B. STRAFRECHT -DROIT PENAL
ALKOHOLGESETZ -LOI SUR VALCOOL
60. Urteil des Bandeastra.fgerlchts vom 6. -7. November 1.
i. S. Buudeuawaltschaft gegen Dolder.
Der Vorbehalt von Art. 32 bis Abs. 1 Satz 3 BV und Art. 1
Abs. 2 AlkG, bezieht sich nur auf die Herstellung von Brannt-
wein (Schnaps) aus den hier erwähnten Stoffen (Obst
Obstabfällen usw.), nicht auf deren Verarbeitung zu Spi
ritus und Sprit, die dem Monopol untersteht. Befugnis des
Bundesgerichts zur Prüfung der Gesetzmässigkeit einer
dies feststellenden Vollziehungsverordnung des Bundesrats
im Fiskalstrafverfahren wegen unbefugter El'zeugung ge-
brannter Wasser.
Das Bundesstrafgericht hat auf Grund
a) de Verfügung des eidgen. Finanzdepartements
vom
22. Mai 1925, wodurch der Angeklagte in eine Busse
von
10,000 Fr., unter Nachlass eines Viertels im Falle
der Unterziehung innert nützlIcher Frist, verfällt worden
ist,
b) der Erklärung des Angeklagten vom 30. Mai 1925,
dass er sich der Bussenverfügung nicht unterziehe,
c) des Beschlusses des Bundesrats vom 2. Juni 1925,
wodurch der Fall dem Bundesstrafgericht zur Beurteilung
überwiesen worden ist,
d) der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft vom
2. Juli 1925,
e) der Akten und des bei der Hauptverhandlung durch-
geführten Beweisverfahrens.
Alkoholge8etz. N0 60.
sowie nach Anhörung der Parteivortrige, bei denen
folgende Schlussanträge
gestellt worden sind:
vom Vertreier der Bundesanwal.tschaft: der Ange-
klagte sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen
Art. 24 litt. a des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser
vom 29. Juni 1900 in Verbindung mit dem Bundesrats-
beschlusse betreffend die
Unterstellung der Gewinnung
von hochgradigem Spiritus und
Sprit unter die Bundes-
gesetzgebung
vom 28. Juli 1922 und zu verurteilen:
- zu einer Busse von 10,000 Fr., im Falle der Unerhält-
lichkeit umzuwandeln in 3 Monate Gefängnis. 2. zu den
Kosten des Verfahrens;
110m Verteidiger des Angeklagten: der Angeklagte sei
freizusprechen, die sämtlichen Kosten des Verfahrens
seien der Eidgenossenschaft
aufzulegen; diese habe
überdies den Angeklagten
für Umtriebe angemessen zu
entschädigen ;
lestgestelU und in Erwägung gezogen :
- -Der Angeklagte Dolder hat in der ihm gehö-
renden Spritfabrikationsan1age
in Münster in der Zeit
zwischen dem 7. Oktober 1924 und 19. März 1925, d. h.
dem Tage der Aufnahme des der Bussenverfügung des
Finanzdepartements zu Grunde liegenden Strafproto-
kolls, zirka
55,000 1. Sprit in einer Stärke von über
95 Grad, nach seiner Angabe 96-97 Grad aus Obst
(Obstmost
und Obsttresterbranntwein) hergestellt, ohne
dazu eine Bewilligung des genannten Departements
eingeholt zu haben. Die Bussenverfügung des Departe-
ments
und die Anklage der Bundesanwaltschaft erblicken
hierin eine Verletzung des aus Art.
1 Abs. 1 des Bundes-
. gesetzes über gebrannte Wasser vom
- Juni 1900 (im
Folgenden als AlkG bezeichnet) folgenden Monopols
des Bundes
zur Herstellung solcher Wasser, das jede
Spiritus-und Spritfabrikation ohne Ausnahme' um-
fasse. Sie berufen sich auf den vom Bundesrat, gestützt
auf Art. 32 bis Satz 1 BV und die erwähnte Gesetzes-
bestimmung, am 28. Juli 1922 erlassenen Beschluss
betreffend die Unterstellung der Gewinnung von hoch-
gradigem Spiritus
und Sprit unter die Bundesgesetz-
gebung (Gesetzessammlung 38 S. 479), lautend: CI Für
die . Gewinnung von Spiritus und Sprit von mehr als
75 Graden Alkoholgehalt bedarf es
einer Bewilligung des
eidg. Finanzdeparlements. Letzteres.
bestimmt die Vor-
aussetzungen und Bedingungen unter denen Bewilli-
gungen erteilt werden. Da dem Angeklagten ohne
solche Bewilligung
ein Recht zu der von ihm ausgeübten
Tätigkeit nicht
zugestanden habe, liege der Straf tat-
bestand des Art. 24 litt. a AlkG, d. h. eine unbefugte
Erzeugung gebrannter Wasser vor.
Der Angeklagte stellt nicht in Abrede, dem erwähnten
Bundesratsbeschluss zuwidergehandelt zu haben, be-
streitet aber, dass er dadurch eine strafbare Handlung
begangen habe. Die Stoffe, aus denen er den Sprit her-
gestellt habe, gehörten zu den in Art.
32bis Abs. 1
Satz 3
BV und Art. 1 Abs. 2 AlkG erwähnten. Ihre Ver-
wendung sei durch diese Bestimmungen schlechthin,
ohne Rücksicht
auf den Alkoholgehalt und die Gehrauchs-
bestimmung des Erzeugnisses freigegeben, unterstehe
also der Bundesgesetzgebung .und insbesondere dem
Fabrikationsmonopol des Bundes
überhaupt nicht. Die
Beschränkung, welche der
BRB vom 28. Juli 1922 in
dieser Beziehung aufstelle, finde in der BV und im AlkG
keine Grundlage. Der
BundeSrat habe damit in Wirklich-
keit das Gesetz ergänzt und das Monopol über den
nach Verfassung
und Gesetz zulässigen Rahmen hinaus
ausgedehnt, wozu
er nicht berechtigt gewesen sei. Da
der Angeklagte lediglich von einer ihm durch bnide
gewährleisteten Freiheit Gebrauch gemacht habe, sei
demnach auch der Tatbestand des Art. 24
litt. a AlkG
nicht erfüllt.
2. -Streitig
ist somit die Rechtsbeständigkeit einer
bundesrätlichen Verordnung, nämlich die Frage, ob
sich dieselbe inhaltlich
innert der Verfassung und des
Alkobolgesetz. N° 60. 451
Gesetzes halte oder darüber hinausgehe und sich als
Aufstellung eines neuen Rechtssatzes darstelle,
zu welcher
es einer besonderen Ermächtigung (Delegation) des
Gesetzgebers
bedurft hätte, deren Bestehen hier nicht
behauptet wird. Zur Prüfung dieser Frage ist das Bundes-
gericht nach feststehender
Praxis befugt, da sich die
Vorschrift des
Art .. 113 letzter Absatz BV ausschlies
lich auf die von der Bundesversammlung erlassenen
Gesetze
und allgemein verbindlichen Beschlüsse, nicht
auf die Verordnungen (Beschlüsse) des Bundesrates oder
Beschlüsse der Bundesversammlung nicht allgemein
verbindlichen
Inhalts bezieht (BURCKHARDT, Kommen-
tar, 2. Auf I. S. 803; FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 443
Nr.8 mit Zitaten). Aus dem dort aufgestellten Grundsatze,
wonach Gesetze
und allgemein verbindliche Bundesbe-
schlüsse für das Bundesgericht schlechthin, ohne Rück-
sicht
auf ihre Verfassungsmässigkeit massgebend sind,
folgt andererseits immerhin, dass es auch
für die Rechts-
beständigkeit des
heute streitigen BRB genügen muss,
wenn er
in dem darin angerufenen AlkG eine Grundlage
findet,
auf die blosse Vollziehung, Erläuterung eines
darin ausgesprochenen Rechtssatzes hinausläuft.
Ist
dies der Fall, so muss er als verbindlich anerkannt
werden, selbst wenn das AlkG durch jenen Rechtssatz
die dem Bundesgesetzgeber durch
Art. 32 bis BV für
die Regelung der Materie gezogenen Schranken über-
schritten haben sollte. Denn wenn dem Richter die
Möglichkeit das Gesetz aus diesem Grunde als unver-
bindlich zu behandeln entzogen ist,
kann auch dessen
Vollziehung nicht
unter Berufung darauf gehemmt
werden. Die Interpretation der letzteren Verfassungs-
vorschrift spielt deshalb für die Entscheidung des vor-
liegenden Streites
nur insofern eine Rolle, als sie Material
für die Auslegung des dazu erlassenen Ausführungs-
gesetzes, eben des AlkG vom 29.
Juni 1900 zu liefern
geeignet ist.
Da nicht zu vermuten ist, dass der Bundes-
gesetzgeber sich bei Erlass eines solchen Ausführungs-
gesetzes von der Verfassung habe entfernen wollen, muss
auch,
wo die Bestimmungen des Gesetzes verschiedener
Deutungen
fä?ig sind, einer der Verfassung entspre-!
ehen den und emer anderen, aus der sich ein Widerspruch
zwischen Verfassung
und Gesetz ergeben würde im
Zweifel der ersteren der Vorzug gegeben werden.'
. 3. -Nach
Art. 32 bis Satz 1 BV ist der Bund befugt,
Im Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Fabri-
kation und den
Verkauf gebrannter Wasser aufzustellen I).
abei sollen, nach Satz 2, Erzeugnisse, welche ausge-
fuhrt werden oder eine den Genuss ausschliessende Zu-
bereitung erfahren haben, keiner Besteuerung unter-
worfen werden. Satz 3 fährt
fort: Das Brennen von
Wein,
Obst und deren Abfällen, von Enzianwurzeln
Wachholderbeeren
und ähnlichen Stoffen fällt betreffend
die Fabrikation
und Besteuerung nicht unter die Bundes-
gesetzgebung. Das geltende AlkG, wie schon das
frühere von 1886,
hat diese Ermächtigung, was die
Fabrikation betrifft, in Gestalt
eineS Herstellungsmono-
pols des Bundes ausgeführt, eine Lösung, die schon bei
der Beratung der Verfassungsvorschrift eventuell
mit
ins Auge gefasst worden war (vgI. u. a. die Botschaft
?es R ;om 20. Nov. 1884 Bbl. 1884 IV S. 481) und
l Hmb!lck .auf die damals Art. 31 der Verfassung durch
dIe
heutIge htt. b ergänzt wurde. Es bestimmt in Art. 1 :
Das Recht zur Herstellung gebrannter Wasser steht
ausschliesslich dem Bunde Zu. Von diesem Rechte aus-
genommen
ist einzig das Brennen von einheimischen
Trauben, Weinen, Weintrestern, Weinhefen Kern-
Stein-oder Beerenfrüchten, Obstabfällen,
Enzi:nwurzel
und ähnlichen Stoffen inländischer Herkunft.
