- LEBENSMITTELPOLIZEI
LOI ET ORDONNANCES
SUR
LES DENREES ALIMENTAIRES
Urteil Aas Itassationahofes vom a5. Kärz 19a5
i. S. Schweiz. Bundesanwaltschaft gegen Schmutz.
Art. 16 Abs. 2 LMPG: Nicht-Verlangen einer Oberexpertise;
Bedeutung (Erw. 2).
Art. 19 LMPG: Wird die Sache dem Strafrichter überwiesen
so
ist dieser zur Verlegung der Oberexpertisenkosten i
Anwendung von Art. 19 kompetent.
Art. 48 LMPG: Kosten der technischen Untersuchung
(Erw. 1).
A. -Das bernische Lebensmittelinspektorat hatte
am 23. November 1921 die Witwe Schmutz wegen MlIch-
fälschung bei der Direktion des Innern des Kantons
Bern verzeigt. Die von der Kassationsbeklagten nach
Art. 16 Abs. 2 LMPG verlangte Oberexpertise fiel zu
ihren Ungunsten aus. Die Direktion des Innern über-
b.and
ihr deshalb gestützt auf Art. 19 LMPG die Exper-
bsenkosten
und überwies die Sache dem Strafrichter
zur Beurteilung. Der Gerichtspräsident von Konol-
fingen dehnte, nachdem ein Einstellungsbeschluss vom
Kassationshof des Bundesgerichts aufgehoben worden
war, das Verfahren
auf Hans Schmutz Sohn aus, sprach
dann aber am 28. April 1924 beide von der Anklage frei.
Die sämtlichen Kosten, inbegriffen die der Oberexper-
tise, überband
er dem Staat. Die Erste Strafkammer
des bernischen Obergerichts änderte
auf Beschwerde
der Bundesanwaltschaft den Kostenentscheid in dem
Sinn, dass von den Gesamtkosten von
750 Fr. 90 Cts.
(samt denen der Oberexpertise) 150 Fr. gemäss Art. 343
Abs. 3 bern.
StV dem Hans Schmutz, der Rest dem Staat
Lehensmittelpolizei. N° 13. 63
auferlegt wurde. Das weitergehende Begehren der Bun-
desanwaltschaft, die Kosten der Oberexpertise seien
nach der
Verfügung der Direktion des Innern der Witwe
Schmutz
zur Zahlung vorzubehalten, wurde abgewiesen.
B. -Dagegen erhebt die Schweizerische Bundesan-
waltschaft
im Namen des eidgenössischen Justiz-und
Polizeidepartements rechtzeitig die Kassationsbeschwerde
beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Gestützt auf den Expertisenbefund wird die
Anzeige wegen Widerhandlung gegen das Lebensmittel-
polizeigesetz der zuständigen Verwaltungsbehörde ein-
gereicht (Art. 16 Abs. 1
LMPG). Der Beschuldigte ist
befugt, binnen fünf Tagen von der Kenntnisnahme an
mit Einsprache eine Oberexpertise zu verlangen. Fällt
diese zu Ungunsten des Einsprechers aus, so werden ihm
die daraus entstandenen Kosten ganz oder teilweise
auferlegt (Art. 19
LMPG). Gestützt auf das Ergebnis
der Expertise bezw. der Oberexpertise
trifft die Ver-
waltungsbehörde ihre Verfügung. Sie stellt die Unter-
suchung ein, wenn ein Anlass zur Strafverfolgung nicht
besteht. Im andern Fall überweist sie die Sache dem
Strafgericht. Dieses
führt das Verfahren nach kantonalem
Prozessrecht durch, sofern nicht das Bundesrecht etwas
anderes bestimmt (Art. 146 ff.
OG). Das gilt auch für
den Kostenentscheid (Art.
