BGE 50 III 19
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5.
quel disposto, ove. come nel caso in esame, il debitore
stesso non se ne sia prevalso od abbia rinunciato a pre-
valersene.
E bensi vero che il beneficio dell'impignora-
bilitä. deI salario puo, praticamente, avvantaggiare non
solo
il debitore, ma anche le persone al cui sostentamento
esso
e tenuto. Ma a queste persone non spetta un diritto
suisalario. Come e inammissibile, ehe un membro della
famiglia deI debitore, con esso convivente, possa aggra-
varsi
da un pignoramento, asserendo ehe l'Ufficio non
ha tenuto in debito conto gli oneri di sostentamento in-
combenti
al debitore a suo riguardo, cosi tale diritto deve
essere negato al membro della famiglia deI debitore che
con esso non convive. Ambedue hanno bensi
un interesse
a ehe l'impignorabilita sia pronuneiata. Ma siffatto in-
teresse
e di ordine materiale, non giuridico, perehe ne
all'uno, ne all'altro spetta un diritto sul salario deI debi-
tore. Se questi ne
ammette Ia pignorabilitä.. essi non pos-
sono opporvisi; a guisa che non 10 potrebbero, se il
debitore dissipa il suo guadagno invece di impiegarlo al
sostentamento della famiglia.
3
0
-DeI resto il ricorso' appare inammissibile anche
sotto altro aspetto.
I1 pignoramente deI primo creditore (Antognini) data
deI 23 novembre 1923. La rieorrente non fu ammessa a
parteeiparvi ehe
il 13 dicembre, quando eioe il pignora-
mento era giä. divenuto definitivo nei suoi confronti.
La Camera esecuzioni e tallimenti pronuncia :
11 ricorso e respinto.
Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N0 6. 19
6. Entscheid vom 19. Pebrur 1914 i. S. Thalmann. '
Abtretung von Massarechtsansprüchen gemäss Art. 260 SchKG
an mehrere Konkursgläubiger mit Klagefristansetzung '; ge-
einsame Geltendmachung durch die Zessionare als Streit-
genossen :
Wird die Kollokation eines der Zessionare von einem an-
dem Konkursgläubiger geinäss Art. 250 SchKG ange-
fochten, so
kann jener nicht Einstellung des gestützt auf
die Abtretung angestrengten Prozesses verlangen (Erw.2),
solange mindestens nicht die Streitgenossen (z. B. zu-
folge Vergleiches)
aus dem Prozess ausgeschieden sind
(Erw. 3).
Zurückweisung
der Klage eines der Streitgenossen wegen
NichtIeistung
der ihm auferlegten Prozesskostensicherheit
(gemäss
§ 76 Abs. 3 der Zivilprozessordnung für den Kan-
ton Bem). Verlangen die andem Zessionare infolgedesse
Annulierung
der jenem erteilten Abtretung, wendet dieser
aber ein, die Prozesskostensicherstellungspflicht sei in-
zwischen weggefallen, so ist ihm eine Frist einzuräumen,
um das Prozessgericht zum Entscheid hierüber anzurufen
(Erw. 4).
Auskunftspflicht der Konkursverwaltung gegenüber den Zes-
sionaren
(Erw. 3 am Ende).
Pflicht der Aufsichtsbehörden zur Beiziehung der Konkurs-
akten (Erw. 3 am Anfang). '
. ;·'·i
Der Tatbestand ergibt sich aus den in AS 49' III
S. 251 ff. und 50 III S. 1 ff. abgedruckten Entscheiden
und folgenden Ergänzungen: Unter den Zessionaren
befand sich neben dem vom Konkursamt
mit seiner an-
gemeldeten Forderung von über 79,000 Fr zugelassenen·
Rekurrenten Thalmann auch der Konkursgläubiger
Dr. Rutsch, welcher die Zulassung Thalmanns durch
Klage angefochten
hatte. Als beide rechtzeitig gemein
sam Klage gegen Wildbolz und Pochon anhoben, wurde
der
zwischen ihnen pendente Kollokationsprozess siStiert.
Am 21. Januar 1924 setzte das Konkursamt entspre-
chend dem
Antrag der Mitzessionare des Rekurrenten
diesem
Frist zur Leistung derProzesskostensicherheit
bis·4 .. Februar. an, mit der Androhung. dass die. A&-.
