536 Obllgatlonenrecht. N0 82.
que tres difficilement tre etablie rigoureusement, sauf
precisement lorsque, par l'effet d'un nantissement opere
avant la faillite ou le concordat par abandon d'actif,
les titres sont individualises. Cette question
peut tre
reservee du moment que la compensation doit tre admise
deja pour les motifs exposes ci-dessus.
5. -
La decision des instances cantonales doit egale-
ment tre confirmee en ce qui concerne l'epoque a laquelle
remonte
la compensation. La creance resultant des
certificats de depOts est devenue exigible a la dat du
31 decembre 1921, puisque, par publication du 7 avril
1922, le commissaire au sursis invitait les creanciers ä.
produire leurs creances arrntees au 31 decembre 1921
et c' est egalement de son actif selon bilan arrnte a la
mne date que la Banque de Payerne fait abandon a
ses ereanciers non garantis.
Le Tribunal jediral prononce:
Le recours est rejete et l' arrnt attaque est confirme.
Versicherungsvertrag. N° 83.
VI. VERSICHERUNG5VERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
53;'
83. Urteil 4Ir D. IhIlabWlug yom 18. Desem 192t
i. 5. Bat.itlal-gegen BohWtiseriache Volbbank.
Auslegung der Klageverwirkungsklausel eines
Versieherungsvertrages, dass der Anspruch in-
nert Jahresfrist seit dem Schadeusereignis durch v 0 11-
stAndige Klage vor den zustindigen Rieh-
t er. gebracht werden muss:
- Vertraglicher und gesetzlicher Begriff der Klageerhnung.
- Was ist voUstiindige Klage beim zuständigen Richter 'l
- Klageerhebung nach der zürcherischen Zivilprozessord-
nung.
- Folgen von Unklarheiten der Verwirkungsklausel trigt
die Versicherungsgesellschaft. Verwirkungsvorscbriften sind
nieht
rigorlstisch auszulegen.
- Durch die Klageerhebung wird die Verwirkung endgültig
verhindert; die Verwirkungsfrist
beginnt nicht aufs neue.
A. -Im März 1921 sandte die Firma L. Helfenberger
in 5t. Gallen durch das Speditionsgeschäft Danzas Oe
zur Verfilgung der Klägerin Schweizerische Volksbanl4
in 5t. Gallen, 28 . Kisten Baumwollwaren nach Bukarest.
Die Sendung wurde durch die Speditionsfirma
bei der
beklagten Versicherungsaktiengesellschaft
National ':
in Kopenhagen zu 153,000 Fr. gegen die Transport-
risiken versichert.
Sie traf am 18. Mai 1921 in Bukarest
ein,
und am 21. Mai stellten die Loydsagenten auf
Veranlassung der Firma Eduard Höhn, der die Waren
gemäss Weisung der Klägerin nach ihrer Ankunft in
Bukarest übergeben wurden, auf dem
Zollamte daselbst
fest, dass 14 Kisten beraubt waren. Auf Grund
dieSes
Befundes verlangte die Ahsenderin von Danzas Oe
ZU Handen der Beklagten 25,210 Fr. Schadenersatz aus
dem Versicherungsvertrag. Die
Beklagte bestritt jede
Ersatzpflicht, worauf die Klägerin, die als Inhaberin
Versieherungsvertrag. N0 83.
des Versicherungszertifikates in die Rechte der Spedi-
tionsfirma eingetreten war, Klage erhob auf Bezahlung
der verlangten Schadenersatzsumme. Die Klage wurde
am
18. August 1923 beim Handelsgericht Zürich ein-
gereicht, nachdem
am 9; Mai 1922 der Sühneversuch .
verlangt worden war und dieser am 3. Juni 1922 statt-'
gefunden hatte.
B. -Die Beklagte erhob die Einrede der Verwirkung.
da die Klage nicht, wie im Versicherungsvertrag ver-
einbart worden war,
innert Jahresfrist nach dem
Schadensereignis beim zuständigen Richter eingereicht
worden sei; eventuell verlangte sie die Abweisung der
Klage, weil die Klägerin durch vertragswidriges Ver-
halten die Wiederauffindung der abhanden gekomme-
nen Waren und den Regress auf Bahn
und Spediteur
verunmöglicht habe.
