Suretyship covers assumed mortgage-backed debts

BGE 50 II 518Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume II15 mag 1924Confirmed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The defendants appealed a Solothurn judgment holding them liable as surety for subsidy loans attached to a property sale. The buyer had expressly assumed the mortgage-backed loans as part of the purchase price, and the creditors' silence after notice by the land-register registrar perfected the debt assumption. The Federal Court held that the surety for the purchase price also covered those assumed mortgage claims, because they were expressly included in the purchase-price obligation and the suretyship extended to future or conditional debts once the condition was fulfilled. The appeal was dismissed and the cantonal judgment confirmed.

Massima Omnilex

Art. 176 Abs. 2 und 3 OR; Art. 832, 834 ZGB: Übernahme grundpfandversicherter Forderungen wird durch Mitteilung des Grundbuchverwalters an die Gläubiger und deren Stillschweigen während eines Jahres rechtswirksam; die Schuldübernahme ist alsdann vollzogen. Eine für die Kaufsumme bestellte Solidarbürgschaft erstreckt sich, wenn die Kaufurkunde die grundpfändlich gesicherten Forderungen ausdrücklich als auf Rechnung der Kaufsumme übernommen bezeichnet, auch auf diese Pfandforderungen. Die Bürgschaft kann sich auf künftige oder bedingte Schulden beziehen; tritt die Bedingung ein, haftet der Bürge. Maßgebend ist der objektive Vertragsinhalt; eine einschränkende, nur auf den Verkäufer bezogene Auslegung findet im Wortlaut keinen Halt (consid. 2-5).

Testo completo

518 ObJigationenrecht. N° 81. committente aveva, esso stesso e direttamente, provve- duto all'assicurazione della merce contro l'incendio prima di consegnarla all'appaltatore. 11 Tribunale federale prQnuncia: L'appellazione e respinta.

  1. Urteil aer I. Zivilabteilung YODl aa, Dezember lSa4
  2. S. Emch " Oie gegen Schweizer. EiapUOBHnsch ft una Staat Solothurn.
  3. S c h u 1 d übe r nah m e. Stillschweigende Annahme durch den Gläubiger, insbesondere bei übernahme grund- pfandversicherter Forderungen. Art. 176 Abs. 2 und 3 OR 832 und 834 ZGB. '
  4. B ü r g s c h . f t: Erstreckt sich eine bei einem Liegen- schafnskauf fur die Kaufsumme eingegangene Bürgschaft auf die vom .Kaufer auf Rechnung der Kaufsumme über- nommenen Pfandforderungen (Subventionsdarlehen) ? . A. -Niklaus Wigger, Uhrmacher in Grenchen, liess 1m Sommer 1919 durch die Beklagten Emch Oe auf dem Grenchen gelegenen Gnndstück Grundbuch-Nr.