20 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 6.
tretung annulliert werde, sofern die Kostensicherheit
bis dahin nicht geleistet worden sei. Gegen diese
Ver-
fügung führte der Rekurrent am 28. Januar Beschwerde
mit den Anträgen, die angesetzte Frist. sei aufzuhebt}Il.
eventuell zu verschieben, bis der Kollokationsprozess
Dr.
Rutsch gegen ihn erledigt sei... Zur Begründung
brachte er u. a.
vor: Die seinerzeit gegen ihnvollgezoge-
nen Pfändungen seien
nur deshalb ungenügend gewese~,
weil das Konkursamt über den hauptsächlichsten;Teil
seines Vermögens eine
Sperre verhängt habe, die seither
als unzulässig aufgehoben worden sei. Zudem
seien jene
Betreibungen inzwischen durch Zahlung erledigt .worden.
Infolgedessen sei er heute nicht mehr. prozskosten
versicherungspflichtig, sondern berechtIgt, die. fort-
setzung des Prozesses gegen Wildbolz e-.
setzt werden, als nicht der Prozess über die Kolloktlon
der von ihm angemeldeten Forderung zu Ende geführt
worden sei. Die übrigen Zessionare haben einen Ver-
gleich mit den Beklagten abgeschlossen, elchen. ihm
zur Einsicht vorzulegen das Konkursamt SICh weIgere.
B. -Durch Entscheid vom 13. Februar hat die Auf-.
sichtsbehörde des Kantons Bern die Beschwerde·· ab ...
gewiesen.
C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 21.
Februar an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht.
in Erwägung:
1 .... -.
2. -Zu Unrecht glaubt der Rekurrent, die Unzu-·
lässigkeit der angefochtenen Fristansetzung· durch-den.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 6. 21
Hinweis darauf dartun zu können, dass die von einem
andern Konkursgläubiger, zudem noch
von einem Mit-
zessionar und Streitgenossen bezüglich der abgetre-
tenen Massarechte, gegen ihn angestrengte Kolloka-
tionsklage auf Wegweisung seiner Forderung noch nicht
rechtskräftig beurteilt,
ja dass sogar der Kollokations-
prozess
. im Hinblick auf denjenigen über die abgetre-
tenen Massarechte sistiert worden ist, was freilich ganz
unverständlich erscheint. Die von der
Doktrin· auf-
gestellte
und von der Rechtsprechung des Bundesge-
richts sanktionierte Norm, dass der von einem Kon-
kursgläubiger gestützt
auf eine Abtretung gemäss Art. 260
SchKG angestrengte Prozess solange einzustellen sei,
bis
über die· Anfechtung seiner Kollokation entschieden
worden
ist· (vgl. JAEGER, Note 1 zu Art. 260, sowie
AS 48 III S. 90 und die dortigen Zitate), kann nicht zur
Anwendung kommen, wenn ausser dem mit Kolloka-
tionsklage bedrohten noch weitere Konkursgläubiger
den abgetretenen Massarechtsanspruch
verfolgen,· wie
es vorliegend zutrifft. Vielmehr
kann unter solchen
Umständen dem definitiv kollozierten Zessionar nicht
zugemutet werden,
mit der Durchführung des Prozesses
zuzuwarten, sondern es muss dem Interesse, das er an
der sofortigen Geltendmachung des Massarechts haben
kann, der
Vorzug eingeräumt werden gegenüber dem
Nachteil, der sich
für den noch nicht definitiv kollo-
zierten daraus ergibt, dass
er am Prozess über den ange-
tretenen Anspruch teilnehmen muss auf die Gefahr hin,
bei Wegweisung aus dem Kollokationsplan
am Prozess-
gewinn nicht teilnehmen zu können.
3. -Nun
hat ja aber der Rekurrent schon in
seiner Beschwerdeschrift behauptet, sein Mitzessionar
Dr. Rutsch habe einen Vergleich
mit den Beklagten
abgeschlossen, ohne freilich Beweis hiefür anzutreten.
