BGE 51 I 3
BGE 51 I 3Bge21 nov 1924Apri la fonte →
2 Staatsrecht. conchiude domandando di essere esonerata completa- mente dall'imposta, subordinatamente, ehe la tassazione sia fissata a 400 fchi. Considerando in dirilto : E vero che I'art. 11 lett. edella legge tributaria tici- nese sottomette all'imposta sul red dito « le pensioni od assegni vitalizi 0 temporanei » e che l'art. 14, il quale enumera i casi di esenzione dall'imposta, non accenna . ai soccorsi di indigenza, quale quello che la ricorrente percepisce dall' Autorita pauperile (Armenbehörde) di Basilea. Ma e difficile equiparare tall sussidi ad una pensione 0 ad una rendita. Tanto le'pensioni che le rendite hanno le loro origini in stipulazioni private 0 in istitu- zioni di diritto pubblico, in cui il diritto a pensione od a rendita suppone, df regola, delle prestazioni fatte anteriormente dal titolare e le pensioni 0 le rendite stesse rappresentano un equivalente per quelle prestazioni in lavoro 0 in versamenti. In questo .senso esse possono venir considerate come parte deI patrimonio deI titolare ed essere sottoposte all'imposta. Affatto diversa e la natura dei soccorsi che 10 Stato, il Comune 0 gli organi a ciö specialmente designati, danno ai bisognosi. Questi assegni derivano da un obbligo che 10 Stato deve assumere in adempimento di una funzione propria, e non rappre- sentano prestazioni qualsiasi fatte dai titolari in ante- cedenza, ne loro versamentit E evidentemente assurdo l'ammettere che 10 Stato possa riprendere, anche solo in parte, quello che esso elargisce a titolo di assistenza, necessaria, agli indigenti: tanto piu che i soccorsi ai bisognosi sono parcamente e, di regola, insufficientemente commisurati agli stretti loro bisogni. La circostanza che, nel caso in essame, il Cantone che elargisce il sussidio non e quello che intende prelevarne una parte a titolo di imposta, nulla muta aHa questione. 11 Tribunale jederale pronuneia: Il ricorso e ammesso. Gleichheit vor dem Gesetz. No 2. 3 2. 'Urteil vom ao. Februar lea5 i. S. Jecker Ä.-G. gegen Geonafta. A.-G. Ex e qua t ur: Voll ziehung von Urteilen solcher auslän- discher Staaten, mit denen kein Staatsvertrag besteht. -Gegenrechtserklärung nicht Staatsvertrag. -Vollziehung ausländischer Schiedsgerichtsurteile . A.-Die Zürcher ZPO vom 13. Appl1913 bestimmt: § 377 Abs. 1 : « Urteile auswärtiger Gerichte werden voll- streckt, wenn sie rechtskräftig sind. Doch ist die Voll- streckung zu verweigern, wenn der auswärtige Staat kein Gegenrecht hält.» § 107: « Entscheidungen aus- wärtiger Gerichte stehen hinsichtlich der Rechtskraft den zürcherischen gleich, sofern sie auch nach dem für das betreffende Gericht geltenden Prozessrecht rechts- kräftig geworden sind, und die Kompetenz des Richters sowohl nach der auswärtigen als auch der hiesigen Pro- zessgesetzgebung vorhanden war. » (( Doch ist die Rechtskraft nicht anzunehmen, wenn der Entscheid im Widerspruch mit dem im Kanton Zürich geltenden öffentlichen Rechte steht.» Am 31. Januar 1907 hatte der Regierungsrat VOll Zürich zu Handen der österreichischen Regierung er- klärt, es werde im Kanton Zürich den rechtskräftigen Zivilurteilen österreichischer Gerichte über vermögens- rechtliche Ansprüche, insbesondere auch bezüglich der darin festgesetzten Gerichtskosten- und Taxforderungen, Vollstreckung gewährt, sofern sie von einem an sich zuständigen Richter ausgefällt seien, dessen Kompetenz auch durch die zürcherische Gesetzgebung nicht ausge- schlossen sei. Eine Nachprüfung der Gesetzmässigkeit oder Richtigkeit des Entscheides finde nicht statt, aus- genommen hinsichtlich der Frage, ob der Vollstreckungs- beklagte zu dem Verfahren vor dem österreichischen Gericht gehörig geladen und nicht durch eine Unregel- mässigkeit des Verfahrens verhindert gewesen s~i, daran