Indem der BRB vom 28. Juli 1922 für die Gewinnung
von Spiritus
und Sprit mit über 75 Graden Alkohol-
gnhalt . auch aus solchen Stoffen eine Bewilligung des
Fmanzdepartements und die Einhaltung
der von diesem
daran geknüpften Bedingungen verlangt, will
er die
verfassungsmässige
und gesetzliche Ausnahme auf die
AIkoht lgesetz. N° 00. 453
Herstellung des als Branntwein zu bezeichnenden Er-
zeugnisses aus denselben und den dazu erforderlichen
Herstellungsprozess beschränken.
Er geht davon aus,
dass einzig die Verarbeitung hierauf durch Art. 32
bis
Abs. 1 Satz 3 BV und Art. 1 Abs. 2 AlkG habe freige-
geben werden wollen, dass
aber der Alkoholgehalt eines
noch als Branntwein zu bezeichnenden Erzeugnisses aus
den streitigen Stoffen nicht über 75 Grade hinausgehe
und ein höhergradiges Erzeugnis nicht mehr solchen,
sondern -je nach dem Umfange der Reinigung von
anderen Bestandteilen
als Aethylalkohol -entweder
Spiritus oder
Sprit darstelle. Die Verteidigung bestreitet,
dass sich eine solche Grenze zwischen Branntwein
und
Spiritus ziehen lasse. Sie macht geltend, dass auch
Destillate
mit a Grad Alkoholgehalt und darüber, ins-
besondere in der Schweiz im allgemeinen Sprachge-
brauch und in demjenigen des Handels,
immer noch als
Branntwein bezeichnet würden, wie sie es ferner nicht
gelten lassen will, dass
man es beim Branntwein einer-
seits, Spiritus und
Sprit andererseits mit dem Ergebnis
verschieden gearteter Fabrikationsprozesse
zu tun habe.
Nach dem Ergebnis der Verhandlungen
und dem dabei
von dem zugezogenen Experten (Chemiker) abgegebenen
Berichte müssen indessen diese Behauptungen als unzu-
treffend angesehen werden.
Es darf danach Folgendes
als festgestellt gelten : Als Branntwein pflegt
und pflegte
auch schon in den
er
Jahren, zur Zeit der Aufnahme
des Art. 32
bis' in die BV, nur bezeichnet zu werden das
Destillat von
in der Regel geringerem Alkoholgehalt,
das, wie sein Name besagt, unmittelbar
für den Verbrauch
als Getränk
bestimmt ist. Die besondere Eignung dazu
erhält es durch die Nebenbestimdteile, die bei der Destil-
lation aus dem Destillationsgute (der Maische) neben
dem Aethylalkohol
in das Destillat übergehen und ihm
Geruch
und Geschmack (das Bouquet) geben. Diese
Nebenbestandteile
und damit das Bouquet sind je nach
dem Stoffe, der destilliert wird, verschieden, sodass durch
454 Strafrecht.
die Herkunft aus einem bestimmten Stoffe auch das
Erzeugnis für den Konsum charakterisiert wird.
Im
Gegensatz dazu bezeichnet der Name Sprit das Erzeugnis
von hohem Alkoholgehalt (über 90 Grad), das sozusagen
nur noch aus einem Gemisch von Aethylalkohol mit
Wasser besteht und praktisch gesprochen keine Neben-
bestandteile (Verunreinigungen) mehr enthält, infolge-
dessen auch die
Herkunft aus einem bestimmten Rohma-
terial nicht
mehr erkennen lässt und keinen charakte-
ristischen,
für den Trinkvnrbrauch in Betracht kom-
menden Geschmack
mehr aufweist. Unter der Bezeich-
nung Spiritus dagegen wird das hochgradige Erzeugnis
(von über
75 Grad) verstanden, das (im Gegensatz zum
Sprit), zwar ausser Aethylalkohol
und Wasser noch
gewisse Nebenbestandteile enthält, die
aber nicht, wie
beim Branntwein, das Erzeugnis charakterisieren
und
deshalb gesucht, sondern etwas Unerwünschtes und
nach Möglichkeit zu Entfernendes sind. Für beideEr-
zeugnisse, Sprit und Spiritus, spielt demnach das Roh-
material,
aus dem sie erstellt worden sind, keine Rolle.
Beide kommen überdies
auch schon wegen ihrer Stärke
unmittelbar, ohne
Zusätze für den Trinkverbrauch
nicht in Betracht. Den hervorgehobenen Unterschieden
in den Eigenschaften und der Gebrauchsbestimmung
des Erzeugnisses entspricht -ein Unterschied
in der
Herstellungsweise.
Während die gewöhnliche einfache
Destillation der Maische
nur Branntwein liefern kann,
ist.
für die Herstellung von Spiritus eine mehrmalige
WIederholung der Destillation
in Apparaten, welche es
gestatten diese Operation innert des nämlichen (konti-
nuierlichen) Fabrikationsprozesses, bevor das Erzeugnis
den
Apparat verlässt, durchzuführen notwendig, für
die Herstellung von Sprit überdies noch eine weiter-
gehende Reinigung, die sogenannte Rektifikation, die
ebenfalls einer dazu besonders konstruierten,
vom ein-
fachen Destillationsapparat verschiedenen
Apparatur be-
darf. Mit einem einfachen Destillationsapparate
könnte
Alkoholgesetz. N° 60.
Spiritus nur durch vielfaches Wiederbrennen des
gewonnenen Destillates
in einem dementsprechend je-
weilen unterbrochenen
und wiederaufgenommenen Fa-
brikationsverfahren und infolgedessen mit Kosten, bei
denen diese Herstellungsweise
unter normalen Um-
ständen wirtschaftlich nicht in Betracht kommt, Sprit
überhaupt nicht erzeugt werden. Auch auf diesem Wege
erzeugter Spiritus würde zudem niemals die Gradstärke
aufweisen, welche
mit den eigentlichen Spiritusfabri-
kationsapparaten erzielt werden kann. Die Verteidigung
beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf Art. 7 Abs 2
AlkG. Der Artikel
handelt von der Ein f uhr
((gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch, welche nicht
unter die Begriffe Sprit oder Spiritus fallen ; sie soll
nach Abs. 1
im Gegensatz zur Einfuhr der beiden
letzteren Erzeugnisse,
zu den vom Bundesrat aufzu-
stellenden Bedingungen
und gegen Entrichtung einer
Monopolgebühr von
a Fr. per Meterzentner Brutto-
gewicht auch Privaten gestattet sein. Wenn Abs. 2
fortfährt: Enthalten solche gebrannte Wasser mehr als
75 Grade Alkoholgehalt,
so kann für die Mehrgrade eine
besondere Gebühr
von a Rp. per Grad und Meterzentner
Bruttogewicht bezogen werden
, so hat er damit gewisse
ausländische Spezialitäten (Qualitätsspirituosen) im
Auge, die infolge des
zu ihrer Herstellung verwendeten -
besonders hochwertigen Destillationsmaterials noch
immer die oben umschriebenen charakteristischen Merk-
male des Branntweins,
das durch die Provenienz gerade
aus diesem Rohmaterial
und die ihm entstammenden
Nebenbestandteile bedingte eigentümliche Bouquet auf-
weisen, obwohl der Gehalt
an Aethylalkohol über 75
Grad (bis a Grad) geht (Rhum). Aus den in Art. 32 bis
Abs. 1 Satz 3 BV und Art. 1 Abs. 2 AlkG erwähnten
einheimischen Stoffen kann, wie als festgestellt
zu be-
trachten ist, ein so hochgradiges Erzeugnis, das noch
jenen Erfordernissen des
( Branntweins entsprechen
würde,
nicht gewonnen werden.
456 Strafrecht.
4. -Wenn Art. 32 bis Abs. 1 S atz 1 BV vom Erlasse
gesetzlicher
Vorschriften über die Fabrikation und den
Verkauf ge b ra n n t e r Was 8 er spricht, a um-
fasst die darin enthaltene Ermächtigung an den Bundes-
gesetzgeber zweifellos, von der Ausnahme des
Satzes 3
abgesehen, alle Erzeugnisse
der Destillation, das Ergebnis
der einfachen gewöhnlichen Destillation, d. h. den
Brannt-
wein, wie der technisch vervollkommneten Destillation
und
der Rektifikation, Spiritus und Sprit. Dass die
Bestimmung in diesem weiten
Sinne verstanden werden
muss, ergibt sich nicht
nur aus Abs. 4 des Verfassungs-
artikels,
der für die eingeführten gebrannten Wasser
an Stelle der von der inländischen Fabrikation zu er-
hebenden
Steuer entsprechende Zollzuschläge als
Form der fiskalischen-Belastung
vorsieht: denn der
grösste Teil der Einfuhr von alkoholhaltigen Destil-
laten entfiel schon damals nicht auf Branntweine
(Schnaps), sondern auf
Spiritus und Sprit ( Weingeist ),
wie die in der bereits erwähnten Botschaft des Bundes-
rats (Bbl. 1884 IV S. 379/80) darüber gemachten Angaben
zeigen.
Es folgt auch daraus, dass schon in jener Zeit
in der Schweiz die Herstellung von Spiritus aus mehl-
haitigen
und Hackfrüchten (Kartoffeln) neben derjenigen
von Branntwein nach den ebenda (S. 382) enthaltenen
Nachweisen einen erheblichen
Umfang angenommen
hatte. Bei den fiskalischen. Zwecken, welche mit der
Verfassungsrevision ausser den volkshygienischen ver-
folgt wurden, erscheint es aber als ausgeschlossen, dass
man diesen Zweig der Alkoholgewinnung -von der Be-
lastung hätte ausnehmen wollen, zumal dafür, soweit es
sich
um zu nachheriger Verarbeitung auf Getränke be-
stimmte Ware handelt -die für technische Zwecke be-
stimmte, durch Denaturierung für den Genuss ungeeignet
gemachte bleibt
ja ohnehin nach Art. 32 bis Satz 2 von
der Belastung frei -
auch irgend ein innerer Grund
gefehlt
hätte. Der Ausdruck gebrannte Wasser ist
denn auch zweifellos weit genug, um diese allgemeine
AlkoboJgesetz. No 60. 457
Deutung zuzulassen. Angesichts der sachlichen Gründe,
welche dazu nötigen,
kann daher nichts darauf ankommen.
dass
der französische und italienische Verfassungstext
indem sie von boissons distillees , bevande distillate I)
sprechen, den Rahmen der Ermächtigung scheinbar
enger ziehen,
sondern darf für die Auslegung ohne
Bedenken
auf die deutsche Fassung als die ursprüngliche
abgestellt werden. Auch
im französischen und italie-
nischen
Texte ist übrigens doch nicht bloss von eau
de vie
11 acquavita die Rede, was sonst offenbar
die gegebene Ausdrucksweise gewesen wäre. Tatsächlich
ist auch bisher eine andere Auffassung nicht geltend
gemacht worden. Die Verteidigung selbst
tut es im vor-
liegenden Falle nicht.
