Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 2.
Allein es wäre verfehlt, hierunter nur die Zustellung im
technischen Sinn (Zustellung von Betreibungsurkunden)
verstehen zu wollen. Denn es ist kein Grund ersichtlich,
aus welchem das Betreibungsamt, wenn es irgendwelche
andere -zwar nicht vorgeschriebene,
aber durch die
Umstände erforderte (vgl.Art. 7
Geb.-T.)-Schriftstücke
dem Adressaten, anstatt sie ihm durch die Post zu-
zusenden,
auf andere Weise zukommen lässt, nicht ebenso
Anspruch
auf die derart ersparte Posttaxe haben sollte.
Ist also davon auszugehen, dem Ausdruck Zustellung
in Art.
11 Abs.2 Geb.-T. dürfe nicht ein enger, technischer
Sinn beigemessen werden, so lässt sich darunter auch
die Übermittlung von Geld begreifen. Aus Art. 23
Abs.3 Geb.-T., wonach der Gläubiger die Kosten der
Übersendung von
Zahlungen an ihn trägt, kann nicht
etwa auf das Gegenteil geschlossen werden. Letztere
Vorschrift
ist überhaupt nicht dazu bestimmt, einen
neuen Gebuhrenanspruch des Betreibungsamts zu be-
gründen; vielmehr liegt ihre wesentliche Bedeutung
darin, dass sie als Schuldner einer bereits durch Art.
Geb.-T. vorgesehenen Gebühr den betreibenden Gläu-
biger bezeichnet in Abweichung vom Grundsatz
des
Art. 68 SchKG, dass die Betreibungskosten vom betrie-
benen Schuldner zu bezahlen sind. Unbehelflich
ist
-endlich auch der Hinweis .auf Art. 23 Abs. 1 Geb.-T.,
weil die
dort für die Abnahme von Zahlungen an den
Gläubiger vorgesehene
Gebüh wohl die Versendung des
Geldes mitumfasst, wie das Bundesgericht bereits
ent-
schieden hat (AS 47 III S. 1 f.), dagegen nicht auch
dessen Transport.
Hat das Betreibungsamt aber Anspruch auf die
Postanweisungstaxe, auch wenn es für die Übersendung
von bei
ihm geleisteten Zahlungen an den Gläubiger
nicht die
Post benützt, so kann ihm dieser Anspruch
auch nicht versagt werden, wenn es zwar die
Post be-
nützt, sei es auch nicht im Postanweisungsverkehr,
sondern
in dem für den Gläubiger nicht weniger zuver-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3. 7
lässigen, aber bezüglich der einzelnen Taxen billigeren
Postscheckverkehr, wie es vorliegend
unter Inanspruch-
nahme des Postscheckkontos geschehen ist, das sich der
Funktionär des Betreibungsamts
auf seine persönliche
Rechnung
hat eröffnen lassen. Die gegenteilige Ent-
scheidung läge auch gar nicht im Interesse derbetrei-
benden Gläubiger, weil sie dazu führen dürfte, dass ihnen
das Betreibungsamt die bei
ihm geleisteten Zahlungen
in Zukunft wiederum durch Postanweisung übersenden
würde,
in welchem Falle sie die Postanweisungstaxen
ohnehin auslegen müssten; hievon abgesehen könnten sie
dann auch die Gebührenvorschüsse nicht mehr zum
billigeren Satze des Postschecktarifs einzahlen. Auch
erschiene es
aus allgemeinen volkswirtschaftlichen Er-
wägungen verfehlt, eine der Teilnahme der Betreibungs-
ämter am Postscheckverkehr wenig förderliche Ent-
scheidung zu treffen, deren Ergebnis einzig darin
bestehen könnte, dem Funktionär des Betreibungsamts
den
damit verbundenen persönlichen Vorteil zu ent-
ziehen, ohne dass die Parteien des Betreibungsverfahrens
dadurch irgendwie
entlastet würden. . . . . . . .
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid der
Justizkommision des Kantons Schwyz vom 31. Oktober
1923 aufgehoben und die Beschwerde des J. Loser ab-
gewiesen.
3. Entscheid Tom 91. Januar 1994 i. S. Trol1er.
S c h K GAr t. 5 6. Die Aufnahme der Retentionsurkunde
ist, ausser bei drohender Wegschaffung der Retentions-
objekte, während der Nachlasstundung nicht zulässig.
