82 Staatsrecht.
Entscheid angeführte Urteil i. S. der Julie Merk vom
8. Mai 1914 und das Verhalten der Administrativbe-
hörden dem Rekurrenten gegenüber zeigen -, dass nicht
jede Massagetätigkeit als Ausübung der Heilkunde zu
betrachten ist, indem sie auch als Mittel zur Stärkung,
Ausbildung und Verschönerung des Körpers dienen
kann. Insofern wäre die Unterstellung unter 25 des
Sanitätsgesetzes unzulässig. Vorliegend
hat aber der
Rekurrent die Massage nicht zu solchen Zwecken aus-
geübt, sondern zum Zwecke der Heilung von Krank-
heiten, wobei er offensichtlich auch die notwendigen
Untersuchungen
und Feststellungen über das Vorhan-
densein einer Krankheit vornahm. Das ergab sich ohne
weiteres aus dem Tatbestand der verzeigten Fälle, wozu
dann noch eine Anzahl weiterer Indizien kamen. Bei
dieser Sachlage bedurfte es keiner
Expertise über die
Frage, ob
man es mit einer der Patent pflicht unter-
worfenen Ausübung der Heilkunde zu tun habe oder
nicht, sodass
auch in dieser Beziehung von einer Vill-
kür nicht die Rede sein kanu. Die haselstädtische Be-
willigung zur Berufsausühung kommt für Baselland nicht
in Betracht, da sie nur für den Kanton Baselstadt gilt
und jedenfalls nicht ohne weiteres zur Ausübung des
Gewerbes in einem
aIldern Kanton berechtigt. Im Kanton
Basenand aber ist dem Rekurrenten erst nach der Ver-
zeigung eine Bewilligung erte lt worden und zudem unter
einer Bedingung, der zweifellos nicht nachgelebt wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird' abgewiesen.
Handels-und Gto erbefreiheit. No 17.
17. Urteil vom 16. Juli 1924 i. S. Bohny gegen Basella.nd.
Zulässigkeit einer Verfügung, wodurch einer Person in einem
Kanton die Ausübung der Massage nur unter ärztlicher
Kontrolle erlaubt wird, obwohl sie für einen andern Kanton
bereits die Bewilligung zur freien Ausübung der Massage
auf Grund einer Prüfung erhalten hat.
A. -Nachdem Oskar Bohny in Binnigen im Kanton
BasseIland mehrfach wegen unbefugter Ausübung der
Heilkunde verzeigt worden war, suchte
er ani 3. Oktober
1923 bei der kantonalen Sanitätsdirektion um die Be-
willigung zur Ausübung
der Massage nach, die ihm, wie
es scheint,
vom Aktuar des Sanitätsrates in Aussicht
aestellt worden
war für den Fall, dass er eine Bewilligung
b
von Baselstadt beibringe. Er legte denn auch seinem Ge-
suche eine Zuschrift des Dr. :Meerwein an das Gesund-
heitsamt von Basel bei, wonach dieser Arzt empfahl.
dem
Bohnv auf Grund seiner, VOll ihm geprüften Fähig ..
keiten die' Bewilligung zur Ausübung der Massage im
Kanton Baselstadt ohne veiteres Examen zu erteilen,
ferner eine Bescheinigung des baselstädtischen
Sanitäts-
departements, wonach Bohny bei Anwesenheit von zwei
Professoren die Massage-Prüfung abgelegt und mit Er-
folg bestanden habe.
Schon
am 1. Oktober hatte der Sanitätsrat von Basel-
land beschlossen, dem
BohllY die Bewilligung zur Aus-
übung des Massageberufes
nicht zu erteilen, weil er auf
Grund einer Verurteilung desselben wegen unbefugten
Arztnens und auf Grund anderer Tatsachen und Er-
hebungen zu der Überzeugung gekommen sei, dass die
Ausübung
der Massage nur als Deckmantel der kur-
pfuscherischen Tätigkeit des Bohny dienen solle. Infolge
des Gesuches des
Bohny vom 3. Oktober und einer Ein-
gabe desselben an die Sallitätsdirektion vom 19. Oktober
kam der Sanitätsrat am 30. November auf die Sache
zurück und beschloss, ihm die Bewilligung zur Ausübung
des Massageberufes für den Kanton Baselland unter
folgenden Bedingungen zu erteilen: 1. Die Massage darf
nur auf Anordnung eines patentierten Arztes geschehen.