Sie vertritt nicht etwa den Stand-
punkt, dass die Herstellung von Spiritus und Sprit
überhaupt nicht unter die Bundesgesetzgebung lind das
Bundesmonopol fallen, sondern will lediglich anderer-
seits auch die Ausnahme des Art. 32
bis Abs. 1 S atz 3
BV auf alle Erzeugnisse der Destillation irgendwelchen
Alkoholgehalts
und jeder Beschaffenheit aus den be-
treffenden
Stoffen, Spiritus und Sprit wie Branntwein
bezogen wissen. Dass auch das in Art. 1 Abs. 1 des
Alkohol g e
set z e s vorgesehene Herstellungsmono-
pol des Bundes nach dem Willen des Gesetzes denselben
weiten
Umfang wie die Ermächtigung des Satz 1 von
Art. 32
bis BV haben soll, zeigen unzweideutig die Art. 2
und 4 des Gesetzes,
wo die Beschaffung eines Viertels
des
Landesbedarfs an S p i r i t u s und S p r i t
durch Vergebung entsprechender Brennlose an in
ländische Brenner vorgesehen wird und die inländische
Produktion
monopolpflichtiger gebrnnnter Wasser
in anderer als der durch Art. 2 Alinea 2 festgesetzten
Form, also auch von
Spiritus und Sprit, nur gegen Ent-
richtung von Monopolgebühren und unter Einhaltung
der vom Bundesrat
festzusetzenden Bedingungen zu
lässig erklärt wird ; ferner die Regelung des Einfuhr-
monopols
in Art. 6 und dem bereits oben behandelten
Art. 7 des Gesetzes. Auch hier behauptet übrigens die
Verteidigung selbst etwas anderes nicht, sondern be-
.
schränkt sich auf die Einwendung, dass davon die Ver-
arbeitung der in Art. 32 bis Abs. 1 Satz 3 BV vorbehalte-
nen
Stoffe angesichts der ausdrücklichen Aufnahme die-
ses Vorbehalts
in Art.l Abs. 2 AlkG nicht betroffen
sein könne.
Daraus, dass die R e
gel des Art. 32 bis Abs. 1
Satz 1 BV in dem erwähnten weiten Sinne zu verstehen
ist, folgt
aber noch nicht ohne weiteres, dass dasselbe
auch für die
Aus nah m e von Satz 3 ebenda gelten
müsse :
Im Gegensatz zu Satz 1 ist hier nicht mehr allge-
mein
von der Fabrikation gebrannter Wasser aus
den betreffenden
Stoffen die Rede ; vielmehr ist es aus-
schliesslich (
das B ren n e n derselben, das frei-
gegeben, von der Bundesgesetzgebung ausgenommen
wird.
Der Sinn dieses Ausdrucks (gleich dem des im
französischen Texte verwendeten distillation ) ist
aber ein engerer als derjenige des Begriffes der Fabri-
kation gebrannter Wasser , der lediglich besagt, dass
es sich
um Erzeugnisse handelt, die den Prozess des
u Brennens durchgemacht haben, ohne auszuscbliessen,
dass dazu noch weitere Prozesse hinzugetreten sind
und
für die Erstellung hinzutreten mussten. Es pflegt als
Brennen schlechthin beim Gewerbe der Alkohol-
gewinnung, wie nach den Verhandlungen
und dem Exper-
tengutachten als erwiesen angenommen werden muss,
regelmässig,
wo nicht etwa der Ausdruck in einem ganz
besonderen Zusammenhang
und mit Zusätzen verwendet
wird, die einen anderen
Sinn erkennen lassen, im allge-
meinen Sprachgebrauch wie
in demjenigen der Chemiker
doch
nur die gewöhnliche einfache Destillation (distil-
lation simple), die zum Branntwein führt (Branntwein-
brennerei), nicht auch das technisch vervollkommnete,
kompliziertere
und eine entsprechende besondere Appa-
ratur voraussetzende Verfahren, dessen es zur Fabrika-
tion von Spiritus bedarf, und die zur Gewinnung von
Alkoholgesetz. N° 60. 459
Sprit nötige Rektifikation verstanden zu werden (wenn
schon in einem weiteren
Sinne gesprochen die Bezeich-
nung schliesslich auch hiefür noch verwendet werden
kann und gelegentlich verwendet wird). Damit stimmen
denn auch z. B. überein die Begriffsbestimmnngen und
Ausführungen bei Meyer Konversationslexion (6. Auf I. )
s. v. ( Spiritus (und Spiritusfabrikation), die als Aus-
druck des allgemeinen Wissens
und Sprachgebrauchs
auf dem Gebiete von Bedeutung sind. Es heisst hier:
Früher als noch der Spiritus grösstenteils zum Genuss
in der Form von Branntwein zubereitet wurde, war
dieser Industriezweig hauptsächlich B r a n n t w e i n-
b
ren n e r e i (Brennerei). Der neuere Betrieb (S p i r i-
t u s f a b r i
kat ion) unterscheidet sich von letzterer
durch das Arbeiten in grösserem Masstabe und auf alko-
holreichere Destillate. Branntweine
enthalten ...... ; die
zu anderen Zwecken dienenden, bis
über 96 Volumen-
prozent Alkohol enthaltenden Destillate heissen
Spiritus.
Bei dem Branntwein hat der je nach dem Ursprung ver-
schiedene Geruch und Geschmack Einfluss auf de
Handelswert ...... ; beim Spiritus kommt allein der
Alkoholgehalt in Betracht, die fremden riechenden
Stoffe, die als Nebenprodukte bei der Alkoholbildung
auftreten, werden bei Herstellung von hochgradigem
Spiritus möglichst entfernt. Das Produkt heisst dann
gereinigter
Spiritus (S p r i t) ...... In manchen Gegenden
bildet die
0 b s t b r e 11 n e I' e i eine ländliche In-
dustrie, die
in kleinerem oder grosserem Masstabe
betrieben
wird: es werden aus den einzelnen Obstarten
zum Teil sehr geschätzte Tri n k b r a n n t w ein e
hergestellt, die durch bestimmten Geschmack gekenn-
zeichnet sind. Die Verarbeitung der Abfälle der Brauerei
und der Weinfabrikation sowie der Erzeugnisse der
kleinbäuerlichen
Obst-und Weinbauwirtschaften fasst
man als M a t e I' i alb ren n e I' e i zusammen.
Dass auch die Verfassung mit dem ( Brennen nur diese
beschränkte, dem allgemeinen Sprachgebrauch entspre-
chende Bedeutung verbinden wollte, folgt zwingend
aus einer Reihe von Momenten. Einmal ist an Hand der
Akten und Verhandlungen als festgestellt zu erachten,
dass
zu jener Zeit eine andere Verarbeitung dieser Stoffe
als durch die gewöhnliche Brennerei
auf Branntwein,
d. h.
zu den daraus gewinnbaren und durch die Herkunft
aus einer bestimmten Rohmaterie charakterisierten und
individualisierten Schnäpsen überhaupt nicht bekannt
war, und dass die Entwicklung der Fabrikation von
Spiritus
und Sprit aus Obst eine Folge der Kriegs-und
Nachkriegszeit, insbesondere der während dieser ein-
getretenen ausserordentlichen Verteuerung des aus
anderen, monopolpflichtigen Stoffen erstellten Spiritus
und Sprits in Verbindung mit den seit 1885 in diesem
Zweige der Technik gemachten bedeutenden Fort-
schritten ist. Ohne diese Verteuerung und die durch die
Einführung des Bundesmonopols
auf den übrigen Alko-
hol anderer Provenienz gelegte fiskalische Belastung
hätte sie überhaupt nicht in Betracht kommen können
weil sie sich bei der erheblich geringeren
Ausbeut;
an Alkohol, den das Obst gegenüber anderen, unter das
Monopol fallenden Stoffen liefert, niemals
hätte lohnen
können.
Der Angeklagte hat denn auch selbst ursprüng-
lich, noch in seiner
Beweisein,gabe vom 31. Juli 1925
nicht behauptet, dass schon um 1885 etwas anderes als
Branntwein (in dem oben umschriebenen Sinne) aus
den streitigen Stoffen hergestellt worden sei, sondern
nur, dass die Branntweinerzeugung (Brennerei) daraus
bereits damals
an einer Anzahl Orten in grösseren gewerb-
lichen Betrieben, nicht bloss als Nebenzweig der Land-
wirtschaft ausgeübt worden sei, was für die hier zu
entscheidende Frage unerheblich ist.
Erst zum Schlusse
der Verhandlungen
hat er dann die Konfrontation des
Experten mit den Zeugen Hostettler Vater und Sohn
(dem früheren
und gegenwärtigen Inhaber des unter
diesem Namen in Bern bestehenden Destillationsbe-
triebes) darüber verlangt, ob nicht schon
vor 1885 in
Alkoholgesetz. N0 60. 461
grossen Brennereien Alkohol von a Grad und darüber
aus Obst hergestellt worden sei. Doch bestand kein
Anlass diesem Antrage Folge zu geben.
Zunächst ist
er zu allgemein gehalten, als dass einer ihn bestätigenden
Aussage der
Zeugen gegenüber den übrigen aktenmässigen
Momenten, die gegen diese
Behauptung sprechen, Be-
weiskraft zukommen
könnte: zu einem zu berücksich;..
tigenden Beweisangebote hätten zum mindesten nähere
Angaben darüber, welches diese Unternehmungen waren,
und über ihre Betriebsverhältnisse, technischen Anlagen
usw. gehört. Sodann sind auch die beiden
Zeugen als
Mitbeteiligte
an einer der hauptsächlichen Obstsprit-
fabrikationsaulagen zu sehr
am Ausgange des Streites
interessiert, als dass
auf ihre Erklärungen ohne schlüs-
sige, sie stützende andere
Umstände abgestellt werden
dürfte (eine Bemerkung, die übrigens
auch für ihre
sonstigen Aussagen oder diejenigen anderer
Zeugen,
die sich in gleicher oder ähnlicher Lage befinden, gilt).
