wirken sollte, wenn er eigenen Rechtes wäre), nur soweit
zu handeln, als der Ehefrau selbst
kraft Güterrechts
die Befugnis zur Mitwirkung,
zu Einsprachen . oder
selbständigem Vorgehen zusteht, wobei, je nach der
Bedeutung des Rechtsgeschäftes
im Sinne der Art.. 421
und 422 ZGB, die Mitwirkung der Vormundschafts-
oder Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Auch den
kan-
tonalen Vorschriften über die Verwahrung des Mündel-
vermögens (Art.
425 ZGB) gehen die güterrechtlichen
Ansprüche des Ehemannes vor. Dagegen
hat es der
Vormnnd
in der Hand. jederzeit vom Ehemanne Aus-
kunft über den Stand des eingebrachten Frauengutes
zu verlangen
und ihn zur Sicherstellung zu verhalten
(Art.
205 ZGB) oder dann mit Zustimmung der Vor-
mundschaftsbehörde be Richter die Anordnung der
Gütertrennung zu begehren, wenn die Voraussetzungen
hierzu gemäss Art. 183
ZGB gegeben sind, wobei freilich
auch auf die Interessen des Ehemannes, insoweit sie
mit denjenigen der ehelichen Gemeinschaft identisch
sind, abgestellt werden muss (vergl.
GMÜR, Note 11 zu
Art.
205 ZGB).
4. -Ob das Amides Vormundes vom Ehemanne der
Bevormundeten ausgeübt werden könne,
ist Sache der
kantonanen Vormundschaftsbe4örden zu entscheiden.
Nach Art. 86
Ziff. 3 OG kann auf dem Wege der zivil-
rechtlichen Beschwerde
nur die Entmündigung selbst
oder deren Aufhebung,
nicht" aber die Wahl des Vor-
mundes an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Auf das Begehren der Rekurrentin, der Ehemann der
Interdizendin sei als Vormund auszuschliessen,
kann
daher nicht eingetreten werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Frau J. K.
unter Vormundschaft gestellt. Auf das Begehren um
Ausschluss des Ehemannes K. vom Amte des Vormundes
wird nicht eingetreten.
In. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
69. OrteU der II. ZivilabteUung vom 9. Juli 1924
i. S. Burkhard gegen Koser und Genossen.
Art. 461 Abs. 2 ZGB. Erbrecht des ausserehelichen Kindes:
Alt;rechtliche Anerkennung ohne Standesfolge begründet
kem Erbrecht. -Letztwillige Anerkennung ?
Art. 527 Ziffer .3 ZGB. Remuneratorische Schenkung für.
dem ausserehelichen Vater geleistete Dienste unterliegt der
Herabsetzung. -Solche Dienste begründen keine Forderung
an den Nachlass.
Art. 560 Abs. 2 ZGB. Die Eintragung der Erbengemeinschaft
im Grundbuch als Eigentümer von Grundstücken die
letztwillig
einem einzelnen Erben zugewiesen sind 'kann
nicht verlangt werden. '
A. -Durch öffentliche Urkunde vom 5. Mai 1904
anerkannte der Landwirt Friedrich Moser gemäss seinem
heimatlichen bernischen Rechte den ausserehelich gebo-
renen Beklagten Alfred Burkhard als seinen Sohn.
In der Folge wohnte der Beklagte mit seiner Familie
lange
Jahre im Hause Mosers; seine Ehefrau arbeitete
in dessen Gewerbe tüchtig mit und auch der Beklagte
selbst, von Beruf
Uhrmacher, half bei den landwirt-
schaftlichen
Arbeiten; beide pflegten Moser in seiner
letzten Krankheit. Anderseits erhielt die Familie
Burk-
hard unentgeltlich, was sie von den Erzeugnissen des
Hofes zu ihrem
Unterhalt bedurfte; ausserdem machte
Moser bei Lebzeiten aus seinen Ersparnissen dem Beklag-
ten und dessen Angehörigen namhafte Zuwendungen.
