machung weiterer Anspruche, durch die allein' schon
die bundesgerichtliche Kompetenz gegeben sei,
zur
Beurteilung durch das Bundesgericht gelange; denn
wenn es den Parteien anheimstünde, die Höhe eines
derartigen Anspruchs erst
vor Bundesgericht festzu-
setzen, so
hätten' sie es in der Hand, durch Einsetzung
eines entsprechend hohen Betrages zu bewirken, dass
in einer Streitsache, die sonst im schriftlichen Verfahren
zu erledigen wäre, eine mündliche Parteiverhandlung
angeordnet werden müsste. Dafür, dass die Präzisierung
des Streitwertes, aus der sich die Lösung
der Frage er-
gibt, ob jeweilen das mündliche oder das schriftliche
Berufungsverfahren zutreffe, nicht
erst anlässlich der
Berufung
an das Bundesgericht erfolgen darf, spricht
auch
der Umstand, dass .es, wie für die Frage der Zu-
ständigkeit des Bundesgerichts
an sich, so auch für die
Bestimmung des einzuschlagenden Berufungsverfahrens
auf den Streitwert nach der Prozesslage vor der letzten
kantonalen Instanz ankommt
(OG Art. 59 in Verbindung
mit 71; WElSS, Berufung 75 u. 108 VI). Darnach muss
bei Schadenersatz-
und ähnlichen Streitigkeiten im Sinn
von Art. 63 Ziff. lOG, bei denen nach dem Streitwert
das mündliche Berufungsverfahren
in Frage kommen
kann, richtigerweise schon in
der Klage, spätestens aber
vor der obern kantonalen Instanz angegeben werden,
ob der Streitwert
8000 Fr. erreicht oder nicht; erfüllt
der Kläger dieses Erfordernis
mcht und ergibt sich auch
sonst aus den kantonalen Akten nicht, dass tatsächlich
ein
8000 Fr. erreichender Betrag gefordert wird und vor
der obern kantonalen Instanz noch streitig war, so trifft
das schriftliche Berufungsverfahren zu, selbst wenn in der
Berufungserklärung nachträglich angegeben wird, der
Streitwert erreiche oder übersteige
8000 Fr. Denn damit
das mündliche Berufungsverfahren angeordnet wird,
muss nach Art.
71 Abs. 3 OG feststehen, dass der
Streitwert 8000 Fr. erreicht.
3. -
Im vorliegenden Fall hätte deshalb der Kläger
Prozessreeht. N° 83. 539
eine die Berufung begründende Rechtsschrift einreichen
sollen.
Da im schriftlichen Berufungsverfahren die
schriftliche Begründung der Berufung eine Prozessvor-
aussetzung
ist (Art. 67 Abs. IV OG; BGE 51 II 343 ff :
Plenarentscheid des Bundesgerichts vom 3. Juli 1925
i. S. Moos g. Kaufmann), macht die Unterlassung dieser
Vorkehr die Berufung unwirksam.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
83. OrteU der 11. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1925
i. S. Erbengemeinschaft Stamm gegen Stamm.
Die Erben eines während der Dauer des Scheidungsprozesses
verstorbenen Ehegatten sind nicht befugt, den bei dessen
Tod noch pendenten Scheidungsprozess fortzusetzen. -Sie
haben auch keinen Anspruch auf Feststellung des Scheid,,:,
ungsanspruches des verstorbenen gegen den überlebenden
Ehegatten, um damit einen Ausschluss des letztern von der
Erbberechtigung wegen Erbunwürdigkeit zu erwirken.
Das ZGB enthält keine Vorschrift, wonach ein infolge Weite:t:-
zuges nicht in Rechtskraft erwachsenes Scheidungsurteil
infolge des Todes eines Ehegatten rechtskräftig werde.
A. -Mit Urteil vom 24. Juni 1925 hat das Kantong..;
gericht Schaffhausen die von Frau Verena Stamm-
Walter gegen ihren Ehemann Georg Stamm eingereichte
Scheidungsklage gutgeheissen
und die Ehe der Parteien
als
mit heute gänzlich geschieden) erklärt.
E. -Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte am
30. Juni 1925 die Berufung an das Obergericht des Kan
tons Schaffhausen erklärt.
