90 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20.
Tagen seit Zustellung der Abschrift der Arresturkunde Be-
treibung angehoben
hat, bedarf es einer Arrestprosequie-
rungshandlung iiberhaupt nicht mehr. Vielmehr
würde
der Arrest nur dann, sei es ganz oder teilweise, dahin-
fallen, wenn der Rekursgegner den erhobenen Steuer-
anspruch
im Verwaltungsstreitverfahren nicht oder nur
zum Teil durchzusetzen vermöchte, oder wenn er nach
Eintritt der Rechtskraft des erstrittenen Entscheides
nicht so rechtzeitig die Aufhebung des
vom Rekurrenten
erhobenen Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung) verlangen
sollte,
um gestützt darauf noch innert den in Art. 88
Abs. 2 bezw. Art. 166 Abs. 2 SchKG gesetzten Fristen
das Fortsetzungs-bezw. das Konkursbegehren stellen
zu können. Das vom Rekurrenten gegen diese Lösung
geltend gemachte Bedenken, sie verunmögliche ihm,
Einreden zu erheben, die
er nicht durch Urkunden zu
beweisen vermöge, insbesondere
mit einer Schadenersatz-
gegenforderung .
zu verrechnen, hält nicht stich. Der
Ausschluss anderer als der in Art. 81 SchKG vorbehal-
tenen Einreden folgt ohne weiteres aus der Regelung,
dass der Fiskus hinsichtlich seiner Steuerforderungen
nicht der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit unterworfen
ist,
und zudem ist die Verrechnung gegenüber Forderun-
gen des Gemeinwesens aus öffentlichem
Recht nach Art.
Ziff 3 OR unzulässig.
Demnach erkennt die Schutdbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibung -und Konkmsreeht. N0 21. 91
21. Entscheid vom 13. Kai 1994 i. S. Xonkursmasse Schlatter
und. Jakob Schlatter.
Summarisches Konkursverfahren. Das Konkursamt ist nicht
befugt, auf Grund von Abmachungen, welche der Gemein-
schuldner mit einzelnen Gläubigern zur Herbeiführung des
Konkurswiderrufs getroffen hat, die Durchführung der Ver-
wertung abzulehnen.
A. -Im Konkurse des Jakob Schlatter-Brunner,
der durch das Konkursamt Höngg im summarischen
Verfahren durchgeführt wird, bleibt noch eine Liegen-
schaft zu verwerten.
Am 12. September 1923 schloss
der Gemeinschuldner
mit Edwin Gautschi, der mit einer
Forderung ;von zirka
13,000 Fr. kolloziert ist, unter Mit-
wirkung des Konkursbeamten einen Vergleich ab,
laut
welchem Gautschi gegen Zahlung von 6000 Fr. und
Überlassung eines Automobils für seine Forderung
Saldoquittung erteilen
und die für den Konkurswiderruf
nötige Erklärung abgeben sollte. Als äusserster Termin
für die Zahlung der 6000 Fr. wurde der 15. Oktober 1923
festgesetzt
und bestimmt, dass bei Nichteinhaltung
dieses Termins
der Vergleich ohne weiteres dahinfalle.
Am 23. Oktober 1923 wurden Gautschi durch das Kon-
kursamt 4500 Fr. übermittelt und die restlichen 1500 Fr.
in Aussicht gestellt. Dieser erklärte nun aber den Ver-
gleich als hinfällig
und verlangte die sofortige Ansetzung,
der Steigerung; die 4500 Fr. behielt er. Das Konkurs-
amt weigerte sich dem Verlangen nachzukommen, unter
Berufung auf den Vergleich und die Nichtruckgabe der
Anzahlung durch Gautschi ; auf erneute Aufforderung
erklärte es. der Gemeinschuldner betrachte den Ver-
gleich als zu
Recht bestehend und sei mit einer Verstei-
gerung nicht einverstanden, es werde
daher diese bis
auf weiteres nicht anordnen. Darauf erhob Gautschi bei
der Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren, das
Konkursamt sei
zur unverzüglichen Durchführung der
Verwertung anzuhalten.
92 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 21.
B. -Durch Entscheid vom 1. April 1924 wies die
obere kantonale Aufsichtsbehörde das Konkursamt an,
die Verwertung der Liegenschaften beförderlichst an-
zuordnen.
