Daraus folgt aber, dass sie auch zeitlich nur vom Ein-
trag ihren Ausgang nehmen und nicht schon vorher
beginnen kann.
Ein früherer Beginn ist regeImässig
schon wegen des dannzumal noch vorhandenen älteren
Eintrags nicht möglich, weil die
Publizität des Grund-
buchs eine Ersitzung
im Widerspruch zu demselben
(Kontratabularersitzung) schon
im Entstehen verhindert,
und ebenso kann, vom Gesichtspunkt der Verjährung
der Löschungsklage aus betrachtet, von einem Ver-
jährungsbeginn nicht die Rede sein, so lange der unge-
rechtfertigte Eintrag noch gar nicht existiert. Ist aus-
nahmsweise, wie hier, ein früherer Eigentümer nicht
eingetragen, so
steht allerdings das Grundbuch dem
Beginn
der Ersitzung sofort mit dem Besitzerwerb nicht
entgegen, aber die so beginnende Ersitzung
stützt sich
auch nicht
auf das Grundbuch (Extratabularersitzung)
und führt gemäss Art. 662 ZGB erst nach dreissig Jahren
zum Eigentumserwerb und auch dann nur, wenn der
wirkliche Eigentümer sich
im Ausschlussverfahren nicht
meldet. Eine begonnene Extratabularersitzung
kann aber
auch nicht etwa, nachdem der Ersitzende einen unge-
rechtfertigten Eintrag zu seinen Gunsten erwirkt hat,
einfach als Tabularersitzung f Q r t g e set z t werden,
da eine Kombinierung der beiden Ersitzungsmöglich-
keiten
in der Weise, dass von' der einen der frühere Be-
ginn
und von der andern die kürzere Frist entlehnt wird,
selbstverständlich nicht angängig ist.
Aus diesen Erwägungen muss die behauptete
Ersit-
zung des Eigentums am Öschinensee durch die Beklagten
verneint werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des
Appellationshofes des
Kantons Bern vom 18. Januar
1924 bestätigt.
Obngationenreeht. N° 25.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
25. Urteil dar I. ZivUabteilung vom 4. Kirz 1924
i. S. Bank in Schaffha.usen gegen Firma. K. Stromerer.
Pro kur a. Stillschweigende Einräumung einer Einzel-
prokura. Art. 459 OR. Guter Glaube des Dritten.
A. -Die Klägerin, Kommanditgesellschaft Stromeyer
mit Sitz in Konstanz, führt seit 1891 in Kreuzlingen
eine Filiale. Die Eintragung
im Handelsregister des
Kantons Thurgau vom 7. November
1891 erwähnt, dass
die genannte Kommanditgesellschaft aus Wilhelm
Stie-
geIer in Konstanz, als unbeschränkt haftendem Gesell-
schafter,
und mehreren (näher bezeichneten) Komman-
ditisten bestehe, dass sie
am 1. Januar 1891 in Kreuz-
lingen eine Zweigniederlassung errichtet
habe unter der
Firma
M. Stromeyer, Lagerhausgesellschaft, Filiale
Kreuzlingen,
und dass die Firma Kollektivprokura
erteile
an Konrad Schilling, Kaufmann in Konstanz, und
Hermann Straubinger, Kaufmann in Kreuzlingen.
Der tatsächliche Leiter der Kreuzlinger Filiale
war
ein Heinrich Johann Roth-Frommherz, welcher zwar
im
thurgauischen' Handelsregister nicht eingetragen
wurde, trotzdem
aber bis 1917 die Einzelprokura
für die Zweigniederlassung in Kreuzlingen besass.
Am 27. November 1917 erliess die Kommanditgesell-
schaft
Stromeyer von Konstanz aus folgendes Zirkular,
und sandte es u. a. auch der beklagten
Bank in Schaff-
hausen, mit der sie in Geschäftsverkehr stand :
Wir beehren uns, Sie davon zu benachrichtigen,
dass wir unser provisorisches Büro in Kreuzlingen er-
weitert, bezw. zu einem Vollbetrieb umgestaltet haben,
und dasselbe unter der bisherigen, handelsgerichtlich
) eingetragenen
Firma M. Stromeyer, Lagerhausgesell-
schaft, Kreuzlingen, als selbständiges Zweiggeschäft
II weiterführen werden.
Als Handelsbevollmächtigte mit dem Recht zur
Kollektivzeichnung in Vollmacht mit den bisherigen
Prokuristen, den Herren J. Roth und H. Straubinger,
oder unter sich selbst haben wir neu bestellt :
i
Herrn Jakob Wuest in Kreuzlingen,
Karl Klaffschenkel in Konstanz.
Gustav Iseli in Kreuzlingen.
Die Unterschriften der Zeichnungsberechtigten, aus-
genommen diejenige des Herrn Roth, die Ihnen bereits
bekannt ist, bringen wir Ihnen in der Beilage zur
II Kenntnis.
Wir ersuchen Sie sodann, davon Notiz zu nehmen,
dass die vorstehend genannten Handelsbevollmäch-
tigten durch Kollektivunterschrift .zu zweien beliebige
11 Abhebungen bis zum Betrage von 5000 Fr. im einzelnen
Falle aus unserem jeweiligen Guthaben vornehmen
können, während grussere Verfügungen nur dann
Rechtsgültigkeit haben, wenn dieselben die Einzel-
unterschrift unseres unbeschiiinkt haftenden Gesell-
schafters Herrn Wilh. Stiegeier, oder die Unter-
schriften der beiden Prokuristen oder eines Proku-
risten mit einem Bevollmächtigten tragen. ))
Die Beklagte hat am 5. Dezember 1917 den Empfang
dieser Mitteilung bestätigt.
B. -Der Prokurist der Klägerin, Roth, unterhielt mit
der Beklagten auch private geschäftliche Beziehungen,
indem
er in seinem Verkehr mit ihr Devisenspekulationen
in grossem Umfang betrieb. Er hatte bei der Beklag-
ten einen Kontokorrent, und schuldete ihr laut den bei
den Akten liegenden Auszügen aus demselben per
30.
September 1919 164,891 Fr. und per 31. Dezember 1919
170,191 Fr. Diese Verpflichtungen Roths waren wegen
Obl1gatlonenreeht. N° 25. 125
Rückganges der deutschen Valuta nur mehr ungenügend
gedeckt.