Am 25. März 1922 liess Moser durch den Amtsschreiber
seines Wohnbezirks ein öffentliches Testament errichten,
worin
er erklärt, dass der anerkannte Sohn Alfred
Burkhard, Uhrmacher
in Staad, von seinem Vermögen
zum Voraus SO viel erhält, als das Gesetz zu testieren
442 Erbrecht. N° 69.
gestattet. Alfred soll das Eigentumsrecht an Haus und
Land, Schiff und Geschirr, Lebware und Mobiliar haben.
Nach der Darstellung des Beklagten hatte Moser ihm
alles hinterlassen und zu diesem Zweck eine neurechtliche
Kindesanerkennung errichten wollen,
aber vom Urkunds-
beamten den Bescheid erhalten, dass eine solche der
regierungsrätlichen Genehmigung bedürfte, und darauf-
hin dessen Rat befolgt, dem Beklagten vorläufig testa-
mentarisch die verfügbare Quote zuzuwenden. Von
den darüber einvernommenen beiden Testamentszeugen
bekundet der eine, Moser habe dem Beklagten alles
vermachen wollen
und auf den Einwurf des Urkunds-
beamten, dass ein Pflichtteil
für die Geschwister bleiben
müsse,
auf die erfolgte Kindesanerkennung hingewiesen.
Der andere bezeugt, Moser
habe die Beurkundung der
Kindesanerkennung verlangt und auf die Erklärung
des Urkundsbeamten, er könne das jetzt nicht machen,
beurkundet haben wollen, dass er dem Beklagten soviel
vermache, als
gestattet sei.
Am 28. März 1922 starb Moser. Das Inventar über seinen
Nachlass ergab ein Reinvermögen von
rund Fr. 32,000.
Der im Inventar als einziger Erbe vorgemerkte Beklagte
nahm die Erbschaft an.
Auf
Bngehren des Beklagten verfügte der Regierungs-
rat des Kantons Solothurn die Anmerkung der am
5. Mai 1904 erfolgten Anerliennung des Beklagten im
Zivilstandsregister. Auf Beschwerde der Heimatgemeinde
und der Geschwister des Erblassers hob das eidge-
nössische
Justiz-und Polizeidepartement diese Verfü-
gung auf, weil jene Anerkennung dem Beklagten keine
Standesrechte verschafft habe.
R. -Mit der vorliegenden Klage verlangen die Ge-
schwister des verstorbenen Friedrich Moser Feststellung,
dass
der Beklagte zum Erblasser nicht im Verhältnis
eines
anerkannten Kindes im Sinne von Art. 303 ZGB
stehe und dass die Kläger am Nachlass zu einem Viertel
pflichtteilsberechtigt seien, Herabsetzung allfälliger
Ver-
Erbrecht. N° 69. 443
fügungen von Todeswegen, sowie der Verfügungen unter
Lebenden, durch die der Erblasser dem Beklagten Ver-
mögenswerte zukommen liess, soweit sie den Pflichtteil
der Kläger verletzen, endlich Einräumung des Mit-
besitzes
am gesamten Nachlass und in Bezug auf die
Erbliegenschaften
Eintragung der Kläger als Gesamt-
eigentümer neben
dem Beklagten im Grundbuch.
Der Beklagte trägt in seiner Antwort auf Abweisung
der Klage an und begehrt widerklagweise Feststellung,
dass
er der anerkannte Sohn des Erblassers sei, eventuell
sei
ihm auf Rechnung des Reinvermögens für seine und
seiner Frau Mithilfe und Arbeitsleistung ein billiger
Vorausbezug von mindestens
15-20,000 Fr. zu gestatten
und ferner für Pflege und Wartung des Erblassers
während seiner
Krankheit ein Betrag nach richter-
lichem Ermessen, mindestens
500 Fr., zu gewähren.
C.--Durch Urteil vom 28. Februar 1924 hat das Ober-
gericht des Kantons Solothurn entschieden, dass der
Beklagte zum Erblasser nicht im Verhältnis eines an-
erkannten Kindes im Sinne von Art. 303 ZGB stehe,
dass die Kläger
am Nachlass zu einem Viertel pflicht-
teilsberechtigt
und die Verfügungen des Testamentes
vom 25. März 1923, soweit sie diesen Pflichtteil ver-
letzen, herabzusetzen seien
und dass von den Barzu-
wendungen des Erblassers an den Beklagten durch Ver-
fügung
unter Lebenden ein Betrag von 3839 Fr. 35 Cts.
zur Berechnung des Pflichtteils der Kläger in die Erb-
schaft zu ziehen und dem inventierten Reinvermögen
zuzurechnen
sei; für Pflege und Wartung des Erblassers
während seiner
Krankheit und für Beerdigungskosten
hat es dem Beklagten 500 Fr. auf Rechnung des inven-
tierten Reinvermögens zugesprochen ; die übrigen Klage-
und Widerklagebegehren hat es abgewiesen.
D
.. -Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Be-
klagte rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht
erklärt mit den Anträgen, es sei zu erkennen, dass er
der anerkannte Sohn des verstorbenen Friedrich
444 Erbrecht. N° 69.
Moser sei, dass die Kläger am Nachlass nicht pflichtteils-
berechtigt
und dass die Barzuwendungen des Friedrich
Moser
an den Beklagten durch Verfügungen unter
Lebenden nicht herabzusetzen seien, unter Kostenfolge.
Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen.
Sie verlangen die Gutheissung ihres Klagbegehrens auf
Einräumung des Mitbesitzes
am Nachlass und Eintra-
gung als Gesamteigentümer der Erbliegenschaften neben
dem Beklagten, die Streichung der dem Beklagten aus
dem Reinvermögen zugesprochenen
Fr. 500 und die
Verfällung des Beklagten
in sämtliche Kosten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Durch den Entscheid des eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements .. durch den dieses in seiner
Eigenschaft als Oberaufsichtsbehörde über die Zivil-
standsämter die Anmerkung der Anerkennung des
Beklagten
im Zivilstandsregister abgelehnt hat, wird
dem Urteil des Zivilrichters über die familien-
und
erb rechtliche Stellung des Beklagten nicht vorgegriffen.
Jener Entscheid betrifft die Zulässigkeit eines auf Grund
der vorgelegten Anerkennungsurkunde auf dem Admi-
nistrativwege verfügten
Registernintrages, dieses Urteil
die materielle Frage, ob der
Benagte den Stand seines
Vaters u'nd damit Erbrecht gegenüber diesem erlangt hat.
- -Wie sich aus der Natur des gesetzlichen Erban-
spruches als eines erst
mit dem Tode des Erblassers ent-
stehenden und deshalb von der dannzumaligen Gesetz-
gebung beherrschten Rechtes ohne weiteres ergibt
und
vom Bundesgericht schon früher ausgesprochen worden
ist (AS 45 11 130), bestimmt sich der Kreis der gesetz-
lichen
Erben eines unter dem neuen Recht verstorbenen
Erblassers ausschliesslich nach dem
neuen Recht. Nach
diesem (Art.
461 Abs. 2) steht dem ausserehelichen
Kinde in der väterlichen Verwandtschaft ein gesetz-
liches
Erbrecht nur zu, wenn es durch Anerkennung
oder Urteil des Richters den
Stand des Vaters erhalten
hat. Das Erbrecht wird also nicht durch die Anerkennung
als solche vermittelt, sondern durch die Standesfolge,
die
mit einer unter dem früheren Recht vollzogenen
Anerkennung
nur dann verbunden ist, wenn dies schon
nach dem früheren Rechte der Fall war,
da nach Art. 13
Abs. 2
SchlT zum ZGB das vor 1912 geborene aussere-
heliche
Kind gegenüber rdem Vater nur diejenigen
familienrechtlichen Ansprüche geltend machen kann,
die nach dem bisherigen Recht gegeben waren.
Somit ist
der Beklagte nur dann gesetzlicher Erbe des Friedrich
Moser, wenn
er durch die Anerkennung vom 5. Mai 1904
schon nach dem damals geltenden Recht den
Stand des
Vaters erhalten hat oder wenn in jener Erklärung oder
im Testament vom 25. März 1922 eine
letztwillige
Anerkennung liegt, die, 'mit dem Tode Mosers wirksam
geworden, nach dem neuen Recht die Standesfolge
herbeiführt, Von alledem trifft nichts zu.
a) Nach der für das Bundesgericht verbindlichen,
weil kantonales
Recht betreffenden Entscheidung der
Vorinstanz
hat die Anerkennung vom 5. Mai 1904 nach
dem damaligen bernischen Recht dem Beklagten
nur
ein Erbrecht gegenüber dem anerkennenden Vater,
nicht aber dessen Stand verschafft; der Beklagte hat
-im Gegensatz zu einem gerichtlich zugesprochenen
Kinde -weder Namen noch Bürgerrecht seines
Vaters
erhalten, noch ist dadurch ein familienrechtliches Ver-
hältnis zwischen Vater und Kind begründet worden.
Diese Anerkennung
ist also, als Rechtsgeschäft unter
Lebenden betrachtet, keine solche, wie sie Art. 461
Abs. 2 Z GB voraussetzt, und hat daher unter dem
neuen Recht die
ihr ehedem zukommende erbrechtliehe
Wirkung verloren. .
b) Sie kann aber auch nicht als testamentansehe
Anerkennung
im Sinne von Art. 303 Abs. 2 ZGB
gelten, weil sie sich inhaltlich nicht als solche
darstell .
Der darüber aufgenommene notarielle Akt wurde, WIe
sein Text selbst besagt, zu Handen des heutigen Beklagten
zur Begründung seines Not erb re c h t s gegenüber dem
Anerkennenden als Legitimationsurkunde
ausgefertigt;
die Anerkennung war also jedenfalls nicht frei widerruflich
und folglich keine letztwillige . Sie übte auch schon
zu Lebzeiten des Anerkennenden insofern eine Wirkung
aus, als sie
im Zusammenhang mit dem durch sie begrün-
deten gesetzlichen
Erbrecht den Vater zur Ausrich-
tung einer Ehesteuer an das anerkannte Kind verpflich-
tete ( 4 des bernischen Gesetzes über das Erbrecht der
Unehelichen vom 4. Juli 1863). Vor allem aber konnte
sie nicht als letztwillige Verfügung gemeint sein, weil sie
ausdrücklich
auf das damals geltende kantonale Recht
Bezug nimmt, das eine Kindesanerkennung durch letzt-
willige Verfügung
überhaupt nicht kannte.
c) Das Testament vom 25. März 1922 endlich ent-
hält schon dem Wortlaute nach keine Anerkennung. Es
setzt eine solche als bereits erfolgt voraus und Hisst es
dabei bewenden, ohne den auf Anerkennung gerichteten
rechtsgeschäftlichen Willen neuerdings auszusprechen.
Das ergibt sich auch aus dem tatsächlichen Hergang bei
der Testamentserrichtung, demzufolge der Erblasser
zwar zunächst eine Anerkennung beabsichtigte,
auf
Veranlassung des Urkundsbeamten aber bewusst davon
UmganR nahm, eine solche verurkunden zu lassen, und
sich damit begnügte, dem Beklagten dasjenige zu ver-
machen, was
er ihm unter allen Umständen zuwenden
konnte. Die Berufung
auf de'n Irrtum, in dem sich der
Erblasser dabei befunden,
ist unbehelflich; sie ver-
möchte wohl eine nicht gewollte Verfügung hinfällig zu
machen oder eine irrtümliche Verfügung richtigzustel-
len (Art. 469 Abs. 1
und 3 ZGB), kann aber nicht eine
fehlende
Verfügung ersetzen, die nun einmal nicht in
der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck
gelangt ist.
