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BGE 5 I 412 ΓÇó Intercantonal taxation of movable estate based on actual domicile
BGE 5 I 412Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I17 lug 1879Granted
Thurgau brought an intercantonal tax dispute against Zurich after Johanna Luisa Zundel died in Kreuzlingen, leaving movable assets administered in Zurich. Zurich denied that Thurgau could levy inheritance tax. The Federal Court held that, in intercantonal conflicts, movable property is taxed at the owner's actual domicile, regardless of guardianship or where the assets are administered. It found that Zundel had established more than a merely temporary stay in Kreuzlingen. Thurgau was therefore entitled to tax the movable estate during her stay and to levy inheritance tax on it.
Interkantonales Steuerrecht; bewegliches Vermögen unterliegt in Konfliktsfällen dem Kanton des tatsächlichen Wohnsitzes des Eigentümers, ohne Rücksicht auf öffentliche Vormundschaft oder den Ort der Vermögensverwaltung. Kantonalrechtliche Sondernormen treten hinter diesem bundesrechtlichen Grundsatz zurück (consid. 1). Als Wohnsitz genügt auch ein nicht förmlich niedergelassener, aber nicht bloss vorübergehender Aufenthalt; massgeblich ist, ob der Aufenthalt nach den Umständen auf Dauer angelegt war. Der Wille zur Wohnsitznahme, die tatsächliche Verlegung des Aufenthalts sowie die Genehmigung und organisatorische Ausgestaltung durch die Vormundschaftsbehörden sprechen für ein steuerrechtlich erhebliches Domizil im Aufenthaltskanton (consid. 2–3).
desteuerpflichtig seien. Nach diesen Bestimmungen unterliege kei nem Zweifel, daß das Zundelsche Vermögen in Zürich ver steuert werden müsse; denn einerseits habe L. Zundel unter Vormundschaft gestanden und anderseits sei zu bemerken, daß wenn auch die Zundel nicht in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen, sie doch nur ihrer körperlichen Gebrechen wegen vorübergehend ihrer in ziemlich dürftigen Umständen be findlichen Tante zur Pflege anvertraut gewesen sei und also nicht als Niedergelassene in Kreuzlingen betrachtet werden könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: