a Staatsrecht.
lnistung nicnt deshalb, weil die Leistungsfähigkeit des
elllzelnen TeIlhabers eine grössere wäre, als sie sich
in
der Höhe seines Anteils ausdrückt. Vielmehr tritt sie
. unabhängig davon, von dem anderen Gesichtspunkte
aus ein, dass die entsprechenden
Summen obwohl
rechtlich verschiedenen Personen zustehend,
dnch wirt-
schaftlich Teile eines einheitlichen Ganzen, des Gesell-
schaftsgewinns bilden,
aus einer und derselben Einkom-
mensnuelle stammen. Das zejgt sjch klar, wenn man den
Fall
lllS Auge fasst, wo die auswärtigen Teilhaber ausser
ihrem Gewinnanteil
an der st. gallischen Gesellschaft über
ke .n ande:es steuerpflichtiges Einkommen verfügen.
ahrend SIe alsdann bei Wohnsitz im Kanton lediglich
die
der Höhe des Anteils eines jeden entsprechenden
Steuernl zu be.zahlen hätten, muss wegen des auswärtigen
:V0 nSItzes elll Steuerbetrag entrichtet werden, der den
III Jener Weise berechneten um ein Mehrfaches über-
steigt, ohne dass
in der Leistungsfähigkeit der Teilhaber
oder der Gesellschaft bestehende Unterschiede diese
ungleiche Belastung zu rechtfertigen vermöchten. Wenn
er Kanton St. Gallen die auswärtigen Teilhaber st. gal-
lIscher Geschäfte für ihre Geschäftsanteile nach Mass-
gabe
ihrer gesamten, nicht nur der durch diese Anteile
ausgedrnckten Leistungsfähigke it zur Steuer heran-
ziehen will, so müsste
dies auf dem Wege geschehen, der
oben angedeutet worden
ist und durch die zitierten
l!rteile gewiesen wird. Durch 'das Mittel einer kollek-
tIven Besteuerung der Anteile solcher Teilhaber kann
solange dieselbe Art der Veranlagung nicht auch für di
Anteile der innerkantonalen Teilhaber durchgeführt
wind, je?es el ohne offenbare Verletzung der Rechts-
gleIchheIt llIcht verwirklicht werden.
Da der Entscheid des Regierungsrates demnach auf
alle Fälle, selbst wenn er mit 18 des kantonalen Steuer-
gnset.zes nach dessen richtig verstandenem Sinn über-
elllstImmen sollte, vor Art. 4 BV nicht haltbar ist
muss er schon aus diesem Grunde aufgehoben werden:
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15.
Es bedarf deshalb des Eintretens auf die übrigen von
den Rekurrenten erhobenen verfassungsrechtlichen
Rügen nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid des Regierungsrates des
Kantons St. Gallen
vom 31. Oktober 1924
in dem Sinne aufgehoben, dass
die Einkommenssteuer wie bisher
für die einzelnen
Kommanditäre gesondert berechnet werden muss.
15.
Auszug aus dem 'Urteü vom 14. Härz 1926 i. S. Niederberger
gegen Obergericht Luzern.
Kantonale Vorschriften über Verwirkung des Klagerechts bei
Nichteinreichung der Klage innert Frist seit dem Sühne-
vorstand. Bedeutung. Verhältnis zum Bundesrecht. Die
Rüge, der kantonale Richter habe die Vorschrift, soweit sie
an die Fristversiiumnis die materielle Konsumtion des
Anspruchs knüpfen sollte, zu Unrecht als bundesrechV,-
widrig betrachtet, ist durch zivilrechtliche Beschwerde,
nicht durch staatsrechtlichen Rekurs geltend zu - machep..
Nach 12 des nidwaldischen Verfassungsgesetzes be-
treffend die Gerichtsorganisation vom 29. April 1900
müssen alle bürgerlichen Streitigkeiten,
unter Vorbehalt
gewisser gesetzlicher Ausnahmen, zunächst ins
Sühne-
verfahren vor ,den Friedensrichter des betreffenden
Bezirkes
gebracht werden. 7 der landrätlichen Aus-
führungsverordnung
) zum Gesetze vom 20. März 1901,
bestimmt: Wird in einem unvermittelt gebliebenen
Streitfall eine Klage
nicht innert 3 und eine Widerklage
nicht innert 4 Monaten nach dem Vortritt vor dem
Friedensrichter bei dem betreffenden Gerichtspräsiden-
ten rechtsanhängig gemacht, so wird dies als völliger
Verzicht
auf den Rechtsstreit angesehen und es hat
später der Gerichtspräsident die Annahme der Klage-oder
Widerklageschrift von Amteswegen zu' verweigern
'd d 'hdib ,es
seI enn, ass SIC e etreffende Streitpartei über e'
F
. t
1-b' Ine
ns ver angerung a SeIte des Gegners auszu.... .
. .
... elsen
vermag.
EIne gleIchlautende Vorschrift war schon'
42 der Zivilprozessordnung vom 21. April 1890 en
halten.
Im
.Januar 1921 liess R. Niederberger in Dallenwil,
Kt. Nldnalden den R? nten Josef Niederberger, der
dnals In. Stans d?IDlZllie:t war, in einem Forderungs
Snlte ZWIschen helden Teilen vor das dortige Friedens-
nchtenmt vorladen. Der Vennittlungsvortand verlief
ergebmslos, ohne dass der Kläger darauf die
Kl
. rtd F' age
lUne er nst von 3 Monaten beim Gerichtspräsid
t
h
. en
en
ngIg gnmacht hätte. In der Folge -ob noch in-
nert Jener
Fnst oder erst nach deren Ablauf ist streitig
-: verzog der Rekurrent nach Sempach, Kt. Luzern. R.
Nlederberge . klagte darauf. die Forderung, die Gegen-
stand des .Sühneverfnhrens I Stans gebildet hatte, bei
den luzermschen Genchten
eIn. Die vom Rekurrente
erhobene Einrede
der Verwirkung des Klageanspruch n
wurde von
eiden kantonalen Instanzen abgewiese:
s
vom Obergencht Luzern mit der Begründung: der Stand
punkt des Beklagten wäre dann richtig, wenn es sich b .
den angerufenen Bestimmungen der nidwaldnischen
setzgebung um eine materielle Rechtsverjährung h
elte. Dies sei aber nicht der Fall, obwohl. 42 Z
SIch . nter der etwas missverständlichen Überschrift
VerJahrung der Rechtsbegehren J) finde. Denn eine
den materiellen Anspruch konsumierende Verjährun
oder Verwirkung könne
nur nach Massgabe des Bundes:
rechts (OR Art. 127 ff.) eintreten. Wenn das Bundes-
recht kantonale Verwirkungsbestimmungen dulde
sei doch deren örtlicher Geltungsbereich angesichts' d so
öffentlichrechtlichen
Natur des Prozessrechts auf ;;:
Grenzen .des sie. erlassenden Kantons beschränkt, in-
dem es. mcht angehe, dass ein Kanton für sich die Vor-
aussetzungen umschreibe, die auch in einem anderen
Gleichheit vor dem Gesetz. No 15. 83
Kanton die Verweigerung des Rechtsschutzes für einen
materiellrechtlich noch bestehenden Anspruch nach sich
ziehen könnten. Auch den streitigen Vorschriften könne
daher mehr als die Bedeutung einer prozessrecbtlicben
Verwirkungsbestimmung nicht zukommen. Danach
ver-
möchten sie aber die Geltendmachung des Anspruchs
vor den luzernischen Gerichten nicht zu verhindern.
Ihre Anwendung würde zudem
voraussetzen, dass der
Kläger die Klage bis zum Ablauf
der Frist -also bis
zum
4. Mai 1922 ( 31 der nidwaldnischen ZPO)-noch
in Nidwalden hätte erheben können, was nur möglich
gewesen wäre, wenn
der Beklagte bis dann seinen Wohn-
sitz dort gehabt hätte. Der Beweis dafür treffe den Be-
klagten, da er aus dieser Behauptung Rechte herleite.
Er sei nicht geleistet, indem die Akten auch den ent-
gegengesetzten Schluss zuliessen, nämlich dass die Wohn-
sitznahme in Sempach schon vorher, am 1. Mai 1922
stattgefunden habe (was näher ausgeführt wird).
Gegen das Urteil des Obergerichts ergriff Josef
Nieder-
berger-den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-
gericht, wegen Verletzung von Art. 4 BV, indessen ohne
Erfolg. -
Gründe:
Nach den Erwägungen des angefochtenen Urteils
ist nicht ganz klar, ob das Obergericht angenommen
hat,
42 der ZPO, bezw. 7 der Gerichtsorganisation
von Nidwalden wollten selbst
an die Nichtbeachtung
der darin gesetzten Frist nur prozessrechtliche Ver-
wirkungsfolgen, nicht aber den Verlust des mate-
riellen Anspruchs knüpfen, der Gegenstand des Sühne-
verfahrens war, oder ob es davon ausging, auch
diese weitergehende Folge sei zwar gewollt, insoweit
aber die Vorschrift bundesrechtswidrig
und daher für
die Gerichte anderer Kantone nicht verbindlich.