Dazu kommt, dass das eigene frühere Verhalten des
Vaters Hostettler, mit der Behauptung, die er bezeugen
soll,
in offenbarem Widerspruch steht. Wäre die Sprit-
fabrikation aus
Obst tatsächlich schon früher in dieser
Weise betrieben worden,
so würde er zweifellos als mit
den Verhältnissen wohl vertrauter Geschäftsmann, als
er sie seit 1900 in den Jahren besonders reicher Obst-
ernten, Überproduktion an Obst in einem gewissen,
immerhin auch nach seinen Angaben noch bescheidenem
Masse aufnahm, nicht
um die Bewilligung der Alkohol-
verwaltung dazu nachgesucht
und sich zur Entrichtung
von Abgaben (Gebühren) dafür bereit erklärt haben,
wie noch zu erörtern sein wird.
Bestand aber
zur Zeit der Verfassungsrevision etwas
anderes als die Herstellung von Branntwein aus diesen
Stoffen als Nebenzweig der Landwirtschaft
und daneben
vielleicht
in einer gewissen Anzahl gewerblicher Betriebe
(Kirschbrennereien
und dergI.) überhaupt nicht und
konnte es nach dem damaligen Stand der Preise auf dem
462 Strafrecht.
Alkoholmarkte, des Obstbaus und der Brennereitechnik
praktisch nicht in Betracht kommen, so kann auch mit
dem in Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BV freigegebenen Brennen
nur diese -bisher allein geübte -Art der Verwendung
gemeint sein. Die Materialien
der Verfassungsrevision
bieten denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass
man dem Vorbehalte eine darüber hinausreichende
Tragweite
hätte geben wollen. Die Botschaft des Bundes-
rats, der das gleiche Ergebnis dadurch erreichen wollte,
dass
er der Bundesgesetzgebung, was die Fabrikation
und deren fiskalische Belastung betrifft, nur die Gewin-
nung gebrannter Wasser aus mehlhaitigen und Hack-
früchten zu unterstellen beantragte, begründete dies
mit der (damals angenommenen) geringeren Fusel-
haltigkeit und Schädlichkeit der aus Stein-und anderem
Obst, Weintrestern und dgl. hergestellten gegenüber den
aus jenen anderen, der Bundesgesetzgebung zu unter-
stellenden Stoffen stammenden B r a n n t w ein e n
(Schnäpsen)
und damit, dass sie bereits den höheren
Preis
hätten, der bei diesen erst durch Besteuerung
geschaffen werden müsse (Botschaft a. a. O. S. 478/79).
Und die nationalrätliche Kommission, welche demgegen-
über (mit einigen wenigen, sachlich unerheblichen Ab-
weichungen) die heutige Fassung vorschlug, bemerkt
in ihrem Berichte (auf S. 13) zum Vorbehalte des Art.
32 bis Satz 3: Ebenso geht die Kommission mit dem
Bundesrat darin einig, dass den Bundesvorschriften 'das
Brennen von Wein, Obst und deren Abfällen, von Enzian-
wurzeln, Wachholderbeeren und ähnlichen Stoffen nicht
unterstellt werden soll. Die Gründe dafür sind in der
Botschaft angeführt. Wir fügen bei, dass ein Verbot
dieses Brennens,
das in Obst-und Weingegenden eine
erwünschte Beschäftigung
für die Winterszeit bildet und
die gewinnbringende Verwertung der Abfälle aus der
Most-und Weinbereitung erlaubt, auf unübersteigliche
Hindernisse stossen
müsste ...... Die bäuerliche Klein-
brennerei,
mit Rücksicht auf die demnach der Vorbehalt
Alkoholgesetz. N° 60.
wesentlich aufgenommen worden ist, kann aber in ihren
Anlagen
von vorneherein nur Branntwein, nicht Spiritus
oder Sprit erzeugen. Es darf in diesem Zusammenhang,
von anderen Zeugnissen abgesehen, auch noch auf das
Protokoll der nationalrätlichen Kommission für das erste
Alkoholgesetz von 1886 verwiesen werden, dem deshalb
besondere
Bedeutung zukommt, weil damals die Absich-
ten, die mit dem Vorbehalt des Art. 32 bis Satz 3 ver-
bunden wurden, noch in frischer Erinnerung standen
und weil der Kommission zum grössten Teile dieselben
Mitglieder wie
vorher derjenigen für die Verfassungs-
vorlage angehörten. Die Kommission
beantragte, neben
dem Monopol des
Bundes für die Herstellung gebrannter
Wasser, abgesehen vom Brennen der in der Verfassung
vorbehaltenen
Stoffe, ein absolutes Monopol der Ein-
fuhr, ein s chI i e s s I ich der aus solchen Stoffen
stammenden Erzeugnisse, einzuführen, ähnlich wie es
jetzt nach Art. 6 des geltenden AlkG besteht, wobei
aber immerhin (entsprechend dem heutigen Art. 7 in
etwas anderer Fassung) die Einfuhr von Qualitätsspiri-
tuosen zu
vom Bundesrat festzusetzenden Bedingungen
und g en Bezahlung von Monopolgebühren auch den
Privaten gestattet sein sollte. Dazu führt das Kommis-
sionsprotokoll
aus: Nach Ansicht der Subkommission
ist die Verfassungsmässigkeit eines Einfuhrmonopols
für alle Arten von Spirituosen unzweifelhaft. Denn die
in Art. 32 bis BV (gemeint ist Satz 3) für Qua I i t ä t s-
spirituosen gemachte Ausnahme be-
zieht sich nur auf die Regelung der Fabrikation und der
Besteuerung, nicht der Einfuhr ...... Unter den Quali-
tätsspirituosen
(deren Einfuhr unter den eben er-
wähnten Voraussetzungen auch Privaten erlaubt sein
sollte)
sind erstlich verstanden all e, w eIe he
hinsichtlich der Fabrikation nicht
u n t erd i e B und e s g e set z g e b u n g f a l-
I e n, ferner alle jene feineren Trinkbranntweine, wie z. B.
Kornbranntweine, mit deren Vertrieb sich der Bund aus
AS 51 I -1925
464 Strafrecht.
verwaltungstechnischen Gründen nicht leicht würde
befassen können. Als Qualitätsspirituosen, auf die sich
danach der Vorbehalt der Verfassung beziehen soll,
. können aber von vorneherein
nur Branntweine, die noch
die Provenienz aus einem
der betreffenden Stoffe, die
dadurch bedingten charakteristischen Geschmackbe-
standteile aufweisen, nicht Spiritus
und Sprit in Betracht
kommen.
Wäre die Möglichkeit ins Auge gefasst worden, dass
die Bestimmung auch
auf die industrielle Verarbeitung
zu den beiden letzteren Erzeugnissen bezogen werden
könnte, so würde
man zweifellos für den Vorbehalt eine
andere Fassung gewählt haben, die diese Auslegung von
vorneherein ausgeschlossen
hätte. Denn die freie Her-
stellung von Spiritus und Sprit aus den streitigen
Stoffen neben dem Monopol des Bundes für die Verar-
beitung anderer Stoffe dazu, müsste, was auch dem Ver-
fansungsgesetzgeber unmöglich hätte entgehen können,
bel den Mengen, welche
mit den dazu erforderlichen
Anlagen hergestellt werden können, zu einer eigentlichen
Sabotage der
mit dem Monopol angestrebten Wirkungen,
sowohl des volkshygienischen
Zweckes den Trinkver-
b.rauch
an gebrannten Wassern durch deren Verteuerung
emzuschränken, wie des damit verbundenen fiskalischen
Nebenzweckes führen.
Der vom Bund beschaffte und
durch die Monopolauflagen verteuerte Spiritus und Sprit
würde
so durch ein Erzeugnis verdrängt, das diesen
uflagen nicht unterliegt und darum entsprechend bil-
lIger abgegeben werden kann. Dieselbe' Folge hätte
notwendig, wenn die Möglichkeit einer solchen Ausdeh-
nung des Vorbehalts
überhaupt in Betracht gezogen
worden wäre, auch für den
Fall der Ausführung des
Verfassungsartikels in Gestalt einer
biossen Besteuerung
der dem freien Wettbewerb anheimgegebenen Fabri-
kation gebrannter Wasser vorausgesehen werden müssen.
Neben den besteuerten Spiritus
und Sprit aus den nicht
unter den Vorbehalt des Satz 3 fallenden Stoffen wäre
Alkoholgesetz. N° 60, 465
dann der nicht besteuerte aus den letzteren Stoffen ge-
treten,
um ihm den Absatz abzugraben.
Gegen eine solche andere Fassung, die die heute von
den Obstspritfabrikanten beanspruchte Auslegung des
Vorbehalts
von vorneherein unmöglich gemacht hätte,
würden auch keine referendumspolitischen Bedenken
bestanden haben. Sie dürften allerdings, wie die oben
wiedergegebene Stelle aus dem Bericht der nationalrät-
.lichen Kommission für die Verfassungsvorlage zeigt,
der Hauptbeweggrund gewesen sein,
um der herge-
brachten
und allgemein verbreiteten Schnapsbrennerei
aus den betreffenden Stoffen das
in Satz 3 des Artikels
liegende Zugeständnis zu machen, während die übrigen,
in der Botschaft des Bundesrates angeführten Gründe
wohl mehr
nur eine unterstützende Bedeutung hatten.
Dagegen hätten sie in keiner Weise gegen eine Redaktion
gesprochen, welche sich ausdrücklich
darauf be-
schränkt
hätte, i n die s erB e z i e h un g den her-
gebrachten
Zustand festzuhalten, weil mit der daraus
folgenden unzweideutigen Begrenzung der Ausnahme
auf die Branntweinfabrikation damals angesichts der
Unbekanntheit
und wirtschaftlichen Unmöglic4keit der
heute streitigen anderen Verwendung zur Spiritus-und
Spritfabrikation keine Interessen verbunden waren
,
die hätten verletzt werden können.
Wenn alle diese Erwägungen vielleicht dann nicht
entscheidend sein könnten, falls der Verfassungsgesetz-
geber den
Text des Vorbehalts selbst in einer Weise
formuliert
hätte, die die beabsichtigte beschränkte
Bedeutung desselben nicht zum Ausdruck bringen
würde, dazu schlechterdings ungeeignet wäre,
so dürfen
sie doch massgebende Bedeutung beanspruchen, wenn
es sich
um die Auslegung eines von der Verfassung
selbst verwendeten Ausdruckes handelt, der wie
der
in Art. 32 bis Abs. 1 Satz 3 gebrauchte des Brennens
verschiedener Deutung, einer engeren und weiteren
fähig ist. Sie unterstützen
in zwingender Weise den
466 StrafEeeht.
schon durch die Verwendung dieser Ausdrucksweise
statt der in Satz 1 gebrauchten der Fabrikation ge-
brannter Wasser nahegelegten Schluss, dass es einzig
die
unter diesem Ausdruck gemeinhin, nach dem ge-
wöhnlichen Sprachgebrauch verstandene
Tätigkeit der
einfachen Destillation und ihr Erzeugnis der Brannt-
wein waren, die nach dem Willen der Verfassung von der
Bundesgesetzgebung ausgenommen wurden.