C. -Noch bevor über diese Berufung entschieden
werden konnte,
starb die Klägerin am 15. August,
worauf
ihr ehemaliger Vertreter, Dr. Isler, am 10. Sep
tember beim Obergericht den Antrag stellte, es sei die
B e
ruf u n g als durch den Tod der Klägerin gegen-
540 Prozessreeht. N° 83.
standslos geworden abzuschreiben, womit es beim erst-
instanzlichen Scheidungsurteil sein Bewenden habe.
Der Beklagte beantragte, es sei die K lag e als gegen-
standslos
abzuschreiben.
D. -Mit Beschluss vom 9.
Oktober 1925 hat das
Obergericht, in Übereinstimmung mit dem Antrag des
Benlagten, die Klage als gegenstandslos abgeschrieben,
weIl durch die vom Beklagten eingereichte Berufung
das kantonsgerichtliche
Urteil nicht in Rechtskraft
erwachsen, sodass die Ehe durch den noch vor Beurtei-
lung der Berufung eingetretenen Tod der Klägerin auf-
gelöst worden sei.
E. -Gegen diesen Entscheid haben die Erben der ver-
stnrbenen Klägerin: Joh. Walter, Joh. Walter-Müller,
WIlhelm Walter-Boll, Albert Walter, Hans
Peyer, Louise
Walter-Walter
und Emil Walter am 29. Oktober die
zivilrechtliche Beschwerde (wegen Anwendung
kanto-
nnlen statt eidg. Rechtes) an das Bundesgericht erklärt
mIt dem Begehren: Es sei der angefochtene Beschluss
des
Obergerichts aufzuheben und zu entscheiden, dass
durch den
am 15. August 1925 erfolgten Tod der Klä-
gerin nicht die Klage und die Urteilsansprüche der
Klägerin, wohl
aber die vom Beklagten gegen das Urteil
des Kantonsgerichts angemeldete Berufung gegenstands-
los geworden sei, sodass es bei
der Scheidung der Ehe
Stamm-Walter mit Wirkung auf den im kantonsgericht-
lichen Urteil angegebenen
Tag e24. Juni 1925) sein Be-
wenden habe ; eventuell sei unter Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses die Sache zur neuen Beurteilung
der durch den Tod der Klägerin geschaffenen Prozess-
rechtslage an das Obergericht zurückzuweisen wobei
die neue Entscheidung dem eidg.
Recht keinen 'Eintrag
tun dürfe.
F. -Am 31. Oktober 1925 reichten die Erben der
Klägerin sodann noch eine Berufung ein
mit dem Be-
gehren: Es sei der angefochtene Beschluss des Ober-
gerichtes vom 9. Oktober 1925 aufzuheben und zu
Prozessrecht. N° 83, 541
befinden, dass die durch Urteil des Kantonsgerichtes
vom
24. Juni 1925 auf Begehren der Klägerin ausge-
sprochene Ehescheidung mit den daraus hervorgehenden
vermögensrechtlichen Folgen
bestätigt werde, dass dem-
gemäss die durch Urteil wohl erworbenen Renhte der
Klägerin durch deren Tod nicht erloschen seien, sondern
dass infolge ihres Todes vom
Obergericht lediglich der
Prozess, nicht aber die Klageansprüche oder Urteilsan-
sprüche abzuschreiben waren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Es ist davon auszugehen, dass nur die Prozess-
parteien selber in einem Prozesse Parteirechte geltend
machen. können, wozu auch die Einleitung einer
Beru-
fung bezw. einer zivilrechtlichen Beschwerde gehört.
Es fragt sich daher im vorliegenden Falle in erster Linie,
ob den
Erben der Ehescheidungsklägerin überhaupt
Parteiqualität zuerkannt werden könne. Das ZGB ge-
währt in den Art. 137 ff. nur den Ehegatten selber
Parteirechte im Ehescheidungsprozess,
und es kann,
entsprechend dem höchstpersönlichen Charakter dieser
Klagen, ein bereits angehobener Scheidungsprozess nicht
von den
Erben einer Partei weitergeführt werden. Das
kommt dadurch zum Ausdruck, dass vom Gesetzgeber
in der verwandten Materie der Ehenichtigkeit durch
Art. 135 Ahs. 2 ZGB ausdrücklich bestimmt worden ist,
dass die
Erben eine bereits angehobene Eheungültig-
keitsklage fortsetzen können, während eine gleiche
Bestimmung für die Ehescheidung
nicht getroffen wurde.