Fasst man die Motive im ersteren Sinne auf, so muss
der Rekurs ohne weiteres als unbegründet verworfen
werden. Wenn schon der Titel des
42 ZPO Ver-
jährung der Rechtsbegehren zunächst eher auf. den
84 Staatsrecht.
Gedanken einer materiellen Anspruchsverwirkung hin-
zudeuten scheint, so wird doch diese Folge
der Frist-
versäumnis im Texte der Bestimmung nirgends ausdfÜck-
'lieh ausgesprochen: vielmehr geht die Sanktion nur
dahin, dass die Unterlassung der Anhängigmachung der
Klage
innert Frist als Verzicht auf den Rechtsstreit ))
angesehen werde und dass der Gerichtspräsidnnt I),
d. h. die nach nidwaldnischem Rechte zur ProzessleItung
in erster Instanz befugte Behörde, die Anhandnahme )
einer später eingereichten Klage zu verweigern habe.
Es ist daher die Annahme durchaus möglich, dass es sieh
lediglich um eine der Ordnung des Rechtsgangs vor den
Gerichten des Kantons selbst dienende Vorschrift handle,
wodurch die Anrufung derselben, d. h. der Anspruch
auf Gewährung des Rechtsschutzes durch sie in dem
durch die kant.
ZPO und Gerichtsorganisation vorge-
sehenen Verfahren, nachdem einmal der Sühnebeamte
mit der Sache befasst worden ist, von der Überleitung
aus dem Sühne-
in das eigentliche Prozessverfahren
innert bestimmter Frist abhängig gemacht wird. Jeden-
falls
kann in dieser Auslegung bei der mehrdeutigen Fas-
sung des Gesetzestextes eine Verletzung klaren Rechts
und ein Verstoss gegen Art. 4 BV solange nicht erblickt
werden, als nicht
aus dem Zusammenhang der Bestim-
mungen' mit anderen Vorschriften der kantonalen Ge-
setzgebung der Nachweis erbrncht zu werden ven.nag,
dass der Sinn der verwendeten Ausdrücke notwendIger-
massen ein weitergehender sein muss.
So aufgefasst
beansprucht die Bestimmung aber selbst keine über das
Kantonsgebiet, den Rechtsweg innerhalb desselben
hinausgehende Bedeutung. Die Abweisung
der Ver-
wirkungseinrede gegenüber der im Kanton Luzern, am
gegenwärtigen Wohnsitze des Rekurrenten erhobenen
Klage
kann deshalb nicht mit der Begründung bekämpft
werden, dass Verwirkungsvorschriften einer kantonalen
Prozessgesetzgebung, deren Herrschaft die Parteien
zur Zeit des Eintritts der die Verwirkung bedingen-
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 15. 85
den Tatsachen unterstanden. auch die Gerichte anderer
Kantone bänden. Denn hier konnte eben schon das
Vorliegen einer solchen über die Versagung weiteren
Rechtsschutzes
im Kanton Nidwalden selbst für den
Anspruch hinausgehenden Verwirkungsbestimmung zum
mindesten ohne Willkür verneint werden.
Es braucht
daher zu der Begründung, mit welcher der Rekurrent
jenen Satz nachweisen will, keine Stellung genommen
zu werden.
Wäre aber
das Urteil in dem anderen Sinne zu ver-
stehen, dass die durch die streitigen Vorschriften der
nidwaldnischen Gesetzgebung
an sich vorKnsehene
Folge der materiellen Anspruchsverwirkung bundes--
rechtswidrig und daher die Vorschriften insoweit ungiltig
seien; so könnte sich auch die Anfechtung des Urteils
nur
darauf stützen, dass diese Annahme unrichtig sei. Das
behauptet denn auch der Rekurrent, indem er die Auf-
fassung
vertritt, dass die Bestimmungen des OR über
das Erlöschen der Forderungen der Aufstellung weiterer
Verwirkungsgründe durch das kantonale Recht, die
sich
an das Verhalten des Gläubigers im Prozesse
über die Forderung, die Unterlassung gewisser
Hand-
lungen darin knüpfen, nicht entgegenstünden. Das
Obergericht.
hätte danach fälschlich eidgenössisches
statt kantonalen Rechts angewendet, indem es Bestim-
mungen des letzteren zu
Unrecht als durch das
Bundesrecht aufgehoben betrachtete. Nach dem grund-
sätzlichen Entscheide des Bundesgerichts i. S.
von
Senger vom 5. Mai 1922 (AS 48 I S. 229) ist aber
diese Rüge gleich der umgekehrten. dass der Streit
auf Grund kantonalen statt des in Wirklichkeit mass-
gebenden eidgenössischen Rechtes
beurteilt worden sei,
in Zivilsachen durch das Rechtsmittel der zivilrechtlichen
Beschwerde
nach Art. 87 OG geltend zu machen. Die
Zulässigkeit dieses ordentlichen Rechtsmittels schliesst
nach feststehender
Praxis den ausserordentlichen Rechts-
behelf des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung
AS 51 1-1925
86 Staatsrecht.
von Art. 4 BV und Art. 2 Übergangsbestimmungen
zur BV aus. Abgesehen davon aber, dass die vorliegende
, Beschwerde ausdrücklich und ausschliesslich als staats-
rechtlicher
Rekurs bezeichnet, erhoben und begründet
und dass ein Begehren, sie eventuell als zivilrechtliche
Bescbwerde
zu behandeln, nicht gestellt worden ist,
wäre sie
unter dem letzteren Gesichtspunkte auch ver-
spätet ...
