de l'etablissement ne serait pas justifie puisqu'aucun
des
delits graves de ce casier n'a ete commis par Kormann
posterieurement
a son arrl:vee a Geneve. 11 est vrai que
depuis lors, soit le
29 octobre 1924, Ie Tribunal correc-.
tionnel de Berne
l'a condamne a quatre mois d'empri-
sonnement pour vol. Mais le
delit a ete commis par
Kormann avant son depart pour Geneve et c'est la ce qui
est decinif. Ainsi que le Tribunal federall'a deja reconnu
(RO 49 I p. 114) l'art. 45 al. 3 Const. fed. vise celul
qui, puni une premiere fois pour un delit grave, commet
apres cette punition un nouveau delit grave pour lequel
il encourt une nouvelle condamnation , ce qui permet de
Ie considerer comme un delinquant incorrigible, indigne
de
l' etablissement qui a dft Iui etre accorde malgre sa
ou ses condamnations anterieures.
Le fait que le recourant
est sous Ie coup d'une pour-
suite penale pour abandon de familIe (v. citation du
5 fevrier 1925
a comparaitre Ie 14 mars devant le Presi-
dent du Tribunal IV a Berne) ne saurait evidemment
constituer Ia preuve qu'il s'est rendu coupable
d'un
nouveau delit grave.
Le Tribunal
jederal prononce:
Le recours est admis et l'arrete attaque est annuie.
Gerichtsstand. Na 8.
V. GERICHTSSTAND -FOR
8. lJ'rteU vom aa, Februar lSa6 i. S. Thiebaud.
gegen Bezirksgericht Winterthur.
Art. 50 und 51 LMPG: Auslegung.
Art. 52 LMPG: Voraussetzungen des staatsrechtlichen Re-
kurses, Verhältnis zur Kassationsbeschwerde.
A. -Die Rekurrenten hatten verfälschten Schaumwein
in Verkehr gebracht und wurden dafür vom Bezirks-
gericht
Winterthur gebüsst.
B. -Dagegen richtet sich der staatsrechtliche Rekurs.
Es wird wie vor der kantonalen Instanz geltend gemacht,
schon das Bezirksgericht Neuenburg habe die Rekur-
renten für das gleiche Delikt bestraft. Die nochmalige
Büssungverletze Art. 50 und 51 LMPG.
Das Bundesgericht
zieht in Erwägung :
Nach Art. 52 LMPG
hat der Staatsgerichtshof über
Streitigkeiten zu entscheiden, die sich aus
der Anwen-
dung von Art.
50 und 51 des Gesetzes ergeben. Es fragt
sich deshalb, ob
mit dem vorliegenden Rekurs wirklich
eine
Verletzung von Art. 50 oder 51 LMPG geltend ge-
macht wird. Nach Art. 50 werden Lebensmittelpolizei-
vergehen
entweder' am Wohnsitz des Angeschuldigten
oder
am Begehungsort verfolgt. Das Verfahren ist an
dem
Ort durchzuführen, wo es zuerst eröffnet worden
ist. Nach Art.
51 gilt das gleiche, wenn die Straftat oder
eine Mehrheit unter sich zusammenhängender Hand-
lungen
an verschiedenen Orten begangen wurde. Die
an sich nach Art. 50 LMPG begründeten verschiedenen
Gerichtsstände werden also durch Prävention zu Gunsten
des einen Gerichtsstan.ds vor dem prävenierenden
.Ge..,
richte aufgehoben.
46 Staatsrecht.
Nach Art. 52 wird nun mit staatsrechtlicher Beschwerde
die Einrede
der örtlichen Unzuständigkeit geltend ge-
macht, entweder weil der rekursbeklagte Richter weder
als
Richter des Wohnorts noch als solcher des Begehungs-
orts zuständig ist, oder weil seine Kompetenz infolge
Prävention vor der eines andern Gerichts zurückzu-
treten hat. Die erste Einrede kommt von vorneherein
nicht in, Betracht. Die Rekurrenten haben nie bestritten,
die beanstandete Ware in Winterthur verkauft und da-
mit dort den Gerichtsstand des Begehungsorts begründet
zu haben. Aber auch die zweite Einrede kann nicht als
erhoben gelten.