156 OG, vgl. Art. 48 LMPG).
Es ist nun vorab zu prüfen, ob nach Art. 19 LMPG
die Verwaltungsbehörde ausschliesslich zum Entscheid
über die Kosten der Oberexpertise zuständig ist, auch
wenn die Sache dem Richter überwiesen wird, oder ob
mit der Überweisung die Kompetenz zur Verlegung dieser
Kosten
mit an den Richter übergeht. Der Kassations-
hof schliesst sich der zweiten Auffassung
an :
Die Oberexpertise
kann das Vorhandensein des ob-
jektiven Straftatbestandes ergeben. Sie
ist damit zu Un-
gunsten des Einsprechers ausgefallen, sodass ihm nach
64 Strafrecht.
Art. 19 LMPG die Kosten ganz oder teilweise aufzuer-
legen sind. Sind
aber die subjektiven Voraussetzungen
der Strafbarkeit offensichtlich nicht erfüllt, so wird
, trotzdem die Untersuchung eingestellt. In diesem Fall
ist die Verwaltungsbehörde die letztentscheidende In-
stanz und damit notwendig zur Kostenauflage an den
Einsprecher
im Sinn von Art. 19 kompetent. In der
Regel wird aber der ungünstige Ausfall der Oberexper-
tise die Überweisung der Sache
an den Richter zur
Folge haben.
Es kann nun nicht die Absicht des Gesetzes
sein, über die Verlegung der in der gleichen Untersu-
chungssache entstandenen Kosten zum Teil vor Beginn
des gerichtlichen Verfahrens durch die Verwaltungs-
behörde
und zum Teil mit dessen Abschluss durch das
Gericht entscheiden zu lassen .
.In welchem Umfang die
Kosten der
Oberexpertise dem Einsprecher aufzuer-
legen sind,
hängt wesentlich vom Ausgang des Prozesses
ab. Die Tatsachen, welche bei Ausfällung des Kosten-
entscheids
mit berücksichtigt werden müssen, sind also
erst bei Erlass des Urteils in der Strafsache selbst
und
nur dem Richter genügend bekannt. Auch die Aussetzung
des Kostenentscheids durch die Verwaltungsbehörde bis
zur Urteilsfällung könnte dem nicht voll Rechnung tragen,
ganz abgesehen davon, dass
für eine solche Auslegung
von
Art. 19 LMPG das Gesetz keinen Anhalt gibt.
Art. 19 LMPG selbst
steht der hier vertretenen Auf-
fassung nicht entgegen.
Er lrestimmt nur, das s beim
ungünstigen Ausfall der Oberexpertise deren Kosten
ganz oder
zum Teil dem Einsprecher aufzuerlegen seien.
Wer zu dieser Auferlegung kompetent ist, wird dage-
gen nicht gesagt, sodass nach allgemeinen Grundsätzen
die den Endentscheid fällende Behörde als zuständig zum
Erlass des Kostenurteils
. auch in dieser Beziehung an-
gesehen werden muss. Zu Unrecht beruft sich die Bundes-
anwaltschaft
auf Art. 48 LMPG. Nach diesem werden
dem
Verurteilten die Kosten der technischen Unter-
suchung (frais d'analyse) auferlegt.
Darunter will sie
Lebensmittelpolizei. N° 13. 65
nur die Kosten der ersten administrativen Expertise
verstehen, sodass diejenigen der Oberexpertise arg u -
me nt 0 e co n t rar i 0 dem Richter vorenthalten
würden. Der Begriff der technischen Untersuchung ist
aber weiter, als derjenige der ersten administrativen
Expertise.
Er umfasst alle auf die Feststellung des Tat-
bestands gerichteten Expertenhandlungen; die der Ober-
expertise im Sinn von Art. 16 Abs. 2 und Art. 19 LMPG
so gut, wie die vorgehende
und die folgenden gericht-
lichen Begutachtungen. Art. 48 LMPG
bestätigt somit
im Gegenteil den Schluss, dass mit der Überweisung der
Sache
an den Richter die Kompetenz der Administra-
tivbehörde zum Erlass des Kostenentscheids, sowie
eine allfällig schon getroffene Verfügung dahinfällt
und
nur noch das Strafgericht darüber zu erkennen hat.
2. -Dagegen ist der Bundesanwaltschaft darin Recht
zu geben, dass der Strafrichter bei Verlegung der Ober-
expertisenkosten Art.
