- Urtheil vom 15. Februar 1879 in Sachen
Weidmann.
A. Der Ehemann der Rekurrentin Jakob Weidmann von Stadel,
erhob Scheidungsklage gegen seine Ehefrau und zwar in erster
Linie wegen Ehebruch. Die Beklagte widersetzte sich der Scheidung.
Das Bezirksgericht Winterthur sprach durch Urtheil vom 28. Au
gust 1878 gänzliche Scheidung der Eheleute Weidmann aus und
zwar gestützt auf Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Ehe,
indem die Ehe als tief zerrüttet erscheine, während im Uebrigen
der Beweis dafür, daß die Beklagte in schamloser Weise sich wie
derholt des Ehebruchs schuldig gemacht habe, erbracht sei, auf der
andern Seite aber Wahrscheinlichkeit dafür vorliege, daß auch der
Ehemann Ehebruch begangen habe, somit derselbe als der schuld
lose Theil, wie dies Art. 46 lit. a des Bundesgesetzes betreffend
die Ehe erfordere, nicht angesehen werden könne.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Anwalt der Beklagten die
Appellation. Der Präsident des Bezirksgerichtes Winterthur ver
fügte hierauf unterm 30. September 1878, es sei der Rekurrentin,
da sie während des Prozesses aus dem Kanton weggezogen sei, in
Anwendung des . 265 f. und 668 des Gesetzes betreffend die zür
cherische Rechtspflege eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um für
die zweitinstanzlichen Kosten und Prozeßentschädigung eine Kaution
von 100 Fr. zu leisten, widrigenfalls die Appellation verweigert
würde. Da diese Frist fruchtlos ablief, beschloß das Bezirksgericht
Winterthur am 30. October 1878, es sei der Rekurrentin die Ap
pellation verweigert.
C. Hierüber beschwerte sich Advocat Forrer Namens Frau Weid
mann. Dieselbe sei nicht im Stande, die Kaution aufzubringen,
und dem Anwalte sei deren Leistung auch nicht zuzumuthen. Der
Beschluß des Bezirksgerichtes stehe aber in Widerspruch mit Art.
54 der Bundesverfassung, indem dort das Recht zur Ehe, somit
auch das Recht auf den Fortbestand der Ehe garantirt sei und laut
dem besagten Artikel dieses Recht aus ökonomischen Rücksichten
nicht beschränkt werden dürfe. Hievon abgesehen habe die Rekurren
tin gemäß Art. 43 des Bundesgesetzes betreffend die Ehe das Recht,
den Prozeß vor Bundesgericht zu ziehen, und dürfe ihr dieses Recht
durch Auflage einer Kaution nicht geschmälert werden. An das
Bundesgericht könne sich aber die Rekurrentin nur dann wenden,
wenn ein Urtheil der kantonalen zweiten Instanz vorliege.
Die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes wies
jedoch durch Beschluß vom 30. November 1878 diese Beschwerde
ab, und zwar unter folgender Begründung: Die angeordnete
Kautionsleistung entspreche der strikten Vorschrift des 266 des
Gesetzes betreffend die zürcherische Rechtspflege und es enthalte we
der die Bundesverfassung, noch das Bundesgesetz betreffend die
Ehe u. s. w., noch das Gesetz über die Organisation der Bundes
rechtspflege eine Bestimmung, welche darauf hinweisen würde, daß
in Scheidungsprozessen die Vorschriften kantonaler Gesetze betref
fend Kautionsleistung dahin fallen. Der Art. 54 der Bundes
verfassung spreche lediglich von der Eingehung der Ehe und habe
die Ehescheidung überall nicht im Auge. Es erscheine eine Aus
dehnung dieser Gesetzesbestimmung auf die Fälle, wo ein Ehe
gatte sich der Scheidung widersetze, in keiner Weise statthaft.
Daraus, daß nach Art. 43 des Bundesgesetzes betreffend
Ehe in Verbindung mit Art. 29 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege auch in Scheidungsprozessen
jeder Partei das Recht zustehe, bei dem Bundesgerichte die Ab
änderung des letztinstanzlichen kantonalen Haupturtheils nachzu
suchen, folge ganz und gar nicht, daß in derartigen Prozessen
die gewöhnlichen Regeln betreffend Kaution und drgl. von den
kantonalen Gerichten nicht zu handhaben seien. Ganz mit dem
gleichen Rechte könnte die Zulässigkeit einer Kautionsauflage in
Scheidungsprozessen für Baarauslagen unter der Androhung,
daß sonst die von der betreffenden Partei verlangte gerichtliche
Verhandlung unterbleibe, bestritten und ebenso behauptet werden,
es seien Kautionsauflagen durch die kantonalen Gerichte in allen
den Prozessen ausgeschlossen, welche die Bundesgesetzgebung an
das Bundesgericht weiter zu ziehen gestatte.
D. Gegen diesen Beschluß ergriff der Anwalt der Frau Weid
mann Namens derselben den Rekurs an das Bundesgericht.
Zur Begründung desselben verwies derselbe auf den Inhalt
seiner Beschwerde an das zürcherische Obergericht und fügte bei:
Die Appellationskaution dürfe der Kaution für die Beweisab
nahme nicht gleichgestellt werden. Letztere solle verhüten, daß der
Fiskus nicht in positiven Schaden komme, während bei der Ap
pellationskaution nicht die Baarauslagen, sondern die Gerichts
gebühren und eine allfällige Entschädigung an die Gegenpartei
sicher gestellt werden solle. Das sei nun entschieden nicht noth
wendig und da gehe das Recht des Schweizerbürgers, in seiner
Eheangelegenheit den Entscheid des Bundesgerichtes anrufen zu
können, vor. Der Scheidungsprozeß sei kein einfacher Civil
handel; er habe seine eminent öffentlich rechtliche Bedeutung
und Wirkung; es drehe sich um eines der höchsten individuellen
Rechte, das Jedem vom Bunde garantirt sei und das zu wah
ren dem nicht erschwert werden dürfe, welcher in der Schweiz
aber zufällig nicht im Kanton Zürich wohne und ein armer
Teufel sei. Alles das treffe insbesondere für die beklagte Partei
zu, welche ins Recht antworten müsse, ob sie arm sei oder reich.
