198 Obligationenrecht. N° 34.
die Beklagte, als sie am 3. August 1916 das Gut ZUf
Versendung übernahm, gar nicht voraussehen, dass der
Krieg noch
vor Ablauf der Lieferzeit für diese Sendung
ausbrechen
würde. Vor allem aber war damals nicht
voraussehbar,
wo und wie sich die militärischen Opera-
tionen nach Ausbruch des Krieges abspielen und ent-
wickeln werden. Die Ereignisse, wie sie dann in der
Folge auf dem rumänischen Kriegsschauplatz eintraten,
hatten durchaus etwas Überraschendes, Unerwartetes
an sich, womit, zum mindesten von uneingeweihten
Dritten (und
als solche ist die Beklagte zu erachten),
nicht gerechnet. werden konnte.
Es würde eine unzu-
lässige, unbegründete Benachteiligung der
Bahn dar-
stellen, wenn man sie für sämtliche durch einen solchen
zur Zeit der Übernahme der Sendung noch gar nicht
ausgebrochenen Krieg bewirkte Schädigungen
und Ver-
luste von Transportgütern haftbar erklären wollte,
während sie doch andererseits gemäss Art. 5
I. Ue. zur
Übernahme des Transportes dieser Güter gesetzlich
verpflichtet war (vgl. auch den Entscheid des Öster-
reichischen obersten Gerichtshofes vom 3.
Oktober
1916, abgedruckt in der Zeitschrift für den internat.
Eisenbahntransport, Bd.
XXVI S. 112, wonach feind-
liche Invasion, trotzdem der
Krieg zur Zeit der Über-
nahme des Frachtgutes durch die
Bahn bereits drei
Monate gedauert
hatte, als höhere Gewalt erachtet und
die Einrede der Voraussehbarkeit abgewiesen wurde;
ebenso hat das Handelsgericht der Seine in einem Ent-
scheide vom 23. Juni 1916, abgedruckt in der vorge-
nannten Zeitschrift, Bd.
XXVI S. 114 f., die Einrede
der höhern Gewalt bei einem Transport von Gütern, die
am 27. Juli 1914 zur Versendung aufgegeben worden
waren
und in der Folge durch kriegerische Ereignisse
in
Verlust gerieten, zugelassen, obwohl am 27. Juli
1914 der Ausbruch des Krieges mit Deutschland all-
gemein erwartet wurde).
Obligationenrecltt. N° 35 .
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom
6. November
1924 bestätigt.
35. Auszug a.us clem UrteU aar I. ZivUabteUung
vom 6. April 19!a5
i. S. Basler Han4elabank gegen DätwylerlG eie.
Kau f fremder Devisen, die bei einer ausländischen Bank,
Mandatarin beider Parteien, zur Verfügung zu stellen sind.
Bedeutung der Klausel: der Gegenwert werde vergütet,
e Eingang der franz. Franken vorbehalten . Wann ist die
Leistung der Verkäuferin bei der ausländischen Bank als
eingegangen
zu betrachten?
A. -Am 19. März 1924 kam zwischen den Parteien
ein
Vertrag zustande, wonach die Klägerin der Beklagten
fr.
Fr. 200,000, Wert 21. März 1924, beimCreditCommer-
cial de France in Paris zu überweisen, und die Be-
klagte ihrerseits der Klägerin diesen Betrag zum Kurse
von 29.45, d. h.
mit Schweizerfranken 58,900, Wert
21. März 1924, zu vergüten hatte. Beide Parteien be-
stätigten das Geschäft gleichen Tages schriftlich, wobei
die Beklagte beifügte, sie werde den Gegenwert ver-
güten,
Eingang der fr. Franken vorbehalten. Die
Klägerin schrieb noch
am 19. März 1924 dem Credit
Commercial de France, er solle auf ihre Rechnung der
Beklagten fr.
