368 Staatsrecht.
sei es durch einen bestimmten Zweck, der damit verfolgt
wird, oder durch andere Umstände, zeitlich beschränkter
sei. Gerade in dieser Hinsicht unterscheidet sich aber der
. vorliegende Fall, wie der
Rekurrent mit Recht geltend
macht und sich ohne weiteres aus den Feststellungen im
früheren Urteil vom 30. Dezember 1921 ergibt, wesent-
lich von dem
in AS 43 I S. 11 ff. behandelten.
Die Nachholung der Veranlagung kann demnach
nicht dazu dienen, die Folgen eines den Staatsfinanzen
nachteiligen, für die Unterlassung der früheren Be-
steuerung . ursächlichen pflichtwidrigen Verhaltens des
Rekurrenten zu beseitigen. Vielmehr
kann es sich nur
darum handeln, ein von der Steuerbehörde nach ihrer
Ansicht seinerzeit begangenes Übersehen gutzumachen
und ihrer heutigen abweichenden Ansicht über das Vor-
liegen der subjektiven Steuerpflicht zum Durchbruch
zu verhelfen. Eine Nachbesteuerung zu diesem Zwecke
geht aber über den Rahmen der
Art. 55 u. 58 StG offen-
sichtlich hinaus
und kann, weil es ihr bei dem Nichtzu-
treffen dieser Bestimmungen
an einer gesetzlichen Grund-
lage überhaupt fehlt,
vor Art. 4 BV nicht standhalten. Da
der Rekurs schon aus diesem Grunde gutgeheissen werden
muss,
braucht deshalb auf die andere Frage nicht ein-
getreten zu werden, ob nicht auch schon die Bejahung
der Steuerpflicht des Rekurrenten
an sich für die Dauer
seines Aufenthaltes in Celerina allenfalls aus Art. 4 BV
anfechtbar wäre.
Glaubens-und Gewissensfreiheit. NI) 59.
- GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT
LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE
- Urteil vom 10. Juli 19a4
i. S. Internationale Vereinigung Ernster Bibelforscher
unel Mitbeteiligte gegen St. Gallen, Regierungsrat.
Religiöse Propaganda in der Form des Hausierens mit Werbe-
schriften. Vor Art. 49 und 55 BV zulässige Verweigerung
von Hausierpatenten, weil nach den vorliegenden Erhe-
bungen mit dieser Werbetätigkeit generell eine das erlaubte
Mass überschreitende Belästigung des Publikums ver-
bunden ist.
A. -Unter dem Namen der ce Ernsten Bibelforscher
besteht eine religiöse Bewegung anglo-sächsischen Ur-
sprungs, die (nach der Rekursschrift)
auf die ganze
kirchliche Dogmatik und theologische Wissenschaft
verzichtet, indem sie unmittelbar
auf die Bibel zurück-
greift
und ihre Lehren und Erkenntnisse allein auf
Christus, die Apostel
und Propheten stützt. Die B.ewegung
vertritt namentlich die Auffassung, dass das in der Bibel
der Menschheit verkündete Tausendjahreszeitalter nun-
mehr in Erscheinung trete, wodurch allen Menschen auf
Grund des durch den Welterlöser erbrachten Lösegeldes
günstigste Gelegenheit gegeben werde, zur
Erkenntnis der
Wahrheit zu kommen und durch Gehorsam gegen die
göttlichen Gebote der Liebe
und Gerechtigkeit ewiges
Leben zu
erlangen; nicht im Sinne einer Unsterblichkeit
im Himmel, sondern eines ewigen Lebens anf der Erde
in menschlicher Vollkommenheit, in einem reinen von
Gott regierten Universum. Der Verbreitung der Lehre
dienen verschiedene Organisationen: die Zion's
Watch
Tower und Tract Society, eine juristische Person nach
amerikanischem Recht, die ein zentraleuropäisches
Bu-
reau in Zürich unterhält, und die Vereinigung ernster
Bibelforscher, eine Rechtspersönlichkeit nach englischem
und amerikanischem Recht, die gleichfalls ein Bureau
in Zürich hat. Beide Organisationen geben Druckschriften
heraus, die
im Wege der Kolportage vertrieben werden.