E. Die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes
bezog sich in ihrer Vernehmlassung lediglich auf die Begründung
des angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Vorerst steht außer Zweifel, daß die zürcherischen Gerichte,
indem sie die Bewilligung der Appellation gegen das Urtheil
des Bezirksgerichtes Winterthur von der Leistung einer Kaution
abhängig machten, nicht willkürlich, sondern gemäß der Vor
schrift einer Gesetzesbestimmung gehandelt haben, welche für alle
von zürcherischen Gerichten zu entscheidenden Civilprozesse gilt.
Es kann sich demnach nur fragen, ob eine solche Gesetzesbe
stimmung allgemein oder doch hinsichtlich derjenigen Prozesse,
welche an das Bundesgericht gezogen werden können, beziehungs
weise speziell bezüglich der Ehescheidungsprozesse, mit Vorschriften
der Bundesverfassung oder Bundesgesetzgebung im Widerspruche
stehe oder nicht.
2. Was nun den Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand
und Ehe, resp. die Kompetenzen, welche dem Bundesgerichte als
Civilgericht in Ehescheidungsprozessen zustehen, betrifft, so richten
sich letztere einfach nach den Art. 29 und 30 des Bundesge
setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, wonach in
Rechtsstreitigkeiten, die nach eidgenössischen Gesetzen zu entschei
den sind, die Abänderung des letztinstanzlichen kantonalen Haupt
urtheils beim Bundesgerichte nachgesucht werden kann. Es ist
somit allerdings für Civilstreitigkeiten der bezeichneten Art ein
neues Rechtsmittel geschaffen, welches nicht an ein kantonales
sondern an das Bundes-Gericht geht. Allein daraus folgt durch
aus nicht, daß die in den kantonalen Civilprozeßgesetzen ent
haltenen Bestimmungen, welche die Anhandnahme eines Pro
zesses durch die erste Instanz oder die Appellation an die zweite
kantonale Instanz von der Leistung einer Prozeßkaution oder
der Erlegung von Appellationsgebühren u. s. w. abhängig machen,
in denjenigen Civilstreitigkeiten, welche an das Bundesgericht
gezogen werden können, nicht mehr angewendet werden dürfen.
Vielmehr kann nach den Bestimmungen der Bundesverfassung
insbesondere den Art. 3, 64 lemma 2 und Art. 114, von welchen
die beiden letztern die verfassungsgemäße Grundlage der oben
citirten bundesgesetzlichen Bestimmungen bilden, keinem begrün
deten Zweifel unterliegen, daß für das Verfahren vor den kan
tonalen Gerichten in allen Prozessen einfach die kantonalen Ge
setze maßgebend und die Kantone in ihrer Befugniß, dieses Ver
fahren nach ihrem Ermessen zu regeln, durchaus nicht beschränkt
sind. Alle die Gründe, welche Rekurrentin gegen die Zulässig
keit solcher Kautionen angeführt hat, mögen de lege ferenda von
Bedeutung sein, dagegen sind sie durchaus nicht geeignet, eine
Einmischung des Bundesgerichtes in die Rechtspflege der Kantone
zu rechtfertigen. Uebrigens mag hier noch bemerkt werden, daß
auch nach der zürcherischen Civilprozeßordnung Personen, welche
nachweisen, daß sie zu arm seien, um die Prozeßkosten zu be
streiten, das Armenrecht gestattet werden kann und dasselbe ohne
Weiters die Befreiung von der Kautionsleistung zur Folge hat.
3. Der Art. 54 der Bundesverfassung, welchen Rekurrentin
durch den angefochtenen Beschluß ebenfalls für verletzt hält,
stellt das Recht zur Ehe unter den Schutz des Bundes. Inhalt
und Entstehungsgeschichte dieser Verfassungsbestimmung beweisen
nun sattsam, daß dieselbe die Beseitigung der in den kantonalen
Gesetzgebungen aus kirchlichen oder ökonomischen Rücksichten,
wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Grün
den aufgestellten Ehehindernisse bezweckt und das Recht der
Eingehung der Ehe regelt. Dagegen enthält dieselbe eine
Garantie des Fortbestandes der Ehe, für welche ja nach dem
bisherigen Rechtszustande, namentlich angesichts des in den
katholischen Kantonen anerkannten Dogmas der Unauflöslichkeit
der Ehe, auch nicht das mindeste Bedürfniß vorhanden war,
überall nicht. Im Gegentheil hat der Bund dann auch das Recht
der Auflösung der Ehe, das Scheidungsrecht, in den Bereich
seiner Gesetzgebung gezogen, so daß die Ehescheidung nunmehr
im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft, also auch in den Kan
tonen, welche früher nur die Trennung von Tisch und Bett
kannten, zulässig ist und sonach die Bundesgesetzgebung sowohl
das Recht der Auflösung als dasjenige der Eingehung der Ehe
normirt und garantirt. Für den Scheidungsprozeß, soweit er vor
den kantonalen Gerichten geführt wird, gelten aber, wie bereits
oben ausgeführt worden, lediglich die Bestimmungen der kan
tonalen Civilprozeßgesetze und erscheint daher die vorliegende
Beschwerde auch vom Standpunkte des Art. 54 der Bundes
verfassung aus unbegründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.