Familienreeht. N0 7.
7. Urteil der IL Zivilabteilung vom 1a. .1Urz 19!!5
i. S. Wetze! gegen Caderas.
OG Art. 58 : Haupturtejl (Erw. 2).
ZGB
Art. 322, V a t e r s c h a f t skI a g e :
Vererbung der Pflicht zur Zahlung des Unterhaltsgeldes
(Erw. 3).
Einrede, dass die
Erbschaft (bezw. der im Falle der Anerken-
nung auf des Kind entfallende Erbteil) zur Zahlung des zu-
gesprochenen Unterhaltsgeldes nicht hinreiche: Beweis-
thema (Erw. 4), Zeitpunkt ihrer Geltendmachung (Erw. 5).
A. -Mit der am 25. Februar 1924 erhobenen vor-
liegenden Vaterschaftsklage belangen Magritha Wetzel
und deren am 2. Oktober 1923 geborene Zwillingskinder
die
Erben (Geschwister) .des kurz nach der Beiwohnung
nach
Kanada ausgewanderten und dort am 26. Januar
1924 verstorbenen Christian Julius Caderas. Die Klag-
anträge lauten auf :
- Erbweise Anerkennung der Vaterschaft von Julius
Caderas seI. an den am 2. Oktober 1923 geborenen Kin-
dern Paula und Margherita Wetzel ;
Zusprechung eines jährlichen Unterhaltungs-und
Erziehungsbeitrages an dieselben von je 240 Fr.
480 Fr. bis zum erfüllten 18. Altersjahr ..... )
Die Beklagten, welche die Erbschaft ihres Bruders
nicht ausgeschlagen haben, antworteten: Die be-
klagte
Partei bestreitet nicht, dass Julius Caderas seI. der
Vater der klagenden Kinder sei ..... , wohl aber weisen
die beklagten Geschwister alle Forderungen gegen sie,
die beklagte
Partei selber, zurück. Beklagte Partei
nimmt keine Erbschaft des verstorbenen Bruders an;
sie, die Geschwister, haben selber zu gut vom Bruder. I)
B. -Durch Urteil vom 10. September 1924 hat das
Bezirksgericht Glenner
erkannt:
- Die Vaterschaft des am 26. Januar 1924 ver-
storbenen Chr.
Julius Caderas von Ruschein (Bruder
der Beklagten) an den von der Klägerin Margherita
FamiUenrecht. N° 7. 33
Wetzel geborenen Kindern Paula und Margreta wird
im Sinne der Erwägungen gerichtlich festgestellt.
Jedem der heiden Kinder ist in Gemässheit von
322 ZGB durch die beklagtischen Erben, soweit ein
allfällig hinterlassenes und vorhandenes Erbteil des
Christ.
Julius Caderas im Sinne der Erwägungen reicht,
ein jeweils vieteljährlich
zum voraus zahlbarer Monats-
beitrag von 20 Fr. bis zum erfüllten 18. Altersjahr aus-
zurichten
......
Den Erwägungen dieses Urteils ist zu entnehmen:
Zur richterlichen Feststellung und Aussprechung der
Paternität werde das briefliche Geständnis des Chris-
tian Julius Caderas ohne Erhebung und Zuziehung
weiterer Beweise als hinreichend erachtet. Art. 322
ZGB spreche die passive Vererblichkeit der Unterhalts-
pflicht gegenüber unehelichen Kindern aus und dehne
sie soweit
aus , als das Kind im Falle der Anerkennung
als
Erbe zu beanspruchen hätte . Die Erben des Vaters
können also nicht zu rein persönlichen Leistungen ver-
pflichtet werden. Der Unterhaltsanspruch habe nur
soweit Geltung, als der Nachlass des Verstorbenen reiche.
Ist derselbe erschöpft, ist das väterliche Erbteil kon ...
sumiert, zu klein hierzu, so erlischt damit auch der
Unterhaltsanspruch . .... Da das gesamte Akten-
material keinen beweiskräftigen Aufschluss über das
allfällige Vorhandensein eines gewissen Nachlasses des
Erblassers
bietet. obliegt der Vormundschaftshehörde
die Aufgabe. hierüber
zur Wahrung der Kinderrechte
hinreichende Einsicht
und nötige Abklärung der Sach-
lage soweit
zu fördern, um volle Klarheit über die Ver-
mögensverhältnisse des Julius Caderas zu erlangen. I)