Nun übersandte Roth, in seiner Eigenschaft als Pro-
kurist der Klägerin, am 24. September 1919 der Beklagten
folgenden, auf
ihn selber gezogenen und von ihm akzep-
tierten Wechsel :
Kreuzlingen, den 24. September 1919.
Am 30. Dezember 1919, zahlen Sie für diesen Prima-
Wechsel an die Ordre von uns selbst die Summe von
100,000 Fr., den Wert in uns selbst, und stellen ihn
auf Rechnung laut Bericht.
Herrn J. Roth-Frommherz ppa. M. Stromeyer
in Kreuzlingen, Lagerhausgesellschaft,
zahlbar bei der Bank in Schaffhausen gez. Roth.
Dieser Wechsel trägt das Indossament:
Ordre Bank in Schaffhausen,
ppa. M. Stromeyer
Lagerhausgesellschaft.
gez. Roth.
Das Begleitschreiben vom 24. September 1919 an die
Beklagte
lautet :
Den Ihnen anbei zugehenden Abschnitt von 100,000
II Franken per 30. Dezember 1919 zahlbar Schaffhausen
belieben Sie gefl. direkt dem Konto des Herrn J. Roth-
Frommherz in Kreuzlingen, unter direkter Anzeige
l) an denselben gutzubringen.
ppa. M. Stromeyer
Lagerhausgesellschaft.
gez. Roth.
Einen gleichlautenden Wechsel auf Roth per 50,000
Franken, zahlbar bei der Beklagten am 30. Januar 1920,
stellte
Roth ppa. Stromeyer am 15. Oktober 1919 aus,
sowie am gleichen Tage einen weiteren,
am 15. Februar
1920 zahlbaren von
50,000 Fr.
Am jeweiligen Verfalltag liess die Beklagte die Wechsel
protestieren. Gestützt auf diese Proteste erhob sie gegen
ObHgatlonenreeht. N0 25.
die Klägerin als Indossantin der Wechsel die Wechsel-
betreibung für die betreffenden Wechselbeträge
samt
Kosten. Die Klägerin schlug Recht vor, mit der Begrün-
dung, Roth habe nur Kollektivprokura besessen; sie
sei daher durch dessen alleinige
Unterschrift auf den
Wechseln nicht verpflichtet worden. Nach erteilter
Rechtsöffnung löste
aber die Klägerin, um den Folgen
der Betreibung zu entgehen, die 3 Wechsel ein, indem sie
der Beklagten die Summe von 200,000 Fr. nebst 2961 Fr.
19 Cts. an Zinsen und Kosten bezahlte. Mit Klage vom
- April
1920 forderte sie diese Beträge zurück. Beide
kantonalen Instanzen haben die Klage in vollem
Um-
fang geschützt. Gegen das Urteil des Obergerichts vom
Februar 1923 hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt,
mit dem Antrag auf Abweisung
der Klage; mit Eingabe vom 30. Januar 1924 hat sie
jedoch die Berufung zurückgezogen.
C. -Die Klägerin stand auch in Geschäftsverbindung
mit der Kreuzlinger Filiale der Thurgauischen Kanto-
nalbank ; und auch bei dieser Bank hatte Roth ein
. Privatkonto.
Gegenstand des vorliegenden Prozesses bilden nach-
stehende Operationen:
- Am 25. September 1919 sandte Roth folgendes,
mit ppa. M. Stromeyer, Lagerhansgesellschaft, Roth
unterzeichnetes Schreiben an die Beklagte: Wir bitten
Sie höfl., für unsere Rechn"tmg den Betrag von 50,000
)) Franken, Valuta 29. September 1919, an die Thurgau-
ische Kantonalbank in Kreuzlingen zu vergüten und
uns dafür in laufender Rechnung zu belasten.
Die Beklagte bestätigte der Klägerin am 26. Septem-
ber den Empfang dieses Auftrags, und belastete sie im
Kontokorrent
mit dieser Summe per 26. September,
Valuta 29. September.
Sie schrieb der Thurgauischen Kantonalbank, Filiale
Kreuzlingen,
am 26. September: Im Auftrag und für
Rechnnng der Firma M. Stromeyer, LagerhausgeseU-
Obligationenrecht. N° 25. 127
schaft in Kreuzlingen, haben wir Ihnen 50,000 Fr.,
Valuta 29. crt., zu vergüten, welchen Betrag wir Ihnen,
wie ausgesetzt, durch Ihre Zentrale in. Weinfeiden
überWeisen lassen I), worauf die Thurgauische Kantonal-
bank am 29. September antwoI1;ete: Wir sind im
Besitz Ihres Geehrten vom 26. crt., sowie der uns
damit avisierten Vergütung durch unsere Hauptbank in
Weinfelden von 50,000 Fr., Valuta 29. crt., welchen
Betrag wir weisungsgemäss für Rechnung der Firma
M. Stromeyer in Kreuzlingen verwendeten.
Die Klägerin hat den Quartal- echnungsauszug der
Beklagten
per 30. September 1919, in welchem sie mit
jenen 50,000 Fr. belastet war, unterm 24. Oktober 1919
als richtig
anerkannt; das Anerkennungsschreiben ist
namens der Klägerin von Roth unterzeichnet.
- Am 3. Oktober 1919 gab die Klägerin (bezw. in
ihrem Namen Roth, ppa. M. Stromeyer zeichnend) der
Beklagten den Auftrag,
für ihre Rechnung der Thur-
gauischen Kantonalbank in Kreuzlingen 100,000 Fr.,
Valuta 7. Oktober 1919, zu vergüten, und sie dafür in
laufender Rechnung zu belasten.
Am gleichen Tage schrieb
Roth ppa. M. Stromeyer
an die Thurgauische Kantonalbank in Kreuzlingen:
Wir lassen Ihnen durch die Bank in Schaffhausen den
Betrag von 100,000 Fr., Valuta 7. Oktober 1919, zu-
gehen, wofür Sie uns in laufender Frankenrechnung er-
)) kennen wollen. )
Die Beklagte teilte ihrerseits am 6. Oktober der Thur-
gauischen Kantonalbank, Filiale Kreuzlingen, mit, sie
habe
ihr im Auftrag und für Rechnung der Klägerin
100,000 Fr., Valuta 7. crt., zu vergüten, und werde ihr
diesen Betrag durch ihre Zentrale in Weinfelden über-
weisen lassen.
Mit
Postkarte vom 8. Oktober bestätigte die Kreuz-
linger Filiale der Thurgauischen Kantonalbank den
Empfang dieses Briefes
und der mit demselben avi-
sierten Vergütung von
100,000 Fr., Valuta 7. crt., mit
dem Beifügen, sie habe diesen Betrag auftragsgemäss
verwendet
.