Demnach
ist die Entscheidung der Vorinstanz zutref-
fend, dass der Beklagte
nicht als anerkannter Sohn des
Erblassers erbberechtigt, sondern blosser Testaments-
Erbrecht. N° 6.9.
erbe ist und als solcher den Klägern ihren Pflichtteil
überlassen muss.
Über dessen Höhe besteht grund-
sätzlich kein
Streit.
3. -Was die Zuwendungen des Erblassers an den Be-
klagten durch
Verfügung unter Lebenden anlangt, so ist
nach den Anträgen der Parteien vor Bundesgericht nur
noch streitig, ob von dem Sparguthaben, das der Erb-
lasser im Jahre 1921 bei der Spar-und Leihkasse in
Büren a. A. zu Gunsten des Beklagten und seiner Ehefrau
angelegt
hat, die auf den Beklagten entfallende Hälfte
von 3893
Fr. 35 Cts. der Herabsetzung zu unterwerfen
sei. Nach Art. 527 Ziff. 3 ZGB unterliegen der
Herab-
setzung die Schenkungen, die der Erblasser während der
letzten fünf
Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat,
mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke. Dass
die letztere Ausnahme hier zutreffe, wird angesichts des
für die Verhältnisse des Erblassers sehr beträchtlichen
Umfangs der Zuwendung mit Recht nicht behauptet,
dagegen
macht der Beklagte gegen die Herabsetzung
geltend, dass die Zuwendung das
Entgelt für die von
ihm
und seiner Ehefrau dem Erblasser geleistete Arbeit
gebildet habe. Dieser
Standpunkt ist unbegründet. Ob
der Erblasser durch jene Arbeitsleistungen zu seiner
Zuwendung
bestimmt worden ist, kann dahingestellt
bleiben; denn daraus würde lediglich folgen, dass es
sich
um eine sogenannte remuneratorische Schenkung
gehandelt
hat, die wie jede andere der Herabsetzung
nach Art. 527 unterliegt. Entscheidend für die Annahme
einer Schenkung
überhaupt aber ist, dass der Erblasser
rechtlich nicht verpflichtet war, jene Arbeitsleistungen
zu bezahlen, keinen
Lohn dafür schuldete, weil weder
ein Lohn vereinbart, noch die Leistung
der Dienste nach
den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten war (Art.
320 Abs. 2 OR). Entgeltliche Dienste im Sinne dieser
Bestimmung sind hier darum nicht anzunehmen, weil
die Dienstleistung -wie anderseits
auch die unent-
geltliche Abgabe von Erzeugnissen des Hofes an die
AS 50 II -1924
448 Erbrecht. N0 69-
Familie des Beklagten -sich hinlänglich erklärt aus
dem nahen verwandtschaftlichen Verhältnis, das nach
der Auffassung der Beteiligten den Beklagten und seine
Familie
mit dem Erblasser verband, einem Verhältnis,
das ja in der Tat bis 1912 den Beklagten zum nächsten
gesetzlichen
Erben Mosers machte und dem er wohl auch
die testamentarische Zuwendung von drei Vierteln des .
Nachlasses in erster Lime verdankt. Der Beklagte hat
denn auch nach eigener Angabe' in den vielen Jabren,
während welcher die Dienste geleistet wurden, eine
Vergütung weder gefordert
noch erhalten. was doch
wohl der Fall
wäre, wenn ein Lohnanspruch wirklich
bestanden
hätte. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher
auch
in diesem Punkte zu bestätigen.
4. -Die gleichen Erwägungen machen die dem Be-
klagten
für Pflege und Wartung des Erblassers zugespro-
chene Vergütung von 500 Fr. hinfällig. Denn auch diese
Dienste hat der Beklagte im Hinblick auf seine verwandt-
schaftliche Stellung
und nicht gegen Lohn geleistet;
er kann daher nicht eine Entschädigung aus dem Nach-
lass dafür verlangen. Ein Ausgleichungsanspruch nach
Art. 633 ZGB
steht ihm nicht zu, weil er nicht als ge-
setzlicher
Erbe mit den Klägern l;U teilen hat und vom
Nachlass überhaupt
nur erhält, . was ihm der Erblasser
aus freien Stücken zugewendet
hat und zuwenden
konnte. Die von den Vorinstanzen
in die 500 Fr. ein-
bezogenen Beerdigungskosten
. sind in der Widerklage
nicht geltend gemacht worden.