2.
Im Falle der Übertretung dieser Bestimmung oder
anderer Verfehlungen gegen das kantonale Sanitäts-
gesetz wird die Bewilligung zurückgezogen. Gegen diese
Bedingungen beschwerte sich Bohny beim Regierungs-
rat. Dieser beschloss auf den Bericht des Sanitätsrates
.am 18. März 1924, die Beschwerde abzuweisen, da
Bohny den Titel eines Masseurs nur als Deckschild für
seine notorische kurpfuscherische Tätigkeit benütze.
R -Gegen diesen Entscheid hat Bohny rechtzeitig
staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht er-
hoben
mit dem Antrag: Es sei, unter Aufhebung der
Entscheide des Sanitätsrates vom
30. November 1923
und des Regierungsrates-vom 18. März 1924, dem Rekur-
renten die Bewilligung zur Ausübung des Massage-
berufes
im Kanton Baselland im Sinn des von ihm dem
Sanitätsrat eingereiclIten Gesuches bedingungslos zu
erteilen . Der Antrag wird damit begründet, dass in
Baselland die Ausübung des Berufes eines Masseurs frei
sei
und dass andere Masseure anstandslos geduldet
würden. Durch Beibringung der baselstädtischen Be-
scheinigung über eine bestandene Prüfung habe sich der
Rekurrent zudem über die Eignung zur Ausübung der
Massage ausgewiesen. Die Bewilligung dürfe daher nicht
an Bedingungen geknüpft wenden, die die Ausübung des
Berufes hemmten; das verstosse gegen die
Art. 4BV und
5 der Übergangsbestimmungen dazu. Besonderer Vor-
sichtsmassregeln gegen allfälligen Missbrauch bedürfe
es nicht,
da nach den 14 und 1 des Sanitätsgesetzes
dem
Sanitätsrat und dem Regierungsrat bei Missbrauch
genügend Disziplinarmittel bis zum
Entzug der Bewilli-
gung zustünden. Eine fachmännische
Überprüfung der
Tätigkeit des Rekurrenten habe nicht stattgefunden,
trotz wiederholten Begehrens, auch das sei eine Rechts-
verweigerung
und eine Verletzung von Art. 58 BV.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 17.
C. -Der Regierungsrat von Baselland trägt auf Ab-
-weisung der Beschwerde an.
Es wird in erster Linie in
tatsächlicher Beziehung festgehalten, dass der Rekurrent
nicht als eigentlicher Masseur auftrete, sondern wie ein
Arzt Patienten empfange, sie untersuche und sie zum
Zwecke der Heilung einer suggestiven
und angeblich
magnetischen Beeinflussung unterwerfe. Hiezu sei
er
nicht berechtigt. Rechtlich werde ja wohl die Massage
nicht
nur zu Heilzwecken angewendet, sondern auch
zur Kräftigung des Körpers und zur Hebung der Ge-
sundheit,
und es könne sich fragen, ob für diese Tätigkeit
eine Bewilligung gefordert werden dürfe.
Da die Massage
aber auch
so in den Körper eingreife und da sie anderseits
-oft zu Heilzwecken verwendet werde, dürfe ihre Aus-
übung doch, gestützt auf die 1 und 2 des Sanitäts-
gesetzes, von einer Bewilligung abhängig gemacht werden.
Dass der Rekurrent dadurch, dass ihm für die Ausübung
-der Massage eine Bedingung auferlegt wurde, anders be-
handelt werde, als andere Masseure, wird bestritten.
Dem Rekurrenten gegenüber sei die Bedingung durchaus
gerechtfertigt, weil
er eben unter dem Namen eines Mas-
.seurs eine kurpfuscherische Tätigkeit ausübe.
Es handle
sich um eine Sicherheitsmassnahme zum Schutze des
Publikums. Selbst Ärzten könne das
Patent nach 29
des Sanitätsgesetzes entzogen werden. Deshalb dürfe
einem Masseur, der die Massage
nur als Deckmantel für
die Ausübung der Heilkunde benutze, die Bewilligung
versagt oder es könne diese von sichernden Bedingungen
abhängig gemacht werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Durch den Sanitätsrat und den Regierungsrat
ist festgestellt, dass der Rekurrent als sog. Masseur
eine Tätigkeit ausübt, die gesetzlich den patentierten
Ärzten vorbehalten ist. Dies festzustellen, war
der
Sanitätsrat sachverständig genug, und es bedurfte dazu
nicht einer besondern fachmännischen
Untersuchung.
