- Urtheil vom 19. September 1879 in Sachen
Unterwalden ob dem Wald und Konf.
gegen Nidwalden.
A. Am 27. April 1879 erließ die Landsgemeinde von Unter
walden nid dem Wald ein Steuergesetz, welches unter 3 lit. C
sämmtliche Einwohner des Kantons Nidwalden der dortigen
Armensteuer unterwirft und in Absatz 4 ibidem bestimmt:
"Kantonsbürger zahlen die Armensteuer an ihre Heimatgemeinde,
"Nichtkantonsbürger an die Armenbehörde des Niederlassungs
"ortes, jedoch ganz nach dem gleichen Maßstabe wie die Orts
"bürger der gleichen Gemeinde. Vorbehalten bleiben Gegen
"seitigkeitsverträge."
B. Gegen diese Bestimmung erhoben sowohl eine Anzahl Nie
dergelassener des Kantons Unterwalden nid dem Wald als die
Regierung des h. Standes Obwalden, letztere im Hinblick auf
die in Nidwalden wohnenden Bürger ihres Kantons, Beschwerde
beim Bundesgerichte, indem sie behaupteten, dieselbe verstoße
sowohl gegen Art. 60 der Bundesverfassung als gegen Art. 27
und 82 der nidwaldenschen Kantonsverfassung, sowie endlich
gegen die Stellung, welche laut Konferenzen und Verträgen be
züglich der in Nidwalden wohnhaften Bürger von Obwalden,
insbesondere der sog. alten Landleute von Obwalden, vereinbart
worden sei und wonach letztere die Armensteuern lediglich an
ihre Heimatgemeinde zu bezahlen haben. Rekurrenten stellten
das Begehren, das Bundesgericht wolle verfügen: "Daß das
"fragliche Steuergesetz dahin abzuändern sei, daß die Armen
"steuer sowohl von den in Nidwalden wohnenden alten Land
"leuten von Obwalden, als von den daselbst niedergelassenen
"Schweizerbürgern anderer Kantone an deren Heimatgemeinde
"insofern von dieser eine solche gefordert werde, nicht aber an
"eine Gemeinde von Nidwalden zu entrichten sei," eventuell
"daß ein einheitliches Prinzip, sei es Heimats- oder Territorial
"prinzip, auf alle Einwohner von Nidwalden angewendet werde."
C. Die Regierung des Kantons Unterwalden nid dem Wald
trug auf Abweisung der Beschwerde an. Sie machte in erster
Linie geltend, daß das prinzipale Begehren einen Eingriff in
die Souverainität des Kantons Nidwalden enthalte und bestritt
sodann, daß das angefochtene Gesetz gegen Bestimmungen der
Kantons- oder Bundesverfassung oder kantonale Verträge ver
stoße. Speziell bezüglich des Art. 60 der Bundesverfassung be
merkte sie, derselbe werde präzisirt durch Art. 45 Lemma 6 ibi
dem, wo gesagt sei, daß die Gemeinde, in welcher ein Nieder
gelassener seinen Wohnsitz nehme, ihn nicht anders als den
Ortsbürger besteuern dürfe. Angesichts dieser Bestimmung, welche
in der frühern Bundesverfassung, von 1848, nicht enthalten ge
wesen sei, könne nicht mehr gesagt werden, daß die rekurrirte
Gesetzesbestimmung einen Einbruch in den Art. 60 der Bundes
verfassung enthalte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit die Rekurrenten verlangen, daß der Kanton Nid
walden verpflichtet werde, in seiner Steuergesetzgebung einen ge
wissen Grundsatz niederzulegen und dieselbe danach umzuändern,
gehen dieselben allerdings zu weit. Das Bundesgericht kann
wohl Verfügungen kantonaler Behörden, worunter auch Gesetze
zu verstehen sind, sofern sie sich als verfassungswidrig heraus
stellen, aufheben und ihnen dadurch ihre Wirksamkeit nehmen.
Dagegen steht es dem Bundesgericht nicht zu, den Kantonen
Vorschriften zu geben, wie sie ihre Gesetzgebung einzurichten
haben, oder sie gar zu zwingen, ein bestehendes Gesetz abzu
ändern oder ein neues Gesetz zu erlassen.
- Es kann sich somit lediglich fragen, ob die oben Fakt. A
angeführte, von den Rekurrenten angefochtene Bestimmung des
nidwaldenschen Steuergesetzes vom 27. April 1879 verfassungs
widrig und demnach aufzuheben sei, und diese Frage ist zu be
jahen. Denn, wie das Bundesgericht schon in seinem Entscheide
vom 8. Februar ds. Is. in Sachen Fries, im Anschlusse an
frühere Entscheide des Bundesrathes, ausgeführt hat, verstößt
ein Steuergesetz, welches auf die kantonsfremden Niedergelasse
nen ein anderes Steuersystem anwendet, als auf die eigenen,
indem es die Erstern nach dem Territorial- und die Letztern
nach dem Heimatsprinzip besteuert, gegen den in Art. 60 der
Bundesverfassung proklamirten Grundsatz der Gleichbehandlung
aller Schweizerbürger und kann daher nicht zu Recht bestehen.