In der Schweiz werden hauptsächlich vnrtrieben :
Die Harfe Gottes ,
Millionen jetzt Lebender werden nie sterben )),
Die Weltbedrängnis ,
Die Wiederkunft unseres Herrn ))
Die grosse Weltkatastrophe )). '
Zum Vertriebe hatte eine Anzahl Personen im Kanton
St. Gallen Hausierpatente gelöst, u. a. die Rekurrentin
Frau Nörpel. Am 12. Februar 1924 beschloss der Re-
gierungsrat von St. Gallen: 1. Die zuständigen Stellen
seien angewiesen,
für den Vertrieb der Publikationen
der Vereinigung ernster Bibelforscher )) keine Hausier-
patente mehr zu verabfolgen. 2. Die für solchen Vertrieb
bereits erteilten und noch laufenden Patente seien, unter
Rückvergütung der Patenttaxe pro rata der gekürzten
Gülngkeitsdauer, auf den 18. Februar 1924 als ungültig
erklärt. In der Begründung des Beschlusses wird bemerkt:
in der Presse und bei den Behörden seien Klagen er-
hoben worden über die Belästigung des Publikums durch
hausierende Agenten der Ernsten Bibelforscher )), die
nicht nur die fraglichen Druckschriften vertreiben,
sondern
auch überall Bekehrungsversuche anstellten.
Einige
Kantone hätten daher'bereits für solche Agenten
Hausierverbote erlassen. Die Voraussetzung der Patent-
verweigerung nach dem Gesetz über den Marktverkehr
und das Hausieren vom 17. Mai 1887 seien vorhanden
indem nach Art. 8 des Gesetzes ein Patent nicht erteil
werden solle, wenn mit der Ausübung des Gewerbes:
c) eine Belästigung des Publikums verbunden ist, wie
bei Orgelspielern, Bänkelsängern,
Bärenführern u. s. w. ))
Vom Patententzug wurden 5 Personen, worunter eine
Frau Nörpel, betroffen. Das kantonale Patentamt for-
derte sie auf,
das Patent zurückzugeben:
Glaubens-und Gewissensfreiheit. N° 59. 371
B. -Gegen den Beschlnss des Regierungsrates haben
die Internationale Vereinigung Ernster Bibelforscher,
die
Wachtturm-, Bibel-und Traktatgesellschaft Bureau
'Zürich und Frau Nörpel den staatsrechtlichen Rekurs
erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides
wegen Verletzung
der Rechtsgleichkeit, der Pressfreiheit
und der Glaubensfreiheit. Nach Erörterung der Legiti-
mationsfrage werden
zunächst die tatsächlichen U nter-
lagen des Entscheides bestritten und der Meinung Aus-
druck gegeben, dass der Regierungsrat sich durch die
verwerfliche
Art habe beeinflussen lassen, in der die
Bewegung
in einem Teil der Presse bekämpft werde
(Behauptung, sie sei mit jüdischem Gelde finanziert).
Es sei nicht wahr, dass die Agenten der Ernsten Bibel-
forscher
das Publikum belästigt hätten, wie denn auch
kein Belästigungstatbestand im einzelnen festgestellt
und bis heute keine einzige Polizeibusse wegen solcher
Belästigung ausgesprochen worden sei,
trotz notorischer
Feindseligkeit
der Polizeiorgane. Die Missionare wid-
meten sich ihrer Aufgabe in durchaus selbstloser Weise,
hätten keinerlei materielles Interesse an der Verbreitung
der Schriften und seien instruiert, die Kolportage in
feiner und taktvoller Weise zu besorgen. Von Bekehrungs-
versuchen könne
nicht die Rede sein : sie würden mit
der ganzen Taktik der Bewegung in Widerspruch stehen,
die
nur durch das geschriebene Wort Propaganda mache.
Auch rechtlich sei
der Beschluss schon nach der kant.
Gesetzgebung nicht haltbar. Nach Art. 8 des Hausier-
gesetzes könne
das Hausieren mit bestimmten Druck-
schriften nur verboten werden, wenn sie in sittlicher
Hinsicht Anstoss erregen würden, was nicht behauptet
worden und auch ganz ausgeschlossen sei (litt. a). Eine
Belästigung
aber im Sinne von litt. c hänge nicht von den
Broschüren, sondern
von der individuellen Art des
Hausierens ab. Nur die letztere, nicht die Art der Ware,
könne daher zur Patentverweigerung führen. Deshalb
könne
auch eine Verweigerung immer nur gegenüber be-
AS 50 I -1924 26
372 Staatsrecht.
stimmten Personen in Betracht kommen, niemals aber
allgemein inbezug auf Druckschriften, die an sich nicht
. zu beanstanden seien. Dem Regierungsrat bleibe es
unbenommen gegen einzelne Fehlbare einzuschreiten.
