410 Eisenbahnhaftpflicht. N0 63.
sein ollen. und die zur Überfahrt Berechtigten hätten
das Öffnen der Schranke, die von einem nahe gelegenen
Stellwerk aus bedient wurde, jeweilen durch eine beim
Übergang angebrachte Zugglocke verlangen müssen.
Seit einiger Zeit aber wurde dieser Vorschrift nicht mehr
vollständig nachgelebt. In der Verkehrspause von abends
7 bis 8 Uhr
30 blieb die Barriere regelmässig offen, was
es auch ermöglichte, dass
Herr Meyer unbeachtet in den
Bahnhof einfahren konnte. Gewiss
war diese Handhabung
der Barriere bei normalem Lauf der Dinge
und zur Tages-
zeit für die Benützung des
Überganges nicht gefähr-
lich ; bei der Einfahrt von aussen schon deshalb nicht.
weil bei offener Barriere der
Verkehr auf der Linie ruhte,
und bei der Rückkehr während des wieder aufgenom-
menen Betriebes war die Gefahr, wie die Vorinstanz fest-
stellt, schon vom Bahnhofperron aus
an der geschlossenen
Barriere erkennbar. Allein zur Nachtzeit
und bei Un-
wetter, wo die Barriere vom Innern des Bahnhofes aus
möglicherweise übersehen werden konnte, war dieser
Barrierendienst ungenügend. Während der Zeit,
wo die
Schranke offen stand,
hätte die Bahn daher wenigstens
dafür besorgt sein sollen, dass niemand unbeachtet den
übergang benutzen konnte.
Doch darf
in der Unterlassung dieser an sich schon
weitgehenden Vorsichtsmassnahme entgegen der
Vor-
instanz kein derartiges Verschulden der Bahn erblickt
werden, dass sie verhalten werden könnte, die
Unfalls-
folgen
zu gleichen Teilen mit den Hinterbliebenen des
Verunglückten zu tragen. Der Unfall
hat sich ja nicht
auf der Einfahrt reignet, wo das Offenlassen der Barriere
hätte unmittelbar kausal sein können, sondern erst bei
der Rückfahrt, und auch hier
hätte er trotz dem Ver-
schulden deJ; Bahn bei gehöriger Aufmerksamkeit des
Verunglückten vermieden werden können. Dem
Ver-
schulden
der Bahn ist somit grmügend Hechnung ge-
tragen, wenn
ihr dIe Haftpflicht zu einem Drittel über-
hunden wird.
VII. PROZESSRECHT
PROCEDURE
64. Vrteii der II. Zlvi1abttilag TOm 18. Kirl 1814
i. S. Mlaalar gegen Xesalenr,
411.
Weiterziehung eines die Zuständigkeit
bejahenden kantonalen Urteils an das
B und e s ger ich t. Sie kann nicht mit der Berufung
gegen das
Haupturteß in der Sache verbunden werden.
A. -Die Klägerin hat den Beklagten, damals unga-
rischer Staatsangehöriger,
im Jahre 1916 in Zürich ge-
heiratet. Der erste eheliche Wohnsitz
befand sich in der
Schweiz.
Später liessen die Parteien sich in das Schweizer-
bürgerrecht aufnehmen
und in der Folge verlegten sie
ihren Wohnsitz nach Berlin. Seit August 1921 stehen sie
daselbst miteinander im Scheidungsprozess. Die Ehefrau
ist vom dortigen Richter ermächtigt worden, getrennt zu
leben,
und hat daraufhin in Biel Wohnsitz genommen.
Im November gleichen Jahres erhob sie in Biel gegen
ihren noch
in Berlin wohnhaften Ehemann Klage auf
gerichtliche Gütertrennung gemäss Art. 183
ZGB und
-zu folge nachträglicher Ergänzung -
auf Anordnung
der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Der Beklagte
beantragte, auf die
'Klage sei mangels örtlicher und sach-
licher Zuständigkeit des Amtsgerichtes von Biel
und
wegen Rechtshängigkeit des nämlichen Streitgegenstan ..
des vor Landgericht III in Berlin nicht einzutreten, die
Klage sei
aber auch materiell abzuweisen.