C. -Gegen diesen Entscheid haben die Konkursmasse
und der Gemeinschuldner rechtzeitig an das Bundes-
gericht rekurriert
mit dem Begehren, die Beschwerde
des Gautschi sei abzuweisen; eventuell sei Gautschi eine
Frist zu Anfechtung des Vergleiches vom 12. September
1923 anzusetzen; im Falle der Abweisung des Rekurses
sei Gautschi anzuweisen, die bezogenen
4500 Fr. sofort
unbeschwert
dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
- -Die Einwendung des Konkursamtes, die Be-
schwerde
Gautschi's sei verspätet, weil sie mehr als
zehn Tage nach der Ablehnung der Verwertung durch das
Amt erhoben wurde, ist von den kantonalen Instanzen
mit Recht verworfen worden. Die Unterlassung der
Verwertung
bis auf weiteres stellt sich, falls sie unbe-
rechtigt ist, als Rechtsverzögerung dar, deretwegen
jederzeit Beschwerde
geführt werden kann (SchKG
Art. 17 Abs. 3).
- -Die Weigerung des Konkursamtes gründet sich
auf den Vergleich vom 12. September 1923, den es mit
dem Gemeinschuldner als zu Recht bestehend betrachtet,
während Gautschi ihn als hinfällig erklärt. Die Vorin-
stanz führt aus, dass diese Frage nicht von den Aufsichts-
behörden, sondern vom Richter zu entscheiden sei,
und
dass es sich dabei nicht um eine Konkursstreitigkeit
handle,
an welcher die Konkursmasse als Partei beteiligt
wäre, sondern
um eine Streitigkeit zwischen Gautschi
und dem Gemeinschuldner persönlich, die den Gang
des Konkursverfahrens nicht aufhalten dürfe.
Dieser Auffassung
ist beizupflichten. Der Gemein-
schuldner, der durch den Konkurs das Verfügungsrecht
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 21. 93
über seine Aktiven an die Gesamtheit der Gläubiger
verloren
hat, ist überhaupt nicht in der Lage, durch
Vereinbarung
mit einem Gläubiger auf den Zeitpunkt
der Verwertung bestimmend einzuwirken.
Er besitzt
nur die Möglichkeit, durch Beibringung vorbehaltloser
Rückzugserklärungen sämtlicher Gläubiger den Kon-
kurswiderruf
und damit die Einstellung der Liquidation
herbeizuführen. Das Konkursamt ist jedoch nicht befugt,
wegen des Schwebens bezüglicher Verhandlungen zwi-
schen dem Gemeinschuldner und den Gläubigern die
Verwertung zu sistieren, noch weniger,
in diese Verhand-
lungen selbst tätig einzugreifen, und muss, wenn es dies
dennoch
tut, auf Beschwerde wegen der darin liegenden
Rechtsverzögerung jederzeit zur Durchführung der
Liquidation angehalten werden, solange nicht eine vor-
behaltlose Erklärung sämtlicher Gläubiger
über den
Rückzug der Konkurseingaben vorliegt. Ebensow-enig
hat
sich das Konkursamt mit Abmachungen zu befassen, die
der Gemeinschuldner
mit einzelnen Gläubigern im Hin-
blick auf einen Konkurswiderruf getroffen
hat. Gleich
wie
im Betreibungsverfahren gemäss der Entscheidung
in
AS 42 III Nr. 18 das Betreibungsamt nicht unter-
suchen kann, ob ein gesetzmässig gestelltes Verwertungs-
begehren angeblichen vertraglichen Verpflichtungen des
betreffenden Gläubigers gegenüber dem Schuldner wider-
spreche, sondern dem Begehren Folge leisten muss,
solange nicht ein gerichtliches
Urteil es daran hindert,
ebenso
hat auch das Konkursamt den Konkurs ohne
Rücksicht auf solche Abmachungen durchzuftlhren.
Und
wie das Konkursamt, so haben sich auch die Aufsichts-
behörden nicht in die zwischen Gautschi und
dem'
Gemeinschuldner bestehende Streitigkeit einzumischen ;
sie können daher auch nicht dem ersteren eine
Frist
zur Anhebung des Prozesses ansetzen, wie von den
Rekurrenten eventuell verlangt wird. Endlich
kann
auch dem letzten Beschwerdebegehren keine Folge ge-
geben werden.