em Wohnhaus errichten. Unter Berufung auf den Bundesratsbeschluss vom 15. Juli 1919 betreffend För- derung der Hochbautätigkeit und die hiezu vom Regie- rungsrat des Kantons Solothurn am 25. Juli 1919 er- lassene Verordnung bewarb er sich um Staatsbeiträge . er ernielt solche vom Bund, vom Kanton und von de; Gememde Grenchen im Betrag von zusammen 5200 Fr und überdies folgende zu 4 % verzinsliche Darlehen'; vom und 3900 Fr., vom Kanton 2600 Fr., von der memde 1300 Fr. Die Beiträge waren in einem be- stimmten Verhältnis zur Bauvoranschlagssumme von 26,000 Fr. berechnet. Die Darlehen wurden durch Grund- pfand auf der Bauliegenschaft sichergestellt. B. -,Am 19. August 1920 verkaufte Wigger die Obligationenrecht. N0 81. 519 Liegenschaft (die er am 15. Dezember 1919lv on den Beklagten als bisherigen Eigentümern des Grundstücks erWorben hatte) an Albert FIuri, Uhrmacher in Lommis- wil, zum Preis von 23,500 Fr. Auf der Liegenschaft hafteten: eine Schuldbriefschuld an die Solothurner Kantonalbank von 15,000 Fr., die oben genannten Sub- ventionsdarlehen, und ein Vorschuss des Verkäufers von 517 Fr. 90 Cts., alles mit aufgelaufenen Zinsen. Laut dem Kaufakt hat der Käufer diese sämtlichen Pfandforderungen auf Rechnung der Kaufsumme über- nommen . Ferner findet sich am Schluss der Kaufbe- dingungen der Vennerk: Als SolidarbÜfgen verpflich- ten sich für die Kaufsumme, nebst gesetzlichen Zinsen und Folgen: EIDch oe, Baugeschäft, Grenchen. Der Solidarbürge : sig. Emch oe. Vom Eigentumsübergang und der Schuldübernahme hat der instrumentierende Amtsschreiber und Grund- buchverwalter am 22. Dezember 1920, dem Tage des Grundbucheintrages, der Eidgenossenschaft und dem Kanton Solothurn Anzeige gemacht, mit dem Beifügen, dass im Akt als Solidarbürge die Finna Emch oe, Baugeschäft in Grenchen, unterzeichnet habe ., C. -Da der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkam, gelangte das Grundstück auf dem Pfandbetrei- bungswege zur Versteigerung. Die Beklagten erwarben es zum Preis von 9000 Fr., sodass nicht einmal die erste Hypothek gedeckt wurde und Bund und Kanton Solothurn mit ihren gesamten Forderungen zu Verlust kamen. Sie erhoben daher im Mai 1923 die vorliegende Klage gegen Emch Oe, mit den Rechtsbegehren :

  1. Die Beklagten haben anzuerkennen, dass sie an Stelle des Niklaus Wigger bezw. Albert Fluri für die gemäss BRB betreffend Förderung der Hochbautätig- keit vom 15. Juli 1919 und kantonaler Verordnung vom

Juli 1919 gewährten Subventionsdarlehen : a) der Schweiz. Eidgenossenschaft von 3900 Fr. laut