B. -Das Amtsgericht von Biel erklärte sich zuständig
und verwarf die Einrede der Rechtshängigkeit,
wi.es
dagegen die Klage ab. Hiegegen appellit'rten heide Par-
teien. Am 26. Oktober 1922 bestätigte der Appellations-
hof des Kantons Bern das erstinstanzliehe Urteil be-
züglich der Einreden der Unzuständigkeit
und der
412 Prozessrecht. N0 64.
Rechtshängigkeit und wies im übrigen die Sache zu
neuer Behandlung an das Amtsgericht zurück. Dieses
hiess nunmehr
die KJage gut, und auf erneute Appella-
tion des Beklagten sprach auch der Appellationshof des
Kantons Bern durch
Urteil vom 12. Juli 1923, den Par-
teien zugestellt am 10. September 1923, die Gütertren-
nung aus und verurteilte den Beklagten zur Erstattung
des näher bezeichneten Frauengutes.
C. -Am 29. September 1923 hat der Beklagte gegen
die
Urteile des Appellationshofes vom 26. Oktober 1922
und 12. Juli 1923 die Berufung an das Bundesgericht
erklärt und seine ursprünglichen Anträge erneuert. Die
Berufungsbeklagte
hat auf Bestätigung der vorinstanz-
lichen
Urteile angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die vom Beklagten neuerdings erhobene Einrede
der Unzuständigkeit des Wohnsitzrichters der Klägerin
kann
im gegenwärtigen Berufungsverfahren nicht mehr
gehört werden. Die Vorinstanz hat die Zuständigkeit
bejaht in analoger Anwendung von Art. 144 ZGB, also
auf Grund einer eidgenössischen Gerichtsstandsnorm.
Glaubte der Beklagte, dass eine andere eidgenössische
Gerichtsstandsnorm hier zutreffe, so konnte er gemäss
Art. 189 Abs. 3
OG diese Frage-im Wege des staatsrecht-
lichen Rekurses vor das Bundesgericht bringen, sofern
nicht nach Art.
87 Ziff. 2 OG die zivilrechtliche Be-
schwerde gegeben war. Glaubte er, dass für den vorlie-
genden Fall eine eidgenössische Gerichtsstandsnorm
überhaupt nicht bestehe, die Frage der Zuständigkeit
sich also nach dem kantonalen Prozessrecht beurteile
so konnte
er gemäss Art. 87 Ziff. 1 OG wegen Anwendung
eidgenössischen statt kantonalen Rechtes die zivilrecht-
liehe Beschwerde erheben, da auch solche Inzidentent-
scheide
als Entscheide in einer Zivilsache im Sinne von
Art. 87 OG zu betrachten sind, sofern das ihnen zu
Grunde liegende Streitverhältnis als ganzes zivilrecht-
Prozesareeht. N° 64.
licher Natur ist (AS 48 II S. 335), und da der im Gesetz
allein erwähnten
Anwendung kantonalen anstatt eid-
genössischen Rechtes ) der umgekehrte Tatbestand
gleich
steht (AS 48 I S. 233). In jedem Falle stand also
dem Beklagten gegen den Kompetenzentscheid vom
26. Oktober 1922 ein besonderes Rechtsmittel zu Gebote
und von diesem hat er keinen Gebrauch gemacht. Nun
hat freilich das Bundesgericht früher Gen Standpunkt ein-
genommen,
. dass in den der Berufung unterliegend:n
Streitigkeiten die Gerichtsstandsfrage als blosser Pra-
judizialpunkt auch noch--znglnich mit dei I;Iauptsache
der Berufungsinstanz unterbreItet und von dIeser beur-
teilt werden dürfe
(AS 45 11 S.244). Diese Auffassung
hält jedoch erneuter Prüfung nicht sta?d. Die Schaffung
verschiedener Rechtsmittel für verschIedene Arten von
Streitigkeiten und
mit verschieden. gestalteten erfah:en
hat grundsätzlich den Sinn, das dlene echtsIll1ttel SIch
gegenseitig ausschliessen und mcht m . emer Sach.e wahl-
weise zur, Verfügung stehen süllen. DIe
alternatIve Zu-
lässigkeit brächte Unklarh.eiWn über ihr. g ?ens.eitiges
Verhältnis mit sich und wäre auch, soweIt fur dIe ver-
schiedenen Rechtsmittel verschiedene Gerichtsstellen
in Betracht kommen, einer einheitlichen Praxis nicht
förderlich.