C. -Mit Urteil vom 7. Dezember 1923 hat das
Handelsgericht des Kantons
Zürich die Klage gutgeheis-
sen
und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 25,210 Fr.
nebst 5
% Zins seit dem 29. Dezember 1921 zu bezahlen.
D. -Gegen dieses
Urteil hat die Beklagte mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell auf Rück-
weisung der
Sache zu neuer Beurteilung die Berufung
an das Bundesgericht erklärt.-Gleichzeitig hat sie beim
Kassationsgericht des Kantons
Zürich die Kassation
des
Urteils verlangt; ihr Begehren ist jedoch mit Urteil
vom 1. Oktober 1924 abgewiesen worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Zur Begründung der' Einrede der Klagever-
wirkung beruft sich die Beklagte auf
34 der allge-
meinen Versicherungsbedingungen. Danach
erlöschen
alle nicht innerhalb eines Jahres nach dem
Schadens-
ereignis entweder rechtsgültig von der Gesellschaft
anerkannten oder vermitteIs vollständiger Klage vor
den zuständigen Richter gebrachten Ansprüche auf
Entschädigung durch den
biossen Ablauf dieser Frist,
Versieherungsvertrag. N0 83. 539
ohne dass es irgend einer Erklärung der Gesellschaft
bedarf.
Dass das Schadensereignis spätestens am 18.
Mai
1921 eingetreten und am 21. Mai darauf durch die
Beauftragten des Adressaten Höhn festgestellt wurde,
ist zwischen den Parteien nicht streitig. Sie bestreiten
auch nicht, dass die Beklagte die
Schadenersatzfor-
derung nie anerkannt und die Klage zwar erst am 14.
August 1923 beim Handelsgericht
Zürich eingereicht,
aber schon
am 9. Mai 1922 den Friedensrichtervorstand
verlangt
hat, der dann am 3. Juni 1922 stattfand.
Die Klage
ist daher nur dann rechtzeitig eingereicht,
wenn die Vorladung zum Sühneversuch als
voll-
ständige Klage beim zuständigen
Richter im Sinne
der erwähnten Vertragsklausel aufgefasst werden muss.
Es ist somit zu untersuchen, was die Parteien bei der
Vereinbarung der genannten Vertragsklausel unter dem
Ausdruck der
vollständigen Klage beim zuständigen
Richter
verstanden wissen wollten. Das ist eine reine
Vertragsinterpretationsfrage. die als solche
in die Kogni-
tion des Bundesgerichts fällt. Dieses
ist jedoch insofern
an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden, als.
sich
diese Feststellungen darüber aussprechen,. was die
einzelnen
in den Formen des kantonalen Prozessrechtes
vorgenommenen Rechtshandlungen für prozessuale Wir-
kungen haben. Der
Umstand so dann. dass es sich
um eine vertragliche, nicht
um eine gesetzliche Klage-
verwirkungsfrist handelt,
hat zur Folge, dass der Begriff
der Klageerhebung, wie
ihn das Bundesgericht, soweit
er aus dem Bundesrecht zu gewinnen ist. bereits fest-
gestellt
hat. und wonach das Begehren um den Ver-
mittlungsvorstand zur Klageerhebung
im Sinne des
Gesetzes genügt (BGE 1923
49 11 S. 41 und die dort
erwähnten Urteile; ferner BGE 1907 33 II S. 455),
nicht einfach auf den vorliegenden
Fall angewendet
werden kann. Doch behält der gesetzliche Begriff
der
Klageanhebung auch hier seine Bedeutung. Wird nicht
dargetan dass die Parteien unter der vollständigen
540 Versicherungsvertrag. N° 83.
Klageerhebung beim zuständigen Richter etwas l: llderes
verstanden haben, als was zur gesetzlichen Klage-
erhebung gehört (und dafür ist die Beklagte beweis-
. pflichtig, weil sie daraus Rechte für sich ableitet), so
muss auf den Begriff der Klageanhebung. wie
ihn 'das
Bundesgericht für die gesetzliche Klageverwirkung
umschrieben hat, abgestellt werden.