Sie sind von allen Erben
zu tragen. Hat der Beklagte sie allein bezahlt, so mag er
sie
mit den Klägern anteilmässig verrechnen. Mit diesem
Vorbehalte
ist die Anschlussberufung hinsichtlich der
Fr. gutzuheissen.
5.
-' Abzuweisen ist dagegen das weitere Anschluss-
berufungsbegehren, womit die Kläger Einräumung des
Mitbesitzes
am ganzen Nachlass und Eintragung als
Gesamteigentümer der Erbliegenschaften neben dem
Beklagten im Grundbuch verlangen. Nach Art. 560
Erbrecht. N° 69. 449
Abs. 2 ZGB gehen mit Vorbehalt der hier nicht zutref-
fenden gesetzlichen Ausnahmen Eigentum und Besitz
des Erblassers ohne weiteres
auf die Erben über. Eine
Eintragung
der Erbengemeinschaft im Grundbuch ist
also nicht notwendig und nach erfolgter Erbteilung
zwecklos, vielmehr
kann die grundbuchliehe Überschrei-
bung vom Erblasser direkt auf den Erben geschehen,
der das Grundstück bei der Teilung erhalten
hat. Nun
bestimmt das Testament vom 25. März 1922, dass der
Beklagte das Eigentumsrecht
an Haus und Land, Schiff
und Geschirr, Lebware und Mobiliar haben solle. Diese
Zuweisung von Erbschaftssachengilt nach Art. 608
Abs. 3 ZGB
im Zweifel als Teilungsvorschrift; und
nach Abs. 2 des gleichen 'Artikels sind solche Teilungs-
vorschriften -
unter Vorbehalt der Ausgleichung bei
einer nicht gewollten Ungleichheit der Teile, welche
Ausgleichung hier nicht
in Frage kommt, da die Un-
gleichheit beabsichtigt ist -für die Erben verbindlich.
Bezüglich der
im Testament dem Beklagten speziell
zugewiesenen Erbschaftssachen
ist also kraft des Testa-
mentes die Teilung bereits vollzogen
und die Kläger
können' daher weder einen Grundbucheintrag zu ihren
Gunsten, noch den Mitbesitz
an der betreffenden Fahr-
nis verlangen. Was allenfalls von diesen Erbschaftssachen
auf Rechnung ihres Pflichtteils
an sie gelangen wird. ist
noch unbestimmt, da sie dermalen nur auf grundsätz-
liche Feststellung ihres Pflichtteils
und Herahsetzungs-
anspruches geklagt haben. An den dem Beklagten
im
Testament nicht speziell zugewiesenen Erbschafts-
sachen
steht den Klägern schon von Gesetzeswegen der
Mitbesitz zu, auch wenn der Beklagte
.den faktischen
Gewahrsam daran ausübt; einer gerichtlichen Fest-
stellung dieses. Mitbesitzes bedarf es nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung wird abgewiesen, die Anschluss-
berufung teilweise
begründet erklärt und das Urteil
Erbrecht. N0 70;
des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 28.
Februar 1924 in Ziffer 4 seines Dispositivs dahin abge-
ändert, dass die Forderung des Beklagten und Wider-
klägers für Pflege und Wartung des Friedrich Moser
abgewiesen wird.
70. 'Urteil der II. Zivilabteilung vom ao. November 19a4
i. S. Dommann gegen Dommann.
Herabsetzungsklage, Ausschlagung:
Die Vermutung der Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 2
ZGB
wird durch das Begehren des Erben um amtliche
Liquidation beseitigt (Erw. 2).
Frage der Legitimation. des Erben, welcher die amtliche
Liquidation verlangt hat, zur Herabsetzungsklage gegen
einen ausschlagenden (Mit-)Erben (Erw. 2).
Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser
offenbar zum Zweck der Umgehung der Verfügungsbe-
schränkung vorgenommen hat ; Kriterien, besonders wenn
das übrige Vermögen zur Ausrichtung des Pflichtteils noch
hingereicht haben würde (Eventualdolus) (Erw. 3).
Berechnung der Pflichtteile bei Ausschlagung eines (Mit-)
Erben (Erw. 4).
ZGB
Art. 470 f., 475, 522 ff., besQnders 527 Ziff. 4, 535, 537
Abs. 2, 566
ff., besonders 566 Abs. 2 und 570 Abs. 2, 593 H.
A. -Die Parteien sind die einzigen Kinder der Frau
Anna Dommann geb. Blättier. Diese verkaufte durch
öffentlich beurkundeten
und alsdann am 5. Juli 1916
gefertigten Vertrag vom 21., ergänzt am 30. Juni 1916
ihre zwischen der Maihofstrasse in Luzern und dem
Rotsee gelegene Liegenschaft Kleinbruchtal, welche
da-
mals mit Hypotheken im Kapitalbetrag von 68,171 Fr.
43 Cts. belastet war, um 70,000 Fr. an die Beklagte
unter folgenden wesentlichen Klauseln:
3. Die Verkäuferin behält sich auf Lebenszeit das
N utzniessungsrecht. . . .
.. an der Liegenschaft vor;
sie bezieht alle Einkünfte und Erträgnisse der Liegen-
schaft (ordentliche
und ausserordentliche) mit Aus ..
Erbrecht. ND 70. 451
nahme der Erträgnisse aus der Ausbeutung des Kies-
lagers. Die Verkäuferin trägt die Lasten (Zinse. Grund-
steuern .).
4. Die Käuferin übernimmt die Verpflichtung, die
Hälfte ihres Gewinnes, den sie aus der gekauften Liegen-
schaft je erzielt, ihrem Bruder Herrn Jos. Dommann
zuzuwenden, sei es Erlös aus Verkauf von Parzellen
oder aus
einem Gesamtver.kaufe. Dabei wird aber aus-
drücklich
festgestellt, dass die KAuferin dadurch in
ihrer Verfügungsfreiheit bezüglich der Liegenschaft
in
keiner Weise beeinträchtigt sein soll. H. Jos. Dommann
hat kein Recht. bezüglich der Verwaltung und der Art
der Verwendung der Liegenschaft Forderungen zu stellen,
dagegen verspricht die Käuferin,
nach Treu und Glauben
zu handeln.
H. Jos. Dommann hat auch nicht das Recht,
zu fordern, dass die Käuferin
Verkäufe vornehme oder
unterlasse. . . .
.. Die Käuferin erklärt auch, keine
Hypotheken zu errichten, ohne dem Herrn Jos. Dom-
mann die Hälfte des Betrages auszuhändigen.
5. Im Falle des Verkaufes der Liegenschaft durch die
Käuferin
vor dem Ableben der Verkäuferin soll letzterer
die Nutzniessung
am ganzen Nettoerlös auf Lebenszeit
zustehen
und die Teilung des Gewinnes zwischen der
Käuferin
und Herrn Josef Dommann erst nach dem
Tode der
Frau Dommann stattfinden.
6. Wenn H. Jos. Dommann in irgend einer Weise
gegen die Käuferin klagend wegen dieses Kaufgeschäftes
auftritt,
so fällt ihre Verpflichtung zu seinen Gunsten
dahin.
(Nachtrag.) Wenn die Käuferin bei Lebzeiten der
Verkäuferin Hypotheken erriehten lässt, so
hat die Ver-
käuferin an tlenselben Nutzniessungsrecht und steht dem
Herrn Josef Dommann an diesen Hypotheken kein
Anteil
zu. solange die Verkäuferin lebt.
Witwe Dommann-Blättler starb am 25. September
1S21, nachdem sie infolge von missglückten Valuta-
spekulationen
ihr ganzes übriges Vermögen verloren