- Februar 1923i. S. Jeanjaquet), noch dass der Richter
gestützt auf ein in gewisser Beziehung mangelhaftes
Gutachten darüber entscheiden, noch dass
er bei seiner
Entscheidung Umstände nicht
in Betracht ziehen dürfe,
die nicht Gegenstand der Begutachtung gebildet haben.
Eine Verletzung der erwähnten, von
der Rechtsprechung
aufgestellten Beweisnorm
kann somit nicht darin ge-
funden werden, dass die Vorinstanz weder eine
Ver-
besserung noch eine Ergänzung der psychiatrischen
Gutachten anordnete, obwohl die Experten auf Zeug-
nisse abgestellt hatten, von denen die Vorinstanz ein-
zelne als unzuverlässig erachtete,
und das Zeugnis der
Gefängnisaufseherin auch vom zweiten Experten nicht
gewürdigt worden zu sein scheint. Auch lässt sich gegen
die Verwendung der im Strafprozess
erstatteten Gut-
achten
unter dem Gesichtspunkt jener Beweisnorm
nichts einwenden,
da die Fragestellung jedenfalls mit
Bezug auf die Geisteskrankheit dort keine wesentlich
andere als die
für den vorliegenden .Zivilprozess zutref-
fende war. Endlich
beruht die Entscheidung der Vor-
instanz, dass die Klägerin zur Zeit der Tötung ihrer
Tochter nicht geisteskrank gewesen sei, auch nicht etwa
auf einer unrichtigen Verteilung der Beweislast. Die
Frage der Beweislastverteilung
ar nicht von ausschlag-
gebender Bedeutung, weil
die' Vorinstanz nicht einfach
im Zweifel gegen die beweisbelastete Klägerin ent-
schieden, sondern das Beweisergebnis explizite dahin
gewürdigt
hat, sie sei nicht geisteskrank gewesen. Übri-
gens ist der Belastung der Klägerin mit dem Beweis der
Geisteskrankheit zuzustimmen, da es sich dabei um
einen Ausnahmezustand handelt. Die Würdigung des
Zeugnisses der Gefängnisaufseherin lässt auch erkennen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Geisteskrankheit,
bei der Klägerin nicht
etwa bloss deswegen verneinte
weil sie davon ausging, es sei
mit dem Beweis derselben
streng zu nehmen, weshalb dahingestellt bleiben
kann,
ob dies richtig war (vgl. das eingangs Ge sagte).
Famiüenrecht. N° 19. 95
Muss es somit bei der Verneinung einer Geisteskrank-
heit der Klägerin durch die Vorinstanz sein Bewenden
haben, so
braucht nicht Stellung genommen zu werden
zur Frage, ob das Bundesgericht befugt wäre, die
Ver-
besserung und Ergänzung einer mangel-oder lücken-
haften psychiatrischen Expertise insoweit anzuordnen,
als
es derselben als Hülfsmittel bedarf, um in zutref-
fender Weise die rechtlichen Schlussfolgerungen aus einer
festgestellten Geisteskrankheit auf die Urteilsfähigkeit
der kranken Person ziehen zu können ..... .
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
- Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
- September 1923 bestätigt.
H. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
- tl'rteil der II. Zivilabteilung vom 9. AprillS94
i. S. Besirksrat Zürioh gegen G.
Art. 8 6 Z i f f e r 3 OG. Die den Entmündigungsprozens
führende Behörde ist zur zivilrechtlichen Beschwerde legl-
timiert.
Art. 3 7 6 ZGB. Die Zuständigkeit zur Entmündigung
richtet sich nach dem Wohnsitz des zu Entmündigenden
zur Zeit der Einleitung des Entmündigungsverfahrens.
Begriff der fEinleitung des Verfahrens. Die Ausweinu.ng
des zu Entmündigenden während des Verfahrens beseitigt
. die Zuständigkeit nicht.