Indessen
hat das Konkursamt in seiner Vernehmlassung
diese Behauptung unbestritten gelassen, indem es dazu
bemerkte, es habe den Vergleich
«zwischen den Abtre-nd Pchon
zu verlangen, ohne eine ProzesskostenSlcherhelt zu
leisten, was
er auf Grund von der ihm vom Betreibungs-
amt über die erwähnten Tatsachen auszustellenden
Bescheinigung ungesäumt
tun werde. Jedenfalls könnte
ihm die Frist zur Prozesskostensicherung im Prozess
der . Zessionare der Konkursmasse solange nicht an
22 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N°. 6.
tu;ngsgläubigern)) und ihren Gegnern (Pochon. und
Wildbolz) nicht anerkannt, weshalb dieses. Abkommen
die Masse
und somit auch die Gläubiger nicht berühre.
Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz
über jene
Behauptung nicht einfach hinweggehen, sondern musste,
allenfalls
an Hand der Konkursakten. feststellen, wie
es sich
damit verhalte, ob der Vergleich wirklich der
Genehmigung des Konkursamts bedürfe,
und insbe-
sondere ob
er nicht das Ausscheiden der Streitgenossen
des Rekurrenten aus dem gemeinsam angestrengten
Prozess
zur Folge habe, was nicht nur bei ihrer Ab-
findung, sondern auch
im Falle eines Vergleichs über
,den Massarechtsanspruch selbst zuträfe (AS 49 III
S. 123 ff.). Sobald nämlich· der Rekurrent als einziger
Zessionar
in Betracht fiele, so könnte ihm nach dem
sub Zill. 2 Ausgeführten . aus der Nichtleistung der
!'ostensicherung jedenfalls solange, als nicht der gegen
Ihn angehobene Kollokationsprozess erledigt ist, kein
konkursprozessualischer Nachteil erwachsen.
In diesem
Zusammenhang
mag auch noch bemerkt werden, dass
das Konkursamt verpflichtet ist, dem Rekurrenten
über alle ihm bekannten, den Prozess über den ze-
dierten Massarechtsanspruch betreffenden Verhältnisse
Aufschluss zu geben.
Somit befand es sich im Unrecht,
als es dem Rekurrenten eine' Abschrift des erwähnten
Vergleichs auszustellen durch Schreiben vom 6.
Februar
verweigerte, dessen Berücksichtigung der Umstand,
dass es erst mit dem Rekurs an das Bundesgericht
eingelegt. wurde, nicht entgegensteht, weil es (in Kopie)
zu den Konkursakten gehört.
. 4. -Allein auch unter der Voraussetzung, dass das
Prozessye!"hältnis keine Veränderung erfahren hat, kann
dem Entscheid der Vor;.nstanz . nicht beigestimmt wer-
den. Zutreffend
ist freilich, dass die Aufsichtsbehörden
nicht zuständig sind, darüber zu entscheiden, ob
der
ekurent . nicht mehr. prozesskostenversicherungspflich~
tig· seI, WIe er belIa1,lptet. Dem trug der Rekurrent
. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 6. 23
ja auch Rechnung, indem er sich anheischig machte,
einen
ihn von der Kostenvorschusspflicht befreienden
Entscheid des Prozessge,richts
,zu erwirken. Dass das
kantonale Prozessrecht 'die Möglichkeit des Zurück-
kommens
auf die "Kautionsauflage ausschliesse, be-
hauptet die Vorinstanz selbst nicht. Dann durfte sie
aber dem Rekurrenten diesen Rechtsbehell auch nicht
einfach dadurch abschneiden, dass sie ihm schlechtweg
Frist zur Sicherheitsleistung . ansetzte. Vielmehr hätte
sie ihm bei der gegebenen Sachlage nur eine Frist an-
setzen dürfen, binnen welcher er dartun musste, dass
er das Prozessgericht mit der Frage der Aufhebung
der Kostensicherungverfügung befasst habe,
in Ver-
bindung mit einer Nachfrist zur Leistung der Kosten-
sicherheit
für den Fall, dass er jene Frist nicht einhielte
oder aber von der Kautionspflicht nicht
entbunden
werde. Demgegenüber könnte insbesondere nicht etwa
geltend gemacht werden, dem Rekurrenten hätte schon
lange vorher Zeit zu dieser Rechtsvorkehr zur
Ver-
fügung gestanden; denn er will sie ja hauptsächlich
auf die Beseitigung der vom Konkursamt über Teile
seines Vermögens verhängten Sperre stützen, die erst
unmittelbar
vor der angefochtenen Fristansetzung durch
Rekursentscheid des Bundesgerichts stattgefunden
hat.
5 ....
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
Entscheid der Aufsichtsbehörde für den Kanton Bern
vom 13.
Februar aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen Wird.
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