Sie setzte voraus, dass bei Anhebung
des Verfahrens
in Winterthur dasjenige in Neuenburg
noch hängig
war, das erstere also mit diesem hätte ver-
einigt
werden' müssen. Das Urteil des Neuenburger
Bezirksgerichts wurde
-aber schon am 19. April 1921 ge-
fällt, während die Probenerhebungen der Winterthurer
Sanitätspolizei vom November 1921jJanuar 1922 und
die Bussenverfügungen des städtischen Gesundheits-
amts vom Dezember 1921 jJuli 1922 datieren. Es fehlte
also jede Möglichkeit, das
Winterthurer Verfahren mit
demjenigen von Neuenburg zu vereinen. Die Voraus-
setzungen, unter welchen die Zuständigkeit des Bezirks-
gerichts
Winterthur nach Art. 51 LMPG hätte zessieren
können, waren
nicht erfüllt. -Die Einrede der örtlichen
Unzuständigkeit konnte diesem gegenüber nicht erhoben
werden.
In Wirklichkeit machen die Rekurrenten geltend,
das den Gegenstand des angefochtenen Entscheides
bildende
Vorgehen sei schon vom Neuenburger Richter
rechtskräftig beurteilt, ein Strafanspruch sei also nicht
mehr vorhanden und gegen das Urteil des Bezirksge-
richts
Winterthur stehe ihnen die Einrede der beur-
teilten
Sache zu (ne bis in idem). Es wird also eine Ver-
letzung materiellen eidgenössischen (Lebensmittelpoli-
zei-) Strafrechts
behauptet, die nach Art. 160 ff. OG auf
Ger1chtsstand. No 9. 47
dem Weg der Kassationsbeschwerde geltend zu machen
ist.
Nach Art. 182 OG und seiner Auslegung durch das
Bundesgericht (BGE
43 I S. 106; bes. 49 I S. 284;
Urt. d. Kassationshofs vom 5. Nov. 1918 i. S. Mayer,
2. Juli 1923 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Ottone)
1st
aber der staatsrechtliche Rekurs insoweit ausge-
schlossen, als die Kassationsbeschwerde
das gegebene
Rechtsmittel des Bundesrechtes ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9.
Urteil vom 97. lürz 19a5 i. S. Walther gegen 'Irey.
Art. 59 BV: Der staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung
vou Art. 59 BV ist gegenüber jeder richterlichen Handlung
zulässig (Erw. 1).
Art. 59 BV: Zulässigkeit des besonderen Gerichtsstands der
Streitgenossenschaft. Voraussetzungen.
A. -Der Rekursbeklagte Frey hatte am 15. Oktober
1923 von
Johann Heinrich Walther, dem Ehemann der
heutigen Rekurrentin, sowie von dessen beiden Söhnen
erster
Ehe Heinrich Gustav Walther in Türkisheim
(Ruhr) und Gustav Robert Walther in Basel das Grund-
stück Sektion IV Parzelle 630
des Grundbuches Basel-
Stadt gekauft. Der Vater Johann Heinrich Walther
zog darauf nach Heiden, wo er am 26. Juli 1924 starb.
Über seine Hinterlassenschaft erging ein Rechnungs-
ruf.
Der Rekursbeklagte teilte dem 'Erbschaftamt Heiden
mit, er fechte den Liegenschaftskauf wegen Täuschung,
eventuell wegen wesentlichen
Irrtums an. Im Dezember
1924 erhob
er vor Zivilgericht Basel-Stadt als dem Ge-
richt des Sachorts ( 4 baselstädt. ZPO) gegen die Witwe
des Johann Heinrich Walther und dessen beide Mitver-
käufer, Klage
um Aufhebung des Kaufvertrages mit