4 Staatsrecht. teilzunehmen. Das österreichische Justizministerium hat bei Veröffentlichung dieser Erklärung am 14. März 1907 . bemerkt, in diesem Mass sei auch die Gegenseitig- keit als verbürgt anzusehen, wenn es sich darum handle, ein im Kanton Zürich gefälltes rechtskräftiges Zivilurteil über vermögensrechtliche Ansprüche, insbesondere auch bezüglich der darin festgesetzten Gerichtskosten- und Taxforqerungen im Inland zu vollstrecken. Die Rekurrentin hatte von der Rekursbeklagten Benzin und Petrolraffinade gekauft. Nach der in den Kaufsabschlüssen (Schlussbriefen vom 16. November, 28. November und 15. Dezember 1923) enthaltenen Klausel unterwarfen sich im Streitfall « beide Teile dem inappellablen und exekutionsfähigen Urteil des Schieds- gerichts der Wienerbörse (Warenbranche) )J. Aus diesem Kauf wurde die Rekrirrentin vor dem Börsenschieds- gericht auf Bezahlung von $ 2,031,71 und 1,700,300 Kö nebst Zins belangt. Dagegen erhob sie· die Einrede der Unzuständigkeit, weil in einigen Schlussbriefen auch eine Ausfuhrklausel aufgenommen worden, dann aber . auf ihre Beanstandung hin von der Rekursbeklagten als blosse Formalität bezeichnet worden sei. Die Unver- bindlichkeit dieser Klausel ~egen Simulation wirke aber auf den ganzen Schlussbrief und die Schiedsgerichts- klausel zurück. Im weitern wurde eine Gegenforderung von $ 3,386,03 geltend gemacht. -Das Schiedsgericht der Wiener Börse hat sich am 26. Juni 1924 für zuständig erklärt, weil die allfällige Unverbindlichkeit der Export- klauseI die Schiedsgerichtsabmachung nicht berühren würde. In der Sache selbst wurde die Klage gegen die Rekurrentin gutgeheissen und deren Kompensations- einrede in ein besonderes Verfahren gewiesen. Denn, so wird ausgeführt, um über die Gegenforderung ent- scheiden zu können, müssten eine Reihe weitschwei- figer Beweise aufgenommen werden. Dadurch würde der Rahmen des Prozesses überschritten und gegen den Grundsatz der Liquidität der Verrechnungsforderung Gleichheit vor dem Gesetz. No 2. 5 verstossen. -Gegen dieses Urteil hatte die Rekurrentill keines der zulässigen Rechtsmittel ergriffen. Am 5. August 1924 hat das Bezirksgericht Zürich der Rekursbeklagtell für die ihr zugesprochenen Forderungen definitive Rechtsöffnung erteilt. Das Obergericht be- stätigte am 23. September 1924 den Entscheid. B. -Dagegen erhebt die Rekurrentin am 6. Oktober 1924 staatsrechtlichen Rekurs mit dem Antrag, die vor- instanzlichen Urteile seien aufzuheben und dem Urteil des Schiedsgerichts der Warenbranche an der Wiener- börse vom 26. Juni 1924 die definitive Vollstreckung zu versagen. Zur Begründung wird wie vor den kantonalen Instanzen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts be- stritten und geltend gemacht, dass im Kanton Zürich nur die Urteile ordentlicher oder solcher ausländischer Schiedsgerichte vollstreckt werden kömlen, deren Kon- stitution durch Gesetz erstellt sei und nicht auf Partei- willen beruhe. In der Gegenseitigkeitserklärung sei nur von den « rechtskräftigen Zivilurteilen österreichischer Gerichte» und nicht auch von Schiedsgerichten die Rede. Diese Erklärung dürfe jedenfalls nicht so ver- standen werden, dass Österreich auch in Bezug auf Schiedsgerichtserkenntnisse Gegenrecht zusichere. Wolle man dennoch ein solches Schiedsurteil vollstrecken, so sei es vorher auf seine materielle Richtigkeit zu prüfen. Die Rekurrentin habe vor den kantonalen Instanzen eine solche Verletzung klaren ausländischen wie in- ländischen Gesetzesrechts (liegend in der Abweisung der Kompensationseinrede) geltend gemacht, ohne damit gehört worden zu sein. Auch darin beruhe der angefoch- tene Entscheid auf Willkür. Denn das österreichische wie das schweizerische Recht liessen die Verrechnung zu. Das Wienerschiedsgericht hätte deshalb die Einrede materiell zu prüfen gehabt. C. -Die rekursbeklagte Geonafta A.-G. beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Zürcher Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
