48 Familienrecht. N° 9.
legis abgestellt werden dürfte, als sie durch den Wort-
laut unbestreitbar nicht gedeckt wird, mag indessen
dahingestellt bleiben. Nachdem nämlich durch Art. 304
ZGB die Anerkennung eines
im Ehebruch erzeugten
Kindes ausgeschlossen worden ist, kann, wie schon die
Vorinstanz angedeutet
hat, nicht zugelassen werden,
dass ein
im Ehebruch. erzeugtes Kind dem Vater mit
Standesfolge zugesprochen werde. Jenes Verbot der
Anerkennung
ist aufgestellt worden, um aus Gründen
der öffentlichen Ordnung den Eintritt der an die Aner-
kennung geknüpften Rechtsfolgen zu verhindern,
und
nicht etwa nur, um dem Vater zu versagen, diese Rechts-
folgen durch rechtsgeschäftliehe Willenserklärung
hnr
beizuführen ; dann muss es aber ausgeschlossen sem,
dass die Rechtsfolgeu, die bei der Zusprechung
mit
Standesfolge in gleicher Weise eintreten würden wie
bei der Anerkennung, durch richterliches Urteil herbei-
geführt werden könnten. Andernfalls wäre es bei Auf-
lösung der
Ehe vor Anhebung der Vaterschaftsklage
(oder allfällig auch
erst vor der Urteilsfällung) möglich,
das Verbot der Anerkennung, welches ohne Ausnahme
gilt, also die Auflösung der
Ehe überdauert, unter
deren Bruch das Kind erzengt worden ist, dadurch
zu umgehen. dass die
Kindsmutter ein Eheversprechen
behauptet und der Beklagte es zugesteht, mag dies dem
wahren Sachverhalt auch widersprechen. Somit
kann
dem Antrag auf Zusprechung des klagenden Kindes
mit Standesfolge an den Beklagten nicht Folge gegeben
werden, auch wenn dieser es
unter Eheversprechen er-
zeugt haben sollte, wie die Erstklägerin behauptet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Zürich vom 28. Oktober 1924
bestätigt.
- ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
Urteil der 11. Zi'rilabteUung 'ODl IS. Jaauar 19I5
i. S. Schilling-Goldschmi4 gegen A.-G. Leu" Oie.
Let z t will i g e Ver füg u n g, U n g ü 1 t i g k e i t s -
und Herabsetzungsklage:
Passivlegitimation des W i I I e n S v 0 I Ist r eck e r s '!
Verjährung, Fristbeginn (Erw. 3).
Die Anordnung, wodurch einem Erben Besitz und Verwaltung
seines Erbteiles lebenslänglich entzogen und einem Willens-
vollstrecker
übertragen wird ( Erb s c h a f t s y e r-
wal tun g auf Lebenszeit des Erben) ist im Umfang des
P f I
ich t t eil s ungültig (Erw. 4 und 5).
Hinterlegungsvertrag des 'Villensvollstreckers mit dem Erben:
Aus leg u n g, Irr t u m (Erw. 2).
ZGB
Art. 517 f., 519 ff., speziell 521 Abs. 3, 522 ff., speziell
531,
533; OR Art. 24 Züf. 4.
A. -Am 5. September 1910 errichteten die Ehegatten
Albert
und Anua Margaretha Goldschmid-Ulrich in
Zürich, welche einen Sohn und eine Tochter, die Kläge-
rin
im vorliegenden Prozess, hatten, ein gegenseitiges
Testament, welchem folgende Bestimmungen zu
ent-
nehmen sind:
11. Wir setzen uns daher hiemit gegenseitig zu Uni-
versalerben in unserer Verlassenschaft ein, so dass der
Überlebende von uns das gesamte Vermögen des zu-
erst Versterbenden von uns zu allgemeinem Eigentum
erhält mit der Verpflichtung, den Intestaterben, unseren
Kindern, den Betrag des Pflichtteils zu hinterlassen.
Auch
an diesem Pflichtteil hat das Überlebende von
uns lebenslängliche Nutzniessung
und das Recht der
vollständig freien Verwaltung ohne
Pflicht zur Sicher-
steIlung. Vorbehalten Bestimmung
111 u. IV.
IV.