Eventuell wäre der Rückzug der bereits erteilten
Patente auch deshalb willkürlich, weil das hiefür vorge-
schriebene Verfahren (Art. 22)
nicht beobachtet worden
sei. Sollte die Verfügung noch
durch die kantonale
Gesetzgebung gedeckt sein, so würde sie jedenfalls mit
Bundesrecht in Widerspruch stehen. Die Pressfreiheit
(Art. 55 BV) umfasse
auch das Recht der Verbreitung
von Druckschriften; die Verbreitung der fraglichen
Broschüren
aber könne wirksam nur durch Kolportage
geschehen, werde
daher durch das Hausierverbot prak-
tisch unterbunden. Und da es sich um religiöse Propa-
ganda handle, verletze der Beschluss des Regierungsrates
auch die Glaubensfreiheit. Eine entgeltliche Abgabe sei
unerlässlich, weil
nur so die Mittel für die Propaganda
beschafft werden könnten. In St. Gallen sei daher für
die Ausübung der Propaganda ein Hausierpatent not-
wendig. Die rechtlich und tatsächlich nicht begründete
Patentverweigerung mache die
Propaganda und damit
die Erfüllung des religiösen Glaubensbekenntnisses un-
möglich.
c. . Der Regierungsrat hat die Abweisung des Re-
kurses beantragt. Der angefochtene Beschluss stütze
sich nicht auf die polizeiliche 'Erhebung einzelner Vor-
kommnisse, sonderu
auf zahllose Klagen, die in der
Presse sowie in mündlichen Vorbringen vor Amtsstellen
erhoben worden seien,
und die auch durch persönliche
Wahruehmungen der zuständigen Funktionäre des kant.
Patentamtes, des Ressortdepartements und des Regie-
rungsrates selbst
bestätigt worden seien. Wenn schon in
den wenigsten Fällen fehlbare Personen eruiert worden
ien, so bestehe doch nicht der geringste Zweifel, dass
dIe Kolportage ziemlich allgemein
in einer Art u. Weise
betrieben worden sei, dass sie einzig schon wegen des
Glaubens-und Gewissensfreiheit. N° 59. a73
äusseru Vorgehens als krasse Belästigung habe empfunden
werden müssen.
Nicht weil die fragliche Propaganda dem
Grossteil der Bevölkerung unsympatisch sei, sondern
wegen des aufdringlichen, rücksichtslosen
und heraus-
fordernden Verhaltens,
das ziemlich allgemein bei den
Hausbesuchen befolgt werde, sei der Regierungsrat ein-
geschritten.
Es sei festgestellt, dass die Agenten auch bei
Abweisung doch
nichts unversucht Iiessen, um in den
Privatwohnungen Einlass zu finden
und gelegentlich
auch das kirchliche Bekenntnis der zu Belehrenden her-
unterzumachen. Dieses zudringliche Benehmen liege
in
der ganzen Organisation, den Tendenzen der Bewegung
und in der Art ihres Propagandadienstes selbst be-
gründet (wofür auf Abschriften von Instruktionen für
die Hausierer verwiesen wird). Weil es ebenso sehr
hierauf als
auf die individuelle Verantwortung der ein-
zelnen
Patentträger zurückzuführen sei, rechtfertige
sich auch
der generelle, auf den Vertrieb einer Art von
Druckschriften überhaupt bezügliche Charakter des
Beschlusses. Getroffen werden solle
dadurch nur die an-
fechtbare Form des Vertriebs, nicht die Sache selbst.
Auch
der administrative Entzug einzelner bereits er-
teilter Patente sei nicht willkürlich. Da es sich um eine
zulässige gewerbepolizeiliche Verfügung handle,
so könne
dagegen auch die Pressfreiheit
nicht angerufen werden.
Und ebensowenig die Glaubensfreiheit, die an die Schran-
ken der öffentlichen Ordnung gebunden sei, an die sich
auch eine religiöse Propaganda zu halten habe.
D. -Vom Instruktionsrichter eingeladen, allfälliges
Material über die Belästigung des
Publikums durch die
Agenten
der Ernsten Bibelforscher dem Bundes-
gericht vorzulegen,
hat der Regierungsrat bestätigt, dass
sich sein Beschluss weniger
auf polizeilich erhobene Tat-
sachen, als auf allgemeine Klagen und Wahrnehmungen
stütze; immerhin hat er einige bezirksamtliche Ver-
nehmlassungen
und Polizeirapporte und einige Press-
kundgebungen eingelegt.
