gerichtet werde,
kann nicht zugelassen werden. Dabei verschlägt es nichts,
dass das Gericht die Klage
nur zusprechen darf, wenn
der Nachweis geleistet wird, dass der Anerkennende
nicht der
Vater des Kindes oder dass die Anerkennung
Familienrecht. N0 2. 9
ausgeschlossen ist, m. a. W. nur dann, wenn es sich vom
Vorhandensein der hiefür schlüssigen Tatsachen über
zeugt hat, und nicht etwa auf blosse Zugeständnisse oder
Prozessabstand des Beklagten hin (vgl. Art. 158 Ziff. 1
und 3 ZGB). Denn diese Einschränkungen der Verhand
lungsmaxime ändert nichts daran, dass es sich um einen
Zivilprozess handelt, welcher nicht
zu rechtskräftiger
Entscheidung über die Rechtsverhältnisse des aner-
kennenden
Vaters führen kann, wenn er nicht gegen ihn
als Beklagten geführt wird.
Im weiteren ist es aber auch zutreffend, dass die
Klage
auf Anfechtung der Anerkennung gemeinschaft-
lich gegen den anerkennenden
Vater und das anerkannte
Kind erhoben werden muss. Dass die Klage nicht gegen
den
Vater allein gerichtet werden kann, ergibt sich nach
dem Ausgeführten ohne weiteres daraus, dass sie auch
auf Aufhebung der aus der Anerkennung für das Kind
begründeten Rechte abzielt, als welche insbesondere
in
Betracht fallen das Recht, dass der Vater für es sorge
wie für ein eheliches, das
Recht auf seinen Familien-
namen
und seine Heimatangehörigkeit, das Erbrecht
wie auch andere aus der Kindschaft bezw. aus der Ver-
wandtschaft fliessenden Rechte gegenüber dem Vater
und seiner Verwandtschaft (Art. 325, 461 ZGB). Die
Notwendigkeit passiver Streitgenossenschaft des
an-
erkennenden Vaters und des anerkannten Kindes aber
folgt daraus, dass durch die Anerkennung ein Rechts-
verhältnis zwischen ihnen, also ein ihnen gemeinschaft-
liches Rechtsverhältnis, das Kindesverhältnis, geschaf-
fen worden
ist (Art. 302 Abs. 2 ZGB), dessen Wiederauf-
hebung nicht anders als durch gerichtliche Klage,
und
zwar nur entweder gegenüber bei den einheitlich oder
dann überhaupt nicht erwirkt werden kann. Ist auch
für die Klage
auf Anfechtung der Anerkennung ein
ausschliesslicher Gerichtsstand angeordnet, so vermag
doch
nur eine gemeinschaftliche Klage gegen den an-
erkennenden
Vater und das anerkannte Kind Gewähr
10 Familienrecht. N° 2.
für die Übereinstimmung des Urteils gegenüber beiden
zu bieten, da kein Verlass darauf besteht, dass die
kantonalen Prozessrechte die Vereinigung von gegen
jeden einzeln gerichteten Klagen vorschreiben
odnr
auch nur ermöglichen, ganz abgesehen davon, dass dIe
Einzelklagen eines und desselben . Klägers zeitlich bis ;
auf drei Monate auseinanderliegen könnten. Ergibt
sich sonach die 'Notwendigkeit passiver Streitgenossen-
schaft zwischen dem anerkennenden
Vater und dem
anerkannten Kinde
im Falle der Klage eines Dritten
auf Anfechtung der Anerkennung aus der Natur dieses
Rechtsinstituts, so
kann dagegen nichts daraus herge-
leitet werden, dass es
in Art. 306 ZGB an einer aus-
drücklichen, dem Art. 253 Abs. 2 entsprechenden
Vor-
schrift fehlt (vgl. übrigens Erläuterungen zum Vor-
entwurf, 2. Ausgabe, Band. I S. 263).
Aus der Annahme dieser notwendigen passiven Streit-
genossenschaft zwischen dem anerkennenden
Vater und
dem anerkennenden Kinde folgt aber ohne weiteres,
dass
mit der Klage auf Anfechtung der Anerkennung
ausgeschlossen ist, wer nicht binnen drei Monaten,
nachdem er davon Kenntnis erhalten
hat, gegen den
anerkennenden
Vater und das anerkannte Kind gemein-
schaftlinh Klage erhoben hat (so für den Fall des Art.
253 ZGB schon Urteil vom 14. Mai 1924
i. S. Galli gegen
Boscacci, nicht publiziert)
.. Und zwar kann sich auf
diesen Mangel auch derjenige Beklagte
zu seiner Ver-
teidigung berufen, gegen welchen rechtzeitig, aber
einzeln, Klage erhoben worden ist, weil eine solche
Klage
von vorneherein nicht tauglich war, um eine
Entscheidung darüber herbeizuführen, ob die Anfech-
tung begründet sei oder nicht.
Nun hat der Kläger sein Begehren um Sühneversuch
nur gegen das anerkannte Kind und nicht auch gegen den
anerkennenden
Vater gerichtet, und letzterer ist auch
nicht etwa vom Friedensrichter
in das Sühneverfahren
einbezogen worden. Auf die spätere, vom Bezirksgericht
veranlasste Einbeziehung des anerkennenden Vaters in
den Prozess aber kann deswegen nichts ankommen, weil
diese erste prozessuale Vorkehr gegen
ihn erst nach dem
am 24. November 1922 erfolgten Ablauf der Anfechtungs-
frist getroffen wurde, welche
am 24. August zu laufen
begonnen
hatte als an dem Tage, an welchem der Kläger
von der Anerkennung Kenntnis erhalten hatte, worauf
es nach Art.