Inzwischen, am 6. Oktober, hatte die Beklagte der
Klägerin auf deren Brief vom 3. Oktober geantwortet,
sie habe auftragsgemäss
für ihre Rechnung 100,000 Fr.,
Valuta 7. crt., an die TllUrgauische Kantonalbank,
Filiale Kreuzlingen vergütet,
indem sie hiefür die Kläge.-
rin, wie ausgesetzt, belaste.
3. Am 3. November 1919 schrieb die Klägerin
(bezw.
in ihrem Namen Roth ppa. M. Stromeyer ll)
an die Beklagte: Wir bitten Sie höfl., für unsere Rech-
nung den Betrag von 60,000 Fr., Valuta 5. November
II 1919. und 40,000 Fr., Valuta 8. November 1919, zu-
sammen
100,000 Fr., an die Thurgauische Kantonal-
II bank in Kreuzlingen zu vergüten, und uns dafür in
) laufender Rechnung zu belasten.
Am gleichen Tage teilte die Klägerin (bezw. in ihrem
Namen
Roth ppa. M. Stromeyer ) der Thurgauischen
Kantonalbank mit, dass ihr durch die Bank in Schaff-
hausen
für Rechnung der Klägerin 100,000 Fr. (60,000
plus 40,000 Fr.) vergütet werden, wofür sie die Klägerin
in laufender Rechnung erkennen wolle.
Mit Zuschrift vom 5. November zeigte die Beklagte
der Klägerin an, dass sie den erhaltenen Auftrag aus-
führe
und sie entsprechend in laufender Rechnung be-
laste,
und ersuchte die Klägerin, gleichlautende Buchun-:
gen zu treffen. .
Die Beklagte schrieb gleichzeitig
an die Thurgauische
Kantonalbank
in Kreuzlingen, sie habe ihr im Auftrag
und für Rechnung der Klägerin 60,000 Fr., Wert 5. No-
vember,
und 40,000 Fr., Wert 8. November, zu vergüten
welche Beträge sie der Thurgauischen Kantonalbank bei
deren
Hauptbank in Weinfelden zur Verfügung stelle.
In ihrer Empfangsbescheinigung vom 7. November
1919 bemerkte die Filiale Kreuzlingen der Thurgauischen
Kantonalbank, sie habe diese Summe
weisungsgemäss
im Auftrag und für Rechnung der Firma M. Stromeyer
verwendet
.
ObHgationemecht. N° 25. 129 '
In dem Quartalauszug des Kontokorrents per 31. De-
sember 1919, welchen die Beklagte der Klägerin zu-
stellte,
ist diese mit den Vergütungen an die Thur-
gauische Kantonalbank von
100,000 Fr., 60,000 und
40,000 Fr. belastet (das zu diesem Quartalauszug gelegte
Richtigbefundsformular
ist von der Klägerin nicht
unterzeichnet), und in dem Kontokorrent, welche die
Klägerin führte,
ist das Konto der Beklagten mit
diesen Zahlungen an die Thurgauische Kantonalbank
kreditiert.
Laut Angabe im Urteil des Schaffhauser Obergerichts
(die von
der Berufungsklägerin als aktenwidrig ange-
fochten wird)
ist zwischen den Parteien nicht streitig,
dass
Roth dann sämtliche 4 Beträge von 50,000 Fr.,
100,000, 60,000 und 40,000 Fr. bei der Thurgauischen
Kantonalbank sofort seinem eigenen
Privatkonto bei
derselben
hat gutschreiben lassen.
Wegen dieser Manipulationen ist
im Vorsommer 1920
durch die thurgauischen Behörden Strafklage gegen Roth
eingeleitet worden, die damit endigte, dass er durch Urteil
der
Kriminalkammer des Kantons Thurgau vom 9. Juli
1921 wegen fortgesetzten Betruges zu einer Arbeitshaus-
strafe von zwei
Jahren verurteilt wurde.
D. -
Per 19. Februar 1920 schloss die Beklagte die
Rechnung
der Klägerin definitiv ab; der Auszug erzeigt
auf diesen
Tag einen Saldo zu Lasten der Klägerin im
Betrag von 92,035 Fr.
Die Beklagte leitete für diesen Kontokorrentsaldo
gegen die Klägerin Betreibung ein.
Laut Zuschrift des
Anwalts der Beklagten
an denjenigen der Klägerin vom
8. April
1920 vergütete diese der Beklagten a konto
der
in Betreibung gesetzten Forderung die Summe von
92,000 Fr.; in der Quittung ist bemerkt, dass durch diese
Zahlung die
Rechte der Schuldnerin im Prozess der
Bank in Schaffhausen gegen sie aus Kontokorrent-
forderung
in keiner Weise präjudiziert werden sollen .
Am 17. April 1920 bescheinigte der Anwalt der Be-
klagten der Klägerin den Empfang eines Checks über
130 ObJigationenrecht. N0 25.
200,000 Fr. zum Zweck des Ausgleiches der Kontokor-
rentforderung der Bank in Schaffhausen , mit dem Bei-
fügen, die
Zahlung erfolge seitens der Klägerin unter
ausdrücklicher Wahrung ihrer Regressrechte auf die
Bank in Schaffhausen, und ohne jedes Präjudiz auf
II d.en Rückforderungsprozess .
E. -Im April 1920 erhob die Klägerin gegen die
Beklagte beim Bezirksgericht Schaffhausen die vorlie-
gende (11.) Klage,
mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte
sei zu verpflichten,
ihr zu bezahlen 252,695 Fr. 15 Cts.
nebst
Zinsen zu 5 % von 50,000 Fr. seit 25. September
1919, von
200,000 Fr. seit 17. April 1920 und von
Fr. 15 Cts. seit 29. April 1920.
Diese Forderungssumme setzt sich aus folgenden
Einzelposten
zusammen:
Fr. 50,000.-laut Belastung der Klägerin
vom
25. September 1919 (Ver-
gütung an die Thurg. Kantonal-
bank).
Fr.
100,000.-laut Belastung der Klägerin
vom
3. Oktober 1919 (Vergü-
tung an die nämliche Bank).
Fr.
60,000.- .
Fr. 40,000.-laut Belastung der Klägerin
vom 3. November 1919
(Ver-
gütung
an die nämliche Bank)
sowie
Fr. 2,695.15 Zinsen und Kosten.