Sie wäre zudem nur bei positiven Kompetenz-
entscheiden gegeben, nicht auch bei negativen, denen
kein der Berufung unterliegendes
Urteil in der Haupt
sache nachfolgt, worin eine durch nichts gerechtfnrtigte
Inkongruenz liegen-würde. Vor allem abe: en .prncht s
nicht dem Sinn des Gesetzes, welches dIe MoghchkeIt
vorsieht die Gerichtsstandsfrage vorweg zu ededigen,
dass
de; mit der Einrede der Unzuständigkeit abgewie-
sene Beklagte, der das
ihm hiegegen zustehende Rechts-
mittel nicht ergriffen, sondern zur Hauptsache
ver-
handelt hat, nachträglich. wenn der Entscheid in der
Hauptsache zu seinen
Ungunsten ausgefallen is , auf
die Kompetenzfrage soll zurückkommen und
da . das
ganze bisherige -Verfahren soll in Frage stellen durfen.
414 Schuldbetreibung -und Konkursreeht.
Auf die Einrede der Rechtshängigkeit kann ebenfalls
nicht eingetreten werden, weil sie dem kantonalen
Pro-
zessrecht angehört.
2. . . . . . ". . . . . . . . . . . . . . .
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten, soweit sie
sich gegen das
Urteil des Appellationshofes des Kantons
Bern vom 26. Oktober 1922 richtet.
KIpp c. I'r!bOVl.
Siehe I, Nr. 26.
VIII. SCHULDBETREmUNG8-u. KONKURSRECHT
POURSUITE
ET FAILLITE
Vgl. III. Teil Nr. 33, 34, 35-
Voir IIIe partie, n
OS
33, 34, 35.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
65. Urteil der II. Zivilabtenung vom U. Dezembtl' 1994
i. S Solothurnische Paatoralkonfe1'eu und Xonaorten
gegen Dürholzisehen Stipendienfonds und Baaervefondso
Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen,
Art. 87 ZGB.
Anstand privatrechtlicher Natur," über den die Gerichte
entscheiden
'1 Frage, ob ein klagbarer Anspruch der Desti-
natäre vorliege.
Tragweite des Vorbehalts des öffentlichen Rechts, speziell:
Bedeutung einer vom kantonalen Recht angeordneten
Aufsicht.
A. -Am 10. Mai 1865 errichtete Amanz Dürholz
in
Solothurn ein Testament mit folgenden für den vor-
liegenden
Prozess wesentlichen Bestimmungen:
t2. Ich vermache ... zu nachfolgendem Zwecke
einen Kapitalbetrag von
66,000 Fr. für einen Stipendien-
fonds zur Heranbildung von Weltpriestern, welcher
Fonds durch die Stadtgemeinde
Solothurn... admini-
striert werden soll. Der
Ertrag dieses Stipendienfonds,
der
unter den Namen des Dürholzischen Stipendienfonds
eine fortdauernde
Stiftung verbleibt, soll an je zwei
Stipendiaten zum Zwecke ihrer Ausbildung zum Welt-
priesterstande bis nach ihrem Empfang der heiligen
Weihen.
.. verwendet werden ...
13. Um auf dieses Dürholzische Stipendium Anspruch
machen zu können, muss der betreffende
Stipendiat
über sein sittliches und religiöses Verhalten sowie über
den Fleiss und Fortgang in seinen
Studien während der
letzten zwei
Jahre günstige Zeugnisse aufzuweisen im
Stande sein, über welche die Stadtverwaltung zu ent-
scheiden hat.
AS 50 II -1924