Einer be-
sonderen, ausdrücklichen Einbeziehung der Herstellung
von
Spiritus und Sprit aus den betreffenden Stoffen
unter die Bundesgesetzgebung bedurfte es daneben
nicht,
um dieselbe unter anderen als den durch diese
Gesetzgebung aufzustellenden Bedingungen als unzu-
lässig erscheinen zu lassen.
Sie war bereits in Abs. 1
Satz 1 des Verfassungsnrtikels enthalten, der den zu
erlassenden Vorschriften grundsätzlich jede Herstellung
gebrannter Wasser
überhaupt unterwirft und von
dem eine Ausnahme eben
nur in dem Umfange, als sie
durch
Satz 3 vorgesehen wird, für die Herstellung von
Schnaps (Branntwein) aus den hier erwähnten Stoffen
besteht.
Gegen diese Auslegung spricht auch nicht etwa, dass
in dem Vorbehalte neben dem
Brennen auch wieder
der Ausdruck
Fabrikation verwendet wird (c( Das
Brennen
'von Wein, Obst usw. fällt betreffend die Fahri-
kation und Besteuerung nicht unter die Bundesgesetz-
gebung
). Es sollten damit nicht etwa ausser der
Brennerei auch andere Fabrikationen freigegeben
werden, sondern
nur zum Ausdruck gebracht werden,
dass die Freiheit sich
nur auf die i m B ren n e n
I i e
gen d e F a b r i kat ion s t ä t i g k e i t und
ihre Belastung, nicht auf den Ver kau f der durch
diese Fabrikation gewonnenen Erzeugnisse beziehe (der
in Art. 17 AlkG mitgeregelt ist). Dass nur dies die Mei-
nung ist, zeigt
klar der französische Verfassungstext :
La distillation du vin, des fruits ... est exceptee des
prescriptions
federales concernant la fabrication et
AlkohoJgesetz. N° 60. 467
l'impöt. Das Wort Fabrikation steht demnach einfach
für. Herstellung, den durch das Brennen dargestellten
Herstellungsprozess;
um nicht das gleiche Wort ' Bren-
nen wiederholen zu müssen, wird das allgemeinere
Fabrikation gewählt. Und ebensowenig kann ein
Argument
für die von der Verteidigung vertretene
weitere Auslegung des Vorbehalts daraus hergeleitet
werden, dass nach der bundesrätlichen Vorlage für die
Verfassungsrevision der Bundesgesetzgebung
nur die
Herstellung
und der Verkauf gebrannter Wasser aus
. mehlhaltigen und Hackfrüchten unterstellt werden sollte.
Wenn bei dieser Fassung allerdings im Erfolge auch die
Fabrikation von
S p r i t und S p i r i t u s aus Obst
als'
frei hätte betrachtet werden müssen, weil die Ver-
fassung eben das Eingreifen des Bundesgesetzgebers
auf den Fall der Verwendung ganz bestimmter Stoffe
zur Herstellung beschränkt hätte, so war damit dort
keineswegs eine dahingehende Absicht verbunden. Viel-
mehr erklärt sich der Vorschlag einfach daraus, dass
man an die Herstellung dieser Erzeugnisse aus anderen
als den nach der
Vorlage in den Verfassungsartikel
einzubeziehenden
Stoffen überhaupt nicht dachte, weil
sie damals nicht
bekannt war und nicht in Betracht
fallen koimte. Es lässt sich somit auch daraus, nachdem
an Stelle des vom Bundesrat beantragi:en der heute
geltende Text Gesetz geworden ist, kein Schluss auf
einen solchen angeblichen Willen des Verfassungsgesetz-
gebers ziehen. Dies umsoweniger als die nationalrätliche
Kommission die
heute geltende Fassung Aes Art. 32
bis Satz 1 gerade auch zu dem Zwecke vorgeschlagen
hat, um j e d e Gewinnung gebrannter Wasser, ausser
der durch
Satz 3 vorbehaltenen Tätigkeit des Brennens.
der hier erwähnten Stoffe, mit Einschluss bis jetzt nicht
geübter, neuer Erstellungsweisen den bundesgesetzlichen
Beschränkungen
zu unterwerfen, wie aus der nachfol-
genden
Stelle auf S. 14 ihres Berichtes hervorgeht:
Im Ferneren konnte die Einbeziehung der mehlhaltigen
468 Strafreeht.
und der Hackfrüchte zwar als für den gegenwärtigen
Stand der Brennerei zulänglich erachtet werden.
Es ist
aber nicht zu übersehen, dass schon jetzt andere Er-
. zeugungsarten des Alkohols bekannt sind: wer kann
angesichts der mannigfachen Fortschritte der chemischen
Technik behaupten, dass nicht binnen kurzer
Frist diese
anderen Erzeugungsarten genügend vervollkommnet sind,
um sich zur fabrikmässigen Ausbeutung zu eignen.
Gegenüber einer solchen neuen Fabrikationsweise wäre
die bundesrätliche Fassung des
Art. 32 bis wirkungslos.
Die neue Redaktion
baut in dieser Richtung vor.
5. -Das hinsichtlich der Auslegung der Ver f a s-
s u n g gewonnene Ergebnis wäre
nun freilich für sich
allein nicht entscheidend. Denn
Art 32 bis BV ermäch-
tigt lediglich den Bundesgesetzgeber die Fabrikation
und den Verkauf gebrannter Wasser innert der darin
gezogenen Schranken zu regeln ;
er stellt diese Regelung
nicht selbst auf. Massgebend
für die Frage der Rechts-
beständigkeit des streitigen Bundesratsbeschlusses muss
deshalb der
Umfang sein, in dem das G e set z tat-
sächlich von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht
hat und der auch hinter derselben zurückbleiben könnte.
Für eine solche Absicht bietet aher zunächst jedenfalls
Art. 1 Abs. 2 des geltenden AlkG keinen Anhalt.
Er
wiederholt einfach, unter etwas näherer namentlicher
Aufzählung der begünstigten Stoffe, die Fassung des
Art. 32
bis Abs. 1 Satz 3 der Verfassung. Im übrigen aber
enthält gerade das Gesetz eine Anzahl anderer Vor-
schriften, ;elche die beschränkte, dem Sinne der Ver-
fassungsnorm entsprechende Bedeutung, die der frag-
lichen Ausnahme auch nach dem Willen des Gesetzgebers
zuJ,commen soll, unzweideutig hervortreten lassen. So
zunächst die bereits in anderem Zusammenhange er-
wähnte Bestimmung des Art. 2, wonach annähernd ein
Vierteil des L a n
des b e dar f san S p r i tun d
S
P i r i t u s durch Lieferungsverträge beschafft werden
soll, welche der
Bund mit inländischen Brennern
Anoholgesetz. N0 60. 469
abzuschliessen hat. Sie ist nur unter der Voraussetzung
verständlich, dass das Monopol des Bundes grundsätzlich
jede Herstellung dieser Erzeugnisse
gleichgil:tig aus
welchen Stoffen umfasst. Wäre daneben auch ellle vom
Monopol des Bundes freie Herstellung, nämlich aus den
in Art. 1 Abs. 2 genannten Stoffen möglich, so würde
der Verwaltung schon die
Möglichkeit fehlen überhaupt
den Landesbedarf
daran und damit die Menge, deren
Herstellung
in . der erwähnten Weise zu vergeben ist,
irgendwie zuverlässig festzustellen.
Es hätte dann .fol-
gerichtig
und vernünftigerweine dnr Bun auch nIcht
verpflichtet werden können, elll. VIertel dneses Landes-
bedarfes, sondern höchstens elllen
geWIssen Bruch-
teil des Bedarfes für den von
ihm ausgehenden Verkauf
monopolpflichtiger Ware so zu decknn. .r t. 18.sodann
verpflichtet die Kantone die
AufSIcht über dIe er
stellung mon 0 pol f r eie r B r a n n t w eIn e
und über den Privathandel mit gebrannten Wassern aller
Art zu führen, während im übrigen der Vollzug des
Gesetzes nach Art. 19 dem Bundesrat obliegt. Käme
neben der Branntweinerzeugung
noch ein anderer
Zweig monopolf r
eie r Herstnllun genrannter Wasser,
nämlich die Spiritus-
und Spntfabnkation III Betracht,
so hätte notwendigerweise jene gewerbe-und gesund-
heitspolizeiliche Beaufsichtigung durch die
antone
auch hiefür vorgeschrieben werden müssen, da SIe afur
nicht minder notwendig ist (die eidgen. Lebensmlf:tel-
gesetzgebung, aus der sich die entspr:.chende PflIcht
allenfalls auch sonst hätte ergeben konnen, bestand
damals noch nicht). Wenn das Gesetz sie
nur für den
monopolfreien Branntwein vorgesehen
hat, so lässt
sich dies
nur aus der Voraussetzung erklären, dass er
das einzige Erzeugnis sei, das überhaup ausserhnlb ?es
Monopols gewonnen werden dürfe. Es hegt dann ellle
durch
das Gesetz selbst gegebene Auslegung des in Art. 1
Abs. 2 verwendeten Ausdruckes
Brennen , die jeden
sonst allenfalls noch möglichen Zweifel über dessen
Bedeutung beseitigt. Auf der gleichen Voraussetzung
beruht ferner augenscheinlich Art. 12 Abs. 4, der den
und verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von ihm
m. den Ver hr genrachten Wasser genügend gereinigt
selen.
Es hatte kemen Zweck gehabt eine solche Reini-
gu für den von. ihm verkauften Monopolsprit und
-SPIrItuS vorzuschreiben, wenn daneben in freier Privat-
tätigkeit erstellte, von der Vorschrift nicht betroffene
unbeschränkte Mengen bei der
auf den Markt geworfen
und so der :om Gesetz verfolgte gesundheitspolizeiliche
Zw.eck vereitelt werden könnte. Dass Art. 12 Abs. 4
gleIchwohl
nur von einer entsprechenden Pflicht des
Bundes spricht,
kann nur auf der Annahme dass er
der einzige Verkäufer alles
in der Schweiz übenhaupt in
dnn Handel gebrachten-Spiritus und Sprits sei, d. h.
emes lückenlosen Monopols
für beide Erzeugnisse, be-
ruhen.
Demgegenüber sind die Argumente, welche die
Ver-
teidigung aus anderen Bestimmungen für die entgegen-
gesetzte Auffassung herleiten will, nicht schlüssig.