Da wir begründete Besorgnis haben, dass unsere
AB 51 II -1925
50 Erbrecht. N° 10.
Tochter Helene den auf sie einst entfallenden Erbteil
gehörig zu verwalten ausser Stande ist, indem sie für
diese
Welt zu gut und zu gefühlvoll, den Einfluss eigen-
nütZiger Drittpersonen nicht zu widerstehen vermöchte,
so bestimmen
wir hiemit gemeinsam, dass ihr ganzer
einstiger
Erbteil nicht' ihr ausgefolgt, sondern einen Ver-
trauensmann zur Verwahrnng und Verwaltung über-
geben werde, als welchen
wir bezeichnen die Aktien-
gesellschaft
Leu Oe in Zürich. Die Tochter Helene ist
natürlich berechtigt, die Zinsen und Erträgnisse, wie
sie solche
zu ihrem Unterhalt und Fortkommen benötigt,
zu beziehen und darüber frei zu disponieren. (Vorbe-
halten die Nutzniessungsrechte des überlebenden Ehe-
gatten.)
Diese Bestimmung bleibt auch für den Fall in Kraft,
als sich unsere Tochter Helene verehelichen sollte.
VI. Sollten wir das Inkrafttreten des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches erleben, so nehmen
wir von dessen
Bestimmung Art. 473 Gebrauch urid testieren uns im
Sinne dieses Artikels die Nutzniessung an dem ganzen
den Kindern zufallenden Erbteil.
Der Ehemann Goldschmid starb am 2. Januar 1918,
die Ehefrau am 1. Juli 1923. Bei .der nach dem Tode der
Mutter vorgenommenen Erbteilung wurde deren Wert-
schriftendepot bei der Beklagtei1 A.-G. Leu Oe ..... .
der Tochter (Klägerin) zugeschieden. Darauf übertrug
die Beklagte ( gemäss Auftrag der Erben von Frau Witwe
Anna Goldschmid-Ulrich seI. ) dieses Depot auf den
Namen der Klägerin und legte ihr am 28. September
1923 einen Vermögensverwaltungsvertrag nach vor-
gedrucktem Formular zur Unterschrift vor, welcher
zunächst das von der Beklagten für Vermögensver-
waltungen aufgestellte Reglement
enthält und hieran
anschliesst: Gestützt auf vorstehendes Reglement
übergibt. .. Frau Helene Schilling-Goldschmid... und
übernimmt die Aktiengesellschaft Leu Oe die auf
besonderen Depotscheinen bezeichneten Wertschriften
ErbFeeht. N° 10. 51
zur Verwaltung ..... 5 Abs. 2 des Reglements, das
als Bestandteil jedes Verwaltungsvertrages gilt, lautet:
Das Verfügungsrecht über die zur Verwaltung über-
gebenden Papiere steht dem Deponenten..... zu.
Als die Klägerin in der Folge über einen Teil des Depots
verfügen wollte, ging die Beklagte zunächst auf Unter-
handlungen über die Art und Weise dieser Verfügung
in, schrieb dann aber später der Klägerin : ..... Es
hat sich nun aber herausgestellt, das.s Ihr bei uns in
Verwaltung liegendes Depot gemäss den Bestimmungen
des gegenseitigen
Testamentes Ihrer verstorbenen Eltern
vinkuliert ist in dem Sinne, dass Sie nur über die Zinser-
trägnisse verfügen
können. . . .. Da die Kreditgewährung
jedoch effektiv eine Verfügung Ihrerseits über
das
Kapital wäre, sind wir zu unserem lebhaften Bedauern
nicht in der Lage, Ihrem Kreditgesuche zu entsprechen ...
Im weiteren Verlaufe der Unterhandlungen erklärte der
Bruder der Klägerin, er habe gegen die Herausgabe des
Vermögens
an die Klägerin nichts einzuwenden und
würde eine von dieser erhobene Klage auf Aufhebung der
sie . verbietenden Testamentsbestimmung ohne weiteres
anerkennen.
Sodann lieferte die Beklagte das Testament
der Mutter der Klägerin dem Bezirksgericht Zürich zur
Eröffnung ein und erklärte an lässlich derselben Annahme
des
ihr übeltragenen Mandats als Spezialtestamentsvoll-
streckerin
zur Verwaltung des Erbteils der Klägerin.
Mit Klage vom 24. März 1924 verlangte dte Klägerin
Verurteilung
der Beklagten zur Aushingabe aller auf
den Namen der Klägerin bei der Beklagten im Depot
liegenden Wertpapiere. Die Beklagte beantragte Ab-
weisung
der Klage und ebenso der Beistand der un-
mündigen Kinder der Klägerin, welchen die Beklagte
den Streit verkündete.