A. -Margaretha G., wegen Diebstahls und gewerbs-
mässiger Unzucht vorbestraft, wurde
am 20. Dezember
in Zürich, wo sie damals wohnhaft war, als gemein-
gefährliche Geschlechtskranke
in die dermatologische
Klinik versetzt. Am 23. Dezember 1921 ersuchte der
PoIizennspektor der Stadt Zürich das dortige Waisen-
amt, Ihre Bevormundung in die Wege zu leiten. Am
3? Januar 1922 wurde die G. erstmals waisenamtlich
emvernommen, wobei sie
laut dem von ihr unterzeich-
nnten Protokoll erklärte, von einem Vormunde nichts
":Issen zu wollen. Am 2. März 1922, nachdem inzwischen
dIe Akten durch das Waisenamt ergänzt worden waren
snllte sie dieser Behörde zur Schlusseinvernahmei
Smne vnn Art. 374 Abs. 1 ZGB vorgeführt werden, sie
entfloh Jedoch
am gleichen Tage aus dem Gewahrsam
und begab sich nach Mailand. Am 9. März 1922beschloss
er Regierungsrat des Kantons Zürich aus armenpoIizei-
lichen Gründen ihre Ausweisung aus dem
Kanton und
verbot
ihr unter Androhung strafrechtlicher Folgen das
Betreten des Kantonsgebietes. Am
30. Juni 1922 stellte
das .. aisnnamt Zürich das Entmündigungsverfahren
vorlauflg em.
Im Juli gleichen Jahres kehrte die G. nach
Zünch zurück. Sie wurde polizeilich angehalten und dem
aIsenamte vorgeführt, das sie am 3. August 1922 im
mne von Art. 374 Abs. 1 ZGB einvernahm und darauf
Ihre Verbringung in die Heimatgemeinde zum Zwecke
er wangsversorgung veranlasste. In der Folge begab
SIe sIch nochmals nach Zürich, wurde aber Ende August
1922 polizeilich weggewiesen.
Am 4./8. August 1922 stellte das Waisenamt der Stadt
Znrich beim Bezirksrat Zünch den Antrag, die G. im
Smne von Art. 370 ZGB wegen lasterhaften Lebenswandels
zu entmündigen. Der Bezirksrat sprach am 17. August
1922 antragsgemäss die Entmündigung aus
und erhob
sodann,
d die G. sich der Massregel widersetzte, gemäss
den
Bestimmungen des zürcherischen Einführungsge-
setzes zum ZGB gerichtliche Klage auf Bestätigung der
Entmündigung.
. -Das Bezirksgericht Zürich hat die Klage gutge-
helssen, das Obergericht des Kantons Zürich dagegen
hat sie auf Appellation der G. durch Urteil vom 15. Fe-
Familienrecht. No 19. 97
bruar 1923 von der Hand gewiesen, weil die zürcherischen
Behörden zur Entmündigung nicht zuständig seien,
da
das Entmündigungsverfahren erst mit der am 3. August
1922 erfolgten Anhörung
der G. im Sinne von Art. 374
Abs. 1 ZGB als eingeleitet gelten könne, die Genannte
in diesem Zeitpunkte aber keinen Wohnsitz mehr in
Zürich gehabt habe.
C. -Gegen dieses Urteil hat der Bezirksrat Zürich
rechtzeitig sowohl den staatsrechtlichen Rekurs als auch
die zivilrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht er-
hoben
OOt dem Antrag auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur materiellen Behandlung der Ent-
mündigungsfrage. Die staatsrechtliche Abteilung ist
auf den Rekurs wegen fehlender Legitimation des Re-
kurrenten
zur Ergreifung dieses RechtsOOttels nicht ein-
getreten.
Die Beschwerdebeklagte, die sich inzwischen verhei-
ratet hat und mit ihrem Manne in Basel wohnt, hat auf
Abweisung der Beschwerde antragen
hissen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- . .............................. " ........ .
- -Durch die Verneinung der Legitimation des
Bezirksrates zum staatsrechtlichen. Rekurs
ist über seine
Legitimation zur zivilrechtlichen Beschwerde nicht ent-
schieden,
da die Voraussetzungen der bei den Rechts-
mittel nicht die nämlichen sind. Nach Art. 86 Ziffer 3
OG ist die zivilrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
von Bundesrecht zulässig gegen letztinstanzliche kanto-
nale Entscheide
über Entmündigung. Ein solcher Ent-
scheid liegt hier vor. Dass er nur die Zuständigkeit zur
Entmündigung und nicht diese selbst zum Gegenstand
hat, ist unerheblich, weil die zivilrechtliehe Beschwerde
kein kantonales
Haupturteil voraussetzt, und dass das
Rechtsmittel etwa
nur dann gegeben sei, wenn die Ent-
mündigung ausgesprochen, nicht' aber, wenn sie abge-
lehnt wurde,
ist dem Gesetze nicht zu entnehmen. Legi-
98 Famllienrecht. N° 19.
timiert zur Beschwerde sind im letztem Falle nach der
nunmehrigen bundesgerichtlichen Praxis (AS 41 Il S.