19 LMPG anzuwenden hat. Dieser
schreibt schlechthin die Auferlegung der Oberexpertisen-
kosten
an den unterliegenden Einsprecher vor, ohne das
auf den Fall zu beschränken,
wo die Verwaltungsbe-
hörde zu seiner Anwendung zuständig ist. Auch aus
allgemeinen Erwägungen folgt das gleiche. 'Vie schon
erwähnt, wird die Verwaltungsbehörde ordentlicher-
weise die Kosten der Oberexpertise dann (ganz oder
teilweise) dem Einsprecher auferlegen, wenn sie das
Vorhandensein des objektiven Tatbestandes ergab
und
nur aus Mangel an den subjektiven Voraussetzungen
von einer Strafverfolgung abgesehen wird.
Unter den
gleichen Umständen
kann ein Beschuldigter auch vom
Gericht freigesprochen werden.
Es wäre nun ungerecht-
fertigt. den gleichen Tatbestand hier anders, nach
kantonalem Prozessrecht zu beurteilen,
nur weil die
Kompetenz zu seiner Beurteilung
an eine andere Be-
hörde übergegangen ist. Wird
aber der Beschuldigte
verurteilt, so
ist die Auferlegung der Oberexpertisen-
kosten
an ihn gemäss Art. 19 LMPG umsomehr begrün-
A S 51 1-1925
det. Anders liegt zwar die Sache, wenn das Gericht in
Abweichung von der Oberexpertise zu einem Freispruch
kommt. Allein Art. 19 LMPG sieht hier keine Ansnahme
vor,
und unbillig ist seine Anwendung deswegen nicht,
weil
ja dem Beschuldigten die Möglichkeit offen stand,
sich seiner Einreden gegen den Befund der ersten admi-
nistrativen Expertise für das gerichtliche Verfahren
vorzubehalten.
Der Einwand, nach bernischer Praxis
schliesse die Nichtanrufung der Oberexpertise die Aner-
kennung des ersten Befundes in sich,
geht fehl. Denn
nach allgemeinem Grundsatz des Strafprozessrechts,
der mindestens in Bundesstrafsachen auch vom kan-
tonalen Richter zu befolgen ist,
hat das Strafgericht
in freier Prüfung den Tatbestand festzustellen, ohne an
Parteierklärungen und Anerkennungen gebunden zu
sein.
3. -Das vorinstanzliehe Ulteil ist also
in verschie-
dener Hinsicht anfechtbar. Der Witwe
Schmutz werden,
obschon die von ihr allein verlangte Oberexpertise zu
ihren Ungunsten ausfiel, entgegen Art. 19 LMPG keine
Kosten dieser Expertise auferlegt. Dagegen
hat Hans
Schmutz, welcher die Oberexpertise nicht verlangte, in
der Weise einen Teil davon zu tragen, dass der ihm auf-
erlegte nteil auf den Gesamtkosten unter Zurechnung
derjenigen der Oberexpertise berechnet worden ist.
Allerdings
hat er die Kasljationsbeschwerde nicht er-
griffen. Die Bundesanwaltschaft
ist aber zu deren Er-
hebung auch im Interesse eines Verurteilten legitimiert
(Schweiz. Zeitschrift für Strafrecht, Bd. XIII S. 152
Ziff. 2).
Die Rüge der gesetzwidrigen Belastung des
Hans Schmutz muss deshalb als rechtsgültig erhoben
gelten.
Die
Erste Strafkammer des Obergerichts von Hern
wird deshalb einerseits den von der Witwe Schmutz zu
tragenden Anteil
an den Kosten der Oberexpertise und
andrerseits den nach Massgabe des kantonalen Rechts
von
Hans Schmutz zu tragenden Teil von den Gesamt-
Lebensmittelpolfzei. No 18. 67
kosten n ach Abzug derjenigen der Oberexpertise zu
bestimmen haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und das
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Bern vom 3.
Oktober 1924 im Sinne der Erwägungen
aufgehoben.
IH. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 12. -Voir n° 12.
, . .
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