2. -Dass die Parteien die Verwirkungsklausel des
34 der allgemeinen Versicherungsbediugungen gültig
vereinbaren konnten, wird nicht bestritten
und ist übri-
gens durch das Bundesgericht bereits als zulässig erklärt
worden (BGE 1922
48 11 284). Sie bezweckten damit,
dass dem Hin-und Herreden über den Versicherungs-
anspruch in absehbarer Zeit durch eine förmliche Klage,
aus der der endgültige Anspruch
klar ersichtlich sei,
ein Ende gesetzt und der Rechtsstreit darüber möglichst
rasch durch gerichtlichen Entscheid zum Austrag gebracht
werde,
um die Versicherungsgesellschaft vor Verschlep-
pung des Anspruchs und
damit vor Verdunkelung des
Tatbestandes nach Möglichkeit zu schützen. Dieser
Zweck wird im allgemeinen wie bei der gesetz-
lichen Klageverwirkung durch die blosse Vorladung
zum Sühneversuch erreicht,
sofern der Vermittlungs-
vorstand notwendig zum Prozessverfahren gehört und
dadurch' der Anspruch zurgerlchtlichen Entscheidung
gebracht wird.
Die Klausel spricht nun
aber von einer voll s t ä n-
d i
gen Klage. Allein es gibt nicht vollständige und
unvollständige Klagen.
Ist eine Klage nicht vollständig,
so kann überhaupt von einer Klage nicht gesprochen
werden. Man wollte
mit dem Erfordernis der Vollständig-
keit der Klage
nur sagen, dass diese richtig eingeleitet
sein soll
und zwar nach dem jeweiligen Prozessrecht des
Landes oder Kantons,
wo sie erhoben werden muss.
Ist dies nicht der Fall, so liegt überhaupt keine Klage
vor. Der Ausdruck
Erhebung einer vollständigen Klage
ist daher gleichbedeutend mit Klageerhebung schlechthin,
Versicherungsvertrag. N° 83.
und diese liegt nach der zitierten Rechtsprechung des
Bundesgerichts schon in der prozesseinleitenden oder
vorbereitendEtn Handlung des Klägers, mit der er zum
ersten Mal
in bestimmter Form für den von ihm erho-
benen Anspruch den
Schutz des Richters anruft.
Dagegen soll nach der Klausel nicht jede bei einem
beliebigen Richter angehobene Klage die
Verwirkung
hindern. pie Klage muss beim z u s t ä n d i gen
Richter angehoben werden. Unter dem zuständigen
Richter kann indessen nicht der erkennende Richter
verstanden werden, d. h. nicht der zur Beurteilung der
Klage zuständige Richter. Das würde es dem
Ver-
sicherungsnehmer, je nach der Prozessordnung, unter
Umständen verunmöglichen, die Klage innert der Ver-
wirkungsfrist vor den zuständigen Richter zu bringen,
z. B. dort, wo die Klage zunächst vor einen vom erken-
nenden Richter verschiedenen Instruktionsrichter ge-
langt, der sie dann dem urteilenden Richter
zuführt,
was möglicherweise erst nach längerer Zeit geschieht,
ohne dass der Kläger irgend welchen Einfluss auf die
Dauer des Instruktionsverfahrens auszuüben vermöchte.
Unter dem zuständigen Richter ist daher .mit der
Vorinstanz diejenige richterliche Behörde zu verstehen,
die zur Entgegennahme der Klage zuständig ist. Das
kann je nach der Prozessordnung auch der Friedens-
richter sein, sodass das an
ihn gestellte Begehren um
einen Vermittlungsvorstand eine Klageerhebung beim
zuständigen Richter im
Sinne der streitigen Verwir-
kungsklausel sein kann.