374 Staatsrecht.
In den letztern wird von Korrespondenten aus Schaff-
hausen und Bütschwil berichtet, dass Bibelforscher
. ihr Unwesen trieben, dass sie immer aufdringlicher das
(katholische) Volk belästigen, wobei sogar unwahre An-
gaben gelnacht würden, als ob Vorgesetzte geistlichen
und weltlichen Amtes mit der Bewegung einverstanden
seien. Die Vernehmlassungen und Rapporte berichten
von Klagen des Publikums über das Benehmen der
Agenten der Ernsten Bibelforschung . Ein Bezirks-
amtmann schreibt, die Art und Weise, wie die ihm zuge-
führten Bibelforscher sich auf seinem Bureau benommen
hätten, habe ihn überzeugt, dass ihr Verfahren auch im
Publikum tatsächlich als eine Belästigung empfunden
werden müsse. Es wird erwähnt, dass einige Personen
durch stundenlanges Predigen über das Ende der Zeiten
unnötig in' Aufregung versetzt worden seien; in Kirch-
berg seien die fraglichen Schriften sogar während des
Gottesdienstes kolportiert worden; allgemein werde
konstatiert, dass die Tätigkeit der Ernsten Bibelfor-
scher
weit über den Rahmen des Hausierens hinaus-
gehe und sich als lästige und verwerfliche Proseliten-
macherei darstelle.
Der Bezirksamtmann von Gossau
meldet, dass seine
Tochter von einem ernsten Bibelfor-
scher dermassen belästigt worden sei, dass sie im väter-
lichen Bureau habe Schutz suchen müssen.
Der Regierungsrat legt fern,er eine Instruktion vor,
die solchen Hausierern abgenommen wurde. Sie
ist be-
titelt : Methode für den Verkauf des billigen Millionen-
büchleins
, und es heisst darin : frisch auftreten, lang-
sam und freundlich reden. Dann wird gesagt, in welcher
Weise
darauf aufmerksam gemacht werden solle, dass
nach der Bibel, insbesondere den Aussagen Christi, der
Menschheit eine schreckliche Drangsal bevorstehe, die
bereits
ihren Anfang genommen habe und worin alle
enscnen umkämen, wenn nicht Gott vorher segnend
emgrelfen würde, dass
das angebotene Büchlein die
Trostesbotschaft
der ungeahnten und. unverdienten Er-
Glaubens-und Gewissensfreiheit. N° 59. 375
lösung aus der Drangsal enthalte. Am Schluss heisst es
dann noch Nur wenn jemand diese besondere Bot-
schaft nicht will, offeriert man die andere Broschüre,
indem man die Erwartung ausdrückt, dass aber jene
bestimmt gekauft werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Dispositiv 1 des angefochtenen Beschlusses,
dessen Aufhebung die
Rekurrenten neben derjenigen
von Dispositiv 2 beantragen, enthält zunächst lediglich
eine Weisung
an die mit der Handhabung des Hausier-
gesetzes betrauten unteren Amtsstellen für ihr künf-
tiges Verhalten. Es frägt sich, ob unter diesen Umständen
überhaupt ein staatsrechtlicher Rekurs dagegen möglich
sei, d.
h. ob die Erfordernisse einer Verfügung im
Sinne von Art. 178 OG vorliegen und ob infolgedessen
wegen
des generellen Charakters der Anordnung auch
den beiden in erster Linie rekurrierenden Verbänden die
Beschwerdelegitimation zuzuerkennen sei, die
ihnen
hinsichtlich des individuellen Patententzuges gegenüber
einzelnen
ihrer Kolporteure kaum zukommen könnte.
Doch
mag dies auf sich beruhen bleiben. Deqn selbst
wenn
der Rekurs formell in jenem weiteren Umfange
und inbezug auf alle Rekurrenten als zulässig zu er-
achten wäre, muss er jedenfalls materiell abgewiesen
werden.
- -Die Broschüren
der Ernsten Bibelforscher
sind Werbeschriften für die Lehren einer religiösen
Bewegung.
Und der Vertrieb dieser Schriften im Wege
des
Hausierhandels dient unbestrittenermassen der reli-
giösen Propaganda. Mit der Glaubens-und Gewissens-
freiheit
ist durch die BV auch die Verbreitung religiöser
Lehren gewährleistet. Doch
gilt diese Garantie, wie die-
jenige der Kultusfreiheit und der äussern Manifestation
eines religiösen Bekenntnisses
überhaupt, nicht unbe-
schränkt, sondern nur innerhalb der Grenzen der Sitt-
lichkeit und der öffentlichen Ordnung (BGE M I 260).