Obllgationenreeht. N° 81. Schuldbrief vom 13. März 1920 (Wert 26. Juni 1922

Fr. 50 Cts.) und b) des Kantons Solothurn von 2600 Fr. laut Schuld- brief vom 13. März 1920 (Wert 26. Juni 1922 Fr. 2832 30 Cts.) infolge Schuldübernahme und Solidarbürgschaft als Schuldner einzustehen. die genannten Darlehen ge- mäss den zit. Verordnungen zu 4 % zu verzinsen und zurückzubezahlen haben. 2. Die Beklagten seien gehalten. zu bezahlen : a) an die Schweiz. Eidgenossenschaft Zins ab 3900 Fr. zu 4 % seit 22. Dezember 1920; b) an den Staat Solothurn Zins ab 2600 Fr. zu 4% seit 22. Dezember 1920. D. -Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. indem sie geltend machten, die eingegangene Bürgschaft beziehe sich nur auf die eigentliche Kauf- summe. die Fluri an Wigger habe bezahlen müssen; da diese getilgt sei. schulden sie auch als Bürgen nichts mehr. Zu einer Verbürgung der Subventions darlehen habe kein Grund vorgelegen, und es seien derartige Sicherstellungen auch Inicht üblich. E. -Beide kantonale Instanzen haben, das Ober- gericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 15. Mai 1924, die Klage gutgeheissen. F. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das BundesgerIcht erklärt, mit dem Be- gehren um Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Die vorliegende Klage stellt sich bezüglich der Haftung für das noch nicht fällige Darlehenskapital als Feststellungsklage (deren Zulassung nichts entgegen- steht), hinsichtlich der eingeklagten Zinsen als Leistungs- klage dar.
  2. -Nach dem dem Streit zu Grunde liegenden Kauf- vertrag zwischen Wigger und Fluri hatte der Käufer Obligationenreeht.N° 81. 521 der Verpfliehtung zur Tilgung des Kaufpreises in dop- pelter Weise nachzukommen: a) er hatte an den Verkäufer in bar 517 Fr. 90 Cts. zu bezahlen; b) für den Rest der Kaufsumme übernahm er die grundpfändlich sichergestellten Schulden. Die dahin- gehende Willensmeinung der Vertragsparteien ist über jeden Zweifel erhaben. Die Schuldübernahme im be- sondern ist klar zum Ausdruck gekommen, indem es im Kaufakt heisst: auf Rechnung der Kaufsumme übernimmt der Käufer folgende Pfandforderungen , in der darauffolgenden Aufzählung die Subventions- darlehen ausdrücklieh genannt sind und über jenem Satz sich noch die Überschrift Schuldübernahme befindet. Die Schuldübernahme kam freilieh durch diese Er- klärung und den ihr zu Grunde liegenden Willen noch nicht zustande, denn zu einer eigentlichen, nach aussen wirksamen Schuldübernahme bedarf es der Mitwirkung des Gläubigers. Diese Mitwirkung ergibt sich, ohne besonderen neuen Vertragsschluss zwischen Übernehmer und Gläubiger (was die regelmässige Abschlussart gemäss Art. 176 Abs. 1 OR ist), durch die Mitteilung an den Gläubiger seitens des Schuldners oder des Übernehmers und darauffolgende Annahmeerklärung im Sinne von Art. 176 Abs. 2 u. 3. Für die Übernahme grundpfand- versicherter Forderungen erfolgt die Mitteilung durch den Grundbuchverwalter als gemeinsamen Vertreter von Schuldner und Übernehmer '(Art. 834 ZGB), und als Annahme der Offerte gilt gemäss Art. 832 ZGB das Stillschweigen des Gläubigers während eines Jahres von der Mitteilung an. Danach ist die Schuldübernahme zweifellos einge- treten.

Es fragt sich, welches die Stellung der Beklagten, die sich als Solidarbürgen für die Kaufsumme verpflichtet haben, gegenüber diesem ganzen Rechtsgeschäft sei ?