Die Erben werden daher verhalten, den beiden Kin-
dern aus allenfalls vorhandenem Nachlass, event. dis-
po nibeln Mitteln. sowie
aus ...... allenfalls noch nicht
ausgeschiedenen, event. nicht liquidierten, berechtig-
ten Erbschaftsansprüchen des Erblassers (des) Julius
Caderas bis zum erfüllten 18. Altersjahr einen viertel-
AS 51 II -1925
34 FamiJienreellt. No '1.
jährlichen zum voraus zu entrichtenden Monatsbeitrag
von je
20 Fr. zu bezahlen.
C. -Gegen Dispositiv 2 dieses Urteils haben die
Klägerinnen die Berufung eingelegt
mit dem Antrag
auf Umänderung in dem Sinne, dass für beide unehe-
lichen Kinder zusammen eine Monatsentschädigung
im
Mindestbetrage von 40 Fr. einzutreten habe, und zwar
als persönliche Leistung der Beklagten und über die
Erbschaft des Vaters Chr. Julius Caderas hinaus
,
bis zum erfüllten 18. Jahre ..... .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- .................. .
- -Die Berufung ist zulässig. Obwohl nämlich
das -nicht
an das antonsgericht weiterziehbare -
Urteil der Vorinstanz in dem einzig wirksam angefoch-
tenen Dispositiv 2 die Dauer der Unterhaltspflicht von
der Beweisführung über die Höhe der Erbschaft des
Chr. Julius Caderas abhängig macht,
ist es doch ein
Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG, weil die Beweis-
führung dem
unter Mitwirkung der Vonnundschafts-
behörde durchzuführenden Erbteilungsverfahren vor-
behalten wird
und nicht vor dem Prozessgericht
stattzufi.nden
hat, somit für dieses die Sache endgültig
erledigt sein soll.
.
- -Die Streitsache ist in ihrem ganzen Umfang
nach schweizerischem Recht zu entscheiden, auch be-
züglich der präjudiziellen erbrechtlichen Fragen.
Ist
zwar davon auszugehen, dass Chr. Julius Caderas seinen
letzten Wohnsitz in
Kanada hatte, so ist für die erbrecht-
lichen Folgen seines Todes doch das schweizerische Recht
als massgebend zu betrachten, nachdem keine
Partei
dargetan hat, dass hiefür das kanadische Recht Geltung
beanspruche, gegenteils beide Parteien sich
auf das
schweizerische
Recht auch in diesem Punkte ausdrück-
lich berufen haben (Art. 28 Ziff. 2 des Bundesgesetzes
über die zivilrechtlichen Verhältnisse' der Niedergelas-
Familienrecht. N° 7. 35
senen und Aufenthalter). Danach sind nicht die klagenden
ausserehelichen Kinder des Erblassers, die weder von
ihm (mit Standesfolge)
anerkannt noch ihm mit Standes-
folge zugesprochen worden sind, seine Erben (Art. 461
Abs. 2 ZGB), sondern nach Vorabsterben der Eltern
seine Geschwister, die Beklagten. Diese behaupten selbst
nicht, dass sie die Erbschaft ihres verstorbenen Bruders
binnen der hiefür zu Gebote stehenden dreimonatlichen
Frist (Art. 567 ZGB) beim zuständigen Kreisamt aus-
geschlagen haben,
und wenn sie dies auch aus Rechts-
unkenntnis unterlassen haben sollten, so kommt hierauf
nach allgemein anerkanntem Rechtsgrundsatz nichts an.
In der Berufungsantwort machen die Beklagten nun
freilich geltend, dass es einer ausdrücklichen Ausschla-
gungserklärung
gar nicht bedurfte, weil die Zahlungs-
unfähigkeit des Erblassers offenkundig sei. Dass sie
diesen
Standpunkt bereits vor der Vorinstanz einge-
nommen haben, lässt sich aus den Akten nicht ent-
nehmen; er kann daher nicht mehr berücksichtigt
werden
(OG Art. 80). Zudem enthalten die Akten ausser
den beweislosen Parteibehauptungen der Beklagten
keinen Anhaltspunkt für eine derartige offenkundige
Zahlungsunfähigkeit des Erblassers.
Unter diesen Um-
ständen sind die Schulden des Erblassers zu persönlichen
Schulden der Beklagten geworden (ZGB
Art. 560). Zu
den auf sie übergangenen Schulden gehört nach der aus-
drücklichen Vorschrift des Art. 322 Abs. 1 ZGB auch die
Pflicht (zur Schadloshaltung der klagenden Kinds-
mutter, die nicht mehr streitig ist, und)
zur Bezahlung
eines
Unterhaltsgeldes an die klagenden ausserehelichen
Kinder ihres Bruders, dessen Vaterschaft durch das
nicht angefochtene Dispositiv 1 des
Urteils der Vorin-
stanz rechtskräftig festgestellt worden
ist ..... .
- -Nun beschränkt aber
Art. 322 ZGH die Pflicht
der Erben des ausserehelichen Vaters zur Bezahlung von
Unterhaltsgeld an dessen aussereheliches Kind durch
die weitere Vorschrift des Abs. 2, welche als eine der
in
36 FamiIienrecht. N0 7.
Art. 560 ZGB vorbehaltenen gesetzlichen Ausnahmen zu
betrachten ist, in der Weise, dass die Erben dem Kind
nicht mehr zu entrichten haben, als es im Falle der An-
erkennung als
Erbe zu beanspruchen hätte. Hiebei
handelt es sich um eine Einrede der grundsätzlich
zur
Bezahlung des Unterhaltsgeldes verpflichteten Erben,
deren tatsächliche Voraussetzungen von den letzteren
nachgewiesen werden müssen, sofern sie sich zu ihrer
gänzlichen oder teilweisen Befreiung von der
Unterhalts-
pflicht darauf berufen wollen (Art. 8 ZGB). Ob vorlie-
gend dieBeklagten diese Einrede haben vorschützen
wollen oder vielmehr glaubten, noch nachträglich im
Prozess die Erbschaft ausschlagen zu können, wovon
indessen natürlich keine Rede sein kann, lässt sich der
Formulierung ihres Antrages
auf Abweisung der Klage
nicht mit Sicherheit entnehmen. Wie dem auch sein
möge,
so durfte diese Einrede die Vorinstanz nicht ver-
anlassen, die Gutheissung der grundsätzlich anerkannten
Vaterschaftsklage
an einen bezüglichen Vorbehalt zu
knüpfen, nachdem die Beklagten keinerlei Beweis für
ihre Einrede angetreten
hatten und, wie die Vorinstanz
selbst annimmt, über das Vorhandensein oder Nichtvor-
handensein von Erbschaftsvermögen keinerlei
Fest-
stellungen getroffen werden konnten. Sollte es richtig
sein, was die Klägerinnen behaupten, dass die Beklagten
auf den ihnen von den Elt,ern hinterlassenen unver-
teilten Liegenschaften leben, so würde wohl dem ver-
storbenen Bruder auch ein seiner Erbberechtigung
ent-
sprechender Anteil daran zugestanden haben, welcher
sich
nun an die Beklagten vererbt hätte. Zudem würde
es
zur Befrung der Beklagten nicht genügen, dass
sie selbst nichts oder noch nichts aus der Erbschaft er-
halten haben, sondern sie müssen weitergehend
dartun,
dass Nachlassvermögen überhaupt nicht oder doch
nicht
in zur Bestreitung der Unterhaltspflicht hinrei-
chenden
Betrag vorhanden ist; hiefür ist der -übrigens
nicht bewiesene
-Umstand, dass der Bruder zur Aus-
Familienrecht. N° 7. 37
wanderung ihrer Unterstützung bedurft hat, nicht ohne
weiteres schlüssig,
da das Fehlen von Barmitteln nicht
der vollständigen Vermögenslosigkeit gleichgestent wer-
den darf und ferner dahinsteht, ob der Verstorbene das
bei der Auswanderung mitgenommene Geld gänzlich
aufgebraucht
hat, bevor er in Kanada einen Erwerb
fand,
und was dieser ihm allfällig einbrachte. Abgesehen
von der Verletzung des Art. 8
ZGB erweist sich jener
Vorbehalt im angefochtenen Dispositiv des
Urteils der
Vorinstanz :
( Soweit ein allfällig hinterlassenes und vor-
handenes ErbteiL
..... im Sinne der Erwägungen reicht
ausserdem um deswillen als unzulässig, weil er seiner
Vollstreckbarkeit entgegensteht,
ja überhaupt auf eine
Ablehnung der Entscheidung darüber hinausläuft,
in
welchem Umfang die Beklagten den klagenden Kindern
Unterhaltsgeld gewähren müssen,
und die Entscheidung
über diesen
Streitpunkt dem Gutfinden der zur Beur-
teilung von Zivilrechtsstreitgkeiten
gar nicht zustän-
digen Vormundschaftsbehörde überlässt.
Der Berufung
ist also insoweit stattzugeben, als sie auf Streichung
jenes Vorbehaltes abzielt.
5.
