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Urtheil vom 1. März 1879 in Sachen
der Gemeinde Rheinfelden.
A. Die aargauische Kantonsverfassung enthält in Art. 26
lemma 2 folgende Bestimmung: "Der direkten Besteuerung ist
"alles Vermögen, dasjenige an Liegenschaften jedoch nur inso
"weit es im Kanton liegt, sowie jedes Einkommen und jeder
"Erwerb unterworfen. Es sollen aber im Steuerfuße das Kapi
talvermögen, die Liegenschaften und das gewerbliche oder be
rufliche Einkommen in billigem Maße unterschieden werden."
In Vollziehung dieser Verfassungsbestimmung erließ der Groß
Rath des Kantons Aargau am 11. März 1865 ein Gesetz über
den Bezug von Vermögens- und Erwerbssteuern zu Staats
zwecken und am 30. Wintermonat 1866 ein Gesetz über den
Bezug von Gemeindesteuern, aus welchen folgende Bestimmun
gen hier hervorzuheben sind:
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Aus dem Staatssteuergesetz.
Aus Abschnitt I, von der Steuerpflicht, 2 lit. a: Der direk
ten Besteuerung unterliegen:
a. Das im Kantonsgebiete befindliche Vermögen in Gehäu
den und Grundstücken, sowie das einem Einwohner des Kantons
angehörende Vermögen an Fahrhabe, Forderungen oder an Han
dels-, Fabrik- und Gewerbefonds.
Aus Abschnitt III, Ausmittlung des steuerbaren Vermögens
und Erwerbes,
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Bei Gesellschaften soll in der Regel die Steuer nicht
vom gesellschaftlichen Vermögen und Erwerb erhoben, sondern
auf die einzelnen Antheilhaber nach dem Verhältnisse ihrer Be
theiligung verlegt werden.
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Aus dem Gemeindesteuergesetz:
Bestimmungen gelte der Entscheid des Regierungsrathes vom
24 lit. a, gleichlautend wie 2 lit. a des Staatssteuer
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November 1876 auch für die Erhebung der Gemeindesteuern.
Allerdings sage der 20 des Staatssteuergesetzes nur, daß bei
gesetzes.
39 Für Ausmittlung des zu besteuernden Vermögens,
Gesellschaften die Steuer in der Regel nicht vom gesellschaft
Einkommens und Erwerbes,
sowie für Feststellung der Steuer
lichen Vermögen erhoben, sondern auf die einzelnen Antheilhaber
summe und des Steuerverhältnisses gelten die im Staatssteuer
verlegt werden solle, und gebe es daher nach dem Gesetz auch
Ausnahmen. Nun sei die Gesellschaft Schweizerische Rheinsalinen
gesetz enthaltenen Vorschriften.
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Das für die Staatssteuer errichtete Steuerverzeichniß
nicht bloß eine societas, sondern auch eine juristische Person und
ist auch für die Erhebung der Gemeindesteuern maßgebend.
lauten die Aktien auf den Inhaber. In solchen Fällen habe der
Administrativrichter auch schon statt der Regel eine Ausnahme
Zu beiden Gesetzen besteht eine Vollziehungsverordnung des
eintreten lassen. Allein der Regierungsrath habe nun andersRegierungsrathes, welche am 12. Jenner 1875 revidirt worden
ist und in 18 folgende Bestimmung enthält: "Für das Ver
entschieden und dabei müsse es sein Bewenden haben.
C. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich die Gemeinde Rhein mögen und den Erwerb von Gesellschaften sind in der Regel
die einzelnen Antheilhaber zu besteuern. ( 20 des Staatssteuer
felden beim Bundesgerichte. Sie behauptete, derselbe enthalte
nicht nur eine unrichtige Anwendung der kantonalen Gesetze,
gesetzes.) Bei Aktiengesellschaften ist indessen das liegenschaftliche
Vermögen da, wo es gelegen ist, und die Fahrhabe nebst dem
sondern verletze auch den Art. 26 lemma 2 der aargauischen
Reservefonds in derjenigen Gemeinde zu versteuern, in welcher
Kantonsverfassung, und führte in letzterer Hinsicht im Wesent
das rechtliche Domizil der Gesellschaft sich befindet."