Fr. 200,000, Wert 21. März 1924, über-
weisen, und
am folgenden Tage telegraphierte sie ihm,
er möchte der Beklagten telegraphisch von der Gut-
schrift Mitteilung machen. Auch die Beklagte ersuchte
am 21. März die Pariser Bank um telegraphische An-
zeige des Einganges der fr. Franken. Mit Schreiben vom
22. März 1924 benachrichtigte diese die Klägerin, dass
die überweisung
an die Beklagte erfolgt sei. Dieser
200 Obligationemeebt. N" 35.
Brief gelangte indessen erst nach dem 24. März in den
Besitz der
Klägerin; ebenso erhielt die Beklagte erst
am 25. März, die telegraphische Bestätigung des Ein-
.. ganges der fr. Franken. .
Am 24. März 1924 schrieb die Klägerin der Beklagten:
Unter Bezugnahme auf unsere verschiedenen teleph0-
nischen
Unterredungen benachrichtigen wir Sie hiemit,
dass, nachdem wir bis
zur Stunde ohne Ihre Zahlung
gegen die Ihnen
am 19. ds. verkauften fr. Fr. 200,000,
Val. 21. März, Vergütung beim Credit Commercial de
France
in Paris, geblieben sind, wir das Geschäft annul-
lieren. Wir haben Ihnen obigen Betrag Paris, Val.
21.
März, und nicht zum Inkasso verkauft, wie übrigens
aus dem betreffenden Briefwechsel hervorgeht.
Gleich-
zeitig setzte sie den
CrMit Commercial telegraphisch
von der Annullierung der Überweisung
in Kenntnis.
Ebenfalls
am 24. März antwortete hierauf die Beklagte :
Wir bestätigen Ihnen den Empfang Ihres Einschreibe-
briefes vom
24. crt., in welchem Sie erklären, von dem
mit uns getätigten Abschluss vom 19. März a. c. über
fr.
Fr. 200,000, Wert 21. März a. c., zurückzutreten.
Ausserdem bestätigen wir Ihnen unser heute nach
Erhalt
des betreffenden Schreibens mit Ihnen geführtes Tele-
phongespräch, worin
Sie erklärten, diesen Rücktritt
nicht zurückziehen zu wollen, und im Gegenteil bereits
Weisung erteilt haben, dass die allfällig von Ihnen ver-
anlasste Vergütung zu unseren Gunsten nicht ausge-
führt werden soll. Da einerseits Sie vom Geschäfte zu-
rückgetreten sind, ohne Ihre Leistung erbracht oder
auch
nur angeboten zu haben, und da anderseits wir
selbst
zur Erbringung unserer Leistung nur nach Ein-
gang
der französischen Franken verpflichtet gewesen
wären, ganz abgesehen davon, dass ihrem
Rücktritt
nicht einmal eine Fristansetzung vorausging, sind Sie
uns für den durch Ihre Annullierung des Geschäftes
entstandenen Schaden verantwortlich.
Wir haben uns
genötigt gesehen, den Betrag von fr.
Fr. 200,000 ach
Obligationenrecht. N° 35. 201
Erhalt Ihres Schreibens einzudecken, ergebend a 31.60,
Valuta 26. März a. c. . . . . . . . .
Da wir Ihnen bei richtiger Lieferung
zu
en gehabt hätten (Valuta 21.
März a. c.). . . . . . . . . . . . .
so beträgt die Schadensdüferenz, die
Sie uns zu ersetzen haben . . . . . .
Ausserdem haben
Sie uns als Scha-
denersatz Verzugszinsen
a 60 % vom
21. bis 26. März auf fr. Fr. 200,000 zu
Fr. 63,200.-
1158,900.-
Fr. 4,300.-
leisten, ergebend zum Kurse von 31.60 -- -1 1 ---: 5 26 . 6 ... 5
Total Fr. 4,826.65,
welchen fälligen Betrag Sie uns gen. umgehend ver-
güten wollen.