Total Fr. 252,695.15.
Zur Begründung der Klage macht die Klägerin gel-
tend, Roth habe die in Frage stehenden Aufträge in
ihrem Namen der Beklagten ohne Vorwissen des Ge-
schäftsherrn
Stiegeier erteilt, sei aber, da er nur Kol-
lektivprokura besessen habe, hiezu nicht bevollmächtigt
gewesen.
Roth habe die betreffenden Beträge seinem
Privatkonto bei der Thurgauischen Kantonalbank gut-
schreiben lassen, sie seien also der Klägerin gar nicht
zugekommen. Die
bezüglichen Anordnungen seien
Obllgatloneurecht. N° 25. 131
jeweils von Roth sofort vorgenommen worden. Stiegeier
habe von diesen Operationen, durch welche der Kredit
der Klägerin bei
der Beklagten bedeutend überschritten
worden sei,
erst Ende Dezember 1919 Kenntnis erhalten,
bei Anlass einer Auseinandersetzung
mit einem der
Direktoren der Beklagten
über die Honorierung der
Gegenstand des ersten Prozesses bildenden Wechsel.
Die Beklagte sei
zur Rückzahlung der eingeklagten Be-
träge verpflichtet, weil die
Überweisungen widerrecht-
lich erfolgt seien,
und die Beklagte bei Entgegennahme
und Ausführung der Aufträge die Grundsätze
über Treu
und Glauben missachtet habe; da Roth selbst ihr Schuld-
ner gewesen sei, und sich in finanziellen Schwierigkeiten
befunden habe,
hätte die Beklagte doppelte Vorsicht
walten lassen sollen. Dafür, dass die Beklagte sich
in
bösem Glauben befunden habe, sowie dass eine Einzel-
prokura
Roths nicht durch konkludente Handlungen be-
gründet worden sei, beruft sich die Klägerin ferner auf
zwei von der Treuhand-Vereinigung
Fides in Zürich
und Prof. Dr. Gmür in Bern eingeholte Gutachten.
F. -Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
Sie nimmt den Standpunkt ein, Roth habe nach wie
vor die Einzelprokura besessen, und daher die Kläge-
rin
gültig verpflichtet, denn auch nach Erlass des Zir-
kulars vom 27. November 1917 seien fast alle Geschäfte
der Kreuzlinger Filiale, auch solche grossen Umfangs,
durch ihn selbständig abgewickelt worden, ohne dass
der Geschäftsherr
Stiegeier je hiegegen Einsprache
erhoben habe. Auch seien die periodischen Rechnungs-
auszüge der Beklagten von
der Klägerin, bezw. Roth,
bis Ende Dezember 1919 anstandslos
bestätigt worden.
Die Beklagte bestreitet, dass zwischen
ihr und Roth eine
Interessenkollision bestanden
habe; von den Bezie-
hungen
Roths zur Thurgauischen Kantonalbank und
dem Stande des betreffenden Kontos habe sie keine
Kenntnis gehabt. Die streitigen Überweisungen
an die
Thurgauische
Kantonalbank haben nichts Auffallendes
132 Obllgationenrecht. No 25.
geboten, und seien der Klägerin angezeigt worden. In
Bezug auf die erste Überweisung vom 26. September
1919 sei ferner eine Anfechtung schon deshalb ausge-
schlossen, weil sie
im Rechnungsauszug per 30. Sep-
tember 1919 figuriere, den die Klägerin unterschriftlieh
anerkannt habe; dadurch sei gemäss Art. 117 Abs. 2
OR eine Neuerung eingetreten.
G. -Das Bezirksgericht Schaffhausen hat durch
Urteil vom 15. Mai 1922 die Klage abgewiesen.
H. --'-Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat
die von der Klägerin. gegen dieses Urteil ergriffene Appel-
lation begründet erklärt,
und unterm 2. Februar 1923
die Klage gutgeheissen.
Dieses Urteil
beruht in der Hauptsache auf folgenden
Erwägungen :
Es handle sich um eine Rückforderungs-
klage
im Sinne von Art: 187 bezw. 86 SchKG ; eventuell
könne die Klage auf Art. 62
OR gestützt werden.
Elne Genehmigung der Überweisung vom 26. September
1919folge daraus, dass die Klägerin den Rechnungsaus-
zug pro 30. September 1919 als richtig
anerkannt habe.
nicht: Art. 117 Abs. 2 OR stehe der Anfechtung nicht
entgegen. Der der Beklagten obliegende Beweis, dass
Roth trotz dem Zirkular vom 27. November 1917 durch
konkludente Handlungen
zur Ednzelzeichnung bevoll-
mächtigt gewesen sei, sei nach der Korrespondenz als
misslungen zu
betrachten; denn der von Roth seit
November 1917
mit "Einzehmterschrift bewältigte Ge-
schäftsverkehr
mit der Beklagten habe grösstenteils in
erweisungen, Gutschriften und Bestätigung von De-
VIsengeschäften bestanden, die für die Klägerin keine
Belastung bedeuteten
und bei welchen die Beklagte der
Unterschrift Roths im Hinblick auf jenes Zirkular keine
besondere Bedeutung schenken musste. Noch weniger sei
de Beklagten der Beweis gelungen,. dass StiegeIer mit
WIssen und Willen die Einzelunterschrift Roths geduldet
habe. Ebenso
müsse die Einrede des Eigengeschäfts,
bezw
.. der Kollusion geschützt werden. Bei der Prüfung
Obligationenreeht. No 25. 133
der Frage, ob die Beklagte bei Ausführung der Aufträge
gutgläubig gehandelt habe, seien die den beiden Prozessen
zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse
in ihrem
Zusammenhang zu heurteilen : wenn
nun die Beklagte
den von
Roth am 24. September 1919 ausgestellten
Wechsel
über 100,000 Fr. in dem Bewusstsein entgegen-
genommen habe, dass
er als Deckung für die privaten
Verbindlichkeiten
Roths haften solle, so sei klar, dass
sie
am folgenden Tage, bei Entgegennahme des Auf-
trags,
der Thurgauischen Kantonalbank 50,000 Fr. zu
vergüten,
und die Klägerin dafür zu helasten, nicht gut-
gläubig habe sein können; sie habe sich sagen müssen,
dass wahrscheinlicherweise
diese Überweisung dem-
selben Zweck diene, wie
der Wechsel vom 24. September,
d. h. dass durch sie das Privatkonto Roths bei der Thur-
gauischen Kantonalbank entlastet werden solle, wie
durch den Wechsel
seln Privatkonto hei der Beklagten.