So
vnr allem der Umstand, dass Art. 2 des Gesetzes die
LIeferanten,
an die die Herstellung eines Teiles des
Landesbedarfes
an Spiritus und Sprit in Form der hier
vorgeseh.enen Lose zu vergeben ist, als
Brenner die
einzelne Betriebsperiode als
Brennjahr und die' ent-
sprechenden Betriebe als Brennereien bezeichnet
Es geschieht dies eben in einem ganz bestimmten Zusam
enhange, welcher durch die Verbindung mit dem
ubrIgen Inhalt der Bestimmung erkennen lässt, dass
das
Wort dabei nicht mehr in hergebrachten, verbrei-
teten, sondern in einem weiteren, an sich auch noch
möglichen
Sinne verwendet wird: ein Rückschluss darauf
dass ihm auch in Art. 1 Abs. 2, wo es für sich allei
gebraucht ist, jene weitere uneigentliche Bedeutung
zukonen soU, kann daraus gerade angesichts des
sonnbgen nhalts des Art. 2 selbst, der durchaus dagegnn
sprIcht, rucht gezogen werden. Aehnliches gilt von der
Alkoholgesetz. N° 60. 471
Vorschrift des Art. 17 Abs. 4, wonach Landwirte, deren
Eigenproduktion aus monopolfreiem
E i gen g e w ä c h s 40 Liter nicht übersteigt, das
Erz eu g n i s in Mengen von je wenigstens 5 Litern
frei verkaufen
dürfen . Es kann hier, trotzdem das
Gesetz es ausdrücklich nicht sagt, schon nach dem Zu-
sammenhang
nur an Branntwein gedacht sein, weil
Produzenten, die
nur über so geringe Mengen zu ver-
arbeitender
Stoffe verfügen, von vorneherein höchstens
solchen, nicht
Spiritus oder Sprit herstellen werden.
Das frühere AlkG von 1886 sprach dies denn auch
unzweideutig aus, indem es in
Art. 8 bestimmte:
Brenner jedoch, welche im nämlichen Jahre höchstens
40 Liter n ich t b und e s s t e u e r p flic h t i gen
B r a n n t w ein darstellen, dürfen ihr Erzeugnis in
Quantitäten von mindestens fünf
Litern frei verkaufen.
Wenn im neuen Gesetz eine andere Fassung gewählt
wurde, so geschah dies nicht
auf Grund einer abweichen-
den Auffassung über die durch Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes
freigegebenen Produktionszweige, sondern aus einer
ganz anderen Erwägung, die aus der
vom Kommissions-
referenten
im Nationalrat gegebenen nachf9lgenden
Erläuterung (Stenogr. Bulletin 1899 S. 904) hervor-
geht: Der Wortlaut des bestehenden Gesetzes passt
für die heutigen Verhältnisse nicht mehr recht. Ganz im
Stillen hat sich überall in den Wein-und Obstgegenden
bei der Verwertung der Trester
zu Konsumwein ein
Umschwung vollzogen. Der Landwirt braucht heute
keine Brennereieinrichtung
und kein Brenngeschirr mehr.
Er ist nicht mehr Brenner. Ambulante Brennereiwagen
durchziehen das
Land ; der Landwirt bringt ihnen seine
Trester
und nimmt einige Stunden später den daraus
gezogenen B r a n n t
we i n in Empfang . Auffallender
ist allerdings, dass die Vollziehungsverordnung zum
Gesetz vom 24. Dezember 1900 in Art. 1 ausschliesslich
zwischen monopolpflichtigen
und monopolfreien Roh-
s t
0 f f e n unterscheidet und, indem sie in Abs. 2
472 Strafrecht.
bestimmt: Monopolfrei sind einzig die aussehliessIicb
aus diesen einheimischen Robstoffen (Trauben, Trauben-
oder Obstwein, Trauben-oder Obsttrestern, Wein-oder
. Mosthefe, Kern-, Stein-oder Beerenobst und Enzian-
urzeln) gewonnenen einheimischen Erz e u g n iss e ,
Jede yerarbeitung dieser Stoffe auf alkoholhaltige Er-
ze.ugmsse ohne Rücksicht auf Alkoholgehalt und sonstige
EIgenschaften als frei
zu betrachten scheint. Doch
darf auch
hinr wiederum nur eine zu weite, ungenaue
AusdrucksweIse angenommen werden, die darauf zu-
rückzuführen ist, dass das Problem einer Konkurrenzie-
rung des Monopols durch Herstellung anderer Destillate
als
Bra?ntwein daraus sich damals praktisch überhaupt
noch rucht stellte.
Da es sich ausschliesslich um eine
im Verornnungswege erlassene Vollziehungsvorschrift
handelt, hmderte andererseits den Bundesrat nichts
auf
dieselbe zurückzukommen und sie durch eine andere
Fassung zu ersetzen, wie er es durch den Beschluss vom
28.
Juli 1922 getan hat, solange er sich dabei innert des
Rahmens einer biossen Ausführung des richtig verstan-
denen Gesetzes, der
in diesem aufgestellten Rechtssätze
hielt.
6. -Der Angeklagte hat denn auch nicht darzutun
vermoch , dass die Verwaltung iIi der Praxis bis zum
Kriege
je eine von der vorstehend vertretenen abwei-
chende Auslegung des Gesetzes
betätigt hätte. Ins-
besondere
ist nicht nachgewiesen, dass der dafür als
Zeuge angerufene
Hostettler Vater mit W i I I e n
und W iss end e r Ver wal tun g vor dem
Jahre 1900 in seinen Anlagen etwas anderes als 0 b s 1-
b r a n n t w ein, vielleicht gelegentlich hohen Grades,
erzeugt oder nachher, schon vor dem Kriege
mit anderen
paraten . Spiritns . oder Sprit aus Obst hergestellt
hatte als mIt demJemgen, der ihm zur Verarbeitung der
aus dem Betriebe der Zuckerfabrik Aarberg stammenden
Melasse zu diesen Erzeugnissen
auf Grund des ihm
von der Alkoholverwaltung nach Art. 2 AlkG vergebenen
Alkoholgesetz. N0 60. 473
entsprechenden Brennloses diente. Die Fabrikation mit
diesem Apparate aber fällt (gleich der einmal, in einem
besonders reichen Obstjahre durch die konzessionierten
Kartoffelspiritus- Brenner (Losinhaber) für die Alkohol-
verwaltung zu den Bedingungen ihrer Pflichtenhefte
durchgeführten Verwertung von Obstüberschüssen) des-
halb ausser Betracht, weil sie
unter der Kontrolle der
Alkoholverwaltung, auf Grund einer besonderen Bewilli-
gung derselben
und gegen eine von ihr festgesetzte Abgabe
(Gebühr), also in
der durch Art. 4 AlkG vorgesehenen
Form einer monopolpflichtigen Produktion geschah.
Daraus, dass jene Gebühr
nur auf 11 Fr. 25 Cts. statt
auf den in Art. 7 der Vollziehungsverordnung für Bewil-
ligungen nach Art. 4 des Gesetzes vorgesehenen ordent-
lichen Ansatz von
90 Fr. per Hektoliter absoluten Alko-
hols festgesetzt wurde,
ist allerdings herzuleiten ver-
sucht worden, dass es sich nicht
um eine Monopolabgabe,
sondern bloss
um eine Verwaltungsgebühr gehandelt
habe (bestimmt die Kosten
der Kontrolle darüber zu
decken, dass nicht als von der Alkoholverwaltung zu
übernehmender Melassesprit solcher aus Obst, für den
eine Übernahmepflicht nicht bestand, mitunterschoben
werde). Allein abgesehen davon, dass von diesem Ge-
sichtspunkte aus der Ansatz offenbar wieder erheblich
zu hoch wäre, stehen dieser Deutung auch die vom
Direktor
der Alkoholverwaltung bei seiner Einvernahme
vorgelegten Urkunden entgegen. Als
im September
1908 Hostettler wieder Obstüberschüsse
auf Spiritus
zu verarbeiten wünschte, schrieb er am 22. September
1908 unter Bezugnahme auf vorangegangene Verhand-
lungen mit der Alkoholverwaltung an diese: Daher
werde ich von Ihrer E r lau b n i s Gebrauch machen
und meinen Destillationsapparat benutzen und vom
erzeugten Obstspiritus
per Hektoliter absoluten Alkohols
11 Fr. 25 Cts. S t e u er bezahlen, wie in den Jahren
1900 und 1904. Vor Inbetriebsetzung des Apparates
werde ich zwecks Plombage desselben die Verwaltung
474 Strafncht.
benachrichtigen. Im Jahre 1910 wurde dann aie Erlaub-
nis zur Benutzung des Melassespiritus-Fabrikations-
apparates für die Herstellung von Obstspiritus unter
Kontrolle der Alkoholverwaltung und gegen die Abgabe
von 11 Fr. 25 Cts. in die neue Konzession (Brennlos-
vergebung nach
Art. 2 AlkG) für diese Melassesprit-
lieferungen
an den Bund aufgenommen. Als es sich im
Jahre 1913 um die Verlängerung der letzteren Konzession
handelte, berichtete
der mit der Behandlung des Ge-
schäftes
betraute Beamte der Alkoholverwaltung : Die
Gebühr
von 11 Fr. 25 Cts. für das Brennen monopol-
freier Stoffe
ist 1/
der Monopolgebühr : sie müsste dem-
nach mit Rücksicht auf die (seither vom Bundesrat be-
schlossene)
Erhöhung der Monopolgebühr auf 12 Fr.
50 Cts. gesetzt werdeJ;l. Am Rande findet sich die
folgende Weisung des Direktors
der Alkoholverwaltung
vom 26. Juli 1913: Schliessen Sie auf Grund des bis-
herigen Spirituspreises
und einer Mon 0 pol g e-
b ü h r von 12
Fr. 50 Cts. mit Hostettler und der Zucker-
fabrik einen
Vertrag bis 30. Juli 1914 ab. Die Ermässi-
gung der Abgabe bis auf diese Ansätze erklärt sich offen-
bar aus dem Bestreben, die Fabrikation überhaupt
möglich zu machen, die sonst bei den damaligen Ver-
kaufspreisen für monopolpflichtigen Spiritus nicht hätte
in Betracht kommen können, an der aber andererseits
wegen
der vorhandenen, nicht verwertbaren Obstüber-
schüsse ein gewisses allgemeines Interesse bestand.