306 ZGB einzig ankommt, wie übrigens
offenbar auch von den Anfechtungsgründen,
da er die
Anfechtungsklage schon damals ins Auge fasste. Somit
kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorkehr, wenn sie
noch
vor Ablauf der Anfechtungsfrist vorgenommen
worden wäre, tauglich gewesen wäre,
um die ursprüng-
lich
nur gegen das Kind erhobene Klage als gegen den
Anerkennenden und das Kind gemeinsam erhoben er-
scheinen
zu lassen, obwohl sie nicht auf eine Prozess-
handlung des Klägers zurückgeht, bezw. ob es sich
hiebei nicht
um eine vom Bundesgericht nicht nachzu-
prüfende Frage des kantonalen Prozessrechts handle.
Der Kläger vermag sich auch nicht
etwa darauf zu be-
rufen, dass
im vorliegenden Falle eine Anfechtungsklage
gegen den Anerkennenden gegenstandslos ,gewesen
wäre, weil sich aus dessen Erklärung vom 6. September
1922 ergab, dass
er sich der Klage ohne weiteres unter-
ziehe, und er zudem selbst Anstalten traf, um seine
Anerkennung vom Gericht als unverbindlich erklären
zu lassen.
Da jene Erklärung aussergerichtlich abgegeben
wurde, konnte
ihr von vorneherein keine Bedeutung bei-
gemessen werden, und zur Klageerhebung durch den
Anerkennenden
ist es schliesslich ja überhaupt nicht
gekommen, ganz abgesehen davon, dass eine solche
Klage, wenn sie auch das gleiche Ziel verfolgt
hätte wie
die vorliegende, doch nicht die gleiche Streitfrage be-
troffen haben würde, indem sie sich
nur auf einen Willens-
mangel
hätte stützen können. Dass endlich auf den
Prozessabstand des anerkennenden Vaters nichts an-
kommt,
ist bereits ausgeführt worden.
12 Familienrecht. N° 3.
Muss also die Klage abgewiesen werden, weil sie nicht
rechtzeitig gegen den anerkennenden Vater
und das
anerkannte
Kind gemeinschaftlich erhoben worden ist,
so
braucht nicht geprüft zu werden, ob sich die not-
wendige passive Streitgenossenschaft bei der Klage auf
Anfechtung der Anerkennung eines ausserehelichen
Kindes auch
auf dessen Mutter erstrecke und es somit
zur Wahrung der Klagefrist einer gemeinschaftlichen
Klage gegen alle drei bedurft hätte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 1.
Juli 1924 be-
stätigt.
3. Arrit de 1a. IIe SectioD civile du I) fevrier lSal)
dans la cause dame Wuthrich contre SaugeoD.
ce Art. 163 al. 2: Il incombe au juge appele a ordonner la
suppression ou la reduction de la pension de reserver, le
cas
echeant, l'hypothese Oll les parties se retrouveraient
dans la situation Oll elles Maient au moment du divorce.
Par jugement du 22 decembre 1922, le Tribunal dvil
du distIict de Morges a pronOIice le divorce des epoux
Saugeon-Wuthrich en application de l'art. 141 CC
pour cause de maladie mentale de dame Saugeon-
Wuthrich, attribue les deux enfants Violette-Marguerite
et Marianne-Gabrielle a leur pere et condamne Saugeon
a subvenir aux frais d'hospitalisation de dame Saugeon-
Wuthrich a l'Asile de Cery et, d'autre part, a lui payer
a titre de contribution d'elltretien une somme de 35 fr.
des sa sortie de cet etablissement.
Saugeon s'est remarie le 30 mai 1923 avec demoiselle
Rosalie Luthy.
Par exploit du 11 avril 1924, Saugeon a ouvert action
contre dame Wuthrich en concluant
a ce qu'ilplaise au
Familienreeht. N° 3. 13
Tribunal prononcer qu'en modification du jugement
du 22 decembre 1922, il etait libere de toute contri-
bution
a l'entretien de la defenderesse et ce a partir du
er
mai 1924.
Dame Wuthrich a conclu
au deboutement du deman-
deur
et, reconventiQnnellement, a ce que les deux enfants
lui fussent confies,
le demandeur etant tenu de contribuer
a leur entretien par une pension mensuelle a fixer par
le Tribunal.
Par un premier jugement en date du 26 septembre
1924, le Tribunal civil
du district de Morges a commis
un expert,le Dr Schlitlowsky, avec mission d'examiner
la defenderesse et dire si elle pouvait etre consideree
comme definitivement guerie de la maladie mentale
dont elle avait ete atteinte et qui avait ete declaree
incurable aux dires de deux medecins en mars et sep-
tembre 1922.
Le Dr Schlitlowsky adepose son rapport le 19 novem-
bre 1924.
TI estime que dame Wuthrich ( est encore
atteinte de demence paranoide en etat de remission qui
ne permet pas de juger sur la marche ulterieure de sa'
sante morale . .
Par jugement du 28 novembre 1924, le Tribunal civil
du district de Morges a altoue au demandeur ses conclu-
sions, rejete les conclusions de la defenderesse
et pris
diverses dispositions en
ce qui concerne l'exercice du
droit de visite de la defenderesse.
Il constate que dame "Wuthrich qui est sortie de l' Asile
de
Ceryen feVlier 1924 gagne actuellement sa vie et
n'est plus dans le denuement; il estime que dans ces
conditions le maintien de
la pension ne se justifie plus,
d'autant moins que les ressources du demandeur lui
permettent
tout juste d'assurer son entretien et celui
de
sa familIe. En revanclle il estime qu'il n'y a pas lieu
de modifier
l'attribution des enfants ; qu'en effet,d'une
part, en presence des conclusions du rapport d'expertise,
n ne saurait etre question de confier les enfants a leur