Ebensowenig könne angenommen werden, dass die Be-
klagte bei
der Überweisung vom 3. Oktober 1919 die
redliche
Überzeugung haben konnte, sie handle gut-
gläubig, dagegen
am 15. Oktober bei Zustellung der zwei
Wechsel
über je 50,000 Fr. wieder bösgläubig war. Auf
die Frage
der Kreditüberschreitung brauche demnach
nicht
mehr eingetreten zu werden.
J. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Beru-
fung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag,
es sei aufzuheben und die Klage in vollem Umfange
abzuweisen.
In der Berufungsschrift ficht die Beklagte die Fest-
stellung der Vorinstanz, es sei zwischen
den' Parteien
nicht streitig, dass Roth die Beträge von 50,000 Fr.,
100,000, 60,000 und 40,000 Fr. sofort seinem Privat-
konto bei der Thurgauischen Kantonalbank habe gut-
schreiben lassen, diese Beträge also effektiv nicht der
Klägerin, sondern dem Roth persönlich zur Deckung
seiner privaten Schulden bei
der genannten Bank zu-
gekommen seien, sowie die
Ausführungnuber die Existenz
134 Obllgatlonemecht. N° 25.
eines Eigengeschäfts des Prokuristen Roth als akten-
widrig an: aus den zwischen der Beklagten und der
Kreuzlinger Filiale der Thurgauischen Kantonalbank
im September bis November 1919 gewechselten Briefen
gehe hervor, dass die streitigen Überweisungen seitens
der Beklagten der Thurgauischen Kantonalbank als
solcher, nicht dem Prokuristen
Roth persönlich gemacht,
und die Vergütungen ausnahmslos der Klägerin, und
nicht dem Prokuristen
Roth in laufender Rechnung gut-
geschrieben wurden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -In rechtlicher Beziehung ist es nicht ganz zu-
treffend, wenn die Vorinstanz annimmt, es handle sich
hinsichtlich des ganzen
Streitbetragsum eine Rück-
forderungs klage nach Art. 187 bezw. 86
SchKG. Denn -
abgesehen davon, dass die Betreibung, die
im vorlie-
genden Prozess
in Betracht kommt, überhaupt keine
Wechselbetreibung
war -hat die Klägerin infolge der
Betreibung nicht den ganzen Betrag
an die Beklagte
bezahlt, den sie mit der Klage zurückfordert, sondern
nur die Summe von 92,000 Fr., d. h. ungefähr den Saldo
der Kontokorrentrechnung pro 19. Februar 1920. Also
hat man es nur hinsichtlich dieses Teils der Klagesumme
mit einer Rückforderungsklage im Sinne des Art. 86
SchKG zu tun. In Wirklichkeit läuft die Klage darauf
hinaus, es habe eine andere Abrechnung zwischen den
Parteien stattzufinden, indem die 4 Posten von 50,000,
100,000, 60,000
und 40,000 Fr., mit denen die Beklagte
die Klägerin infolge der Überweisungen
an die Thur-
gauische Kantonalbank in der Kontokorrentrechnung
belastet
hat, aus dem Haben der Beklagten zu streichen
seien, und die Frage, ob die Belastung zu
Recht erfolgt
sei oder nicht, beurteilt sich
im Wesentlichen darnach,
ob die Beklagte berechtigt gewesen sei, die Aufträge
auszuführen, welche
ihr der Prokurist der Klägerin,
Roth, in deren Namen erteilt
hat?
Obllgatloäeurecht. N° 25. 135
- -A der zufolge dieser Aufträge zwischen der
Beklagten und der Kreuzlinger Filiale der Thurganchen
Kantonalliank geweehsnen,unterC oben Wiederge-
leMnen Kolrespond6BZeqpbtnch, dass die Beklagte
die fraglichen Überweisungen an Jene, Bank .. imna!ht
betrag von 250.000 Fr. für Rechnung der Klagenn, mcht
des Prokuristen Roth, bewerkstelligt hat, und da dem-
entsprechend die Empfängerin die überwiesennn Bet;räge
nicht etwa dem Pri-vatkonto Roths, sondern aer Kläge-
rin gutgeschrieben ( weisungsgemäss für Rechnung dnr
Firma M. Stromeyer verwendet ) hat. Danach kann die
in der Berufungsschrift als aktenwidrig gerügte Stelle
im Urteil der Vorinstanz, es sei zwischen den Parteien
nicht streitig,
dass'Roth die Beträge von 50,000, l00 OOO,
60,000 und 40,000 Fr. sofort seinem Privatkonto beI der
Thurgauischen Kantonalbank habe. gutschreiben lassen,
diese Beträge also effektiv nicht der Klänerin. snndern
dem Roth persönlich zur Deckung seIner pnva.ten
Schulden
bei der genannten Bank zugekommen selen,
nur so verstanden werden, dass die Thurgauische Kan-
tonalbank die Überweisungen der Beklagten zwar der
Klägerin gutgebracht
hat, nachher aber freilich onne
weiteren Verzug) Roth die Übertragung Jener Betrage
auf das Haben
sei n e s Kontos angeordnet habe.
Ob nun die Beklagte die Klägerin mit dem Betrag
der Überweisungen
an die Thurgauische Kantonalbank
in laufender Rechnung belasten durfte,
hängt von der
Frage ab, ob sie den Prokuristen
Roth in gutnm
Glauben als bevollmächtigt habe ansehen dürfen, Ihr
namens der Klägerin die Aufträge zu den streitigen
Überweisungen zu erteilen
? . . .
In dieser Beziehung ist zunächst rucht streItig, dass
Roth welcher nach der Darstellung bei der Parteien der
Lei;er der Kreuzlinger Filiale war, bis im November
1917 die Vollmacht
zur Einzelzeichnung besass, die
Klägerin aber durch das Zirkular
vom 27. jenes Monats,
welches die Beklagte erhalten
hat, diese Vollmacht
136 Obligationenrecht. N° 25.
auf eine Kollektivprokura beschränkt hat. Es fällt zWar
auf, dass im Zirkular nicht ausdrücklich erklärt worden
ist, dass
in Bezug auf die Vertretungsbefugnis des Roth
eine Änderung gegenüber bisher eintrete. Das Zirkular
stellt sich in der Hauptsache als eine Einführung von
drei neuen Handlungsbevollmächtigten bei der Kund-
schaft dar und regelt deren Zeichnungsbefugnis, und
im Anschluss hieran findet sich die Bemerkung vor,
dass grössere Verfügungen als
über 5000 Fr. nur dann
Rechtsgfiltigkeit haben, wenn sie die Einzelunterschrift
des unbeschränkt haftenden Gesellschafters Stiegeier,
oder die Unterschriften beider Prokuristen, oder eines
Prokuristen mit einem Bevollmächtigten tragen. Immer-
hin
war hiemit implizite ausgesprochen, dass die bis-
herige Einzelprokura
Roths in eine Kollektivprokura
umgewandelt sei, und so hat auch die Beklagte die Sache
verstanden.
