No double taxation in Luzern mobiliary tax case

BGE 5 I 416Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I19 dic 1879Dismissed

Sintesi

Karl Schreiber-Huber, who spent part of the year in Luzern and owned a year-round rented apartment there, was entered in the city police tax register for CHF 15,000 movable assets. He argued that he was already taxed in Schwyz and that the same assets were being taxed twice in violation of the federal constitution. The Federal Court held that double taxation requires two cantons to claim the same tax object for the same period, which was not shown here. Schwyz taxed only his real estate and hotel business, while Luzern taxed other movable assets. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 46 BV; inter-cantonal double taxation; tax sovereignty over same subject and object. Double taxation exists only where two cantons assert taxing power over the same taxpayer and the same tax object for the same period. It is insufficient that a taxpayer is generally taxed in more than one canton if the taxable objects differ. Where the complainant alleges absence of taxable assets or an excess valuation, that issue is one of fact and amount to be raised before the competent cantonal authorities; the Federal Court does not determine such purely quantitative questions (consid. 1-3).

Testo completo

  1. Urtheil vom 19. Dezember 1879 in Sachen Schreiber gegen Luzern. A. Karl Schreiber-Huber, Miteigenthümer der Rigihotels auf Staffel und Kulm, Gemeinde Arth, bezieht jeweilen nach Ab lauf der Saison seit einer Reihe von Jahren während 5 7 Monaten seinen Wohnsitz in Luzern. Hier besitzt derselbe eine für das ganze Jahr gemiethete Wohnung, die er mit seinen eigenen Möbeln ausgestattet hat. B. Bei Anlaß der Steuerbereinigung für das Jahr 1879 wurde Rekurrent auf das Polizeisteuerregister der Stadt Luzern eingetragen und für 15,000 Fr. Mobiliarvermögen zu 4 be steuert. C. Gegen diese Besteuerung hat Karl Schreiber am 1. Sep tember 1879 an das Bundesgericht rekurrirt und verlangt, daß dieselbe als verfassungswidrig aufgehoben werde, und zwar aus folgenden Gründen: Er versteuere sein Grundeigenthum im Kan ton Schwyz. Weiteres Vermögen habe er keines, was auch durch ein Zeugniß der Gemeindekanzlei Arth bestätigt werde; ebenfalls bezahle Rekurrent die Gewerbssteuer im Kanton Schwyz in Form einer Taxe für das Wirthschaftspatent. Endlich entrichte er auch die Polizeisteuer in diesem Kanton, indem die Polizeiausgaben aus den allgemeinen Steuern bestritten werden. Es werde somit das gleiche Vermögen in Schwyz resp. in Arth und in Luzern, zur Besteuerung herangezogen, was eine Verletzung des in Art. 46 der Bundesverfassung enthaltenen Verbotes der Doppelbesteue rung involvire. D. In seiner vom 24. Oktober d. J. datirten Antwort trägt der Stadtrath von Luzern auf Abweisung des Rekurses an, hauptsächlich darauf gestützt, daß hier von einer Doppelbesteue rung überhaupt nicht die Rede sein könne, da der Stadtrath von Luzern keineswegs von dem Besitzthum des Rekurrenten in der schwyzerischen Gemeinde Arth, sondern nur von dem außer die sem Besitze dem Karl Schreiber in Luzern eigenthümlich zuste henden Vermögen und Guthaben Steuer beziehen wolle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Eine Doppelbesteuerung, gegen welche der Schutz des Bun desgerichtes angerufen werden kann, ist dann vorhanden, wenn zwei Kantone die Steuerhoheit über das nämliche Subjekt und Objekt für die gleiche Zeitdauer beanspruchen, somit ein inter kantonaler Steuerkonflikt vorliegt.
  3. Nun erhebt der Kanton Schwyz, nach der eigenen Dar stellung des Rekurrenten, Steuern nur einerseits von dessen Lie genschaften, welche sich auf schwyzerischem Gebiet befinden, und anderseits von dem Gasthofbetrieb auf dem Rigi, von letzterem mittelst Bezug einer Patenttaxe. Dagegen ist nicht dargethan, daß der Kanton Schwyz die Steuerhoheit auch über das Mobi liarvermögen des Rekurrenten, welches nicht zum Betriebsfonds der Gasthöfe auf dem Rigi gehört, beanspruche und da nun die Stadt Luzern, wie in der Rekursbeantwortung ausdrücklich er klärt worden ist, nur dieses anderweitige Mobiliarvermögen der Besteuerung unterwirft, so kann der Fall einer Doppelbesteue rung hier nicht als vorhanden erachtet werden.
  4. Wenn Rekurrent behauptet, er besitze außer seinem Grund besitz in Schwyz kein anderes Vermögen, so hat er seine dahe rigen Beschwerden und Beweise vor den kompetenten luzerni schen Behörden geltend zu machen, für welche das bezügliche Zeugniß der Gemeindskanzlei in Arth selbstverständlich nicht maß gebend sein kann. Das Bundesgericht ist zur Untersuchung dieser rein quantitativen Seite der Frage nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist im Sinne obiger Erwägungen als unbe gründet abgewiesen.

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