Es darf nicht angenommen werden, dass dies eine bloss
unabsichtliche Unterlassung gewesen sei, die eine analoge
Anwendung des Art.
135 Abs. 2 ZGB durch den Richter
erheischte. Sondern es
ist eine solche Bestimmung im
Ehescheidungsrecht offenbar absichtlich unterblieben,
weil
s der hierorts geltenden Auffassung über das
Wesen der
Ehe widerspricht, Andern als den Ehegatten
selbst ein Dispositionsrecht
über die Frage einer Schei ..
542 Prozessrecht. N° 83.
dung zu gewähren, und zwar selbst dann, wenn es sich
nur um die Fortführung einer schon erhobenen Klage
handelt, die
ja immer noch vom klagenden Ehegatten,
wenn er noch gelebt hätte, wieder hätte zurückgezogen
werden können vgl. auch
GMttR, Kommentar, Vorbe-
merkungenzum 4. Titel V. Ziffer 4 S.153j54).Auf dem-
selben Boden
steht auch das französische Recht, das in
dem durch das Gesetz vom 18. April 1886 abgeänderten
Art. 244
CC die Bestimmung enthält, dass die Scheidungs-
klage erlösche, wenn der eine
Ehegatte stirbt, bevor das
Scheidungsurteil durch Eintragung
in die staatlichen
Zivilstandsregister unwiderruflich geworden ist. Diese
Vorschrift -die eine frühere Kontroverse über diese
Frage beseitigte -wurde seinerzeit damit begründet,
dass das
internt moral .dem internt pecuniaire vorge-
stellt werden müsse (vgl. Pandectes
frannaises Bd. 24
Nr.
1008 und 1009 S. 383; DALLoz, Nouveau Code
civil, zu Art. 244
2 Nr. 95 ff. S. 534 ff.). Es ist zudem
darauf hinzuweisen, dass das Ehescheidungsurteil ein
Gestaltungsurteil ist, das erst die Ehescheidung herbei-
führt, entgegen dem Urteil betreffend Ungültigkeit
einer Ehe, das ein Feststellungsurteil darstellt.
Ist aber
eine
Ehe bereits durch den Tod eines der beiden Ehegatten
aufgelöst worden. so entfällt
damit notwendigerweise
die Grundlage für eine Scheidung. Es könnte sich somit
nur fragen, ob die Erben allenfalls einen Anspruch auf
Feststellung des ScheidungsanSpruches des Verstorbenen
gegen den überlebenden Ehegatten besitzen,
um damit
allenfalls einen Ausschluss des überlebenden Ehegatten
von der Erbberechtigung wegen Erbunwürdigkeit zu
erwirken. Ein solcher Erbunwürdigkeitsgrund müsste
aber
im Gesetze ausdrücklich erwähnt sein, das ist im
ZGB -entgegen dem deutschen Recht
( 1933 und
2077 BGB) -nicht geschehen. Zudem könnte ein der-
artiger Anspruch ohnehin niemals im Wege der
Fort-
setzung .des Scheidungsprozesses durch die Erben zur
Entscheidung gelangen, sondern es wäre hierüber
auf
alle Fälle ein neues Verfahren (eine Erbschaftsklage)
durchzuführen.
So bestimmt denn auch das deutsche
Recht in 528 ZPO, dass wenn einer der Ehegatten vor
der Rechtskraft des Scheidungsurteils stirbt,
der Rechts-
streit als erledigt anzusehen sei, woraus sich ergibt, dass
über die Frage der Erbunwürdigkeit des überlebenden
Ehegatten
in einem neuen Verfahren zu entscheiden ist.
Fehlt somit den Erben eines verstorbenen Ehegatten
die Legitimation, den
von diesem angehobenen Schei-
dungsprozess fortzusetzen, weil sie überhaupt nicht,
weder als
Hauptpartei noch als Nebenpartei, in den
Prozess eintreten können,
so ist ihnen auch die Möglich-
keit einer Berufung bezw. einer zivilrechtlichen Be-
schwerde gegen einen den Scheidungsprozess erledigenden
Abschreibungsbeschluss genommen.
Es kann daher auf
die Berufung bezw. die ziviirechtliche Beschwerde der
Erben der Klägerin mangels ihrer Aktivlegitimation
nicht eingetreten werden.
