Restoration after missed appeal deadline granted

BGE 51 II 450Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume II10 nov 1925Granted

Sintesi

The plaintiff sought restoration after filing an appeal to the Federal Court late in a divorce case decided by the Basel-Stadt Appellate Court. He showed that his counsel had been completely unable to work because of severe pneumonia during the appeal period, and that he requested restoration within ten days after the obstacle ended. The Federal Court held that the requirements of Art. 43 OG were met, granted restoration, and accepted the appeal as timely.

Regest

Art. 43 OG; restoration against the consequences of missing a time limit requires proof that the party or its representative was prevented from acting within the period by an obstacle without fault, and that the request is made within ten days after the obstacle ceases. If the judgment was not served personally on the party, the inability of counsel may justify restoration. Where these conditions are fulfilled, the late appeal must be treated as timely (consid. 1).

Testo completo

Prozessreeht. N0 70 .. V. PROZESSRECHT PROC:EDURE 70. UrteU der 11. Zivilabteilung vom 26. November 1925 i. S. Dürler gegen Dürler. OG Art. 43. Wiederherstellung gegen die Folgen einer Frist- versäumnis. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. September 1925 in Sachen Dürler gegen Dürler betreffend Ehescheidung, das den An- wälten der Parteien am gleichen Tage zugestellt wurde, hat der Kläger am 10. November 1925, also nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen (Art. 65 OG), die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Mit Eingabe vom gleichen Tage stellt er durch seinen Anwalt das Gesuch, es möchte ihm gegen die Folgen der Frist- versäumung gemäss Art. 43 OG Wiederherstellung erteilt werden. Zur Begründung legt er ein ärztliches Zengnis vom 9. November 1925 bei. laut dem sein Anwalt in der Zeit vom 23. September bis zum 3. No- vember 1925 infolge schwerer Lungenentzündung gänz- lich arbeitsunfähig gewesen .ist. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Gemäss Art. 43 OG kann gegen die Folgen einer Fristversäumnis die Wiederherstellung erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch unverschuldete Hindernisse abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und die Wiederherstellung innert zehn Tagen, von dem Tage an, an dem das Hindernis gehoben ist, verlangt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegendenfal1s erfüllt. P'l'oEessrecht. N-70. 451 Dem Gesuchsteller selber ist das Urteil nicht zugestellt worden, sodass er nicht i.n der Lage gewesen, die Be- rufung selber zu erklären. Aber auch sein Vertreter ist dazu infolge schwerer Krankheit, also unverschuldet, verhindert gewesen. Die Frist zur Berufung gegen das in Frage stehende, am 4. September 1925 zugestellte Urteil ging am 24. September zu Ende. war somit am 23. September, als die Erkrankung und die Arbeitsunfä- pigkeit des Anwalts des Gesuchstellers . eintraten, noch nicht abgelaufen. Das Gesuch selber ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses gestellt worden; die gänzliche Arbeitsunfähigkeit des Anwalts dauerte bis zum 3. November, die Wiederherstellung ist aber bereits am 10. November verlangt worden. Demnach beschliesst und erkennt das Bundesgericht:

  1. Dem Gesuch wird entsprochen und dem Kläger gegen die Folgen seiner Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 4. September 1925 die Wiederher- stel1ung erteilt.
  2. Die Berufung vom 10. November 1925 wird als rechtzeitig eingereicht entgegengenommen.

Parole chiave

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