lichen an: Die schweizerischen Rheinsalinen seien im Eigenthum
einer Aktiengesellschaft, die ihren Sitz in Rheinfelden habe, da
B. Gestützt auf diese Bestimmungen ( 20 des Staatssteuer
gesetzes und 18 der Vollziehungsverordnung) entschied der
selbst ihren Gewerb betreibe und deren Aktienkapital in Rhein
felden angelegt sei. Nun habe man allerdings früher angenom
Regierungsrath des Kantons Aargau am 8. November 1876
in Sachen der Aktiengesellschaft "Schweizerische Rheinsalinen
men, das Vermögen einer Aktiengesellschaft sei da, wo der ein
in Rheinfelden, bezüglich der Staatssteuer, dahin, es habe diese
zelne Aktionär wohne. Allein abgesehen von der praktischen In
Gesellschaft am Wohnsitz in Rheinfelden lediglich zu versteuern:
konvenienz, die diese Auffassung für das Steuerwesen mit sich
a. die in dieser Gemeinde befindlichen Liegenschaften, abzüg
bringe, sei sie theoretisch absolut unannehmbar und auch durch
lich der darauf haftenden Schulden, und
den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Regina montium
b. den Reservefonds.
verworfen. Ohne allen Zweifel liege daher das Vermögen der
Die Gemeinde Rheinfelden verlangte jedochhinsichtlich der
Aktiengesellschaft Schweizerische Rheinsalinen in Rheinfelden und
Gemeindesteuer, daß die Gesellschaft auch ihr Aktienkapital da
wenn das wahr sei, so sei nicht einzusehen, wie man ihr Aktien
selbst versteuere, und da die Streitigkeit nicht gütlich erledigt
kapital in Rheinfelden nicht steuerpflichtig erklären könne, ohne
werden konnte, so gelangte sie an das Obergericht als Admini
dem Art. 26 der aargauischen Kantonsverfassung direkt in's
strativrichter, welches durch Urtheil vom 18. Juni 1878 den
Gesicht zu schlagen. Allein die in Frage stehende Aktienge
Anspruch der Gemeinde Rheinfelden abwies.
sellschaft sei nicht nur eine Gesellschaft, sondern auch eine Kor
Die Begründung
dieses Urtheils geht im Wesentlichen dahin: Maßgebend seien
poration, durch regierungsräthlichen Beschluß mit korporativem
die 39 und 40 des Gemeindesteuergesetzes, 20 des Staats
Zweck ausgestattet. Man habe es also nicht mit einer Societät
steuergesetzes, sowie endlich ganz besonders18 der revidirten
zu thun, sondern mit einer juristischen Person, die rechtlich gleich
Vollziehungsverordnung vom 12. Jenner 1875. Nach diesen
zu behandeln sei, wie jede physische Person. Diese juristische
Person habe ihr Domizil in Rheinfelden und müsse daher auch
da ihr Vermögen versteuern. Auch von diesem Gesichtspunkte
aus liege zur Evidenz die Verletzung des Art. 26 der Kantons
verfassung vor.
Die Gemeinde Rheinfelden stellte demnach das Begehren,
daß das angefochtene Urtheil aufgehoben und sie berechtigt er
klärt werde, das Aktienkapital der schweizerischen Rheinsalinen
zu Gemeindezwecken zu besteuern.
D. Die beklagte Aktiengesellschaft trug auf Abweisung der
Beschwerde an, indem sie auf dieselbe erwiederte: Das Urtheil
des Obergerichtes stütze sich auf die aargauische Gesetzgebung
resp. 20 des Staatssteuergesetzes, und es könne sich daher
nur fragen, ob in dieser Gesetzesbestimmung eine Verletzung des
Art. 26 der Kantonsverfassung liege. Diese Frage sei zu ver
neinen. Wenn die Verfassung alles Vermögen und jedes Ein
kommen steuerpflichtig erkläre, so sei damit nur ausgesprochen,
daß es kein Steuerprivilegium, kein von der Steuer eximirtes
Vermögen gebe. Dagegen sage die Verfassung nicht, wie das
Vermögen anzulegen und von wem die Steuer für dasselbe zu
beziehen sei. Das auszuführen und zu bestimmen habe die Ver
fassung dem Gesetz überlassen. Bei Gesellschaften, insbesondere
Aktiengesellschaften, könne der Steuerbezug in zwei verschiedenen
Orten stattfinden, entweder so, daß man die Gesellschaft be
steuere, oder so daß man die Aktien resp. Aktionäre der Be
steuerung unterwerfe; die Besteuerung beider wäre eine unzu
lässige Doppelbesteuerung. Nun habe die aargauische Gesetzgebung
den letztern Weg eingeschlagen und da die Verfassung die Frage
nicht selbst entscheide, so könne von einem Widerspruch zwischen
Verfassung und Gesetz keine Rede sein. Eine Steuerfreierklärung
des Gesellschaftsvermögens liege überall nicht vor.