B. -Durch Urteil vom 16. September 1924 hat das
Obergericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
C. -Gegen dieses Uneil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen:
52 Erbrecht. N0 10.
- auf Gutheissung der Klage und Verpflichtung der
Beklagten zur Herausgabe aller bei ihr auf den Namen
der Klägerin in Depot liegeBden Wertschriften;
- eventuell auf teilweise Gutheissung der Klage und
Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von 3/
t
des auf den Namen der Klägerin bei der Beklagteu
hinterlegten
Vermögens;
- eventuell Rückweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Obwohl die Erblasser ihr gegenseitiges Testament
vor Inkrafttreten des ZGB eniehtet haben, sind nach
Art. 16 Abs.
3 des Schlusstitels des ZGB auch die rein
erbrechtlichen
Streitpunkte nach ZGB zu beurteilen und
erweist sich
daher die Berufung hinsichtlich sämtlicher
Streitpunkte als ZUläsSig.
- -Die Klägerin hat in erster Linie den Standpunkt
eingenommen. die Beklagte habe sich des Rechts, ihr die
im Streite liegenden Wertschriften vorzuenthalten, wel-
ches sie
aus ihrer Bezeichnung als Willensvollstreckerin
mit der besonderen Aufgabe der Verwahrung und Ver-
waltung des der Klägerin zugefallenen elterlichen Ver-
mögens während ihrer ganzen Lebenszeit herleiten wolle,
durch den mit ihr abgeschlossenen Vermögensverwal-
tungsvertrag, namentlich
5 Abs. 2 desselben, begeben ;
dieser
Vertrag sei für die Beklagte verbindlich, gleich-
gültig
ob er die von ihr als Willensvollstreckerin über-
nommenen Verpflichtungen verletzte.
'Verden die von
der Beklagten in ihrem Schreiben vom 28. September
und in dem ihm beigelegten, von der Klägerin an-
genommenen Vermögensverwaltungsvertragsangebot ab-
gegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen für sich
allein
betrachtet, so ergibt sich aus ihnen freilich die an
keinerlei Vorbehalt geknüpfte Verpflichtung der Be-
klagten zur Herausgabe der Wertschriften an die KIäge-
rin auf deren erstes Verlangen hin. Allein die Klägerin,
welcher die Bezeichnung
der Beklagten als Willensvoll-
ErbJat. Nt) 10. 53
streckerin mit der erwähnten besonderen Aufgabe aus
dem gegenseitigen Testament ihrer Eltern wohl bekannt
war, konnte jene Erklärungen nicht so verstehen, weil
sie
nieht ohne weiteres annehmen durfte, dass die Be-
klagte den als Willensvollstreckerin übernommenen
Verpflichtungen
zu' 'iderhandle, ohne auch nur ei n
Wort zur Begründung oder Rechtfertigung zu verlieren;
somit wurden für die Beklagte durch den Abschluss die-
ses Vermögensverwaltungsvertrages keinerlei Pflichten
gegenüber der Klägerin begründet, welche mit dem ihr
erteilten Willensvollstreckungsauftrag nicht vereinbar
wären. Wollte
man dies aber auch nicht gelten lassen, so
könnte das Zuwiderhandeln gegen den Willensvoll-
streckungsauftrag seitens
der Beklagten durch die vor-
behaltlose Anerkennung
der Herausgabepflicht nicht
wohl eine andere Erklärung finden, als dass sie irrtüm-
lich nicht bedachte, dass sie bereits Verpflichtungen über-
nommen
hatte, welche der Herausgabe des Wertschrif-
tendepots
an die Klägerin entgegenstunden ; hieraus
würde die Unverbindlichkeit des
mit der Klägerin
abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrags
für die
Beklagte folgen, weH diese nach Treu und Glauben im
Geschäftsverkehr 3ls notwendige Grundlage jenes Vertra-
ges das Fehlen einer anderweitigen rechtsgeschäftlichen
Bindung
betrachten durftE-, gegen welche sie verstiess,
wenn sie sich
der Klägerin gegenüber vorbehaltlos zur
Herausgebe des Wertschriftendepots verpflichtete (Art.
24 Ziff. 4
OR).