3. Wenn Rekursbeklagte glaubt, daß unter der Herrschaft der
neuen Bundesverfassung eine solche ungleiche Behandlung der
Niedergelassenen anderer Kantone gegenüber denjenigen des ei
genen Kantons gestützt auf Art. 45 Lemma 6 der Bundesver
fassung (welche Bestimmung übrigens dem Bundesgerichte bei
Erlaß seines Entscheides vom 8. ebruar dis. Js. keineswegs
entgangen ist) zulässig sei, indem diese Verfassungsbestimmung
nur verbiete, den niedergelassenen Schweizerbürger anders zu
besteuern, als den Ortsbürger, so kann dieser Ansicht nicht bei
gepflichtet werden. Zwar steht natürlich außer Zweifel, daß der
Bund das Recht besitzt, in der Verfassung Ausnahmen von
dem in Art. 60 ibidem statuirten Prinzip zu machen, und daß
solche in der Verfassung selbst aufgestellte Ausnahmen respektirt
werden müssen; allein eine derartige Ausnahme ist in Art. 45
Lemma 6 nicht enthalten. Diese Verfassungsbestimmung räumt
den Gemeinden keineswegs positiv das Recht ein, den schweize
rischen Niedergelassenen wie den Ortsbürger zu besteuern; son
dern sie lautet negativ dahin, die Gemeinde dürfe den schweize
rischen Niedergelassenen nicht anders besteuern, als den Orts
bürger. Sie enthält also lediglich ein Verbot, welches neben
dem in Art. 60 proklamirten Grundsatz offenbar sogar dann
ganz wohl bestehen könnte, wenn es sich wirklich nur auf die
Besteuerung der Niedergelassenen anderer Kantone bezöge.
Nun kann aber kaum einem begründeten Zweifel unterliegen,
daß das Verbot ein ganz allgemeines ist, welches für die Be
steuerung sowohl der Niedergelassenen anderer Kantone als der
jenigen des eigenen Kantons gilt, indem durch Art. 45 der
Bundesverfassung, im Gegensatz zu den die Niederlassung be
schlagenden Bestimmungen der frühern Bundesverfassung, welche
bloß interkantonales Recht schafften, die Niederlassungsfreiheit
zu einem allgemeinen Rechte der Schweizerbürger erhoben wor
den und die Niederlassung nicht mehr bloß von Kanton zu
Kanton, sondern auch diejenige der Kantonsbürger innerhalb des
Kantons garantirt ist. Lediglich aus diesem Grunde ist offenbar
die in Art. 41 Ziffer 5 der frühern Bundesverfassung enthal
tene Bestimmung: "Den Niedergelassenen anderer Kantone kön
nen von Seite der Gemeinden keine größern Leistungen an Ge
meindelasten auferlegt werden, als den Niedergelassenen des
eigenen Kantons", in der neuen Bundesverfassung weggelassen
und durch die von der Regierung von Nidwalden angerufenen
Bestimmung: "Ebenso darf die Gemeinde, in welcher er (der
"schweizerische Niedergelassene) seinen Wohnsitz nimmt, ihn nicht
"anders besteuern als den Ortsbürger", ersetzt worden. Man
wollte die Niedergelassenen, seien sie Kantonsfremde oder Kan
tonsangehörige, einfach den Ortsbürgern gleichstellen, keineswegs
aber eine ungleiche Behandlung der Niedergelassenen gestatten.
Daß der unmittelbar vorhergehende Satz des Lemma 6, lau
tend: "Der niedergelassene Schweizerbürger darf von Seite des
die Niederlassung gestattenden Kantons mit keiner Bürgschaft
und mit keinen andern besondern Lasten behufs der Niederlas
sung belegt werden" nur für die Niederlassung von Kanton zu
Kanton Bedeutung hat, kann keineswegs den Schluß rechtferti
gen, daß auch der zweite Satz nur eine interkantonale Vor
schrift enthalte und sich nur auf die niedergelassenen Schweizer
bürger anderer Kantone beziehe. Zu einer solchen mit dem
Prinzip sowohl des Art. 60 als des Art. 45 der Bundesver
fassung in Widerspruch stehenden und auch sonst schwer erklär
lichen Unterscheidung in der Besteuerung der Niedergelassenen
nach ihrer Kantonsangehörigkeit giebt weder der Wortlaut noch
die Entstehungsgeschichte des Art. 45 Lemma 6 der Bundes
verfassung einen Anhalt. (Vergl. insbes. Blumer 2. Auflage von
Morel Bd. I, S. 302 ff. bes. S. 312, u. Dubs, das öff. Recht
der Schweiz, Bd. II, S. 116.) Der Kanton Unterwalden nid
dem Wald kann daher die kantonsfremden Niedergelassenen nur
insofern zur Bezahlung der Armensteuer an ihre Wohngemeinde
anhalten, als er dieses Verfahren gegenüber allen Niederge
lassenen, also auch gegenüber den Kantonsangehörigen, beob
achtet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach 3 litt. C des
nidwaldenschen Gemeindesteuergesetzes, soweit derselbe die schwei
zerischen Niedergelassenen zur Bezahlung der Armensteuer an
die Wohnortsgemeinden pflichtig erklärt, aufgehoben.