Das Urtheil des Obergerichtes basire auf dem Gesetz und da
dieses nicht gegen die Verfassung verstoße, so enthalte auch das
Urtheil keine Verfassungswidrigkeit. Nur dann wäre das Urtheil
haltlos, wenn es sich im vorliegenden Falle nicht um eine Ge
sellschaft, sondern um eine Korporation handeln würde. Die
schweizerischen Rheinsalinen bilden aber eine Gesellschaft und
keine Korporation.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Von vornherein ist zu konstatiren, daß das Bundesgericht
sich lediglich mit der Frage zu befassen hat, ob das Urtheil des
aargauischen Obergerichtes gegen Art. 26 der aargauischen
Staatsverfassung verstoße. Völlig außer Betracht fällt daher für
das Bundesgericht die, namentlich vor dem kantonalen Admini
strativrichter, indessen auch noch in den hierorts gewechselten
Parteischriften ventilirte Frage, ob der 20 des Staatssteuer
gesetzes auch für Aktiengesellschaften und für den Bezug der
Gemeindesteuer gelte; in dieser Hinsicht hat es einfach bei dem
Urtheile des Administrativrichters, welcher jene Fragen bejaht,
sein Verbleiben.
- Nun spricht die als verletzt bezeichnete Bestimmung der
aargauischen Verfassung den Grundsatz aus, daß alles Vermögen,
welches im Kanton liege, der direkten Besteuerung unterliege.
Von einer Verletzung dieser Verfassungsvorschrift kann daher,
wie Rekursbeklagte ganz richtig bemerkt hat, übrigens auch Re
kurrentin anzunehmen scheint, im vorliegenden Falle nur in so
fern die Rede sein, als das angefochtene Urtheil ein Steuer
privilegium zu Gunsten der Rekursbeklagten schafft, d. h. deren
Vermögen steuerfrei erklärt.
- Den Beweis für eine solche Steuerbefreiung der Schwei
zerischen Rheinsalinen" findet nun Rekurrentin einerseits darin,
daß diese Aktiengesellschaft vom Staate ausdrücklich als juristische
Person anerkannt worden sei und daher nur sie selbst, als Eigen
thümerin des Aktienkapitals, zu dessen Versteuerung rechtlich
verpflichtet werden könne, und anderseits in dem Umstand, daß
die einzelnen Aktien schlechterdings mit der Steuer nicht zu er
reichen seien. Allein diese blos faktische Schwierigkeit, die Aktien
zur Steuer heranzuziehen, beziehungsweise die größere Leichtig
keit der Steuerdefraudation, kommt selbstverständlich nur für
den Gesetzgeber in Betracht, kann dagegen für das Bundesge
richt kein Grund sein, um in dem angefochtenen Urtheile ein
Steuerprivilegium zu erblicken. Und was die angeblich recht
liche Unmöglichkeit der Besteuerung des Aktienkapitals durch
die Aktieninhaber betrifft, so ist dieselbe durchaus nicht vorhan
den. Es mag vielleicht inkonsequent sein, daß der Kanton Aar
gau auch bei denjenigen Aktiengesellschaften, welchen er ausdrück
lich die juristische Persönlichkeit zuerkannt hat, die Steuer vom
Vermögen der Aktiengesellschaft nicht von dieser selbst, sondern
von den Aktionären erhebt; allein die Kantone sind in Steuer
sachen, lediglich vorbehältlich der dem Bunde behufs Verhinde
rung der Doppelbesteuerung eingeräumten Kompetenzen, sou
verain und es steht daher lediglich in ihrem Ermessen, welchen
Steuermodus sie anwenden wollen. Der Kanton Aargau hat
sich nun in seiner Gesetzgebung, wie sie von den kantonalen
Behörden aufgefaßt und interpretirt wird, dafür entschieden, die
Steuer vom Gesellschaftsvermögen nicht von der Gesellschaft
direkt, sondern von den Aktionären zu beziehen, und damit ist
die rechtliche Möglichkeit zur Besteuerung der Aktionäre für jenes
Vermögen gegeben, indem unzweifelhaft das aargauische Gesetz
für den Kanton Aargau Recht macht.
4. Wenn schließlich Rekursbeklagte anerkannt hat, daß das
angefochtene Urtheil dann verfassungswidrig wäre, falls sie als
Korporation aufgefaßt werden müßte, so kann Rekurrentin da
raus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn offenbar hat Re
kursbeklagte dabei unter Korporation eine juristische Person im
engern (römisch-rechtlichen Sinne, eine universitas, verstanden,
während die Aktiengesellschaft, auch wenn man sie als juristische
Person auffaßt, immerhin wegen der Ansprüche der Mitglieder
an das Gesellschaftsvermögen, als eine besonders geartete Kor
poration mit gesellschaftlichen Momenten erscheint.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.