3. -Diese aus der Verwirkungsklausel abgeleiteten
Erfordernisse sind nun nach dem zürcherischen Zivil-
prozessrecht beim Begehren, das die Klägerin
am 9. Mai
1922 beim Vermittler von Zürich
um Vorladung zum
Sühneversuch gestellt hat, erfüllt. Nach der zürcheri-
schen Prozessordnung bildet das Verfahren vor dem
Friedensrichter einen Bestandteil des ordentlichen Pro-
zessnerfahrens. wie aus dem System des Gesetzes her-
Versicherungsvertrag. N° 83.
vorgeht und von der Vorinstanz festgestellt wird. Die
Vorschriften, durch welche das Sühneverfahren geregelt
wird, finden sich
unter dem die Überschrift ,I( Das ordent-
liche Prozessverfahren
tragenden Abschnitt. Nach
109 zürch. ZPO unterliegen alle Zivilstreitigkeiten,
welche auf den Weg des ordentlichen Prozesses gebracht
werden, einem vorgängigen Sühneverfahren vor dem
Friedensrichter; mithin
ist der Vermittler diejenige
durch das zürcherische Prozessrecht geschaffene In-
stanz, bei welcher eine anzuhebende Klage eingereicht
werden muss. Das Rechtsbegehren muss auch bereits
vor dem Vermittler näher umschrieben werden,
da die
Parteien gemäss
111 ZPO verpflichtet sind, die in
ihren Händen liegenden
Urkunden, welche sie im Laufe
des Rechtsstreites geltend zu machen gedenken, schon
bei der Friedensrichterverhandlung vorzulegen.
Am
Vermittlungsvorstand wird endlich auch gemäss 114
ZPO das Rechtsbegehren in bestimmte für das folgende
Verfahren bindende Form gebracht. Dem Vermittler-
vorstand kommt somit prozessuale Wirkung zu, welche
in andern Prozessordnungen (wie
z. B. der deutschen)
erst
mit der gerichtlichen Anhängigmachung der Klage
eintreten.
Es wird damit der nächstliegende Zweck der
Verwirknngsklausel, dass die Versicherungsgesellschaft
über den endgültigen Anspruch des Versicherungs-
nehmers
in bestimmter Weise.aufgeklärt werde, erreicht.
Aber auch der andere damit verfolgte
Zweck, näm-
lich die Verhinderung von Verschleppung und die Ver-
hütung von Verdunkelung des Tatbestandes, wird
nach der zürcherischen Prozessordnung durch die La-
dung zum Sühneversuch erfüllt. Der Kläger
ist danach
allerdings nicht bei Gefahr des
Verlustes des Anspruches
oder der Aufhebung der Wirkungen des Sühnebegehrens
gehalten, den Weisungsschein innert bestimmter Frist
zu beziehen
und die. Sache weiter zu verfolgen, sodass
mit dem Begehren
um den Vermittlungsvorstand der
geltend gemachte Rechtsanspruch nicht ohne weiteres zur
Versicherungsvertrag. N° 83. 543
richterlichen Beurteilung gelangt. Allein wenn der Kläger
nach dem Sühneverfahren
mit der Weiterverfolgung
seines Anspruches zögert, kann
ihn der Beklagte nach
124 ZPO zur Fortführung des Verfahrens anhalten.
Der Beklagte kann bei der zuständigen Gerichtsstelle
beantragen, dass dem Kläger eine
Frist gesetzt werde,
bei deren nutzlosen Ablauf vom Richter je nach den
Umständen unbedingter Abstand von der Klage oder
deren einstweiliger Rückzug angenommen wird.
In beiden
Fällen
ist der Versicherungsgesellschaft, wie die Vorin-
stanz zutreffend annimmt; auch mit Bezug auf die
Schadenseruierung gedient. Das
ist bei der Annahme
des unbedingten Prozessabstandes ohne weiteres klar.
Aber auch wenn die innerhalb der
Verwirkungsfrist
beim Friedensrichter eingeleitete Klage nur als einst-
weilen
zurückgezogen gilt, muss sie doch als innert der
Frist nicht erfolgt betrachtet werden. Um das eine oder
andere zu vermeiden,
hat daher der Kläger alle Veran-
lassung, den einmal vor dem Vermittler geltend gemach-
ten Anspruch durch Bezug der Weisung und deren Ein-
reichung beim Gerichte weiter zu verfolgen, wenn
er
nicht Gefahr laufen will, dass seine Klage trotz recht-
zeitiger Einleitung vor dem Sühnebeamten infolge des
Antrages des Beklagten
verwirkt.