Wenn
nun Roth sofort wieder (wie es tatsächlich ge-
schah) in den Rechtsgeschäften, die
er namens der
Klägerin
mit der Beklagten auf dem Korrespondenzweg
vornahm,
ein z eIn per procura zeichnete, so durfte
zwar die Beklagte ihn hiezu vorderhand nicht. mehr als
bevollmächtigt ansehen,
und sie handelte auf eigene
Gefahr, wenn sie
darauf vertraute, dass diese Geschäfte
von
der Klägerin genehmigt werden. Dagegen hatte sie
dieser gegenüber keine Pflicht, sie etwa von der Nicht-
beachtung des Zirkulars
in Kenntnis zu setzen; denn die
Überwachung der Organe und Angestellten der Klägerin
war ausschliesslich deren Sache, und die Überschreitung
der mit Zirkular vom 27. November eingeschränkten
Vertretungsbefugnis stellte sich für die Beklagte nicht
ohne weiteres als eine Pflichtverletzung des Angestellten
dar, die nach
Treu und Glauben einen Dritten hätte
veranlassen müssen, den Prinzipal zu warnen. Nach
dem
innern Verhältnis zwischen Prinzipal und Ange-
stelltem
war es ja an sich möglich. dass jener nicht auf
strenge Durchführung der Beschränkung halte, zumal
Obligationenrecht. N° 25. 137
der betreffende Angestellte der Leiter der Filiale war.
oder dass wenigstens
für einzelne Fälle der Prinzipal
eine besondere Ermächtigung erteilt
hatte.
Nun fallen aber die streitigen Aufträge in eine Zeit.
zu welcher seit dem fraglichen Zirkular bereits beinahe
Jahre verflossen waren, innerhalb welcher weiterhin
ein reger Geschäftsverkehr zwischen den
Parteien ge-
pflogen worden war, bei dem
Roth nahezu die gesamte
Korrespondenz als allein zeichnender Prokurist geführt
hatte. Gegenüber der Feststellung der ersten Instanz,
dass von den
30 Korrespondenzen der Periode vom
7. November 1917 bis Ende 1918 20 von Roth allein,
und von den 49 Zuschriften des Jahres 1919 44 von
Roth allein unterzeichnet seien, hebt die zweite Instanz
hervor, dass
unter diesen, von Roth unterzeichneten
eine ganze Anzahl sich befinden, aus denen sich keine
(( Belastung der Klägerin ergebe. Sie zählt aber zu den
eine
( Belastung l) enthaltenden nur diejenigen Schrei-
ben, in welchen
Roth die Beklagte anweist, die Klägerin
in ihrem
Konto zu belasten, welche Zuschriften übrigens
an sich schon einen Geschäftsverkehr von zusammen
rund 1 % Millionen Franken ergeben. Allein es ist nicht
richtig, bloss diese Rechtsakte als für die von Roth vor-
genommenen Vertretungshandlungen erheblich zu be-
trachten, sondern es gehören dazu auch die Anweisungen,
die rechtliche Verpflichtungen für die Klägerin erzeugten.
Darnach sind den von der Vorinstanz hervorgehobenen
Briefen eine ganze Reihe anderer
aus der Zeit von An-
fang 1918 bis zum 24. September 1919 beizufügen.
Dazu kommt, dass.
nach den Aussagen Stiegelers in
der Strafuntersuchung, Roth in der Regel sogar die
Kontokorrentauszüge
der Beklagten entgegengenommen
und auch die Richtigbefundsanzeigen erstattet hat.
sodass der ersten Instanz beigepflichtet werden muss,
wenn sie ausführt, es
habe seit dem Erlass des Zirkulars
bis
zur Vornahme der streitigen Überweisungen ein sehr
reger Geschäftsverkehr
mit der Beklagten bestanden,
AS 50 n -1924
138 Obllgatlonenrecht. N° 25.
welcher für die Klägerin von Roth mit Einzelunter-
schrift bewältigt worden sei.
3. -
Es fragt sich, ob in der Überlassung dieses Ge-
schäftsverkehrs
au Roth, verbunden mit der Tatsache.
dass
er in demselben ausnahmslos als Einzelprokurist
aufgetreten ist. seitens
der Klägerin ein konkludenter
Widerruf
der am 27. November 1917 erfolgten Be-
schränkung, bezw. eine konkludente abermalige Ein-
räum.ung
der ihm vorher übertragenen Einzelprokura
liege'! Nach schweiz. OR kann, abweichend vom deut-
schen HGB, nicht nur die gewöhnliche Handlungsvoll-
macht, sondern auch die Prokura durch konkludentes
Verhalten des Prinzipals gültig eingeräumt werden ;
dne
Frage ist die, welche Anforderungen nach bestehendem
Recht an die Annahme eines solchen konkludenten Ver-
haltens zu stellen seien ?
Für die Annahme der Erteilung einer Handlungsvoll-
macht genügt es nach deutschem Recht, dass jemand
sich einem
Dritten gegenüber als Bevollmächtigter be-
nimmt,
und der Prinzipal das in einer Weise geschehen
lässt, die
im redlichen Verkehr nur als Bevollmächtigung
aufgefasst werden kann.
So STAUB, Komm. z. d. HGB
(8. Aufl.), Anm. 5 zu 54; TITZE, in Ehrenbergs Hand-
buch des Handelsrechts HZ S. 956 f. Von einzelnen
Schriftstellern wird
für die Annahme eines konkludenten
Verhaltens des Prinzipals dessen Wissen von der An-
massung oder
Überschreitung der Vollmacht verlangt
(vgl.
WIELAND, Handelsrecht S. 374), im allgemeinen
auch, für das bürgerliche Recht, von v.