Als die Beklagte am folgenden Tage sodann die tele-
graphische Gutschriftsanzeige
. vom Credit Commercial
erhielt, schrieb sie der Klägerin u. a. : Da uns im Hin-
blick
auf Ihre Annullierung vom 24. crt. diese Vergütung
nicht mehr betrifft, haben wir den CrMit Commercial
de France mit gleicher Post ersucht, Ihnen den Betrag
von fr.
Fr. 184,522.70 zur Verfügung zu stellen, in-
dem
wir uns der Einfachheit halber erlaubt hapen, den
Ihnen gestern belasteten Betrag von
Fr. 4826.65, erge-
bend zum Kurse von
31.25 fr. Fr. 15,477.30 von
obigen fr.
Fr. 200,000 verrechnungsweise in Abzug zu
bringen.
Mit Zuschrift vom 1. April 1924 bestätigte die Klä-
gerin die gegen diesen Abzug bereits telephonisch er-
hobene Einsprache
und teilte der Beklagten mit, dass
sie
ihr die zurückbehaltenen fr. Fr. 15,477.30 zum Kurse
von
31.27 % mit schw. Fr. 4840.50 belaste, wogegen die
Beklagte ihrerseits
mit Brief vom 2. April protestierte.
Gemäss ihrer Weisung schrieb der
CrMit Commercial
der Klägerin am 4. April 1924 fr. Fr. 184,522.70, Wert
21. März 1924, gut.
B. -Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin
von der Beklagten den Restbetrag von fr.
Fr. 15,477.30,
umgerechnet zum Kurse vom 1. April 1924 schwz.
Fr. 4840.50, nebst 6 % Zins seit 1. April 1924.
Die Beklagte
beantragte Abweisung der Klage, im
wesentlichen aus den in ihrem Schreiben vom 24. März
1924 angeführten Gründen.
C. -Mit Urteil vom 18. November 1924 hat das
Handelsgericht des
Kantons Zürich die Klage vollum-
fänglich geschützt.
D. -Hiegegen richtet sich die Berufung derBeklagten
mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell
Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Beweis-
ergänzung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass
das
von den Parteien abgeschlossene Rechtsgeschäft
sich als
Kaufvertrag darstellt, wonach die Klägerin ver-
pflichtet war, der Beklagten fremde Devisen, nämlich
fr.
Fr. 200,000, Wert 21. März 1924, gegen Zahlung eines
Preises von schw. Fr. 58,900 zu übergeben, und zwar
beim
CrMit Commercial de France in Paris, als der für
die Erfüllung der gegenseitigen' Verpflichtungen ver-
einbarten Zahlstelle. Dass auch solche fremde Zahlungs-
mittel Gegenstand eines Kaufvertrages bilden können,
ist vorherrschend anerkannt (vgl. Os ER, N. 11 2 b zu
Art. 184 OR; FICK, N. 10 Vorb. zu Art. 237 OR).
Gegen die von der Beklagten vertretene Annahme eines
Kommissionsverhältnisses
mit Selbsteintritt des Kom-
missionärs spricht nicht so sehr die Tatsache, dass die
Klägerin nie
beauftragt worden ist, die fr. Fr. 200,000
für Rechnung der Beklagten zu kaufen, sie vielmehr, wie
in
der Korrespondenz mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck
kommt, diese selber, und zwar zu einem festen Preise,
zu liefern hatte, als insbesondere auch der Umstand, dass
von irgendwelchen Provisionsrechten der Klägerin nicht
die Rede ist. übrigens wäre das Geschäft auch bei Beur-
Obligationenrecht. N° 35. 203
teilung als Kommission, ausgeführt durch Eintritt der
Klägerin als Selbstverkäuferin, vorbehältlich der in
Art. 436 Abs. 2 OR genannten Rechte und Pflichten des
Kommissionärs, als
Kaufvertrag zu behandeln (Art. 436,
Abs.
30R).