6 Staatsrecht. D. -Eine gegen das gleiche Obergerichtsurteil ein- gereichte Kassationsbeschwerde ist in der Zwischenzeit (27. November 1924) vom zürcherischen Kassations- gericht abgewiesen worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
In der Sache selbst wird vorerst geltend gemacht, das Schiedsgericht der Wiener Börse sei zur Beurteilung der Streitsache nicht kompetent gewesen. Das Schieds- gericht stützte seine Zuständigkeit auf die in den Schluss- briefen der Parteien aufgenommene Gerichtsstands- klausel und lehnte die Einrede ihrer Ungültigkeit ab, weil die Simulation nur in Bezug auf eine andere Klausel (Ausfuhr nach Italien) behauptet worden sei. Wenn die kantonalen zürcherischen Instanzen sich dieser Erwä- gung anschlossen, so ist darin eine Willkür offenbar nicht zu erblicken. Die Rekurrenten hatten seinerzeit nur die Ausfuhrklausel beanstandet. Nur über diese wollen sie die Erklärung der Gegenpartei erhalten haben, es handle sich bloss um eine Formalität. Die Gerichts- standsklausel dagegen blieb unbeanstandet, und es ist nicht einzusehen, warum die behauptete Unverbindlich- keit der erstern die Ungültigkeit auch der davon unab- hängigen Gerichtsstandsklausel zur Folge haben sollte. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 7 Nach den §§ 107 und 377 zürch. ZPO wird die Voll- streckung der Urteile oder Entscheidungen auswärtiger Gerichte schlechthin gewährleistet, sofern im übrigen die Voraussetzungen dafür vorhanden sind. Dass nur die Urteile staatlicher Gerichte darunter zu verstehen seien, folgt aus dem Wortlaut der Bestimmungen nicht. Die Auffassung des angefochtenen Entscheides, wonach auch Schiedsgerichtsurteile darunter fallen, hält also dem Vorwurf der Rechtsverweigerung stand. Auch die Annahme, Österreich halte darin Gegenrecht, ist nicht willkürlich. Dieses hat in seiner Erklärung vom 14. März 1907 ausdrücklich festgestellt, dass im gleichen Mass, wie in Zürich die österreichischen Urteile, in Öster- reich auch die im Kanton Zürich gefällten rechtskräf- tigen . Zivilurt~ile vollstreckt werden. Die Rekurrentin hat nun nicht bestritten, dass im Kanton Zürich die Schiedsgerichtsurteile (§§ 359 ff. ZPO) in der Rechts- kraft denen der staatlichen Gerichte gleichgestellt seien, mithin auch unter die in Österreich zu vollstreckenden « im Kanton Zürich gefällten rechtskräftigen Zivil- urteile » fallen. Noch weniger hat sie zu beweisen ver- mocht, dass tatsächlich das Gegenrecht nicht gehalten werde. 3. -Durfte somit das Schiedsgerichtsurteil in der Vollziehung demjenigen eines staatlichen österreichischen Gerichts gleichgestellt werden, so bestand auch keine Veranlassung, die Vollziehung an schwerere Beding- ungen als den in den §§ 107 und 377 ZPO zu knüpfen. Dazu hätte eine gesetzliche Grundlage auch gefehlt. Die Zürcher Gerichte hatten also die materielle Richtigkeit des Schiedsgerichtsurteiles nicht zu prüfen. Das Nicht- eintreten auf den Vorwurf, das Wienerschiedsgericht habe die Kompensationseinrede nicht materiell behan- delt, schliesst also ebenfalls keine Rechtsverweigerung in sich. Aber selbst wenn darunter die Rüge verstanden sein wollte, das Schiedsgericht habe die Rekurrentin mit der Verrechnungseinrede nicht gehört und dass