376 Staatsrecht.
Sittlichkeit und öffentliche Ordnung sind dabei bundes-
rechtliche
Begriffe: die kant. Rechtsordnung und die
kantonalen Behörden dürfen bei der Aufstellung der
. Schranken das zulässige Mass nicht überschreiten, und
das Bundesgericht hat bei Beschwerden aus Art. 49
und 50 BV in dieser Hinsicht das Recht freier Über-
prüfung (a. a. O. 261 und dort. Zitate). (Mit Rücksicht
auf diese freie Kognition ist es auch am Platze, die
Beschwerde wegen Verletzung
der Glaubensfreiheit in
erster Linie und vor derjenigen aus Art. 4 BV zu be-
handeln, da bei der letzteren das Bundesgericht über
die Zu lässigkeit der Schranke nur aus einem begrenzten
Gesichtspunkte befinden
kann.)
Aus dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung er-
giebt sich ohne weiteres, dass die religiöse Werbearbeit,
wenn sie, wie hier, in der Erscheinungsform des Hau-
sierens mit Schriften, d. h. einer an sich gewerblichen
Betätigung auftritt, sich grundsätzlich auch die poli-
zeilichen Beschränkungen gefallen lassen muss, die
für diese Art der Gewerbeausübung zu Recht bestehen
(vgl. BGE 39 I 25 und dort. Zitate). Im Rekurse wird
denn auch nicht bestritten, dass für das Hausieren mit
den Schriften der Ernsten Bibelforscher im Kanton
St. Gallen ein Patent erforderlich ist, und dass die
Voraussetzungen, unter denen das Patent zu erteilen
ist, sich
nach dem kantonalen Hausiergesetz von 1887
richten.
Es wird lediglich in Abrede gestellt, dass dar-
nach ein Grund vorgelegen habe, das Patent zu ver-
weigern oder es nachträglich wieder zu entziehen.
Für den Entzug hat sich der Regierungsrat nicht etwa
darauf gestützt, dass die im Hausierhandel vertriebenen
Schriften in sittlicher Beziehung oder in Hinsicht auf
die öffentliche Ordnung Anstoss erregen würden. Weder
im Beschlusse selber, noch in der Antwort auf den Re-
kurs beanstandet er im geringsten den Inhalt dieser
Schriften, die darin dargelegten
Lehren der Ernsten
Bibelforscher und die Art ihrer Darlegung. Er betont
Glaubens-und Gewissensfreiheit. N° 59. 377
vielmehr, dass sich sein Vorgehen ausschliesslich gegen
die
Art und Weise richte, wie die Hausierer auftreten
und die sich als nicht zulässige Belästigung des Publi-
kums darstelle. uch hierin liegt ohne Zweifel ein an
sich erhebliches Moment öffentlicher Ordnung. Wenn
das kant. Gesetz in Art. 8 c vorsieht, dass das Hausier-
Plittent nicht erteilt wird, falls mit der Ausübung des
Gewerbes eine Belästigung des
Publikums verbunden
ist, so muss diese Schranke gewiss auch da gelten, wo der
Hausierhandel Zwecke religiöser Propaganda verfolgt.
Es kann sich nUI: fragen, ob aus diesem Gesichtspunkt
mit Recht die erteilten Patente entzogen worden sind
und eine weitere Erteilung für den gleichen Zweck
generell
abgelehnt werden durfte.
