- Urtheil vom 13. September 1879 in Sachen
Merenschwand.
A. Durch Dekret des aargauischen Großen Rathes vom 2. Herbst
monat 1878 wurde die Ortschaft Schoren-Kestenberg politisch und
kirchlich von der Gemeinde Merenschwand losgetrennt und mit
der politischen Gemeinde Mühlau zu einer neuen Kirchgemeinde
vereinigt. In 7 lit. c dieses Dekretes ist bestimmt, daß das Kir
chenvermögen der neuen Pfarrei Mühlau u. A. gebildet werde
aus dem Antheil von Schoren-Kestenberg an dem Kirchenfonds
und der St. Antonienpfründe von Merenschwand. Diese St. An
tontenpfründe wird in 10 ibidem als aufgehoben erklärt und
verordnet, daß aus dem Fonds derselben vorab der Beitrag von
Merenschwand an die Pfarrei Mühlau auszurichten und der
Mehrbetrag dem Kirchengut Merenschwand einzuverleiben sei.
B. Ueber dieses Dekret, beziehungsweise 7 lit. c und 10
desselben beschwerte sich die Gemeinde Merenschwand beim Bun
desgerichte, unter der Behauptung, daß die angefochtenen Be
stimmungen in das Eigenthumsrecht der Rekurrentin eingreifen
und daher durch dieselben Art. 19 der aargauischen Kantons
verfassung, welcher die Unverletzlichkeit des Eigenthums gewähr
leistet, verletzt werde. Zur Begründung dieser Behauptung führte
Rekurrentin an: Die St. Antonienpfründe sei im Jahre 1483
durch freiwillige Vergabungen von Kirchgenossen von Meren
schwand gestiftet und dabei die Bestimmung getroffen worden,
daß hinsichtlich des Bestandes der Pfründe, deren Einkommen
und Besetzung ohne Erlaubniß der Kirchgenossen nie und nim
mer irgend welche Aenderungen getroffen werden dürfen. Das
Pfrundgut der Antonienpfründe erscheine als eine kirchliche
Stiftung zu besonderm Zwecke und sei dasselbe daher Privat
eigenthum dieser Person. Verfügungsberechtigt sei nur die Ge
meinde Merenschwand als Vertreterin der Stiftung und jeden
falls stehe es nicht beim Großen Rathe, über dieselbe zu dispo
niren. Thue er es dennoch, so mache er sich eines unberechtig
ten Eingriffes in das Privateigenthum schuldig. Der Kirchen
fonds zu Merenschwand sei Privateigenthum der dortigen Pfarr
gemeinde und könne daher nur von dieser gültig über denselben
verfügt werden. Dem Großen Rathe stehe nach der aargauischen
Verfassung und Gesetzgebung kein Verfügungsrecht über denselben
zu. Der Große Rath habe allerdings innert der Schranken der
Verfassung und Gesetzgebung das Recht gehabt, die Eintheilung
der Kirchgemeinden abzuändern. Dagegen habe dieses freie Wal
ten der Staatsgewalt ihr Ende erreicht, wo die Ordnung und
Neubildung der Privatrechte in Frage stehe. Hier sei maßgebend
der freie Wille des Berechtigten, im Streitfalle das Urtheil des
ordentlichen Richters.
