- Urtheil vom 27. September 1879 in Sachen
Johann Huber gegen Schaffhausen.
A. Durch Erkenntniß vom 19. Juni 1879 verurtheilte das
Bezirksgericht Schaffhausen den Johann Huber wegen fahrlässi
gen Fallimentes zu zehn Tagen Gefangenschaft und fünf Jahren
Einstellung im Aktivbürgerrecht. Dabei zog das Gericht in Er
wägung: Laut Vertheilungsbescheid habe der Beklagte Huber
seinen Gläubigern einen Verlust von über 5600 Fr. beigebracht.
Mit Rücksicht auf das kleine Geschäft, das der Konkursit be
trieb, und die kurze Dauer desselben, und daß gegenüber diesen
Passiven fast keine Aktiven vorhanden seien, müsse dieser Ver
lust als ein großer bezeichnet werden; der Konkursit sei auch
nicht im Falle gewesen, darzuthun, daß durch besondere Zufälle,
durch Unglück sein Konkurs veranlaßt worden sei, und müsse er
deshalb unter die Klasse der fahrlässigen Falliten locirt werden.
Mit Rücksicht darauf, daß er früher schon im Konkurse sich be
funden habe, rechtfertige sich eine etwas hohe Strafe.
B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich Huber beim Bundes
gerichte, indem er behauptete, daß durch dasselbe Art. 59 der
Bundes sowie Art. 5 der schaffhausenschen Kantonsverfassung
verletzt worden seien. Er begründete seine Rekursbeschwerde im
Fernern dahin: Art. 59 Lemma 3 der Bundesverfassung, lau
tend: "Der Schuldverhaft ist abgeschaft", habe keine andere
Meinung, als daß Niemand wegen civilrechtlichen Ansprachen
seiner persönlichen Freiheit beraubt werden dürfe; es bleibe sich
daher auch immer gleich, unter welcher Form der Schuldverhaft
angewendet werde; sobald Jemand um Forderungen willen zur
Gefangenschaft verurtheilt werde, so liege Schuldverhaft vor.
Dazu komme noch der Umstand, daß nach der schaffhausenschen
Kantonsverfassung (Art. 5) in Verbindung mit 122 des
schaffhausenschen Konkursgesetzes wegen unverschuldeter Insol
venz eine Bestrafung nur bei konstatirtem eigenem Verschulden
und bei vorhandenen Erschwerungsgründen stattfinden dürfe,
während das schaffhausensche Bezirksgericht bei Prüfung dieser
Frage leichtfertig darüber hinweg gegangen sei. Rekurrent sei im
Uebrigen zur Bestrafung gar nicht speziell vorgeladen worden
und habe sich daher nicht vertheidigen können. Wäre ihm
für Letzteres Gelegenheit gegeben worden, so würde er geltend
gemacht haben, daß seine Frau seit langer Zeit krank darnieder
liege, daß er nur noch im Besitze eines Armes sei u. s. w.,
und damit auch den Beweis geliefert haben, daß sein Konkurs
ein unverschuldeter gewesen sei.
C. Das Bezirksgericht Schaffhausen trug auf Abweisung der
Beschwerde an. Was die Bestimmung der Bundesverfassung
(Art. 59) betreffe, so glaube dasselbe in dieser Beziehung ohne
Weiters über die Beschwerde hinweggehen zu dürfen, da von
einem Schuldverhaft im Sinne des Art. 59 in concreto keine
Rede sein könne. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung der
Kantonsverfassung sei darauf Bedacht zu nehmen, daß durch sein
unbegründetes Nichterscheinen Rekurrent auf seine Vertheidigung
verzichtet habe, weshalb das Gericht sein Erkenntniß auf das vor
liegende Aktenmaterial habe gründen und nach Mitgabe dessen
Ergebnissen annehmen müssen, daß Huber bereits früher im Kon
kurse sich befunden, daß er mit 30 % akkordirt habe und dann
in kurzer Zeit wieder und zwar mit dem verhältnißmäßig be
deutenden Defizit von 5600 Fr. in Konkurs gerathen sei. Selbst
wenn sie ihm seiner Zeit vorgetragen worden wären, hätten
übrigens die in der Beschwerde Hubers zur Rechtfertigung seines
Konkurses vorgebrachten Gründe dem Gerichte nicht als stichhaltig
erscheinen, sondern höchstens dazu dienen können, das Straf
maß etwas zu lindern, weil anderseits das Selbstverschulden
Hubers durch eine Reihe von Umständen dargethan gewesen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In den diesseitigen Urtheilen vom 28. Februar und 27. Juni
1879 in Sachen Keller und Müller (vergl. amtl. Sammlung
der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. 1, Nr. 8 und 41)
ist ausgeführt worden, daß die in 122 des schaffhausenschen
Schuldbetreibungsgesetzes auf die Insolvenz angedrohte Gefäng
nißhaft nicht als Schuldverhaft, sondern als Strafhaft zu be
trachten und daher mit dem in Art. 59 Lemma 3 der Bundes
verfassung enthaltenen Verbote des Schuldverhaftes nicht unver
einbar sei; daß dagegen ein Verstoß gegen Art. 5 der schaffhau
senschen Kantonsverfassung dann als vorhanden erachtet werden
müsse, wenn nicht konstatirt sei, daß die Insolvenz, wegen welcher
der Verhaft ausgesprochen worden, auf Verschuldung beruhe.
- Nun konstatirt das Bezirksgericht Schaffhausen ausdrück
lich in seinem Erkenntniß vom 19. Juni abhin, daß den Joh.
Huber bezüglich seiner Insolvenz ein Verschulden treffe. Einem
derart motivirten, eigentlichen Strafurtheile gegenüber erweist
sich die Behauptung des Beschwerdeführers, das Bezirksgericht
Schaffhausen sei bei Prüfung der verschuldeten oder unverschul
deten Insolvenz leichtfertig darüber hinweggegangen, als unrich
tig und es kann daher von einem Nachweise einer Verfassungs
verletzung nicht gesprochen werden. Ob und inwieweit das an
gefochtene Urtheil materiell begründet sei oder nicht, entzieht sich
der Kompetenz des Bundesgerichtes, da bekanntlich das Straf
recht Sache der Kantone ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.