Die
Rekurrenten räumen denn auch ausdrücklich
ein, dass bei wirklich belästigendem, aufdringlichem
Verhalten des einzelnen Hausierers die Behörden ihm
gegenüber wegen Übertretung der erwähnten Vor-
schrift mit den gesetzlichen Sanktionen, Busse und even-
tuell Patententzug einschreiten dürften. Sie machen
aber geltend, dass daraus niemals ein Verbot des Hau-
sierens mit den fraglichen Schriften überhaupt herge-
leitet werden könne, wie es hier in Form der 'Veisung
dafür keine Patente mehr zu erteilen vorliege, und dass
folgerichtig
auch der Patententzug gegenüber den ein-
zelnen Hausierern
nur gestützt auf bestimmte ihnen
nachgewiesene Verfehlungen erfolgen dürfte, nicht schon
auf Klagen über das Verhalten der Agenten der Bewegung
im allgemeinen. Allein auch eine solche allgemeine An-
ordnung
und ein Rückzug erteilter Patente, der sich
lediglich hierauf,
nicht auf das individuelle Benehmen
gerade
der betreffenden Patentträger stützt, wird noch
als eine mit Art. 49 BV vereinbare Massnahme ange-
sehen werden müssen, wenn sich
aus den gemachten
Erfahrungen oder aus der Organisation des Kolportage-
dienstes
durch die Leiter der Bewegung selbst ergiebt,
dass
der Vertrieb der Druckschriften auf diesem Wege
wegen des damit verfolgten Zweckes der Propaganda
für eine bestimmte religiöse Lehre und der Eigenschaft
der Kolporteure als Sendboten dieser Lehre eine un-
statthafte Belästigung des Publikums mehr oder weniger
unvermeidlich
nach sich zieht. Wollte man auch in einem
solchen Falle die Behörde
auf den nachträglichen indi-
viduellen
Patententzug gegenüber dem einzelnen Kol-
porteur verweisen, der die ihm erteilte Bewilligung nach-
weisbar
in der gedachten Weise missbraucht hat, so
würde ein wirksames Einschreiten und damit die Er-
reichung des statthaften polizeilichen Zweckes unmög-
lich gemacht, den die
Beschränkung des Art. 8 litt. c
des kantonalen Hausiergesetzes verfolgt.
Freilich
ist mit dem Hausierhandel eine gewisse Zu-
dringlichkeit aller Regel nach
verbunden : der Händler
betritt unaufgefordert Privatwohnungen und sucht
durch lebhafte und eindringliche Anpreisung seiner
Waren die gleichgiltige oder ablehnende Haltung der
Leute zu überwinden. Dieses dem Hausierbetriebe in-
härente Mass von Zudringlichkeit kann daher das kan-
tonale Gesetz nicht im Auge haben, wenn es in Art. 8 c
von Belästigung spricht, wie auch die dort ange-
führten Beispiele Orgelspieler, Bänkelsänger, Bären-
führer etc. zeigen. Auf der. andern Seite darf aber
nicht übersehen werden, dass eine gewisse Zudringlich-
keit, die beim Hausiervertrieb gewöhnlicher
Waren
schliesslich noch erträglich 'ist und die das Publikum
sich hier gefallen lässt, beim Feilbieten religiöser Schriften
zu Propagandazwecken leicht als eine
nicht zu duldende
Belästigung
empfunden wird. Im Gegensatz zum ge-
wöhnlichen Hausierer, dem es nur um den Absatz von
Waren zu Erwerbszwecken zu tun ist, bildet eben für
den religiösen Agenten das Hausiergewerbe nur ein
Mittel zur Verfolgung seines wahren Ziels, der Aus-
breitung der Lehre. Seine Bemühungen beim Vertrieb
der Broschüren sind
nicht blosse Anpreisungen der
Eigenschaften gleichgiltiger körperlicher Sachen, sondern
Glaubens-und Gewissensfreiheit. N° 59. 379
bestimmt, über die in den Schriften dargestellte Lehre
Aufklärung
zu geben und dafür Interesse zu wecke 11.
Wenn jedes religiöse Bekenntnis im allgemeinen grund-
sätzlich das Recht hat, seine Lehren bekannt zu machen,
um neue Anhänger für sie zu gewinnen, so kann doch
auf der andern Seite der Einzelne beanspruchen, dass
er in seinen eigenen vier Wänden von unaufgefQrderter
religiöser
Werbetätigkeit verschont bleibe. Dies um so
mehr,
als es besonders für weibliche Personen keines-
wegs
immer leicht ist, solchen Propagandaversuehen mit
energischer Wegweisung zu begegnen. Daraus folgt frei-
lich noch
nicht, dass die Kolportage mit religiösen
Schriften
und die religiöse Propaganda in der Form des
Hausierhandels gänzlich
verboten werden könnte, was
ja auch nicht der Standpunkt des Regierungsrates ist.
Vohl aber, dass bei
der Frage, ob das Publikum in un-
zulässiger Weise
belästigt werde, ein strengerer Masstab
angelegt werden darf, als
er für das gewöhnliche Hausier-
gewerbe zutreffen würde.
Es darf verlangt werden, dass
das Feilbieten der Schriften mit keinerlei mündlicher
Anpreisung
verbunden sei, die den Charakter einer
eigentlichen,
wider den Willen desjenigen, an den die
Anpreisung sich
richtet, ausgeübten religiösen Werbe-
tätigkeit annimmt.