- -Die Beklagte hat den Kaufsabschluss mit dem
Beüügen bestätigt, sie werde den Gegenwert vergüten :
Eingang der franz. Franken vorbehalten. Da die
Klägerin die Bestätigung
laut Feststellung der Vorin-
stanz widerspruchslos entgegengenommen hat, ist diese
Klausel
mit zum Bestandteil des Vertragsinhaltes ge-
worden. Die Beklagte
leitet daraus eine Vorleistungs-
pflicht
der Klägerin in dem Sinne ab, dass sie (die Be-
klagte) zur Bewirkung ihrer Gegenleistung erst nach
Empfang der Gutschrütsanzeige seitens des Credit
Commercial verpflichtet gewesen sei. Das Handelsge-
richt hat' diesen Standpunkt verworfen, indem es dem
Eingangsvorbehalt lediglich die Bedeutung beimass, dass
er der Beklagten das Recht verlieh, die ihrerseits er-
folgte Gutschrift
zu stornieren, wenn der fr. Franken-
betrag nicht eingehen sollte. Zu einer weitergehenden
Auslegung könne
auch nicht etwa der Umstan führen,.
dass die Beklagte in ihrem Bestätigungsschreiben
im
Zusammenhange mit dieser Klausel von einer zukünftigen
Vergütung spreche, indem sich diese Ausdrucksweise
schon
daraus erkläre, dass erst am 21. März 1924 zu
leisten war. Zur Begründung der Abhängigkeit der
Gegenleistung der Käuferin
vom Eingang der fr. Franken
bei ihr, oder doch von einer Anzeige des Einganges der-
selben beim
CrMit Commercial hätte es einer ausdrück-
lichen besondern Abrede bedurft. Dieser Auffassung,
deren Richtigkeit übrigens durch das eigene. Verhalten
der Beklagten insofern bestätigt wird, als diese die
gleiche Klausel
auch bei andem mit der Klägerin abge-
schlossenen Geschäften verwendet
hat, bei denen die
Gutschrift sofort erfolgt ist, liegt ein Rechtsirrtum nicht
zugrunde. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die
204 Obligationenreeht. N° 35.
Grossbanken hätten im Verkehr mit Kleinbank.en und
. Privaten al.gemein das Recht, die Vorleistung ihres
Gegenkontrahenten abzuwarten, bevor sie
selbst leisten
. müssten, scheitert dieser
Einwand an der für das Bundes-
gericht verbindlichen
tatsächlichen Feststellung des
Handelsgerichts. dass eine dahingehende Usance nicht
besteht.
3. -War danach aber die Beklagte nicht befugt,
ihre Zahlung
bis nach Erhalt der Gutschriftsanzeige des
Credit
Commercial zu verweigern, so bleibt weiter zu
prüfen, in weIchem Zeitpunkt die Leistung der Klägerin
bei dieser
Pariser Bank eingegangen . und damit das
Kaufgeschäft seitens der Verkäuferin als erfüllt anzu-
sehen ist. Hiebei fällt
in Betracht, dass der Credit Com-
mercial
von beiden Parteien als Zahlstelle bezeichnet
worden
ist und somit als . Mandatar beider Teile sowohl
die fr.
Fr. 200,000 für die Beklagte, als deren Kaufpreis-
zahlung für die Klägerin entgegenzunehmen
hatte, wobei
die Vermittlung der gegenseitigen Leistungen in
Form
der giromässigen Umschreibung sich vollziehen sollte.
Die Vorinstanz
nimmt an, die Klägerin habe in dem Zeit-
punkte erfüllt gehabt, in welchem die Pariser Bank die
fr.