2. -
Ob in einem künftigen Erbschaftsprozesse die
Erben der Klägerin gestützt auf die erstinstanzliehe
Gutheissung der Ehescheidung Aberkennung des
Erb-
rechtes des Beklagten verlangen könnten, ist in diesem
Verfahren nicht zu entscheiden. Immerhin mag dazu
auf die obige Ausführung darüber verwiesen werden,
dass eine Klage auf Feststellung des Scheidungsan-
spruches der verstorbenen Klägerin (um daraus eine
Erbunwürdigkeit des Beklagten herzuleiten)
in Er-
mangelung einer bezüglichen gesetzlichen Bestimmung
nicht gutgeheissen werden könnte.
Nun bezwecken aber
die Erben der Klägerin nicht die Feststellung einer
solchen Erbunwürdigkeit, sondern ihre Rechtsauffas-
sung geht dahin, es sei durch den Tod der Klägerin das
bereits ergangene erstinstanzliche Urteil,
trotz der durch
die Berufung des Beklagten eingetretenen
Suspensiv-
wirkung, in Rechtskraft erwachsen. Ob diese Auffasung
nach dem kantonalen Prozessrecht richtig sei oder
nicht, vermag das Bundesgericht nicht
zu überprüfen.
Dagegen ist, entgegen der Ansicht der Erben der Klä-
gerin, zu bemerken, dass vom Standpunkt des Bundes-
rechtes aus der Abschreibung der Klage, wie sie durch
die Vorinstanz erfolgte, nichts entgegenstand. Denn das
ZGB
enthält nirgends eine Vorschrift, wonach im Falle
des Todes einer Partei ein infolge Weiterzuges nicht in
Rechtskraft erwachsenes erstinstanzliches Scheidungs-
urteil nachträglich
trotzdem rechtskräftig werde. Ge-
wiss wäre eine solche Regelung
an sich nicht unbillig,
mit Rücksicht darauf, dass das ZGB die Erbunwürdigkeit
eines überlebenden Ehegatten, dem gegenüber der
ver-
storbene Ehegatte einen Anspruch auf Scheidung aus
Verschulden des erstern besass, nicht kennt. Es geht
nun aber nicht an, eine solche vorwiegend das Prozess-
recht beschlagende Bestimmung
im Wege der Lücken-
ausfüllung
in das Gesetz hineininterpretieren zu wollen,
nachdem die Regelung des Verfahrens -d. h. also
auch
die Bestimmungen über die Wirkungen des Weiterzuges
eines
Urteils an eine obere kantonale Instanz -grund-
sätzlich den
Kantonen überlassen worden ist. Vielmehr
müssen da, wo das ZGB nicht ausdrücklich selber,
ausnahmsweise eine Verfahrensvorschrift aufstellte, die
Grundsätze des bezüglichen kantonalen Prozessrechtes
zur Anwendung gelangen. Die Behauptung der Erben
der Klägerin, die bisherige bundesgerichtliehe Praxis
gehe dahin, dass nach Bundesrecht der Tod eines Ehe-
gatten im Stadium der Appelfation nur zum Wegfall
der Appellation und zur Aufrechterhaltung des Urteils
der unteren Instanz führe, geht fehl. Im ersten der ange-
rufenen
Urteile (BGE 43 II S.454 ff.) handelte es sich
nicht
um die vorliegende Frage. Wenn so dann im zweiten
Falle
i. S. Margot (BGE 46 II 178 ff.) entschieden wurde,
dass die Berufung gegenstandslos geworden sei, so wollte
damit, wie sich
aus den Motiven ergibt, nicht gesagt
werden, dass die durch die Vorinstanz ausgesprochene
Scheidung nunmehr bestehen bleibe, sondern dass infolge
des Todes der einen
Partei keine Scheidung mehr aus-
Prozessrecht. N° 83. 545
gesprochen werden könne und daher auch die Berufung
dahinfalle.
Es mag übrigens noch darauf hingewiesen
werden, dass diese Entscheide ohnehin nicht ohne
weiteres für den vorliegenden
Fall präjudiziell wären,
da im gegenwärtigen Falle der Tod einer Partei während
des k a n
ton ale n Berufungsverfahrens und nicht
wie
im Falle Margot während des eidg. Berufungsver-
fahrens eingetreten ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die zivilrechtliche Beschwerde sowie auf die
Berufung wird nicht eingetreten.
AS 51 11 -1925