Bei den Ernsten Bibelforschern hat man es nun
mit einer Lehre zu tun, die sich in schroffen Gegensatz
zu
den religiösen Anschauungen der grossen Mehrzahl
der Bevölkerung de's Kantons setzt, es darauf abgesehen
zu
haben scheint, in landeskirchlichen und katholischen
Kreisen neue
Anhänger zu ge",innen und die daher bei
der Bevölkerung im allgemeinen auf eine besondere
Abneigung
und einen ausgesprochenen Widerwillen
stossen muss.
Es ist unter diesen Umständen von vorne-
herein zu
vermuten, dass die Agenten der Bewegung
sich
lebhafter und eindringlicher Anpreisungsmittel zu
bedienen gezwungen sind,
um die Schriften trotz jener
oppositionellen Stimmung abzusetzen, und die vom
Regierungsrat eingelegte Instruktion bestätigt dies.
Wenn es sich darnach auch nicht um eigentliche Bekeh-
rungsversuche
handelt -die Bekehrung soll durch die
Lektüre der Schriften bewirkt werden -so sind es doch
Anfänge solcher
Versuche; die Lehre der Erusten
Bibelforscher wird den Leuten im Kerne vorgetragen
und die Agenten sind angewiesen, dabei frisch aufzu-
treten , was doch wohl heissen will, dass sie sich durch
eine abweisende
Haltung nicht beirren lassen sollen.
wie denn
ja auch die Schlussanweisung nicht etwa
korrekterweise dahin geht, dass wenn jemand die dar-
gelegte besondere
Botschaft durchaus nicht will, der
Agent das Haus sofort zu verlassen habe, sonderu, dass
er dann die andere Broschüre aufdrängen soll. Das Ver-
halten der Hausierer auf Grund dieser für sie doch
offenbar verbindlichen
Instruktion überschreitet danach
bereits dasjenige Mass religiöser
Propaganda in der
Form des Hausierhandels, das nach dem Gesagten vom
Standpunkte des Art. 49 BV allenfalls' noch hingenommen
werden müsste.
Und die vielfachen Klagen, die laut
geworden sind, bestätigen, dass die Leute diese ungerufen
sich
in ihre Wohnungen drängende religiöse Werbe-
tätigkeit als eine eigentliche Belästigung empfinden,
wobei es
zudem wahrscheinlich ist, dass die Agenten
in Erfüllnng und im Eifer ihrer religiösen Mission
häufig noch weiter gehen als es
der Instruktion entspre-
chen würde.
Es lässt sich deshalb die Annahme recht-
fertigen, dass
mit der Kolportage der Schriften der
Ernsten Bibelforscher , s 0 wie sie n ach den
Weisungen und Absichten der Leiter
der Bewegung selbst betrieben wird und
übrigens auch wohl betrieben werden muss, wenn an-
ders die damit bezweckte religiöse Propaganda über-
haupt ernstlichen Erfolg versprechen soll, eine Belästi-
gung des
Publikums fast unvermeidlich generell ver-
bunden ist, die
über das zulässige Mass im angefochtenen
Sinne hinausgeht, sodass
Patente für den Vertrieb dieser
Glaubens-und Gewissensfreiheit. N° 59. 381
Schriften allgemein und ohne Untersuchung der beson-
deren Verhältnisse des einzelnen Agenten verweigert
werden können. Dabei
ist immerhin der Vorbehalt zu
machen, dass die
Frage der Patenterteilung von den
zuständigen Behörden neuerdings
geprüft werden müsste,
wenn
nicht nur die Leiter der Bewegung, sondern
auch die einzelnen
Patentbewerber durchaus ernstliche
Garantien
dafür bieten könnten und würden, dass das
Feilbieten der Schriften künftig ohne solche mündliche
damit verbundene Propaganda erfolgen wird. Ob die
Ernsten Bibelforscher , wenn ihnen der Hausierhandel
versperrt ist, das Ziel der
Propaganda von Haus zu Haus
in anderer Weise verfolgen könnten, ohne dass dagegen,
wenigstens
auf dem Boden der geltenden kantonalen
Rechtsordnung aus Gründen der öffentlichen Ordnung
eingeschritten werden
kann, so z. B., dass die Agenten
die Schriften unentgeltlich abgeben
und damit die
mündliche
Werbearbeit verbinden, ist hier nicht zu
erörtern. Selbst wenn es der
Fall sein sollte, so folgt
daraus noch nicht, dass dieselbe Betätigung auch im
Wege des Hausierbetriebes gestattet werden müsste.