641) die vor den kantonalen Instanzen als Partei aner-
kannten Drittinteressenten. Um so mehr muss das
Beschwerderecht
der Behörde zustehen, die von Amtes
wegen das Entmündigungsverfahren
vor der erkennenden
kantonalen Instanz als
Partei durchzuführen hatte, wie
dies
für den Bezirksrat zutrifft (vgl. AS 46 11 S. 3).
3. -Nach Art. 376 ZGB erfolgt die Bevormundung
am Wohnsitz der zu bevormundenden Person, worunter
zu verstehen
ist der Wohnsitz bei Einleitung des Ent-
mündigungsverfahrens, weil die zu bevormundende Per-
son, nachdem einmal
am richtigen Ort das Verfahren
eingeleitet ist, sich nicht durch Wohnsitzwechsel der
Entmündigung soll entziehen können. Hiernach fragt
es
sich, wann das Verfahren als eingeleitet zu gelten hat,
und zunächst, nach welchem Recht sich dies bestimmt.
Nach Art.
373 Abs. 1 ZGB untersteht das Entmündi-
gungsverfahren dem kantonalen Recht. Hier handelt
es
sich aber nicht darum, wie zu verfahren ist, sondern um
die Frage, durch welche dem kantonalen Recht unter-
stehende Massnahme die bundesrechtlich geregelte ört-
liche Zuständigkeit festgelegt wird, und diese Frage er-
heischt eine bundesrechtliche Lösung. Das Bundesgericht
hat schon früher (AS 33 11 S. 455, 42 11 S. 102 und 332 ;
46 11 S. 88 ; 47 11 S. 108) mit Bezug auf gewisse bundes-
rechtliche Klagefristen die Klageanhebung als bundes-
rechtlichen Begriff erklärt, obwohl das Prozessverfahren
dem kantonalen Rechte untersteht, von der Erwägung
ausgehend, dass da,
wo das Bundesrecht an die Klage-
anhebung bestimmte Rechtswirkungen knüpft, auch
einheitlich
für das ganze schweizerische Rechtsgebiet
entschieden werden müsse, was
unter der Klageanhebung
zu verstehen sei. Die gleiche Erwägung rechtfertigt es,
auch die Einleitung des Entmündigungsverfahrens
mit
Bezug auf die Frage der Zuständigkeit als einen bundes-
rechtlichen Begriff aufzufassen,
der als solcher in die
Kognition des Bundesgerichts fällt.
Was die Frage selbst anlangt, so wird zwar im allge-
einen das Entmündigungsverfahren
erst dann ans
geleitet gelten können, wenn es bei der Behörde, dIe
eIn
h" 'g ge
über die Entmündigung zu erkennen hat, an angI -
macht ist, also da, wo ein gerichtliches Verfahren statt-
findet, wenn der Entmündigungsprozess annehoben:
d
da
wo eine Administrativbehörde entscheIdet, seI
un , . . . htl' h
es abschliessend, sei es
mit der MöglichkeIt genc . IC e:
Nachprüfung, wenn der Antrag auf En: ündInung bel
dieser Behörde gestellt ist. Anders
verhalt es SIch aber
da,
wo nach Gesetz oder Herkommen eine formell loss
antragstellende Behörde gewissermassen als vorberel:en-
des Organ der ihr vorgesetzten erkennen. en Behorde
faktisch das eigentliche Verfahren
durchfuhrt,. den zu
Entmündigenden einvernimmt
und alle notwendIgen r
hebungen veranstaltet, überhaupt das ganze Mntenal
sammelt und sichtet, dergestalt, dass die TätigkeIt der
erkennenden Behörde sich auf die blosse Beschlussfas-
sung
an Hand der spruchreifen Akten beschnnnt. Das
ist aber die Stellung, welche im Kanton Zunch das
Waisenamt als beantragende
und der Bezirksnat als er-
kennende Behörde
in Entmündigungssachen emnehnen.
Hier würde es den tatsächlichen Verhältnissen WIder-
sprechen, wollte man das Entmündigungsverfnhren erst
mit der Überweisung der Akten an den B .Zl.rksrnt als
eingeleitet
und die ganze vorangehen TatIgkeIt es
Waisenamtes, welche die Grundlagen fur den Entmun-
digungsbeschluss schafft, als ausserhalb des Verfahrens
liegend betrachten. Die Folge wäre, dass der zu
.Ent-
mündigende sich mit Leichtigkeit der Massre.gel entnIeh.el1
könnte, was durch die Verlegung des über dl: Zustandlg-
keit entscheidenden Zeitpunktes
an den Begmn. des Vnr
fahrens gerade verhindert werden sol . Auch dIe Vorm-
stanz geht nicht so weit, sonde lllnmt an, dass das
Verfahren schon eingeleitet seI
mIt der m Art. 374 Abs. 1
ZGB vorgeschriebenen Anhörung des zu Entmündigend:n.
die durch das Waisen amt vor der Antragstellung beIm
Bezirksrat geschieht.
