196 Staatsrecht.
solcher Verstoss vorliege, sei es weil die Abgaben im
einzelnen Steuergebiet oder zusammengerechnet wegen
ihrer Höhe prohibitiv wirken oder nach. ihrer Ausge-
. staltung und Bemessung im einzelnen Kanton auf eine
höhere Besteuerung
(Sonderbelastung)dt's interkanto
nalen Handels als solchem gegenüber dem gleichartigen
interkantonalen Verkehr hinauslaufen würden oder
ndlich weil die eine oder andere jener Tätigkeiten nicht
zu denjenigen Handlungen gehören würde, die nach der
Veranlassung der ratio der Steper deren Ausdehnung
darauf zu rechtfertigen vermögen. solange damit nicht
noch andere BetriebshandJungen im Kantonsgebiet Hand
in Hand gehen (vgl. über diese verschiedenen Gesichts-
punkte das zit.Urteil Meyer). machen aber die Rekur-
renten nicht geltend. geschweige versuchen sie es irgend-
wie nachzuweisen.
Da. es sich dabei nicht um ein Versehen
in der
Bezeichnung der anwendbaren Verfassungsvor-
schrift. sondern um tatsächliche Behauptungen handelt.
die notwendig zum Fundament einer -solchen Beschwerde
gehören würden.
kann es nicht Sache des Bundesgerichts
sein.
den Rekurs nach dieser Richtung zu ergänzen und
zu untersuchen. ob sich allenfalls die streitigen Steuer-
auflagen im einen oder anderen E.anton aus solchen Er-
wägungen beanstanden liessen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Doppelbesteuerung. N. 35.
35. 11rteil vom 26. September 1924 i. S. Kanz-Köller
gegen Zürich und :Bem.
Doppelbesteuerungsverbot. Kleiderfärberei und chemische
Wasdlanstalt mit selbständigen Warenannahmestellen in
andem Kantonen. die filr den Färbereiinhaber kein Steuer-
domizil begründen. können.
A. -Die Rekurrentin betreibt in Burgdorf eine
Kleiderfärherei
und eine chemische Waschanntalt. In
Zürich nehmen die Tnhaberinnen von zwei Glättereien
und einer Mercerie-und GeschirrhanulungWaren ent-
gegen. um sie der Rekurrentin nach Burgdorf zum
'Vaschen oder Färben zu schicken und nach dieser Be-
handlung wieder denjenigen abzuliefern. die sie abge-
geben
haben; sie erhalten hiefür Provisionen . Die Re-
kurrentin wird in Burgdorf von der Gemeinde und dem
Staat besteuert. Am 29. April 1924 entschied die Finanz-
direktion des Kantons Zürich. dass sie für die Jahre
1919 bis 1923 irl Beziehung auf ihr Einkommen auch
in Zürich steuerpflichtig sei. weil sich dort in ständigen
Einrichtungen ein erheblicher Teil ihres Geschäftsbe-
triebes vollziehe.
B. -Gegen diese Verfügung hatFrall Manz am 23.
Juni 1924 die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen
mit den Anträgen :
- Es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung ... die Rekurrentin als im Kanton Zürich nicht ein-
kommensteuerpflichtig
zu erklären.
- Eventuell: . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Rekurrentin macht geltend: Es liege verfassungs-
widrige Doppelbesteuerung vor.
Sie betreibe ihr Geschäft
nur im Kanton Bern. In Zürich habe sie keine ständigen
körperlichen Anlagen.
nie drei Läden. wo man die
Waren zum Waschen oder Färben für sie annehme und
nachher wieder zurückgebe. seien nicht von ihr. sondern
von den dort den Bettieb leitenden Personen gemietet.
die sie auch für andere Erwerbszwecke benutzten. Diese
ständen nicht in einem zeitlich geregelten Dienst-, son-
dern
nur in einem Auftragsverhältnis zur Rekurrentin
und seien selbständig erwerbende Personen.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der
Stadtrat von Zürich haben Abweisung der Beschwerde
beantragt. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass die
Personen, die in Zürich 'Varen zur Behandlung im Be-
trieb der Rekurrentin entgegennehmen, deren Angestellte
seien.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt,
die Beschwerde sei gegenüber dem Kanton Zürich gut-
zuheissen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Rekurrentin darf nach feststehender Praxis nur
dann für ihr Geschäftseinkommen in Zürich besteuert
werden, wenn sie dort ständige körperliche Anlagen oder
Einrichtungen besitzt, in denen sich ein wesentlicher
Teil ihres Geschäftsbetriebes vollzieht. Diese Voraus-
setzung
trifft jedoch nicht zu. Die Personen, die in Zürich
'Varen annehmen, um sie der Rekurrentin in Burgdorf
zum Waschen oder Färbt n zu übergeben, betreiben
selbständig
ihr Gewerbe und zwqr nicht bloss das Glätten
oder den Handel mit Mercerie-oder Geschirrwaren, son-
dern
auch die erwähnte "rarenannahme. Dass sie bloss
jene
Tätigkeit als Geschäftsinhaber, diese aber als An-
gestellte ausüben und sich insofern in einer Doppel-
steIlung befinden, könnte
nur angenommen werden,
wenn
flas unzweifelhaft aus den Akten hervorginge;
hiefür fehlen aber genügende Anhaltspunkte. Es ergibt
sich nicht, dass sie sich verpflichtet haben, während
gewisser -bestimmter oder unbestimmter -Zcit-
dauer (vgl. Art. 319 OR) für die Rekurrentin tätig zu
sein
und sich ihr in Beziehung auf die Einteilung ihrer
Arbeitszeit unterzuordnen, und dass die Miete der in Frage
stehenden Ladenlokale
zum Teil im Namen oder doch
DoppeJbesteuertUJI. Ne 35. 199
für Rechnnng der Rekurrentin erfolgt. Der biosse Um-
stand, dass deren Firmaschild an jenen Lokalen ange-
bracht ist zur Orientierung des Publikums, kann nicht
zum Schlusse führen, dass die Rekurrentin zum Teil
Inhaberin der hier betriebenen Geschäfte sei. Die
in
Zürich die Warellannahme besorgenden Personen sind
eher noch unabhängiger. von der Rekurrentin als der
solothurnische Generalagent der schweizerischen
Le-
bensversicherungsanstalt von dieser nach dem Urteil
des Bundesgerichts vom 11. Juli 1919 (BGE 45 I S. 214)
oder der Posamenter von seinem Fabrikanten nach dem
Urteil i. S. Sarasin Söhne gegen Basel-Stadt und-Land
vom 20. März 1920 (BGE 46 I S. 233). Es lässt sich
offenbar auch
nicht etwa annehmen, dass die Hekur-
rentin zu den erwähnten mit ihr in Verbindung stehenden
Personen in einem Gesellschaftsverhältnis stehe und
aus diesem Grunde als Mitinhaberin
der in Zürich be-
triebenen Geschäfte zu
betrachten sei.
Demnach muss die angefochtene
Verfügung der zür-
cherischen Finanzdirektion aufgehoben werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der erste Rekursantrag wird gutgeheissen 'und die
Verfügung
der Finanzdirektion des Kantons Zürich
vom 29. April 1924 aufgehobe.n.