Bedient sich eben die religiöse
Propaganda der Form
einer Gewerbeausübung, so muss sie auch die Beschrän-
kungen auf sich nehmen, die
aus zutreffenden Erwä-
gungen der öffentlichen Ordnung dieser Betriebsform
obliegen. Mit einer derartigen Beschränkung
hat man es
aber nach dem Gesagten hier zu tun, indem die mit der
Kolportage der Schriften der Ernsten Bibelforscher
fast unvermeidlich Hand in Hand gehende religiöse
Werbetätigkeit nach den Verhältnissen eine Belästi-
gung des
Publikums bedeutet, die der Staat nicht ver-
pflichtet ist, durch Erteilung des
Hausierpatentes zu
erleichtern
und zu begünstigen.
3. -Mit dem Gesagten erledigt sich
auch die Be-
schwerde
aus Art. 4 BV, wenigstens in der Hauptsache.
Es mag, was die Auslegung des kant. Hausiergesetzes
anlangt,
nur noch bemerkt werden, dass zwar die Bei-
352 Staatsrecht.
spiele in Art. 8 c andere Arten von Belästigungen des
Publikums betreffen, als die in der Hausiertätigkeit der
Agenten der Ernsten Bibelforschefll liegende, dass aber,
eben weil es sich
um blosse Beispiele handelt, nichts
dagegen eingewendet werden kann, wenn die Bestim-
mung im vorliegenden Fall angewendet worden ist.
Der Widerruf des der Frau Nörpel erteilten Patentes
so dann hat nicht den Charakter einer Strafe, als welche
er nach Art. 22 ff. des Gesetzes nur im Strafverfahren
hätte erfolgen können, weshalb denn auch die Patent-
gebühr pro ra ta temporis zurückgegeben worden ist. Er
stellt sich vielmehr als einfache Rückgängigmachung
einer
administrativen Verfügung auf Grund einer neuen
Sachlage -
Klagen über das Verhalten der Hausierer-
dar, wie sie mangels einer ausdrücklichen sie ausschlies-
senden Gesetzesbestimmung -
und eine solche liegt
hier nicht vor -aus Art. 4 BV nicht angefochten werden
kann (BGE 43 I Nr. 1).
Auch die Berufung auf die Pressfreiheit erweist sich
nach den Ausführungen in Erw. 2 als unbegründet. Wenn
Gründe öffentlicher Ordnung den Patententzug vor der
Glaubensfreiheit rechtfertigen, so müssen sie das auch
vor der Pressfreiheit tun (BGE 13 Nr. 44).
Demnach erkennt 'das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab-
gewiesen.
IB. PRESSFREIHEIT
LIBERTE DE LA PRESSE
Vgl. Nr. 59. -Voir n° 59.
Gerichtsstand. N° 60.
IV. GERICHTSSTAND -FOR
60. Arrit d.u 29 novembre 1924
dans la cause Zimmermann contre Ama.uatuz.
Const. red. art. 59. -Faculte pour Je defendeur a I'action
revocatoire de se prevaloir de cette disposition. Assimilation
d'un bureau d'agent d'affaires a un etablissement commer-
cial, relativement au for des reclamations personnelles
ayant leur source dans I'exploitation dudit bureau.
Le recourant est agent d'affaires; il a son domicile
particulier
a Sonvilier (Berne) et son bureau a La Chaux-
de-Fonds
Oll il se rend chaque jour.
En mai 1921 il fut charge par un de ses clients, Paul
Cavin, de negocier avec Armand Montandon la vente
d'un atelier. Le contrat fut signe le 31 mai 1921. Le
prix etait fixe a 13 000 fr., que Montandon s'engageait
a payer comme suit: 1500 fr. comptant, 500 fr. le 31
aout 1921 et le solde a raison de 100 fr. par mois a partir
de juin 1922.
Le 8 novembre 1921, alors que la situation de Cavin
etait devenue precaire, est intervenue entre ce dernier,
toujours represente par le recourant et Montandon, une
convention modifiant le
contrat du 31 mai precedent.
Par cette nouvelle convention, Montandon, moyennant
un rabais de 500 fr. s'obligeait a payer par anticipation
une somme de 6 700 fr. Sur cette somme 6168 fr. furent
verses par Montandon au recourant en payement d'une
dette de Cavin envers le second.
Le 28 novembre 1921 Cavin demanda un sursis con-
cordataire
et obtint un concordat le 23 fevrier 1922.
Le 17 mars 1923 ce concordat fut revoque et Cavin fut
declare en faillite.
Le 8 mai 1924, Amaudruz oe, creanciers de Cavin
et cessionnaires de la masse, ont assigne le recourant