Kann die Abweisung der Verwirkungseinrede, so-
weit sie auf der Annahme der Bundesrechtswidrigkeit
der
42 ZPO und 7 Gerichtsorganisation von Nid-
walden beruht,
im staatsrechtlichen Rekursverfahren
nieht angefochten werden
und ist, soweit sie auf dE!r
anderen Annahme beruhen sollte, dass die zit. Vor-
schriften selbst die vom Rekurrenten behauptete Folge
nicht vorsehen, die Anfechtung dieser Auslegung aus
Art. 4 BV unbegründet, so wird damit die eventuelle
Frage gegenstandslos,
ob die Verwirkung allenfalls des-
halb nieht eingetreten wäre, weil der
Rekurrent vor
Ablauf der dreimonatlichen Frist in einen anderen
Kanton verzog. Die Ausfübrungen des Rekurses, die
sich gegen diese eventuelle Erwägung richten, bedürfen
deshalb keiner Erörterung.
16.
17rteU vom S. April 1926
i. S. l'Ürgergemeinde Alpnach gegen Langenl Jul.
Es ist Willkür. uneheliche Kinder in Beziehung auf den Ein-
tritt in das Korporationsbürgerrecht der Eltern besser zu
stellen als eheliche.
A. -Der Rekursbeklagte ist als unehelicher Sobn
der Witwe Kiser-Langensand im Jahre 1892 geboren.
Seine Mutter, die ursprünglicb kraft Abstammung Kor-
porationsbürgerin von Alpnacb gewesen war.
hatte den
Niklaus Kiser geheiratet, der auf Grund seiner Ab-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 16. 87
stammung das Korporationsbürgerrecht von Sarnen-
Ramersberg
und infolge Einkaufes auch dasjenige von
Alpnach besass. Von der
Heirat an kam der Ehefrau
Kiser das gleiche Bürgerrecht wie ihrem Manne zu,
und
sie behielt diese bürgerrechtliche Stellung auch nach
seinem Tod, der
im Jahr 1888 erfolgte, bei. Das durch
Einkauf erworbene Bürgerrecht des Niklaus Kiser ging
im Gegensatz zu demjenigen, das
er kraft Abstammung
erhalten
hatte, nach einer Alpnacher Verordnung vom
Jahre 1868 nicht ohne weiteres auf seine Nachkommen
über ; sondern diese erhielten lediglich einen Anspruch
auf Aufnahme ins Korporationsbürgerrecht von Alpnach
unter gewissen Bedingungen, u. a. gegen Zahlung einer
bestimmten
Summe. .
Im Jahre 1920 verlangte der Rekursbeklagte vom
Bürgerrat von Alpnach, dass
er ohne weiteres als Kor-
porationsbürger dieser Gemeinde behandelt werde, und
klagte, nachdem das Gesuch abgewiesen worden war.
gegen die Bürgergemeinde auf Anerkennung des von
ihm beanspruchten Korporationsbürgerrechtes. Das
Obergericht des
Kantons UnterwaIden ob dem Wald
entschied hierüber
in zweiter Instanz am 17 .. Februar
1924 : 1. Die Korporation Alpnach ist pflichtig, dem
Kläger die
Zulassung zum Teilenrecht und die aktive
Nutzung
zu gestatten. H. Den entgangenen Nutzen
seit der
Zeit, als der Kläger sich zur Korporationsnutzung
anmeldete
und die hiefür notwendigen Bedingungen
erfüllte,
hat die Korporation Alpnach ihm in bar n.ach
dem jeweiligen
Ertrag zu ersetzen. 111. Die Kosten belder
Instanzen werden der Korporation Alpnach überbunden.
Die heutigen Gerichtskosten belaufen sich auf
220 Fr.
IV. Dieselbe hat den Kläger aussergerichtlich für beide
Instanzen
mit 130 Fr. zu entschädigen. Aus der Be-
gründung dieses Urteils ist folgendes hervorzuheben:
Nun enthält Art. 2 des obwaldnischen Gesetzes über
die unehelichen Kinder den Grundsatz, dass das
ausser-
eheliche Kind das Ortsbürgerrecht und den angestamm-