-Sind die Beklagten somit verpflichtet,. die kla-
genden Kinder
auf die Gefahr hin zu alimentieren, dass
sie sich nie aus vom verstorbenen
Bruder hinterlassenen
Vermögen werden dafür bezahlt machen können, also
unter Inanspruchnahme ihres eigenen Vermögens, so
muss es ihnen doch unbenommen bleiben, später noch
Befreiung von weiteren Leistungen für die
Zukunft zu
verlangen, sobald sie nachweisen können, dass der Vater
der klagenden Kinder kein Vermögen hinterlassen hat
oder dass dessen ganzer Nachlass, auf den im Falle der
Anerkennung die klagenden Kinder mangels eines Testa-
ments im
Vorrang vor den beklagten Geschwistern aus-
schliesslich
hätten Anspruch machen können, durch die
bereits gemachten Leistungen erschöpft sei oder
ber dass
er erschöpft sein werde, bevor die klagenden Klllder da
achtzehnte Altersjahr werden vollendet haben. DabeI
38 Familienrecht. N° 7.
kann dahingestellt bleiben, ob sie im letzteren Fall
gleichzeitig die Auslieferung des noch vorhandenen
Nachlassvermögens als Abfindung anbieten müssten,
und ob sie im ersteren Fall das über den Betrag der
Erbschaft hinaus Geleistete zurückfordern könnten, insbe-
sondere
ob, dies nicht durch die Natur der Alimentations-
schuld ausgeschlossen würde. Gegen die nachträgliche
Zulassung der Einrede aus Art. 322 Abs. 2
ZGB die
dann nicht anders als durch selbständige Klage der
heutigen Beklagten erhoben werden könnte, lassen sich
freilich Bedenken der Prozessökonomie geltend machen ;
doch erweisen sich dieselben nicht als durchschlagend.
Denn es wird
zur Seltenheit eintreffen, dass der Vater
vor oder so bald nach der Geburt stirbt, dass schon die
Vaterschaftsklage gegen die
Erben zu führen ist, die
Einrede also schon der Vaterschaftsklage entgegen-
gehalten werden kann und nicht Gegenstand eines beson-
deren, zweiten Prozesses bilden muss.
Sodann kann es
gegebenenfalls dem
Kinde besser dienen, wenn die Erben
nicht genötigt werden, zu beschleunigter Liquidation
der Erbschaft zu schreiten oder
gar diese auszuschlagen,
sondern die Möglichkeit haben, sich der Unterhalts-
pflicht erst nachträglich
noch zu entschlagen, wenn sich
die
an "Vorsichtige Liquidation gehnüpften Erwartungen
nicht erfüllen. Endlich ist es auch nicht ausgeschlossen,
dass das Nachlassvermögen erst nachträglich unvorher-
gesehenerweise entwertet
wird. Wenn übrigens, wie vor-
liegend wegen der Entfernung des Sterbeortes, die Fest-
stellung des Nachlasses
und dessen allfällige Liquidation
längere Zeit in Anspruch nimmt, verbieten die Lebens-
interessen des Kindes, dass die Entscheidung über die
AIimentationspflicht hinausgeschoben werde, bis das
Erbteilungsverfahren soweit gediehen ist,
um den Erben
zu ermöglichen, die behauptete Insuffizienz der Erb-
schaft nachzuweisen, zumal da Art. 321 ZGB die Anord-
nung einer Sicherstellung des Unterhalts des Kindes
durch den
Vater (bezw. dessen Erben) nur für die ersten
I
i
drei Monate nach der Geburt erlaubt; die Beklagten
hätten sich also auch im Falle genügender Beweisantre-
tung die Verurteilung zur Alimentationsleistung und die
Verweisung auf nachträgliche Geltendmachung der Ein-
rede aus Art. 322 Abs. 2 ZGB durch selbständige Klage
gefallen lassen müssen. -
Solange die Beklagten nicht
ein sie gestützt
auf Art. 322 Abs. 2 ZGB von weiterer
Alimentation der klagenden Kinder befreiendes
Urteil
erstritten haben und dieses rechtskräftig geworden sein
wird, sind sie indessen
zur Zahlung der zugesprochenen
Unterhaltsgelder in gleicher Weise verpflichtet, wie sie
für die übrigen Schulden ihres verstorbenen Bruders
haften ; insbesondere kann dafür auch
ihr persönliches
Vermögen in Anspruch genommen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweise dahin gutgeheissen, dass
in Abänderung des Dispositivs 2 des Urteils des Bezirks-
gerichts Glenner vom
10. September 1924 der Zusatz :
soweit ein allfällig hinterlassenes und vorhandenes
Erbteil des Christ. Julius Caderas im
Sinne der Er-
wägungen reicht gestrichen, im übrigen aber das an-
gefochtene Urteil im Sinne der Erwägungen hestätigt
wird.