TUHR (Allg. Teil
d. d. Bürgerlichen Rechts
IH S. 393 f.); allein auch er
macht für den Handelsverkehr eine Ausnahme: Unter
Kaufleuten kann nach HGB 346 auch einer auf Fahr-
lässigkeit beruhenden Duldung die Bedeutung einer
Vollmacht beigemessen werden. Denn einem
Kaufmann
ist eine festere Organisierung seines Betriebes und stren-
gere Beaufsichtigung seiner Angestellten zuzumuten,
als
im gewöhnlichen bürgerlichen Verkehr I). Diese Auf-
ObJigationenreeht. N° 25. 139.
fassung über stillschweigende Bevollmächtigung im Han-
deIsverkehr ist auch in der Rechtsprechung zum Durch-
bruch gelangt; s. die bei TITZE a. a. O. angeführten
Entscheidungen, insbesondere
RGE 65 S.295, Seufferts
Archiv 72 Nr. 131, (( Recht 1913 Nr. 2468 und 397 :
Von dem Satze, dass nach dem in die äussere Erschei-
nung getretenen Verhalten eines Kaufmanns zu beur-
teilen ist, ob
und inwieweit er einem Angestellten Voll-
macht zur Vornahme von Rechtsgeschäften erteilt habe,
gilt auch für Gesamtprokuristen keine Ausnahme, ob-
wohl aus dem Handelsregister hervorgeht, dass ihnen
nur Gesamtprokura erteilt ist.
Umso eher durfte im vorliegenden Falle, wo die durch
das Zirkular getroffene Beschränkung der Prokura Roths
nicht einmal in das Handelsregister aufgenommen worden
war, im Hinblick auf das widerspruchslose Gewähren-
lassen seiner Vertretungshandlungen während des ge-
schilderten Geschäftsverkehrs die Beklagte
in dem Zeit-
punkt, da sie die streitigen Überweisungen an die
Thurgauische
Kantonalbank vornahm, Roth als bevoll-
mächtigt betrachten, ihr namens der Klägerin die Auf-
träge zu diesen Überweisungen zu erteilen; m. a. W.:
die Beklagte durfte darnach in guten Treuen annehmen,
die Klägerin
habe an der Beschränkung seiner Einzel-
prokura ihrerseits nicht mehr festgehalten. Das Zirkular
vom 27. November 1917
steht also der Annahme, die
Beklagte sei gutgläubiger Dritter im Sinne des Art.
OR gewesen, nicht entgegen.
4.
-Es bleibt zu untersuchen, ob aus andern Gründen
der Beklagten der gute Glaube abzusprechen sei ?
a) Die Vorinstanz scheint anzunehmen, dass es sich
bei den fraglichen Aufträgen
Roths um Eigengeschäfte
desselben gehandelt habe, denn sie sagt, es ergebe sich
aus ihren Ausführungen hinsichtlich der Bevollmächti-
gung des
Roth, dass auch die Einrede des c( Eigenge-
schäfts bezw. der Kollusion geschützt werden müsse.
Diese Annahme
traf hinsichtlich der Wechselgeschäfte
140 Obfigat!onenrecht. N° :aS.
Roths, welche den Gegenstand des ersten Prozesses
bildeten, zu; aber sie steht mit den Akten im Wider-
spruch, soweit sie auf die
im vorliegenden Prozess streiti-
gen Überweisungen
an die Thurgauische Kantonalbank
ausgedehnt wird.
Es dürfen hier zwei verschiedene
Operationen nicht verwechselt werden, nämlich die Auf-
träge an die Beklagte, Zahlungen für Rechnung der
Klägerin
an die Thurgauische Kantonalbank zu machen,
und die Aufträge Roths an die letztere Bank, die Zah-
lungen, die sie von
der Beklagten erhielt, vom Konto
der Klägerin auf das Privatkonto Roths überzuschreiben.
Nur letzteres, zwischen Roth und der Thurgauischen
Kantonalbank vorgenommene Rechtsgeschäft
ist ein
Eigengeschäft Roths ; das erstere nicht,
da ja die Be-
klagte nicht an Roth. und nicht für dessen Rechnung,
sondern
an die Thurgauische Kantonalbank. für Rech-
nung der Klägerin, gezahlt
hat. Freilich behauptet die
Klägerin,
dieses Geschäft habe dazu gedient, die Voraus-
setzung für das Eigengeschäft Roths herbeizuführen,
und insofern steht es mit ihm im Zusammenhang ; allein
dieser Zusammenhang würde die Beklagte
nur dann be-
rühren, wenn ihr vorgeworfen werden könn.te, dass sie
bei Ausführung der namens der Klägerin erhaltenen
Aufträge hierum gewusst
hape.
b) Die Annahme einer solchen Kollusion ist für die
im vorliegenden Fall streitigen Rechtsgeschäfte nach den
Akten ausgeschlossen. Ersfens
hat die Klägerin selber
die Behauptung nicht aufgestellt, geschweige denn be-
wiesen, dass die Beklagte etwas davon gewusst habe, oder
habe wissen müssen, dass
Roth auch bei der Thurgaui-
sehen Kantonalbank, Filiale Kreuzlingen, ein
Privat-
konto unterhalte. Und sodann geht es zu weit, wenn die
Vorinstanz annimmt, weil
Roth im Interesse seines
Privatkontos bei der B e k
lag t e n die Wechsel-
operation
vom 24. September 1919 vorgenommen habe,
so habe die Beklagte sich sagen müssen, wahrscheinlich
habe
er auch bei der Thurgauischen Kantonalbank in
Obligationenreeht. N° 25. 141
Kreuzlingen ein Privatkonto, welches ebenfalls not-
leidend sei, und
er werde nun, nachdem die Beklagte
der Thurgauischen Kantonalbank
am 26. September
50,000 Fr. für Rechnung der Klägerin übermittelt haben
werde,
!! wahrscheinlicherweise die Thurgauische Kan-
tonalbank veranlassen, diese
50,000 Fr. in sein Privat-
konto hinüberzuleiten. Wollte man den Banken zumuten,
ihren Verkehr mit den Kunden nach derartigen rein
hypothetischen Bedenken einzurichten, so würde
ihr
Betrieb auf eine unerträgliche Weise gefährdet.
e) Wenn die Klägerin ferner geltend macht, es habe
sich bei den Überweisungen
an die Thurgauische Kan-
tonalbank um beträchtliche Summen gehandelt, welche
den der Klägerin von der Beklagten eröffneten Kredit
überschritten haben, so
ist hierauf zu erwidern, dass es
auf diesen Umstand nicht entscheidend ankommt.