Fr. 200,000 für die Beklagte in .Empfang nahm, ohne
dass
irgnnd eine Mitteilung an diese erforderlich gewesen
sei. Dieser Auffassung, die
auch' von der Doktrin und
Praxis geteilt wird (vgl. SCHULTHESS, Girovertrag S. 170,
174 ff. ;
BRODMANN, Z. f. d. g. H. R. Bd. 48 S. 135;
Seuff. Arch. Bd. 59 S. 448) ist beizutreten. Die Beklagte
ficht sie als aktenwidrig an,
unter Berufung darauf, die
Klägerin
habe am 20. März 1924 den Credit Commercial
um telegraphische Gutschriftsanzeige an die Beklagte
ersucht, woraus hervorgehe, dass auch sie ihre Leistung
erst
mit dieser Anzeige als erbracht betrachtete. Allein
abgesehen davon, dass es sich hiebei
um eine blosse
Schlussfolgerung handelt, die keinesfalls eine Akten-
wirdrigkeitzu begründen vermag (AS 49 II 440 ff.), ist
dieser Schluss für die behauptete Vertragsmeinung schon
Obligationenreeht. N° 35. '205
deshalb nicht zwingend, weil die Beklagte ihrerseits bereits
mit Schreiben vom 19. März an den Credit Commercial
über die fr. Fr. 200,000 disponiert, die Gutschriftsanzeige
also selber nicht als zur Perfektion der Erfüllung der
Klägerin erforderlich angesehen hat.
Buchmässig fand die Entgegennahme der Leistung der
Klägerin durch den Credit Commercial ihren Ausdruck
in der Gutschrift an die Beklagte und der entsprechenden
Belastung
der Klägerin. Während nun diese Umschrei-
bung, der von der herrschenden Meinung konstitutive
Bedeutung beigemessen wird (vgl.
SCHULTHESS, a. a. O.
S.
172 ff.), in der Regel mit dem Eingang der Zahlung
zusammenfällt,
war dies vorliegend nicht der Fall. Auf
Grund der Anzeige an die Klägerin vom 22. März und
des Telegramms an die Beklagte vom 24. März ist als
feststehend zu erachten, dass die Pariser Bank die fr.
Fr. 200,000 am 22. März 1924 durch Vermittlung der
Firma Wolfensberger in Zürich erhalten hat. Gemäss
Rechnungsauszug vom 18. April 1924 hat sie dagegen
diesen Betrag,
Wert 21. März, der Klägerin erst am 25.
März belastet, woraus zu schliessen ist, dass auch die
Gutschrift
an die Beklagte erst in diesem Znitpunkt
erfolgte. Diese Verzögerung kann jedoch der Klägen.n
deshalb nicht zum Nachteil gereichen, weil der Credit
Commercial den Ausgleichungsverkehr als Mandatar
beider Parteien zu besorgen hatte, sodass es sich durch
nichts rechtfertigen
Hesse, die Wirkung der Erfüllungs-
handlung einer
Partei von seinem Verhalten abhängen
zu lassen. Entscheidend
ist vielmehr auf den Zeitpunkt
abzustellen, in welchem die Leistung
der Kägerin be
der Pariser Bank einging und von ihr der Beklagten bel
ordnungsgemässer Abwicklung buchmässig
hätte gut-
gebracht werden können und müssen, nämlich am 22.
März 1924,
an welchem Tage sie die fr. Fr. 200,000
der Klägerin gutgeschrieben hat. . .
4. -Daraus folgt, dass die Klägerin, als sle
Imt
Schreiben vom 24. März 1924 das Kaufgeschäft annul-
AS 51 n -1925
206 Ol)Iigationeareebt. N. 3 .
lierte, ihrerseits erfüllt hatte. Ob sie zum Rücktritt be-
rechtigt war, kann dahingestellt bleiben. Denn die Be-
klagte
hat sich, wie die Vorinstanz mit Recht annimmt,
mit der Rückgängigmachung des Geschäftes grundsätz-
lich einverstanden erklärt, indem sie sich in ihrem
Schreiben vom 24. März
unter Bezugnahme auf ein
Telephongespräch darauf beschränkte, den
Rücktritt
zu . bestätigen, unter Bekanntgabe ihrer Schadensersatz-
ansprüche,
und von diesem Standpunkte auch nicht
abwich, als sie
am folgenden Tage die telegraphische
Eingangsanzeige des
Credit Commercial erhielt, sondern
gegenteils die Rückerstattung der fr.