die~ Urteilsvollstreckung nicht zu gewähren sei, ginge die Beschwerde fehl. Nach § 1435 öst. a. b. GB setzt die Kompensation die « Richtigkeit» der zur Verrechnung gebrachten Forderung voraus. Darunter ist nach der Praxis die Liquidität der Gegenforderung in dem Sinn zu verstehen, dass es zu ihrer Feststellung im gleichen Prozess keines bedeutend grössern Zeitaufwandes be- dürfte (HASENÖHRL, Das österreichische Obligationen- recht, Bd. II S. 553). Das Börsenschiedsgericht hat nun ausgeführt, dass die Beurteilung der Kompensations- forderung eine Reihe weitschweifiger Beweise voraus- setzen und damit gegen den Grundsatz der Liquidität verstossen würde. Es hat also die erhobene Verrechnungs- einrede auf Grund des materiellen österreichischen Rechts geprüft. Von Verweigerung des rechtlichen Ge- hörs, die die Zürcher Instanzen zur Nichterteilung des Exequaturs hätte veranlassen müssen, kann also nicht die Rede sein. Dass Art. 120 Schweiz. OR, nach welchem allerdings die Kompensationseinrede einlässlich hätte geprüft werden müssen, um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt sei und deshalb ein damit in Widerspruch stehendes' ausländisches Urteil in der Schweiz nicht vollzogen werden könne, lässt sich nicht behaupten. Demnach erkennt das-Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Urteil vom 7. März lSa5 i. S. Etner gegen Obergericht Zürich. Kantonales Steuerrecht. Forderung von Verzugszinsen für rückständige Steuerbeträge. Anfechtung aus Art. 4 BV, weil es dafür einer besonderen gesetzlichen Vorschrift bedürfte und im Falle des Rekurses gegen die Veranlagung der Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3. 9 Verzu~ erst mit dem Entscheide der kantonalen Steuer- rekurslllstanz, nicht schon mit der Zustellung der Taxation der Steuerbehörde und der darauf sich stützenden Zahlungs- aufforderung beginnen könnte. Abweisung. . A. -Dem Fabrikanten Otto Keller-Lips in Gibswil 1St am 24. Januar 1922 vom Gemeindesteueramt Wald die Schlussabrechnung für die Staats-und Gemeinde- steuern pro 1:21 zugestellt worden, mit der Aufforderung den Betrag b1S Ende März 1922 zu zahlen. Die Rechnung wurde beanstandet und im Rekursverfahren erheblich herabgesetzt. Am 9. Mai 1924 erhielt Keller die berich- tigte Schlussabrechnung, nach der die geschuldete Summe bis 10. Juni zu entrichten war, zuzüglich 5 o/c Verzugszins ab 1. April 1922. Er bezahlte den Haupt~ betrag, ,:erweigerte aber die Bezahlung der geforderten Verz~gszmsen und schlug gegen die darauf eingeleitete Betreibung Recht vor. Der erstinstanzliehe Richter lehnte die vom Gemeindesteueramt nachgesuchte Rechts- öffnung ab, weil der Schuldner erst nach der endgültigen Veranlagung der Steuer in Verzug geraten könne. Auf ~ichtigkeitsbeschwerde des Steueramtes erteilte dagegen dIe H. Kammer des Obergerichts Zürich mit Entscheid vom 21. November 1924 für den auf die Staatssteuer entfallenden Teil der Verzugszinsen dem Fiskus defini- tive Rechtsöffnung. Die Begründung geht dahin, dass dem Verzugszinsenanspruch für die Gemeindesteuer eine Grundlage fehle, während sie für die Staatssteuer in der Vorschrift des § 121 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz gegeben sei. Zum Erlass einer solchen, das Gesetz erläuternden oder ergänzenden Vorschrift sei der Regierungsrat nach zürcherischem Staatsrecht be- fugt gewesen. Die Bestimmung bewege sich nicht nur im Rahmen und in der Zweckbestimmung des Steuer- gesetzes, sondern sei eine durchaus gerechte Massnahme gegen den renitenten Steuerpflichtigen in Rücksicht auf die anderen Pflichtigen, die ihre Steuern rechtzeitig bezahlen.
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