Schaffhausen bankruptcy punishment and constitutional complaint

BGE 5 I 315Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I27 giu 1879Dismissed

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Sintesi Omnilex

Johann Huber was convicted by the Schaffhausen district court of negligent bankruptcy and sentenced to 10 days' imprisonment and five years' loss of civic rights. He filed a federal complaint invoking the constitutional ban on debt imprisonment and the Schaffhausen constitutional rule requiring culpability for insolvency punishment, and also argued that he had not been properly heard. The Federal Court held that the detention was penal imprisonment rather than debt imprisonment and that the district court had expressly found culpable insolvency. It therefore found no constitutional violation and dismissed the complaint.

Massima Omnilex

Art. 59 BV; Art. 5 Schaffhausen Cantonal Constitution; Schaffhausen bankruptcy law: detention ordered as punishment for negligent bankruptcy is not debt imprisonment within the meaning of the federal constitutional ban, but penal custody. A constitutional objection under cantonal law fails where the lower court expressly establishes culpable insolvency; the Federal Court does not review the substantive criminal-law assessment beyond the constitutional question (consid. 1-2).

Testo completo

  1. Urtheil vom 27. September 1879 in Sachen Johann Huber gegen Schaffhausen. A. Durch Erkenntniß vom 19. Juni 1879 verurtheilte das Bezirksgericht Schaffhausen den Johann Huber wegen fahrlässi gen Fallimentes zu zehn Tagen Gefangenschaft und fünf Jahren Einstellung im Aktivbürgerrecht. Dabei zog das Gericht in Er wägung: Laut Vertheilungsbescheid habe der Beklagte Huber seinen Gläubigern einen Verlust von über 5600 Fr. beigebracht. Mit Rücksicht auf das kleine Geschäft, das der Konkursit be trieb, und die kurze Dauer desselben, und daß gegenüber diesen Passiven fast keine Aktiven vorhanden seien, müsse dieser Ver lust als ein großer bezeichnet werden; der Konkursit sei auch nicht im Falle gewesen, darzuthun, daß durch besondere Zufälle, durch Unglück sein Konkurs veranlaßt worden sei, und müsse er deshalb unter die Klasse der fahrlässigen Falliten locirt werden. Mit Rücksicht darauf, daß er früher schon im Konkurse sich be funden habe, rechtfertige sich eine etwas hohe Strafe. B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich Huber beim Bundes