Fr. 200,000 ver-
anlasste,
unter Verrechnung des ihr erwachsenen Scha-
dens. Dass es sich dabei objektiv nicht um einen Schaden,
erlitten zufolge Nichterfüllung des Vertrages durch die
Klägerin handeln kann,
ist ohne weiteres klar; ein solcher
war es nur nach der subjektiven, irrtümlichen Meinung
der Beklagten, die annahm, die Klägerin habe nicht er-
füllt,
und sich bereit erklärte, die als Erfüllung erhaltene
Leistung zurückzugeben. Diesen
Irrtum aber hat die Be-
klagte zu vertreten
und demgemäss den ihrer eigenen
Handlungsweise zuzuschreibenden Schaden
an sich zu
tragen. Eine Verrechnung desselben
mit den von der
Klägerin zurückverlangten fr.
Fr. 15,477.30 ist somit
ausgeschlossen. Die Umrechnung dieses franz. Franken-
betrages zum Kurse von 31:27
%, ergebend die einge-
klagte Summe von schw.
Fr. 4840.50, ist nicht bestritten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons
Zürich vom 18. November
1924 bestätigt.
- Urteil der I. Zl'rilabtel1q Tom SO. April 1.
i. S. 1var4 gegen Will 84 O:le.
Art. 58 OR. Trottoir einer öffentlichen Strasse im Eigentum
der Anstösser. Es ist ein Werk im Sinne des Gesetzes. Bei
der Haftung des Eigentümers ist aber zu berücksichtigen,
dass das Trottoir im öffentlichen Gebrauch steht und An-
lage und Unterhalt, letzterer jedenfalls zu einem wesent""
lichen Teil, der Verfügung des Eigentümers entzogen sind.
A. -Die Beklagten sind Eigentümer des Hauses
Nr.. 24 an der Bahnhofstrasse in Biel. Vor dem Hause
befindet sich ein zirka 6 m breites Trottoir; das
mit
Ausnahme des an die Strasse angrenzenden Streifens
Eigentum der Beklagten ist. Das Trottoir ist, wie die
meisten Anlagen dieser
Art in Biel, aus gerippten Saar-
gemünderplättchen erstellt. Infolge einer Veränderung
des Untergrundes
hat sich der äussere Teil des Trottoirs
ein wenig gesenkt, sodass das
Gefäli des dem Haus zu-
nächst liegenden Teiles sich
mit der Zeit vergrössert hat.
Auf diesem Trottoir, und zwar auf dem den Beklagten
gehörenden Teil desselben,
ist der Kläger am 28. Juni
1923, um 7 % Uhr vormittags, ausgeglitten und so un-
glücklich gefallen, dass er eine erhebliche Verletzung
des linken Armes erlitt. Der Unfall ereignete sich
im
Augenblick, als der Kläger, von seiner Wohnung her-
kommend, aus einem,
unter dem Nachbarhaus der
Beklagten durchführenden, öffentlichen Durchgang in
die Bahnhofstrasse mündete. Der Kläger behauptet, er
habe infolge der erlittenen Verletzung die bisher
triebe ne Herstellung kleinkalibriger Uhren einstellen und
zu einem weniger einträglichen Erwerbszweig übergehen
müssen.
Für den entstandenen Schaden macht er, na( h
dem die Gemeinde Biel jede Haftbarkeit abgelehnt hat,
die Beklagten als Eigentümer des Trottoirs verantwortlich.
B. -Da auch die Beklagten bezw. die Versicherungs-
gesellschaft
Zürich die Haftpflichtbestritten, hob
der Kläger am 18. Juli 1924 gestützt auf Art. 58 OR