Irgend ein anderes Verhältnis aber, bei dem
mit W i s-
sen und Will end e r Alk 0 hol ver w a 1-
tun g in dieser Periode f r e i, ohne solche Bewilligung,
Kontrolle
und Abgaben im Sinne von Art. 4 AlkG Obst-
sprit hergestellt worden wäre, hat nicht dargetan werden
können. Dass
im Gegenteil die Praxis der Verwaltung
bis dahin eine
durchaus feste, der oben vertretenen
Gesetzesauslegung entsprechende war, zeigt die Aus-
sage des Zeugen Iseli, Präsidenten des Verbandes
der
konzessionierten Brennlosinhaber. Danach hatten die
Alkoh61gesetz. N° 60. 475
letzteren, nach dem einmal gemachten Versuche, auch
später wieder um die Erlaubnis nachgesucht, ihre An-
lagen zur Verarbeitung von Obstüberscbüssen verwenden
zu dürfen: als die Alkoholverwaltung dies abschlug,
standen sie ohne' weiteres von ihrem Vorhaben ab, weil
auch sie auf Grund der bisherigen Handhabung des Gesetzes
der Überzeugung waren, dass Spiritus und Sprit selbst
aus solchen Stoffen nur mit Zustimmung der Alkohol-
verwaltung, als monopolpflichtige Produktion, herge-
stellt werden dürfen. Damit stimmt ferner überein die
Aussage des Zeugen Regierungsrat
Dr. Moser : die land-
wirtschaftliche Schule
Rüti, deren Leiter er war, hatte
eine fahrbare Brennerei für die Verwertung der Obst-
trester angeschafft; es erschien dann ein Kontrolleur
der Alkoholverwaltung, der darauf aufmerksam machte,
dass aus den
Trestern nur Schnaps, kein Sprit hergestellt
werden dürfe, woran sich die
Leitung der Schule hielt.
Wenn in den späteren Kriegsjahren, nach 1916 -
für die Zeit von 1914 bis dann ist wiederum etwas der-
artiges nicht
dargetan -die Vollziehung des Gesetzes
insofern etwas ins Schwanken geriet, als gegen die hie
und da auftauchende Verarbeitung von Obstweinen. und
Obsttresterschnäpsen zu Spiritus ohne Bewilligung und
Monopolabgaben nicht eingeschritten wurde, so lässt
sich dies aus
der damals infolge der stockenden Einfuhr
bestehenden Spritnot verstehen, die dazu bewegen
mochte,' nicht auf dem Buchstaben des Gesetzes zu
bestehen
und selbst Zuwiderhandlungen gegen dasselbe
in den Kauf zu nehmen, wenn damit jenem für die Volks-
wirtschaft nachteiligen Mangel abgeholfen werden konnte.
Es darf daraus sowenig auf die Überzeugung der Ver-
waltung geschlossen werden, dass es sich um eine Tätig-
keit handle, die sie' auf Grund des Gesetzes nicht zu
hindern vermöge, wie auf anderen Gebieten, wo man sich
unter dem Drucke der Verhältnisse, um nicht höhere
Interessen zu gefährden, zu einer Lockerung bestehender
gewerbepolizeilicher
und anderer Schranken entschliessen
476 Strafrecht.
musste. Angesichts der Verlügung des Volkswirtschafts-
departementes vom 27. Oktober 1917 betreffend den
Handel
mit Obstbranntwein (Gesetzessammlg. 33 S. 894)
und der Tatsache, dass im Jahre 1917/18 auf Grund der-
selben die Alkoholverwaltung selbst. sehr grosse Mengen
Obstbranntwein bei den Obstverwertungszentralen
an
sich zog, um sie auf Sprit zu rektifizieren, kann übrigens
auch jene private Spirituserzeugung damals noch keinen
bedeutenden
Umfang angenommen haben.
Seit 1919
aber lag der Antrag des Bundesrates auf
Revision des Art. 32 bis BV bei den Räten, der bei An-
nahme durch das
Volk mit der Ausdehnung der Bundes-
gesetzgebung
auf jede Fabrikation gebrannter Wasser,
auch
auf die heute freie Herstellung von Branntwein
aus den in Satz 3 des
geltenden Art. 32 bis genannten
Stoffen, sogar
den Bereich des Monopols noch weiter ge-
zogen hätte. Gerade die bezügliche Botschaft vom 27.
Mai 1919 liefert aber für die Auffassung, dass dem
Ver-
halten der Verwaltung während der Kriegsjahre das von
der Verteidigung behauptete Motiv zu Grunde gelegen
hätte, keinerlei Stütze.
Es wird darin allerdings als ein
Mangel bedauert, dass nicht der Verlassungsgesetzgeber
im
Jahre 1885, wie das bernische Gesetz von 1884, das
Privileg des Art. 32 bis Satz 3 auf die (( nicht gewerbs-
mässige, bäuerliche Kleinbrennerei
beschränkt und
damit auch die industrielle, grossbetriebliche Obstbren-
nerei der gleichen Ungebundenheit habe teilhaftig werden
lassen. Die weiteren Ausführungen zeigen aber klar,
dass dabei nicht etwa
an die Obstsprit-und Spiritus-
fabrikation, sondern ausschliesslich
an die gewerbliche
Herstellung von
Tri n k b r a n n t w ein, wie sie
sich als Mittel der Tresterverwertung bei den Mostereien
inzwischen ins Grosse gesteigert
hatte, gedacht war.
Es ist darin aus s chi i e s s I ich und immer nur
vom Obstbranntwein (Schnaps) die Rede, dessen Unter-
stellung unter die Bundesgesetzgebung und damit die
Beseitigung der unzähligen
zu dessen Herstellung
Alkoholgesetz. N° 50. 477
dienenden Brennereibetriebe, insbesondere der Brennerei
im Bauernhaus als das Ziel der Revision bezeichnet
wird. Nirgends findet sich auch
nur eine Andeutung, dass
es einer solchen auch
bedürlen würde, um die Sprit-
und Spirituserzeugung aus diesen Stoffen auszuschliessen.
Im Laufe des Jahres 1919 -und nicht früher nach seiner
eigenen Aussage
-hatte dann Hostettler seinen Bren-
nereibetrieb durch Anschaffung der entsprechenden
Apparate
auf die Herstellung. von Obstsprit im Grossen
umgestellt
und es traten seither auch anderwärts solche
Anlagen auf. Schon
am 1. Juni 1920 gab darauf die
Alkoholverwaltung dem Justizdepartement die Absicht
kund, einen Bundesratsbeschluss zu veranlassen, durch
den die Herstellung aller gebrannten Wasser
mit mehr als
75 Volumenprozent Alkohol ausdrücklich als monopol-
pflichtig erklärt werden
sollte: das Departement er-
widerte damals, dass es keine Bedenken hiegegen sehe,
wobei es immerhin aus
politischen Rücksichten ein
schonendes Vorgehen empfahl. Die abwartende Haltung,
die die Alkoholverwaltung in
der folgenden Zeit zunächst
einnahm, lässt sich abgesehen davon auch aus der in
Beratung befindlichen
Verlassungsrevision verstehen,
die
jede Meinungsverschiedenheit über die heute strei-
tige Frage von vorneherein ein
Ende gemacht hätte
und deren schleppender Gang nicht vorausgesehen
werden konnte. Als dann die Verabschiedung der
Ver-
fassungsvorlage durch die Räte noch immer auf sich
warten liess, wurde der heute in
Betracht kommende
Bundesratsbeschluss vom 28.
Juli 1922 erlassen. Schon
die Tatsache, dass dies neben dem Abschluss
der Über-
einkunft mit dem Obstspritfabrikantenverband be-
treffend die Ablieferung der aus inländischem Kernobst,
Obstsaft, Obstmost, Obsttrestern
und Obstdrusen stam-
menden gebrannten Wasser
an die eidg. Alkoholver-
waltung
und am gleichen Tage wie deren Genehmigung
durch den Bundesrat geschah, lässt die Schlüsse, welche
die
Verteidigung aus dieser Übereinkunft ziehen will,
478 Strafrecht.
als nicht haltbar erscheinen. Vollends werden sie wider-
legt durch das
Referat des Direktors der Alkoholver-
waltung
über diesen Gegenstand, das in dem vom Ange-
klagten selbst vorgelegten Protokoll der Sitzung
der
Alkoholkommissionen der Räte vom 7./8. Juli 1922 ent-
halten ist. Es wird darin der Erlass eines solchen Bundes-
ratsbeschlusses n e
ben der Übereinkunft bereits ange-
kündigt und vorgesehen und die Übereinkunft nicht
etwa
zu dem Zwecke als nötig erklärt. um überhaupt
eine Macht über die Obstspiritus-und Spritfabrikation
zu erlangen; vielmehr wird sie ausschliesslich unter dem
Gesichtspunkt einer
Form des Vollzuges der durch den
Beschluss festzustellenden Konzessionspflicht gewertet
und hervorgehoben, dass sie ausserdem, weil damit die
Inhaber bereits bestehender solcher Fabrikationsbetriebe
zufrieden gestellt würden, den
Vorzug habe, ihren Wider-
stand gegen jene Massnahme auszuschalten. Wenn im
Eingang
der Übereinkunft die darin vorgesehenen
Bestimmungen als Ergebnis
freier Vereinbarung
zwischen beiden Teilen bezeichnet werden, so kommt
somit darin höchstens zum Ausdruck, dass die betei-
ligten Obstspritfabrikanten ein gesetzliches
Recht der
Alkoholverwaltung, sie solchen Beschränkungen
zu unter-
stellen, schon damals nicht anerkennen wollten, keines-
wegs, dass die Alkoholverwaltung umgekehrt sich den
Standpunkt der Fabrikanten zu eigen gemacht hätte.
dass sie zu ihrer Tätigkeit auch ohne Konzession und
Einwilligung der Verwaltung befugt wären. Sachlich
aber wurde durch diese Übereinkunft kein anderes
Verhältnis begründet, als es nach
Art. 2 AlkG für die
konzessionierten Losinhaber, denen die Deckung eines
bestimmten Teils des Landesbedarfs
an Spiritus und
Sprit zu übertragen ist, besteht. Die beteiligten Obst-
spritfabrikanten erhielten ein bestimmtes Kontingent
von Spiritus und Sprit zur Herstellung zugeteilt; sie
verpflichteten sich, dasselbe gegen
Ersatz des durch
die
Übereinkunft bestimmten Ankaufspreises für den
Alkobolgesetz. N° 60.
zu verarbeitenden Obstbranntwein und einen ebenfalls
durch die Übereinkunft festgesetzten Lohn für dessen
Rektifikation
zu Spiritus und Sprit an die Alkoholver-
waltung abzuliefern und anderen Spiritus, Sekunda-
sprit und Feinsprit als für die Alkoholverwaltung nicht
herzustellen (Art. 7
litt. b), stellten also ihre Anlagen
für die Dauer der Vereinbarung in den ausschliesslichen
Dienst
der Alkoholverwaltung und des Monopols. Dass
die Verwaltung
für diese Regelung formell den 'Veg
des Vertrages,
der zweiseitigen Vereinbarung und nicht
der einseitigen Verfügung, Konzession wählte, erklärt
sich ungezwungen daraus, dass die Frage der Zulässig-
keit einseitiger Auflagen dieser Art zwischen ihr und den
Fabrikanten streitig war und zu ihrer Abklärung Zeit
erfordert hätte, während andererseits. eine Ordnung, die
die Verwertung der zu erwartenden ausserordentIichen
Obsternte des
Jahres bis zu einem gewissen Grade er-
leichterte
und sicherte, dringlich schien und damit nicht
bis zu einem solchen Entscheide zugewartet werden
konnte.