4. -Wollte man übrigens auch als zweifelhaft an-
nehmen, ob eine solche
Art der Klage, die nur auf An-
trag der Beklagten notwendigerweise zur Fortführung
des Prozesses bis zum
Urteil führen muss, unter den
vertraglichen Begriff der Klage falle,
so müsste die
Beklagte als Verfasserin der allgemeinen
Versicherungs-
bedingungen die Folgen dieser Unklarheit in der Fassung
des
Vertrages auf sich ehmen. Zudem ,dürfen Vor-
schriften des Versicherungsvertrages, deren Verletnung
mit der Verwirkung des Anspruches des Versicherten
bedroht ist, nicht rigoristisch ausgelegt werden (vgl.
EHRENBERG, Versicherungsrecht 1. Bd . .g . 81).
5. -
Ist aber eine vertragliche Verwirkung nicht er-
AS 50 II -1924
544 Prozessrecht. -SchuldbetreibuQgs-tmd Konkursrecht.
fnlgt, SO hat die Verwirkungsklausel, wenn sie selber
mchts anderes bestimmt, keine weite rn Folgen mehr
s geht dahe.r entgegen der Auffassung der Beklagte
mcht an, den m Art. 137 Abs. 1 und 138 OR f" d' V'
"'h f I ur le er-
Ja .
rung au geste lten Grundsatz des Wiederbeginnsd
Fnst analog für die Verwirkung anzuwenden. Der .
spruc der .Klä?erin unterlag nur noch der Verjährung.
Ob hier, wIe dIe Vorinstanz unter Berufung auf BGE
1916 42 II 103 annimmt, die zehnjährige Verjährung
des
Art. 127 O und nicht die zweijährige des Art. 46
VVG PIntz greIft, weil 3 der Schlussbestimmungen
des
VenslCherungsvertrages die Anwendung der letztern
unchliesst, kann dahingestellt bleiben. Die Klage ist
m lede Fall auch innert der zweijährigen Frist des
VV? selt der Ladung .zum Sühneversuch, durch die die
VeI'Jahrung gen:äss Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen
worden
1St, helm Handelsgericht eingereicht worden.
......... .
.. . .. .. . . .. ..
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urte"l d
Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 7. DeZnmb es
1923 bestätigt.
er
VII. PROZESSRECHT
PROC:EDURE
Siehe
Nr. 67. -Voir n° 67.
VIII. SCHULDBETREmUNGS u. KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Siehe Nr. 82. --Voir n° 82.
I. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
84.t7rtaU der I. Zivüa.bteUung vom 9. Dezember 1924
i. S. Stadlin gegen Sta.cUin.
Akt i e n r e c h t: Niessbrauch an Aktien, Stimmrecht
an der Generalversammlung. Wem steht das Stimmrecht
zu: dem Eigentümer der Aktie oder dem Nutzniesser?
A. -In Zug besteht seit 24. Juli 1897 unter der Firma
( Untermühle Zug A.-G. eine Aktiengesellschaft mit
einem Grundkapital von 2 Millionen Franken. Dieses ist
in 4000, auf den Inhaber lautende Aktien zu je 500 Fr.
eingeteilt. Hievon sind 3200 Stück gezeichnet und ein-
bezahlt; die weiteren 800 Aktien können auf Beschluss
der Generalversammlung später ausgegeben werden.
Gründer
und Grossaktionär der Untermühle Zug
war J. M. Stadlin, Müller in Zug. Dieser starb am 14.
August 1909.
Er wurde von seinen zwei Töchtern Maria
und Paula Stadlin, sowie von seiner Witwe Ottilie
Stadlin-Fröhlich beerbt.
Gemäss
269 des alten Zuger Erbrechts, wonach bei
Hinterlassung
von Leibeserben der überlebende Ehegatte
den Niessbrauch an einem Drittel der Verlassenschaft
erhielt, fielen
an Witwe Stadlin 323 Aktien der Unter-
mühle unter diesem Rechtstitel. Das Eigentum an 161
Stück dieser Aktien steht der Tochter Maria Stadlin, und
an 162 Stück der Tochter Paula Stadlin zu. Ausserdem
erhielten beide Töchter aus dem Nachlass ihres Vaters
je 319 Aktien der Untermühle zu freiem Eigentum. Wäh-
rend sie die letzteren Aktien innehaben, befinden sich
die 323 Nutzniessungsaktien
im Besitz der Nutzniesserin.
Witwe Stadlinhat bisher an den Generalversamm-
AS 50 II -1924