522 Obligationenrecbt. N° 8i. Man mag nun mit den Beklagten die Bürgschaftsver- pflichtung so einschränkend als möglich auslegen, so bleibt es doch dabei, dass die Bürgschaft eingegangen wurde für die Kaufsumme, und dass diese im Akt selbst ausdrücklich als die Pfandforderungen in sich begreifend angegeben wird. Damit ist ausgedrückt, dass die Bürg- schaft sich auch auf die Pfandforderungen erstrecke, denn diese gehören zur Kaufsumme und bilden einen Bestandteil der vom Käufer zu erfüllenden Verpflich- tungen. Dem steht der Umstand, dass in jenem Moment die Übernahme der Pfandforderungen noch nicht per- fekt war und von der Zustimmung der Pfandgläubiger abhing, nicht entgegen, da eine Bürgschaft auch für eine zukünftige und für eine bedingte Schuld, für den Fall des Eintritts des Termins oder der Bedingung, ein- gegangen werden kann, und letztere sich im vorlie- genden Falle verwirklicht hat. Dafür, dass die Beklagten nicht zu Gunsten der ge- samten Gläubigerschaft, sondern nur des Verkäufers Wigger für die Erfüllung der Verpflichtungen des Käu- fers Sicherheit leisten wollten, bietet der Wortlaut des Kaufaktes und der Bürgschaftsverpflichtung keinen Anhaltspunkt, und es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb, nur Wigger und nicht die übrigen Kaufschuld- gläubiger hätten gesichert werden sollen. Die Subven- tionsdarlehensgläubiger waren vor der Veräusserung der Liegenschaft berechtigt, sich nicht nur an diese als Sicherheit zu halten, sondern auch an den Eigentümer persönlich: es war daher wohl selbstverständlich, dass sie sich liicht ohne weiteres einen weniger zahlungsfähigen Schuldner hätten aufdrängen lassen. Wenn sie innert Jahresfrist sich nicht für die Nichtentlassung Wiggers entschieden, so geschah es offenbar gerade im Hinblick darauf, dass die Beklagten sich für den weniger zahlungs- fähigen Käufer Fluri verbürgten. 4. - Der von den Beklagten in der Berufungsschrift eingenommene, etwas abweichende Standpunkt, wonach sie sich zwar für die ganze Kaufsumme verbürgt haben, ObligationenrechL. N° 81. 523 aber nur gegenüber dem Verkäufer Wigger, nämlich in dem Sinne, dass sie dafür einstehen wollten, dass Fluri entweder die Pfandgläubiger befriedige oder diese in die Schuldübernahme einwilligen, scheitert schon daran, dass der Kaufakt nicht von einer Befriedigung der Pfandgläubiger 0 der der Übernahme der Pfandfor- derungen durch den Käufer spricht, sondern ausdrück- lich nur von einer Schuldübernahme, wie ja auch die klägerischeIi Darlehensforderungen damals noch gar nicht fällig waren ; im übrigen ist klar, dass wenn den Pfandgläubigern in für sie verständlicher Weise mitge- teilt worden wäre, Wigger habe sich für den Fall der Nichtübernahme der Pfandschulden eine Bürgschaft leisten lassen, sie die Nichtkreditwürdigkeit Fluris er- kannt und sich daher vor Ablauf der Jahresfrist an Wigger gehalten hätten. Die von den' Beklagten ver- suchte neue Konstruktion erscheint deshalb nach der ganzen Sachlage nicht als haltbar. 5. -Wenn die Vorinstanz schliesslich darauf abstellt, dass der damalige Amtsschreiber Hädener, welcher den Kaufakt abgefasst hat, als Zeuge erklärt habe, es sei nicht anders verstanden gewesen, als dass die Beklagten gemäss ihrer Bürgschaftsverpflichtung auf dem Kaufakt sich auch für die Übernahme der Pfandschulden durch den neuen Erwerber als Bürgen verpflichten, ansonst, wie der Vizedirektor der Solothurner Kantonalbank bezeuge, Wigger von den Pfandgläubigern nicht als Pfandschuldner entlassen worden wäre, so ist zwar richtig, dass diesen Aussagen ausschlaggebende Be- deutung nicht zukommt; immerhin sind sie geeignet, den Richter in der natürlichen Auffassung der Vorgänge, die von jenen Zeugen geradezu als selbstverständlich angesehen wird, zu bestärken. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurh vom 15. Mai 1924 bestätigt.

Parole chiave

suretyshipdebt assumptionmortgage-backed claimssilent acceptancepurchase priceproperty salesubsidy loan

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the buyer's assumption of mortgage-backed claims became effective by silent acceptance of the creditors.

Decisione estratta

Yes. The land-register notice by the registrar triggered Article 832 ZGB, and the creditors' silence for one year constituted acceptance under Articles 176(2)-(3) OR and 834 ZGB.

Motivazione estratta

For mortgage-secured claims, notification is made by the land-register registrar as common representative of debtor and transferee; silence for one year counts as acceptance, so the debt assumption was perfected.

Questione giuridica chiave

Whether the surety for the purchase price also covered the assumed subsidy loans secured by mortgage.

Decisione estratta

Yes. The suretyship for the purchase price extended to the whole purchase-price obligation, including the mortgage claims expressly listed in the contract, even though their assumption was still conditional when the surety was signed.

Motivazione estratta

The contract stated that the buyer assumed the listed mortgage claims 'on account of the purchase price'; those claims formed part of the purchase price and the suretyship covered future or conditional debts once the condition occurred.

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