Ob Gautschi im Falle der Durchführung
94 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 22.
des Konkurses die ihm aus den Mitteln eines Dritten
zugeflossene Anzahlung zurückgeben muss, unterliegt
richterlicher Entscheidung ; die Aufsichtsbehörden haben
keine Gewalt,
ihn dazu zu verurteilen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
22.
Ät'1'Ü du 18 mal 1914 dans la cause Bohie Caatin.l.
Le loeataire, soit en eas de faillite 1a masse, a le droit de
resilier, d'aeeord avec
lea sous-Iocataires, 1es baux conelus
avee eux,
et Ie proprietaire ne peut pas s'y opposer en in-
voquant son droit de retention.
A. -L'hoirie Castinel est proprietaire d'un immeuble
sis
a Geneve, 23 Quai des Bergues. Ledit immeuble
etait loue a la Societe des Galeries des Bergues qui avait
sous-Ioue un appartement
a M. Grieder pour une duree
de trois ans des le l
er
janvier 1922. La Societe des
Galeries des Bergues a
ete dec1aree en faillite le 11 fcvrier
1923. Le 16 novembre l'office a procede a l'inventaire
des meubles garnissant les locaux
et a compris dans cet
inventaire les meubles
appartenant au sous-Iocataire
Grieder.
Le bailleur (hoirie C;lstinel) a produit dans la
faillite une
creance de 57 285 fr. 10 pour loyer dll au
31 juillet 1924.
Grieder a demande la resiliation anticipee de son bail
et a produit dans la faillite pour une somme de 1000 fr.
a titre de dommages-internts qu'll entendait compenser
avec le loyer. Le 5 mars
1924, l'administration de la
faillite a consenti
a la resiliation pour le 31 mars a charge
par Grieder de payer son loyer jusqu'a cette date, deduc-
tion faite d'une somme de 200 fr. a titre d'indemnite.
La Commission de surveillance de
la faillite avait donne
un preavis favorable, et l' Administration de la faillite
declinait
toute responsabilite pour le cas OU des agisse-
ments du bailleur viendraient contrecarrer l'execution
de
la transaction .
Sehuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N0 22. 95
B. -L'hoirie Castinel recourut a l' Autorite cantonale
de surveillance contre
la decision du 5 mars 1924 et en
tant que de besoin contre celle de la Commission de
surveillance. Elle concluait
a l' annulation de ces decisions
en faisant valoiren resume ce qui suit: En autorisant
Grieder
a quitter Ies locaux a fin mars, I' Administration
de la. faillite diminue le gage du bailleur. Le droit de
retention de
ce dernier vaut pour tout le semestre cou-
rant qui expire le 31 juillet 1924 et ce droit s'etend aux
meubles du sous-Iocataire jusqu'a concurrence des droits
existant contre ce dernier en faveur
du preneur (la
Societe en faillite). L'inventaire des meubles du preneur
n'etant pas termine, le bailleur ignore si sa creance
est couverte par le gage appartenant au Iocataire prin-
cipal. Rien, d'autre part, ne justifie l'allocation d'une
indemnite.
C. -L' Autorite cantonale de surveillance a ecarte
le recours par decision du 12 avril 1924, en considerant
en
resume : La trans action intervenue ne met pas obs-
tacle a l'exercice du droit de retention du bailleur garanti
par l'inventaire. La recourante peut s'opposer arenie-
vement des meubles si elle s'y croit fondre. Quant a
l'indemnite, on ne peut dire que l' Administration de
la faillite ait eu tort d'eviter par le moyen d'une tran-
saction Ie proces en dommages-internts dont Grieder la
menanait. Au reste, la Societe aurait eu le droit avant
la faillite de consentir a une resiliation anticipee du bail
de Grieder sans
que l'hoirie Castinel put s'y opposer.
D. -L'hoirie Castinel a recouru contre cette decision
au Tribunal federal. Elle reprend ses moyens et ses
conclusions.
Considirant en droit :
En principe, le locataire est toujours en droit de resilier,
d'accord avec le sous-Iocataire, le bail qu'll a conclu avec
lui,
et le proprietaire ne peut pas s'y opposer en invoquant
le droit de retention que lui confere
l'art. 272 CO. Pour
ce qui concerne les meubles apportes par le sous-Iocataire,
le droit de retention
du bailleur ne les greve, en effet