C. Namens des Großen Rathes des Kantons Aargau trug
der dortige Regierungsrath auf Abweisung der Beschwerde an,
indem er im Wesentlichen auf dieselbe erwiderte: Der Große
Rath habe von jeher die Amtsbefugniß gehabt und ausgeübt,
Pfarrgemeinden in mehrere zu trennen oder Theile von solchen
abzutrennen und einer andern zuzuscheiden und dabei die nöthi
gen Verfügungen über die einschlagenden finanziellen Fragen zu
treffen. Das Kirchgemeindegut habe einen öffentlich rechtlichen
Charakter und sei deshalb der besondern Gesetzgebung des
Staates unterworfen. Wenn der Staat das Recht habe, staat
liche Korporationen neu zu schaffen, zu vereinigen und zu tren
nen, so müsse ihm auch das Recht zustehen, die ökonomische
Existenz dieser Gemeinden in Betracht zu ziehen und darüber
die nöthigen Verfügungen zu treffen, und es könne ihm nament
lich das Recht nicht abgesprochen werden, im Falle der Theilung
einer staatlichen Korporation auch Verfügungen über das ge
meinsame Vermögen zu erlassen, um die Existenz jedes vormals
vereinten Theils zu sichern. Die Verfügung des Großen Rathes
in Betreff des Kirchengutes von Merenschwand sei daher noth
wendig inbegriffen in dem Rechte desselben zur Abänderung der
kirchlichen Eintheilung des Kantonsgebietes, ja sie seien die
nothwendige Folge dieses Rechtes.
Zur Aufhebung der St. Antonienpfründe sei der Große Rath
berechtigt gewesen, da die Existenzberechtigung jeder juristischen
Person nur so lange dauere, als der Staat sie mit seinen In
teressen vereinbar finde. Der Aufhebung einer juristischen Per
son müsse aber die Liquidation ihres Vermögens folgen. Das
Vermögen der St. Antonienpfründe anbelangend, welches nach
Abherrschung wohlerworbener Privatrechte noch übrig bleibe, so
hätte der Staat, da eine Bestimmung über die Verwendung die
ses Vermögens auf den Fall der Auflösung nicht bestehe, nach
gemeinem Rechte die Machtbefugniß, solches als erbloses Gut
an sich zu ziehen. Er sei jedoch nicht soweit gegangen, sondern
habe die gleiche Verfügung getroffen, wie mit Bezug auf das
Kirchengut.
D. Die Kirchgemeinde Mühlau schloß sich als Intervenientin
den Ausführungen der Regierung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Was die Beschwerde darüber betrifft, daß durch 7 litt.
des großräthlichen Dekretes vom 2. September 1878 Schoren
Kestenberg ein Antheil an dem Kirchenfonds von Merenschwand
zugesprochen wird, so ist zu deren Widerlegung lediglich auf die
Begründung des heutigen Entscheides in Sachen der Gemeinde
Sins zu verweisen.
2. Die St. Antonienpfründe, deren Fonds durch das erwähnte
Dekret ebenfalls getheilt wird, ist, wie Rekurrentin selbst erklärt
hat, entweder eine selbständige Stiftung oder ihr Fonds gehört
der Kirchgemeinde Merenschwand. Im letztern Falle treffen die
Gründe, aus denen die Beschwerde wegen Vertheilung des
Kirchengutes Merenschwand abgewiesen werden mußte, auch be
züglich dieses Fonds zu. Im erstern Falle kommt in Betracht,
daß, wie vom Bundesgerichte schon in dem Entscheide vom
13. Dezember 1878 in Sachen des Meyer'schen Armenhauses
in Rüfenach ausgesprochen worden, die aargauische Verfassung
den Fortbestand resp. die Unverletzlichkeit frommer Stiftungen
nicht gewährleistet und daher in der Aufhebung einer solchen
Stiftung eine Verfassungsverletzung, welche Grund zu einer Be
schwerde an das Bundesgericht geben könnte, nicht liegt. Ist
aber die Stiftung rechtsgültig aufgehoben, so ist damit das
Eigenthumssubjekt des Stiftungsvermögens weggefallen und kann
folgerichtig davon, daß die Verfügung des Großen Rathes über
dieses Vermögen eine verfassungswidrige Eigenthumsverletzung
enthalte, keine Rede sein. Sollten indeß dritte Personen glau
ben, einen privatrechlichen Anspruch auf Ausfolgung des Stif
tungsfonds zu haben, so ist ihnen unbenommen, denselben auf
dem gewöhnlichen Civilprozeßwege geltend zu machen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.