3. -Insoweit die Klägerin ihre Klage darauf stützt,
dass die Testamentsklausel, durch welche ihr die Ver-
wahrung und Verwaltung des von den Eltern ererbten
Vermögens entzogen werde,
überhaupt ungültig oder
doch
mit ihrem Pflichtteilsanspruch nicht verträglich
sei, bestreitet die Beklagte
zu Unrecht ihre Passivlegiti-
mation. Wiewohl die Klägerin diesen
Standpunkt schon
in ihrem Klagevortrag eingenommen hat, so handelt
es sich hiebei doch nicht eigentlich um einen Klage-
54 Erbrecht. N° 10.
grund sondern um eine freilich antizipierte Replik .zur
Entkräftung der Einrede, welche die Beklagte gegenüber
der auf den Vermögensverwaltungsvertrag bezw. auf
das Eigentum an den deponierten Wertschriften ge-
stützten Klage erheben zu wollen bereits zum voraus
erklärt hatte, indem sie sich auf jene Testamentsklausel
berief, die sie
mit der Verwahrung und Verwaltung des
von der Klägerin ererbten elterlichen
Vermögens be-
traute. Bei dieser Sachlage kann die Beklagte nicht gel-
tend machen, die Ungültigkeits-oder Herabsetzungs-
klage müsse gegen
.die Miterben, allfällig in Verbindung
mit dem Willensvollstrecker, und könne nicht gegen
letzteren allein geführt werden, ganz abgesehen davon,
dass der einzige Miterbe
erklärt hat, er setze dem Be-
gehren
der Klägerin keinen Widerstand entgegen;
infolgedessen braucht nicht geprüft zu werden, ob diese
Einrede gegenüber einer selbständigen
Ungültigkeits-
oder Herabsetzungsklage in einem Fall wie dem vor-
liegenden begründet erschiene,
wo nicht etwa dem einen
Miterben auf Kosten des andern ein
Vorteil zugewendet
worden ist. Aus dem gleichen Grunde
kann sich die Be-
klagte auch nicht darauf berufen, die Ungültigkeits-und
die Herabsetzungsklage seien verjährt; denn einrede-
weise
kann sowohl die Ungültigkeit einer Verfügung von
Todes wegen
als der Herabsetzungsanspruch jederzeit
geltend gemacht werden (Art.
521 Abs. 3 und 533 Abs. 3
ZGB). Hievon abgesehen
wäre der Herabsetzungsan-
spruch jedenfalls gegenüber dem Testament der
Mutter
der Klägerin nicht verj ährt, da eine Verletzung des
Pflichtteilsrechts der Klägerin durch ihre
Mutter erst im
Zeitpunkt des Todes derselben aktuell wurde (Art. 533
Abs. 1 ZGB) ; ob
aber die streitigen Wertschriften, sei
es ganz oder teilweise, aus dem
Vermögen des Vaters
und nicht vielmehr ausschliesslich aus demjenigen der
Mutter stammen, steht dahin, und die Klage ist vor Ah-
lauf eines Jahres seit dem Tode der letzteren angestrengt
worden.
4; -Die Klägerin leitet die Ungültigkeit der in Be-
tracht fallenden Testamentsklausel zunächst daraus her,
dass sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen sei,
wofür jedoch nicht der mindeste Anhaltspunkt vorliegt,
und sodann hauptsächlich daraus, dass sie unsittlich
und rechtswidrig sei, indem sie auf eine Beschränkung
der Handlungsfähigkeit hinauslaufe; eine solche sei
aber unzulässig, da die Voraussetzungen für die Bevor-
mundung nicht zutreffen und zudem die Garantien des
Vormundscbaftsrechts
der Klägerln vorenthalten werden.
Zutreffend
hat die Vorinstanz diesen Standpunkt zu-
rückgewiesen. Nachdem das ZGB die Nacherbeneinset-
zung grundsätzlich zugelassen hat, welche die Anord-
nung
der Erbschaftsverwaltung nach sich zieht, sofern
der
Vorerbe nicht SichersteIlung zu leisten vermag (Art.
490 Abs. 3 ZGB), kann die blosse Anordnung
der Erb-
schaftsverwaltung auf Lebenszeit des Erben, die seine
Befugnis, über das ererbte
Vermögen von Todes wegen
zu verfügen, nicht antastet, ihn also weniger
weitgehend
beschränkt, mit der Vorinstanz nicht als grundsätzlich
unzulässig
betrachtet werden. Auch die Vorschrift des
Art. 518 ZGB über den Inhalt des Auftrages des.Willens-
vollstreckers
sneht einer solchen Beschränkung nicht
entgegen,
da sie in erster Linie auf die Umschreibung des
Auftrages durch den Erblasser verweist.
5. -Indessen
ist nach Art. 531 ZGB eine Nacherben-
einsetzung gegenüber einem pflichtteilsberechtigten
Erben
im Umfange des Pflichtteils ungültig.
Hieraus ergibt sich, dass der Pflichtteil
unter keinen
Umständen den Beschränkungen der Erbschaftsver-
waltung auf Lebenszeit des Erben -
und der Pflicht zur
Auslieferung
an den Nacherben -unterworfen werden
darf (vgl.
AS 43 II S. 4), auch dann nicht, wenn dem
(Vor-) Erben durch andere über den Pflichtteil hinaus-
gehende Zuwendungen ein gewisser Ausgleich für die
seinen Pflichtteil treffenden Beschränkungen gewährt
würde. Vielmehr
kann der Erbe seinen Pflichtteil frei
von jeglicher Beschränkung oder. Belastung beanspru-
chen, es sei denn, dass es sich um gesetzliche oder nach
der Ausnahmevorschrift des Art. 473 ZGB dem über-
lebenden Ehegatten zugewendete Nutzniessung handle.
Und zwar ist für Beschränkungen oder Belastungen
anderer
Art nicht nur dann kein Raum, wenn sie zum
Vorteil eines Dritten, sondern auch wenn sie im eigenen
-vermeintlichen oder richtig verstandenen -Interesse
des
Erben selbst angeordnet werden wollten. Sonach
kann dem Begehren der Klägerin um Herausgabe des
ihr von den Eltern hinterlassenen Kapitalvermögens
bis zum Betrage ihres Pflichtteils nicht entgegengehalten
werden,
der Bezug der Erträgnisse ihres ganzen gesetz-
lichen Erbteils während der Dauer ihres Lebens sei
wirtschaftlich
mehr wert als das unbeschränkte Eigen-
tum an Kapitalvermögen im Umfang ihres Pflichtteils
oder vermöge die im
Entzug des Besitzes und der Ver-
waltung liegende Beschränkung mindestens für einen
Teilbetrag ihres Pflichtteils aufzuwiegen. Mangels
an-
derer Anhaltspunkte ist anzunehmen, die im Streit
liegenden Wertschriften machen den gesetzlichen Erbteil
der Klägerin am Nachlass ihrer Mutter aus ..... Somit
erweist sich die Klage im reduzierten Umfang des even-
tuellen Berufungsantrages als begründet, mit welchem
nurmehr die Herausgabe des dem Pflichtteil entspre-
chenden Teiles der bei der Klägelin deponierten Wert-
schriften verlangt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt,
dass
in Abänderung des Urteils des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 16. September 1924 die Beklagte
verurteilt wird, der Klägerin aus ihrem
Wertschriften-
depot Wertschriften im Kurswert von drei Vierteln der
Summe der Kurswerte sämtlicher deponierter Wert-
schriften herauszugeben.
III. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
11. AUIIUI U a.. Ul'tail cltr L ZivilabWluq
vom 19. Januar lU6 i. S. BiralleDbau-A..-G. gegen Bodmer.
L i zen z ver t rag. Beurteilung nach den Regeln über
Miet-und Pachtvertrag. Rücktrittsrecbt des Lizenzneh-
mers bei
Unbrauchbarkeit der Erfindung zum vorausge-
setzten Zweck.
A. -Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit
Sitz in Luzern, deren Zweck in der Ausbeutung von
Patenten besteht, welche auf Strassenbau und Weich-
. pechbeläge Bezug haben.
Im Jahre 1919 übertrug ihr die Schweizerische Beton-
Mende-A.-G. in Bern das alleinige Recht für die prak-
tische Anwendung und Verwertung der Erfindung
Beton-Mende , für welche schweizerische Patente be-
standen, bezw. angemeldet waren.
Die Beklagte
trat in Unterhandlungen mit de Kläger
Bodmer behufs Abschlusses eines Lizenzvertrages. Aus
der bezüglichen Zuschrift des Klägers
an die Beklagte
vom 26. Januar 1920 ist folgende Stelle hervorzuheben:
Sie übertragen mir die alleinige Lizenz zur Aus-
führung von Gartenwegen. Terrassen, Garageplätzen,
Dächern
und Trottoirs, überhaupt allen in dieses Fach
einschlagenden Arbeiten (ausgenommen Strassen). Die
Beklagte antwortete hierauf
am 4. Februar 1920:
Wir haben davon Kenntnis genommen, dass Sie
sich für unser Strassenbau-System insofern interes-
sieren, dass Sie dasselbe zur Ausführung von Garten-
wegen, Terrassen, Garageplätzen, Dächern, Trottoirs
etc.
auf dem Lizenzweg für den Kanton Zürich
übernehmen möchten
......