AS 50 1-1924
86 Staatsrecht.
Übrigens ist die Tatsache durch das Urteil der Polizei-
kammer des Obergerichts von BasellalId vom 11. April
1924 belegt. Das rechtfertigte es ohne weiteres, dass der
Sanitätsrat und der Regierungsrat, als sie über das
Gesuch des
Rekurrenten um Bewilligung zur Ausübung
des Berufes als
Masseur zu entscheiden hatten, darauf
Bedacht nahmen, dass diese Bewilligung nicht miss-
braucht werde und der Rekurrent nicht unter dem Deck-
mantel der Ausübung des Masseurberufes eine ärztliche
Tätigkeit ausübe.
Es wäre vielleicht richtiger gewesen,
wenn die Behörden dem Rekurrenten entweder die Be-
willigung ganz versagt oder
WClIn sie die Bewilligung auf
die Ausübung der gewöhnlichen, nicht Heilzweckell
dienenden Massage beschränkt
hätten. Allein, wie die
Dinge lagen,
bedeutet. es ein Entgegenkommen gegen-
über dem Rekurrenten, wenn die Behörden einen Mittel-
weg einschlugen und die Massage dem Rekurrenten all-
gemein
gestatteten, jedoch von der Bedingung ärztlicher
Kontrolle
abhängig machten. Das war deshalb zulässig.
weilt sich ,eine scharfe Trennung zwischen der gewöhn-
liche,tl
und der zu Heilzwecken angewendeten I:assage
nh.',bt leicht durcht'ühren lässt, und namentlich deshalb,
weil der
Rekurrent selber diese Grenze nicht gezogen
hat, auch in seinem Gesuche um Bewilligung zur Aus-
übung
des Masseurberufes nicht. Die Setzung der Be-
dingung ist danach eine durch die besondern Verhält-
nisse gerechtfertigte sanitäts polizeiliche Verfügung, die
in keiner Weise als ",illkürlich bezeichnet werdm kann,
und zwar auch insoweit, als dem Rekurrenten der Entzug
der Bewilligung angedroht wird, für den Fall, dass er die
Bedingung nicht einhalte.
2.
-Dass andern : Iasseuren bedingungslos die Aus-
übung des Berufs gestattet worden sei, ist nicht dargetan
und wäre übrigens nur dann von Erheblichkeit, wenn
behauptet und bewiesen würe, dass dieselben unter den'
Augen der Behörden ebenfalls ärztliche Funktionen
ausüben.
Doppelbesteuerung. No 18. 87
3. -Ob die baselstädtische Prüfung dem Rekurrenten
das Recht zur Ausübung der Massage im Kanton Basel-
land gab, gemäss Art. 5 der Übergangsbestimmungen
zur BV, kann dahingestellt bleiben, da, auch wenn dies
zu bejahen wäre, die angefochtene Bedingung sich als
eine der kantonalen Sanitätspolizei vorbehaltene,
indi-
viduelle, durch die be sondern Verhältnisse gegründete
Massnahme betreffend die Ausübung eines Gewerbes
darstellt,
durch die die Freizügigkeit, auch wenn sie
bestehen sollte, nicht verletzt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
18. Urteil vom 12. Kai 1924 i. S. Chemische Fabrik
Sohweizerhall A.-G. gegen Zürich, Basel-Landschaft
und Basel-Stadt.
Doppelbesteuerungsverbot. Besteuerung des Ertrages einer
Aktiengesellschaft, die in verschiedenen Kantonen Ge-
schäftsniederlassungen besitzt und in jedem Kanton andere
Waren umsetzt oder herstellt als in den andern. Verteilung
des steuerpflichtigen Ertrages nach dem Ergebnis der
Gewinll-und Verlustrechnung jeder Geschäftsniederlassung.
A. -Die rekurrierende Aktiengesellschaft hat ihrell
Sitz in Basel. Hier betreibt sie den Handel mit chemisch-
technischen Produkten und anderen Artikeln, die in
der Industrie und der Landwirtschaft gebraucht werden.
Ferner hat sie zwei Fabrikanlagen, eine in Marthalen
im
Kanton Zürich, wo Düngermittel und Wasserglas
hergestellt werden,
und eine in Pratteln, wo Glaubersalz,