A. -Mit Eingabe, datiert vom 17. November 1923,
stellte der
Rekurrent gegen die Firma Frau L. Furrer
Sohn in Luzern das Betreibungsbegehren für bis zum
8 Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N0 3.
15. September 1923 verfallene Mietzinsen und verlangte
darin die Aufnahme der Retentionsurkunde für den
verfallenen
und den bis 15. März 1924 laufenden Zins.
Bevor diesem Verlangen entsprochen war, wurde der
Schuldnerin Nachlasstundung bewilligt, und die von ihr
angerufene untere Aufsichtsbehörde verfügte im Hin-
blick darauf, dass die Retentionsurkunde nicht aufzu-
nehmen sei. Auf erhobenen
Rekurs entschied die obere
kantonale Instanz am 28. Dezember 1923 in gleichem
Sinne.
B. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig
an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren,
das Betreibungsamt Luzern sei zur Aufnahme der
Retentionsurkunde anzuhalten. Er macht geltend, die
verlangte
Vorkehr sei keine -während der Nachlass-
stundung unzulässige -Betreibungshandlung, sondern
eine Sicherungsmassnahme
für den Fortbestand des
Retentionsrechts bis
zur später möglichen Realisierung
und hier überdies eine unaufschiebbare Massregel, weil
durch fortgesetzten VeI:kauf des der Retention unter-
liegenden Warenlagers die Entfernung der Retentions-
objekte aus den Mieträumen drohe
und zum Teil schon
erfolgt sei,
der Erlös aber nicht zur Zahlung des Miet-
zinses verwendet werde, vielmehr beabsichtigt sei,
durch inen Ausverkauf die Mittel für die Nachlass-
dividende
zu beschaffen. Er weist auch darauf hin, dass
er bei der in Luzern gewöhnlichen Dauer des Nachlass-
verfahrens durch den angefochtenen Entscheid des
Retentionsrechtes
für einen vollen Jahreszins verlustig
ginge.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:.
Nachdem das Bundesgericht schon fruher (Sep.-Ausg.
7 Nr. 42) entschieden
hat, dass die Aufnahme der
Retentionsurkunde, sofern sie nicht bloss dem VerluSt des
Retentionsrechts
durch eine drohende Wegnahme der
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3. 9
Retentionsobjekte vorbeugen, sondern unmittelbar deren
Verwertung im Wege der Betreibung vorbereiten soll, zu
den Betreibungshandlungen gehöre, die nach SchKG
Art. 56
während eines Rechtsstillstandes (Art. 57 bis 62)
nicht zulässig sind, ist die gleiche Entscheidung auch
für den
Fall der Nachlasstundung gegeben. Denn Art. 56
Ziff. 4 führt beide Fälle neben einander auf und ein
sachlicher Unterschied,
der eine verschiedene Behand-
lung fordern würde, besteht in der Tat nicht. Diese
Lösung begegnet
denn auch praktisch keinen erheblichen
Bedenken.
Da ein Betreibungsbeghren, weil nicht unter
den Begriff der Betreibungshandlung im Sinne von Art.
56 fallend, auch während der Nachlasstundung gestellt
werden
kann (vgl. Sep.-Ausg. 10 Nr. 36) mit der Mass-
gabe, dass es protokolliert
und nach dem Wegfall der
Stundung ohne weiteres vollzogen werden muss, und da
folgerichtig der Zeitpunkt dieses Begehrens darüber ent-
scheidet, welche Zinsraten im Rahmen von OR Art. 272
durch das Retentionsrecht gedeckt sind, hat es der
Vermieter trotz der Nachlasstundung in der Hand, sich
jederzeit
das Retentionsrecht für einen verfallenen Jah-
reszins und für den Zins des auf den letzten Verfalltag
folgenden halben
Jahres zu wahren. Nun ist allerdings
richtig, dass
bis zum Schluss des Nachlassverfahrens
und der erst dann möglichen Realisierung des Reten-
tionsrechts mehr Mietzins aufgelaufen sein kann, als
wofür dieses
Recht Deckung gewährt. Allein der Ver-
mieter muss eben, will er nicht auf diese Weise zu Scha-
den kommen, die Entstehung einer solchen ungedeckten
Mietzinsforderung vermeiden
dadurch, dass er, sobald
ein ganzer Jahreszins rückständig
Jst, nach OR Art. 265
den
Mietvertrag auf kurze Frist auflöst und den Mieter
ausweisen lässt.