Aber ganz abgesehen hievon bieten jene
Überweitungen
bei einem Geschäftsbetrieb, wie er hier vorliegt, nichts
Aussergewöhnliches,
und sie sind auf die gleiche Linie
zu stellen, wie die früheren, ebenso hohen Vergütungen
an den Schweizerischen Bankverein Zürich und die
Schweizerische Kreditanstalt, zu denen
Roth im Namen
der Klägerin der Beklagten Auftrag gegeben hatte.
Und
hinsichtlich der Frage der Kreditüberschreitung ist in
Betracht zu ziehen, dass die Beklagte der Klägerin einen
Blankokredit von
200,000 Fr. eingeräumt hatte. Der
Beweis, dass die Beklagte sich bei Ausführung der im
Streit liegenden
AUfträge vom 25. September, 3. Okto-
ber und 3. November 1919 in bösem Glauben befunden
habe, ist somit der Klägerin nicht gelungen.
5.
-Da aus diesen Gründen die Klage, in Überein-
stimmung
mit dem erstinstanzlichen Urteil, hinsicht-
lich sämtlicher drei Überweisungen
an die Thurgauische
Kantonalbank abzuweisen ist,
braucht die Frage nicht er-
örtert zu werden, ob in Bezug auf die erste Überweisung
die Klage nicht schon deshalb der Begründung entbehrt,
weil der Quartalabrechnungsauszug der Beklagten per
142 ObHgatlonenrecht. N° 26.
30. September 1919, in welchem diese Überweisung der
Klägerin belastet war, von dieser. allerdings wiederum
mit der alleinigen Unterschrift Roths. als richtig aner-
kannt worden ist. Immerhin mag bemerkt werden, dass
die Klägerin durch Anerkennung des von der Beklagten
gezogenen
Saldos die Forderung der Beklagten aus jener
ersten
Überweisung von 50,000 Fr. an die Thurgauische
Kantonalbank durch Verrechnung getilgt hat, indem
die einzelnen Forderungen
laut Kontokorrentrechnung
gegeneinander aufgerechnet sind,
und ein auf Novation
beruhender neuer Rechtstitel. das Saldoanerkenntnis,
als
abstrakte Schuldanerkennung entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt,
und damit, in
Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 2. Februar 1923, die Klage gänzlich
abgewiesen.
26. tTrtell der II. Zivilabteilung vom S. Apm 1994
i. S. lIaldimann gegen Wilti.
o RAr t. 2 1 6: Ö f f e n t I ich e B e u r k und u n g
des G run d s t ü c k kau fes. Der Liegenschaftskauf
ist nicht nichtig, wenn die Parteien ursprünglich formlos
einen
höhern Kaufpreis vereinbart haben, dann nach Leis-
tung einer Anzahlung nur noch den verbleibenden niedrigeren
Preis öffentlich
verurkunden lassen.
Erw. 1: Legitimation, Bedeutung des Vergleichs. -Erw.
2: durch die mit der Verurkundung des niedrigeren Kauf-
preises verbundene Steuerhinterziehung wird der Vertrag
nicht unsittlich. Art. 200R. -Erw.3 : in der Verurkundung
des niedrigeren Preises liegt keine Simulation. Art. 180R.
-Erw. 4: ein Formfehler wird, zwar nicht schon durch
die Eintragung ins Grundbuch, wohl aber durch die Erfül-
lung des Vertrages geheilt. Art. 2 ZGB, Art. 18 OR.-
Erw. 5 : die Heilung wird auch durch das Interesse der
Öffentlichkeit an der Stabilität des Grundbuches verlangt.
Art. 3, 661 und 973 ZGB.
A. -Der Kläger kaufte mit seinem Schwager Emil
Rösti vom Beklagten
am 9. April 1921 das in der Gemeinde.
Obllgatlonenreeht. N° 26. ' 143
Unterlangenegg gelegene Heimwesen Hintere Flühmatte.
Der Kaufpreis betrug 42,000 Fr. Daran bezahlte der
Mitkäufer Rösti
vor der Beurkundung des Kaufver-
trages
12,000 Fr., und in der Beurkundung wurden nur
30,000 Fr. als Kaufpreis angegeben. Die Käufer über-
nahmen die auf dem Grundstück haftenden
Schulden
im Betrage von 25,118 Fr. 90 Cts. und bezahlten dU,rch
den Kläger die Restanz des verurkundeten KaufpreIses
von
4881 Fr. 10 Cts. Nach Genehmigung des Kaufver-
trages durch den Regierungsrat wurde
der Übergang
des Eigentums an die Käufer am 17. Mai 1921 ins Grund-
buch eingetragen.
Da sich in der Folge die beiden Käufer, die das Heim-
wesen bis zum
Herbst 1921 gemeinsam bewirtschafteten,
nicht vertrugen
und überdies die Liegenschaft beide
zusammen nicht zu erhalten vermochte, verkaufte
Rösti seinen Anteil dem Kläger. Bei
der Auseinander-
setzung hierüber,
an der auch der Beklagte teilnahm,
verglichen sich die Beteiligten
am 24. Januar 1922 in der
Weise, dass Rösti
für seine vor der Beurkundung ge-
leistete Anzahlung von
12,000 Fr. 11,500 Fr. zurücker-
hielt, woran der Beklagte
1500 Fr. und der Kläger 10,000
Franken leistete und zwar 5000 Fr. bar und 5000 Fr.
durch Ausstellung eines Schuldscheines. Der Kläger ver-,
mochte diese Schuld jedoch nicht zu bezahlen, was ihn
veranlasste, den ursprünglich mit dem Beklagten ab-
geschlossenen Kaufvertrag als nichtig anzufechten.
Er
verlangte die geleisteten Anzahlungen zurück und bean-
tragte, der Beklagte sei schuldig zu erklären, ihm für
die auf dem Heimwesen gemachten baulichen Aufwen-
dungen eine vom Richter zu bestimmende angemessene
Vergütung nebst Zins zu leisten.
B. -Mit Urteil vom 1. Februar 1924 hat der Appel.,
lationshof des Kantons Bern die Klage in der Weise ge-
schützt, dass
er den angefochtenen Grundstückkauf
nichtig erklärte, den Grundbucheintrag aufhob, und,
unter ziffermässiger Feststellung der gegenseitigen Ver-
rechnungsansprüche der Parteien den Beklagten ver-