Es ist aber nicht richtig, das ( Ver-
fahren erst damit beginnen zu lassen, weil diese An-
hörung, die dem zu Entmündigenden Gelegenheit geben
soll, sich über das gegen
ihn vorliegende Tatsachenmate-
rial auszusprechen, die auch zum Verfahren gehörende
Sammlung dieses Materials bereits voraussetzt. Das
Verfahren
nimmt zum mindesten seinen Anfang, wenn
dem zu Entmündigenden vom Waisenamt eröffnet
wird, dass über seine Entmündigung entschieden werden
soll. Eine solche Eröffnung
hat hier anlässlich der Ein-
vernahme vom
30. Januar 1922 stattgefunden, wie aus
der protokollierten Erklärung der
G. , dass sie von einem
Vormund nichts wissen wolle, geschlossen werden muss.
Damit war das Entmündigungsverfahren gegen die G.
an ihrem damaligen Wohnsitz Zürich eingeleitet und die
Zuständigkeit der zürcherischen Behörden
zur voll-
, ständigen Durchführung desselben begründet. Durch den
Einstellungsbeschluss des Waisenamtes vom
30. Juni
1922 wurde es nicht geschlossen, sondern bloss einst-
weilen
sistiert; die spätere Wiederaufnahme bedeutete
nicht die Einleitung eines neuen Verfahrens.
4. -Schliesslich
steht auch die Ausweisung der G.
aus dem Kanton Zürich der Durchführung des schon
vorher
dort eingeleiteten Verfahrens nicht entgegen.
Allerdings bekundet diese Massregel, dass die zürcheri-
schen Behörden die vormundschaftliche Fürsorge
über
die zu Entmündigende nicht ausüben wollen. Allein die
Entmündigung
und die Führung der Vormundschaft
müssen nicht notwendig örtlich zusammenfallen. Die
Entmündigung
ist auch ausserhalb des Kantons, in
welchem sie ausgesprochen wird, wirksam. Wenn der
Bevormundete
mit Zustimmung der Vormundschafts-
behörde seinen Wohnsitz wechselt,
so geht die Vormund-
schaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes
über
(Art. 377 Abs. 2 ZGB), und dasselbe muss gelten, wenn
er durch Ausweisung zum Verlassen des bisherigen
Wohnsitzes gezwungen wird.
Der während des Ent-
mündigungsverfahrens erfolgenden Ausweisung kann
keine weitergehende Bedeutung zu kommen. Die aus-
weisende Behörde wird lediglich dafür
zu sorgen haben,
dass
der zu Entmündigende in den Rechten, die ihm im
Entmündigungsverfahren zustehen, durch die Auswei-
sung nicht verkürzt wird. .
Nach dem Gesagten muss über die EntmündIgungs-
klage des Bezirksrates materiell. entschieden werden.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird begründet erklärt, das Urteil
des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 15. Fenruar
1923 aufgehoben und die Sache zu neuer EntscheIdung
an das Obergericht zurückgewiesen.
20. Arret de la IIe Seetion civile du 18 juin lSa4
dans la cause Chappuis contre Commune de Fore!.
Action en contestation rl'etat: l'exercice d'une teIle action
est-il soumis a un delai ue prescription et auquel '1
Le 12 mars 1914 a He inscrit sur le registre des nais-
sance de la Commune de Geneve.
sur .. :declaration de
Louis-Emile Chappuis, l'enfant Chappuis Emile-Gaston-
Roland comme
ne ce jour-bi a Geneve, fils hngitime de
Chappuis Louis-Emile,
de Savigny et Forel, domicilie a
Savigny. et de Julie-Elise nee Cordey sa femme.
Apres enqunte, les Autorites de la Commune de Fore)
sont
arrivees a la conviction que la mere de l'enfant
etait. non dame Chappuis, mais
sa filIe d'un premier
mariage, Claire Diserens,
et que l' enfant. ainsi fausseme?t
inscrit a Geneve comme fHs legitime des epoux Chappms,
etait le mnme que celui qui, en date du 4 mars 1914, a
ete inscrit a Annemasse sous le nom de Roland Cordet
comme
ne dans cette localite le l
er
mars 1914 de pere et
mere inconnus.
Le 30 juillet 1914 la Commune de Forel a ouvert action