Auch diese Massnahmen sind keine
Betreibungshandlungen
und können daher während
der Nachlasstundung erfolgen. In der Regel wird es
der Sachwalter dazu nicht kommen lassen, sondern
dem Schuldner die Bezahlung deS ruckständigen Miet-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 3.
zinses gestatten. Unterbleibt aber die Bezahlung, z. B.
wegen fehlender Mittel, so vermeidet der Vermieter
durch die Auflösung des Mietvertrages das Auflaufen
ungedeckter Mietzinsen
und ist durch die bei der Aus-
weisung selbstverständlich erfolgende Zurückhaltung
und
Aufzeichnung der Retentionsobjekte jeder Gefahr für
sein Retentionsrecht enthoben.
Wird der Vermieter während der Nachlasstundung
durch eine drohende Wegschaffung der Retentions-
objekte
in seinem Rechte gefährdet, dann kann er aller-
dings
trotz der Stundung die sofortige Aufnahme der
Retentionsurkunde als eine vom Verbot des Art. 56 nicht
betroffene unaufschiebbare Massnahme verlangen.
Im
vorliegenden Falle ist aber erst im Rekursverfahren vor
Bundesgericht, in welchem neue tatsächliche Vorbringen
nicht zulässig
sind, eine wirkliche Gefährdung behauptet
worden. In der Eingabe an das Betreibungsamt vom
17. November 1923
ist davon nicht die Rede, desgleichen
nicht in der Vernehmlassung
an die untere Aufsichtsbe-
hörde,
und im Rekurs an die obere kantonale Instanz
wird
nur bemerkt, es handle sich in der Hauptsache um
Retentionsobjekte, die zum Verkauf feilgeboten und
durch den Verkauf auf legalein Wege fortgeschafft
würden .. Daraus allein erhellt jedoch noch keine Gefähr-
dung, weil
im Nachlassverfahren der Verkauf nur unter
der Aufsicht des Sachwalters, vor sich gehen kann und
dieser letztere dafür zu sorgen hat, dass soweit Retentions-
objekte verkauft werden, der Erlös für den Retentions-
berechtigten reserviert wird.
Das blosse Begehren, dass
auch für den laufenden Mietzins retiniert werde, genügt
natürlich nicht zum Nachweis einer Gefährdung.
Die Aufnahme
der Retentionsurkunde kann somit auch
unter diesem zweiten Gesichtspunkte nicht verfügt
. werden. .
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4.
- Intaohe14 vom 24. Januar 1994 i. S. liaenring.
Betreibungsferien und Rechtsstillstand schieben den Ablauf
von Beschwerde-und Rekursfristen nur dann hinaus, wenn
Betreibungshandlungen angefochten werden, die
während
Betreibungsferien und Rechtsstillstand nicht vorgenommen
werden dürfen.
A. -'-Durch Entscheid vom 10. November 1923 hat
das Kantonsgericht von St.Gallen dem von Thomas
Eisenring, Sohn, vorgeschlagenen Nachlassvertrag
mit
Pfandnachlassmassnahmen die Bestätigung verweigert.
B.
-Gegen diesen am 1. Dezember zugestellten Ent-
scheid hat Eisenring mit Postaufgabe vom 21. Dezember
beim Bundesgericht direkt Rekurs eingelegt. Die Regi-
stratur' der Bundesgerichtskanzlei, welche generell an-
gewiesen ist, beim Bundesgericht direkt eingereichte
Rekurse zurückzusenden,
sofern' nicht von vorneherein
ausgeschlossen erscheint, dass sie noch
vor Ablauf der
Rekursfrist bei der kantonalen Instanz eingereicht
werden können, sandte den Rekurs sofort nach Eingang
unter Hinweis' auf Art. 6 der Verordnung über die
Beschwerdeführung
. in Schuldbetreibungs-und Konkurs-
sachen, wonach Beschwerden
an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts bei der kan-
tonalen Alifsichtsbehörde, gegen
welche' sich die Be-
schwerde richtet, einzureichen sind,
zur Einreichung bei
der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde
zurück
mit dem Bemerken, dass die Rekursfrist während den
Betreibungsferien nicht ablaufe.
Dara':lf legte Eisenring
den Rekurs
am 24. Dezember beim Kantonsgericht von
St. Gallen ein.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
- -Ständiger Rechtssprechung gemäss ist an die
Nichtbeachtung der
sub Fakt. B zitierten Vorschrift
des Art. 6 der Beschwerdeführungsverordnung die Folge