Es ist daher, angesichts dieser Vorgänge
offenbar unzutreffend, wenn die Botschaft des Bundes-
rates vom
10. Dezember 1923 zum Postulat des
Nationalrates über die Gewährung eines Bundesbeitrages
an die der Alkoholverwaltung aus der Durchführung der
Übereinkunft mit den Obstspritfabrikanten erwachsenen
Kosten
bei Zurückweisung dieses Postulates die Über-
einkunft als ein Mittel bezeichnet, durch das die Konkur-
renz der ohne
sie freien Obstspritfabrikation habe
beseitigt, eine Lücke der Alkoholgesetzgebung aus-
gefüllt und das Ergebnis der Revision der letzteren
gewissermassen vorausgenommen werden sollen.
Und
es kann aus einer solchen gelegentlichen Äusserung, die
mit den aktenmässig belegten wirklichen Motiven und
Zwecken der Transaktion im Widerspruch steht, umso-
weniger etwas hergeleitet werden, als kurz nachher,
bei
Auflösung der Übereinkunft auf die Ankündigung der
Obstspritfabrikanten.dass sie sich nunmehr als berechtigt
AS 51 1-1925
erachteten ihren Betrieb ohne Beschränkungen auf eigene
Rechnung wieder aufzunehmen, die Alkoholverwaltung
ihnen eröffnete, dass in diesem Falle auf Grund des Bundes-
ratsbeschlusses vom 28. Juli 1922 strafrechtlich
werde vorgegangen werden. Noch viel weniger kann
unter diesen Umständen darauf Gewicht gelegt werden,
dass die Rechnung der Alkoholverwaltung für das
Jahr
1921 an einer Stelle von monopolfreiem Obstsprit )l
spricht. Es geschieht dies im Laufe einer statistischen
Aufstellung über die
Deckung des Jahresbedarfes an
gebrannten Wassern ll, sodass man es dabei augenschein-
lich
mit einer einfachen Rubrik zur Bezeichnung gewisser
Vorräte zu tun hat, die von subalternen Beamten her-
rührt und unmöglich als Meinungsäusserung der mass-
gebenden Stellen über diese Streitfrage angesprochen
werden kann.
Selbst wenn übrigens die
Verwaltung zeitweise der
Ansicht gewesen sein sollte, dass
ihr die bestehende
Gesetzgebung infolge des
VorbehaltS von Art. 1 Abs. 2
AlkG eine Handhabe zum Einschreiten auch gegen die
Verarbeitung der hier erwähnten Stoffe auf Spiritus
und Sprit nicht gebe, und wenn ihr Verhalten beim Auf-
treten dieses Geschäftszweiges' in einzelnen Punkten
auch einer anderen Deutung als der vorstehenden fähig
sein sollte, wäre dies unerheblich.
Es könnte darauf nur
dann etwas ankommen, wenn sie sich dabei auf bestimmte
Unterlagen gestützt hätte, welche die in Erw. 4 und 5
vertretene Auslegung der
Verfassung und des Gesetzes
als unzutreffend erscheinen zu lassen geeignet wären
und bei dieser nicht berücksichtigt worden wären, oder
wenn es sich dabei
um unmittelbar an den Erlass des
Gesetzes anschliessende Meinungsäusserungen handeln
würde, die infolgedessen als Ausdruck der
zur Zeit die-
ses Erlasses bestehenden Auffassungen angesehen werden
müssten. Gerade für jene Periode liegt
aber irgend eine
Handlung der
Verwaltung, die dem heute von ihr ein-
genommenen
Standpunkte widersprechen würde, nicht
Alkontgesetz. N° 00. 481
vor. Ein Irr t u m der vollziehenden Behörde in der
Handhabung des Gesetzes kann sie nicht hindern bei
späterer
besserer Erkenntnis auf ihre Praxis zurückzu-
kommen
und diese im Sinne' des wirklichen Gesetzes-
willens
zu berichtigen.
7. -
Fällt die Herstellung anderer Erzeugnisse als
von Branntwein
aus den in Art. 1 A b s. 2 AlkG genannten
Stoffen, die Spiritus-und Spritgewinnung daraus, nicht
unter diesen Vorbehalt, sondern wird sie durch das in
A b s. 1 ebenda ausgesprochene Monopol des Bundes
erfasst, so
konnte sie aber auch im Sinne des Bundes-
ratsbeschlusses vom 28. Juli 1922 dem darin aufge-
stellten Bewilligungszwang unterworfen werden
und es
stellt sich diese Anordnung nicht als eine Ergänzung des
Gesetzes, sondern als eine einfache Vollziehung der
letzterwähnten
Vorschrift (Art. 1 Abs. 1 AlkG) und
des Art. 4 ebenda dar,
der die Produktion monopolpflich-
tiger gebrannter Wasser
in anderer Form als in der der
in
Art. 2 vorgesehenen Losvergebung nur unter den vom
Bundesrat festzusetzenden Bedingungen zulässt. Durch
die Herstellung der im Strafprotokoll vom 19. März
1925 erwähnten Mengen
Obstsprit hat der Angeklagte
demnach den
Tatbestand des Art. 24 litt. a AlkG ver-
wirklicht, d. h. unbefugterweise gebrannte Wasser
. er-
zeugt. Auch das
Vorliegen eines Verschuldens, soweit
es
überhaupt zur Annahme einer Übertretung im Sinne
dieser Bestimmung nötig sein sollte, trotzdem es sich
um ein Verwaltungsdelikt handelt, kann in einem Falle
nicht bezweifelt werden, wo, wie hier, einer ausdrück-
lichen
und dem Täter bekannten Verordnungsvorschrift
zuwidergehandelt worden ist.
Der Angeklagte wusste,
dass durch Beschluss des Bundesrates als der
zur Voll-
ziehung des AlkG zuständigen Behörde die Erstellung
von hochgradigem Spiritus
und Sprit auch aus den von
ihm verwendeten
Stoffen ohne Einholung einer beson-
deren Bewilligung verboten worden war:
Wenn er den-
noch, von der subjektiven Auffassung ausgehend, dass
der Bundesrat ein solches Verbot auf Grund des Gesetzes
rechtsgiltig nicht habe "erlassen können, es
beWusst nicht
beachtete,
nahm er damit auch die Folge einer darin
. liegenden Gesetzesübertretung
für den Fall einer anderen
Entscheidung jener Frage durch den Richter
auf sich
und in den Kauf. Es liegt daher nicht blosse Fahrlässig-
keit, die bereits genügen würde, sondern sogar eventueller
Vorsatz vor.
Er wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass
die Verwaltung frühere Strafprotokolle gegen andere
Personen wegen des gleichen Tatbestandes
hatte ver-
jähren lassen, weil sie, bevor sie es zu einer gerichtlichen
Entscheidung kommen liess, zunächst untersuchen wollte,
ob nicht eine
Ordnung des Verhältnisses auf anderem
Wege erreicht werden könne,
und die Rechtslage durch
juristische Sachverständige nochmals von Grund
aus
prüfen lassen wollte. Der Angeklagte war umso weniger
berechtigt daraus zu folgern, dass die Verwaltung zum
Entschlusse gekommen sei,
auf die Durchführung der
durch den Bundesratsbeschluss
vom 28. Juli 1922 vor-
gesehenen Konzessionspflicht zu verzichten, als gegen
ihn bereits
vor dem Strafprotokoll, das dem heutigen
Verfahren zu Grunde liegt,
am 7. Oktober 1924 ein solches
wegen in den Tagen vorher vorgenommener Sprit-
fabrikation aufgenommen worden war. Setzte
er im
Anschluss
daran gleichwohl diese Tätigkeit fort, so
musste er sich deshalb auch bewusst sein, dass die Ver-
waltung ihren Standpunkt hinsichtlich der Unzulässig-
keit der freien Obstspritbrennerei nicht aufgegeben
habe und sich vorbehalte, ihn durch die entsprechenden
rechtlichen Schritte zu wahren.
8. -Bei der Strafausmessung
ist in Betracht zu
ziehen, dass es sich
um die Lösung einer bestrittenen
verwaltungsrechtlichen Frage handelt, die zum gericht-
lichen Austrag zu bringen den Obstspritfabrikanten
ein anderes Mittel als dasjenige der
Übertretung des
Bundesratsbeschlusses nicht zu Gebote stand. Ferner dass
auch die Bedeutung des Falles für die Verwaltung nicht
Alkoholgesetz. N0 60. 483
sowohl in einem Ausgleich für den durch die eingeklagte
Übertretung dem Fiskus erwachsenen Schaden als in
der Erlangung eines grundsätzlichen Urteils über jene
Frage liegt (weshalb denn auch die überweisung auf den
vorliegenden
Fall beschränkt worden ist). Es rechtfertigt
sich deshalb die Busse gegenüber dem in der Bussen-
verfügung des Departements bestimmten Ansatze er-
heblich herabzusetzen.
Für die Kostenverlegung sind die Art. 183 des Gesetzes
über die Bundesstrafrechtspflege,
220 und 214 Ziff. 3 OG
massgebend.
Demnach hat das Bundesstra gericht
erkannt:
- Der Angeklagte Jost Dolder-Troxler ist schuldig der
Zuwiderhandlung gegen Art. 24
litt. a des Bundesge-
setzes über gebrannte Wasser vom 29.
Juni 1900 in
Verbindung
mit dem Bundesratsbeschlusse betreffend
die Unterstellung der Gewinnung von hochgradigem
Spiritus und
Sprit unter die Bundesgesetzgebung vom
- Juli 1922.
- Er wird verurteilt zu einer Geldbusse von 1000 Fr.
(tausend Franken). Im Falle der Unerhältlichkeit
wird die Busse in Gefängnis umgewandelt
und zwar
im Verhältnis von 1
Tag Gefängnis für 10 (zehn) Fr."
Busse, wobei die Dauer der Gefängnisstrafe jedoch
3 Monate nicht übersteigen darf.
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