gerichte, indem er behauptete, daß durch dasselbe Art. 59 der Bundes sowie Art. 5 der schaffhausenschen Kantonsverfassung verletzt worden seien. Er begründete seine Rekursbeschwerde im Fernern dahin: Art. 59 Lemma 3 der Bundesverfassung, lau tend: "Der Schuldverhaft ist abgeschaft", habe keine andere Meinung, als daß Niemand wegen civilrechtlichen Ansprachen seiner persönlichen Freiheit beraubt werden dürfe; es bleibe sich daher auch immer gleich, unter welcher Form der Schuldverhaft angewendet werde; sobald Jemand um Forderungen willen zur Gefangenschaft verurtheilt werde, so liege Schuldverhaft vor. Dazu komme noch der Umstand, daß nach der schaffhausenschen Kantonsverfassung (Art. 5) in Verbindung mit 122 des schaffhausenschen Konkursgesetzes wegen unverschuldeter Insol venz eine Bestrafung nur bei konstatirtem eigenem Verschulden und bei vorhandenen Erschwerungsgründen stattfinden dürfe, während das schaffhausensche Bezirksgericht bei Prüfung dieser Frage leichtfertig darüber hinweg gegangen sei. Rekurrent sei im Uebrigen zur Bestrafung gar nicht speziell vorgeladen worden und habe sich daher nicht vertheidigen können. Wäre ihm für Letzteres Gelegenheit gegeben worden, so würde er geltend gemacht haben, daß seine Frau seit langer Zeit krank darnieder liege, daß er nur noch im Besitze eines Armes sei u. s. w., und damit auch den Beweis geliefert haben, daß sein Konkurs ein unverschuldeter gewesen sei. C. Das Bezirksgericht Schaffhausen trug auf Abweisung der Beschwerde an. Was die Bestimmung der Bundesverfassung (Art. 59) betreffe, so glaube dasselbe in dieser Beziehung ohne Weiters über die Beschwerde hinweggehen zu dürfen, da von einem Schuldverhaft im Sinne des Art. 59 in concreto keine Rede sein könne. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Kantonsverfassung sei darauf Bedacht zu nehmen, daß durch sein unbegründetes Nichterscheinen Rekurrent auf seine Vertheidigung verzichtet habe, weshalb das Gericht sein Erkenntniß auf das vor liegende Aktenmaterial habe gründen und nach Mitgabe dessen Ergebnissen annehmen müssen, daß Huber bereits früher im Kon kurse sich befunden, daß er mit 30 % akkordirt habe und dann in kurzer Zeit wieder und zwar mit dem verhältnißmäßig be deutenden Defizit von 5600 Fr. in Konkurs gerathen sei. Selbst wenn sie ihm seiner Zeit vorgetragen worden wären, hätten übrigens die in der Beschwerde Hubers zur Rechtfertigung seines Konkurses vorgebrachten Gründe dem Gerichte nicht als stichhaltig erscheinen, sondern höchstens dazu dienen können, das Straf maß etwas zu lindern, weil anderseits das Selbstverschulden Hubers durch eine Reihe von Umständen dargethan gewesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. In den diesseitigen Urtheilen vom 28. Februar und 27. Juni 1879 in Sachen Keller und Müller (vergl. amtl. Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. 1, Nr. 8 und 41) ist ausgeführt worden, daß die in 122 des schaffhausenschen Schuldbetreibungsgesetzes auf die Insolvenz angedrohte Gefäng nißhaft nicht als Schuldverhaft, sondern als Strafhaft zu be trachten und daher mit dem in Art. 59 Lemma 3 der Bundes verfassung enthaltenen Verbote des Schuldverhaftes nicht unver einbar sei; daß dagegen ein Verstoß gegen Art. 5 der schaffhau senschen Kantonsverfassung dann als vorhanden erachtet werden müsse, wenn nicht konstatirt sei, daß die Insolvenz, wegen welcher der Verhaft ausgesprochen worden, auf Verschuldung beruhe.
  2. Nun konstatirt das Bezirksgericht Schaffhausen ausdrück lich in seinem Erkenntniß vom 19. Juni abhin, daß den Joh. Huber bezüglich seiner Insolvenz ein Verschulden treffe. Einem derart motivirten, eigentlichen Strafurtheile gegenüber erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, das Bezirksgericht Schaffhausen sei bei Prüfung der verschuldeten oder unverschul deten Insolvenz leichtfertig darüber hinweggegangen, als unrich tig und es kann daher von einem Nachweise einer Verfassungs verletzung nicht gesprochen werden. Ob und inwieweit das an gefochtene Urtheil materiell begründet sei oder nicht, entzieht sich der Kompetenz des Bundesgerichtes, da bekanntlich das Straf recht Sache der Kantone ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

Parole chiave

bankruptcynegligencedebt imprisonmentconstitutional complaintculpabilitycriminal punishmentcivic rights

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the imprisonment for negligent bankruptcy violated the federal ban on debt imprisonment.

Decisione estratta

The court held that the detention ordered under Schaffhausen bankruptcy law was penal imprisonment, not debt imprisonment, and therefore did not violate the federal constitutional ban.

Motivazione estratta

Following earlier case law, the court distinguished between civil debt imprisonment and criminal detention imposed as punishment for insolvency.

Questione giuridica chiave

Whether the conviction violated the Schaffhausen constitutional requirement that punishment for insolvency presupposes culpability.

Decisione estratta

No violation was shown because the district court expressly found that Huber's insolvency was culpable.

Motivazione estratta

The first-instance judgment explicitly established fault; therefore the complaint that culpability had been neglected was unfounded. The federal court would not review the substantive criminal law assessment beyond the constitutional issue.

Questione giuridica chiave

Whether Huber was denied a proper opportunity to defend himself before punishment was imposed.

Decisione estratta

The court did not uphold this complaint as a basis for federal relief.

Motivazione estratta

Huber's absence before the district court meant the judgment was based on the existing file; the federal judgment does not treat this as establishing a constitutional violation.

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