- Urtheil vom 30. August 1879 in Sachen Höfe.
A. Pius Knobel, Schuster in Pfäffikon, Kanton Schwyz,
belangte die Brüder K. A. Feusi, Kantonsrichter in Hurden,
und Balthasar Feusi beim "Rößli" in Pfäffikon für eine For
derung von 44 Fr. K. A. Feusi bestritt die Forderung nicht,
sondern anerkannte die Hälfte davon schuldig zu sein, und leistete
deshalb auch der Vorladung vor die Gerichtskommisfion Höfe
auf den 7. September 1878 keine Folge. Balth. Feusi erschien
dagegen vor Gerichtskommission und stellte das Begehren, daß
Kläger von den Schranken gewiesen werde, da K. A. Feusi nicht
anwesend sei und die Hälfte der Forderung, welche seine, Bal
thasar Feusi's, Person betreffe, nur 22 Fr. betrage und dem
nach vor den Einzelnrichter gehöre. P. Knobel stellte das Gegen
rechtsbegehren, daß der Beklagte gerichtlich angehalten werde,
sich in Sachen einläßlich zu benehmen. Die Gerichtskommission
trat jedoch auf diese Begehren nicht ein, sondern sistirte die
Gerichtsverhandlung und legte dem K. A. Feusi die Kosten
sowie eine Ordnungsbuße von 5 Fr. 70 Cts. auf, in Erwä
wägung, daß K. A. Feusi gehörig zitirt worden sei und keine
Entschuldigung desselben vorliege.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff K. A. Feusi den Kassations
rekurs an die Gerichtskommission Schwyz, worauf dieselbe nach
Anhörung des B. Feusi und des Pius Knobel das Erkenntniß
der Gerichtskommission durch Urtheil vom 13. März dfs. Is.
aufhob und bezüglich der Kosten beschloß, es haben dieselben,
mit Ausnahme derjenigen der Gerichtskommission selbst, welche
diese an sich selbst zu tragen habe, bei der Hauptsache zu bleiben.
Dieses Urtheil der Justizkommission beruht darauf, daß das
angefochtene Erkenntniß mit den Begehren der Parteien sich
gar nicht befasse, sondern denselben etwas anderes zugesprochen
habe, als dieselben verlangt haben.
C. Nun beschwerten sich die Mitglieder der Gerichtskommission
Höfe über das Urtheil der Justizkommission beim Bundesgerichte.
Sie stellten das Begehren, daß dasselbe, soweit die Kosten der
Gerichtskommission dieser selbst überbunden worden, aufgehoben
werde, und führten zur Begründung an: Nach Art. 5 der
schwyzerischen Kantonsverfassung dürfe Niemand seinem ver
fassungsmäßigen Richter entzogen werden, woraus sich ergebe,
daß Jedermann, sobald es sich um seine eigenen Rechte und
Interessen handle, verlangen dürfe, nicht ungehört verurtheilt
zu werden. Nun sei die Kassationsbeschwerde des K. A. Feusi
der Gerichtskommission nie zur Vernehmlassung mitgetheilt, sie
aber gleichwohl in einen Theil der daherigen Kosten verurtheilt
worden. Allerdings seien die Gerichte für ihre Verrichtungen
verantwortlich, allein Entschädigungsforderungen lädirter Per
sonen müssen durch eine besondere Klage geltend gemacht wer
den. Die Justizkommission hätte daher die über die Kassations
beschwerde des K. A. Feusi erlaufenen Kosten den Parteien auf
legen oder bei der Hauptsache belassen sollen, wobei es dann
Sache der Parteien gewesen wäre, die Gerichtskommission für
deren unbegründete Urtheilsfassung civilrechtlich oder strafrecht
lich zu belangen.
D. Die Justizkommission des Kantons Schwyz entgegnete in
ihrer Vernehmlassung, in welcher sie auf Abweisung der Be
schwerde antrug, im Wesentlichen Folgendes: Nach Gesetz und
Praxis werden im Kanton Schwyz Kassationsbeschwerden nur
der Gegenpartei, nicht der untern Instanz mitgetheilt, weil letz
tere ihre Entscheide motivirt abgebe und daher deren Gründe
bekannt seien. Die angefochtene Bestimmung des Urtheils vom
13. März d. J. habe den Charakter einer Disziplinarverfügung
indem dem Kantonsgericht nach 72 der Kantonsverfassung die
Oberaufsicht über die untern Gerichtsbehörden zukomme, und
solche Verfügungen bedürfen schon an sich keiner vorgehenden
Vertheidigung seitens der Gemaßregelten. Für den vorliegenden
Fall bestehe überdies eine spezielle Bestimmung, da 6 der
Verordnung über die Kassation kreisgerichtlicher Urtheile vom
13. März 1857 vorschreibe, daß bei Gutheißung eines Kassa
tionsgesuches bei der nächsten Versammlung des Kreisgerichtes
(an dessen Stelle nun die Gerichtskommission getreten sei) das
Verfahren ohne Erneuerung der Gerichts- und Schreibgebühren
wiederholt werden müsse. Es wäre auch ungerecht, die Parteien
in solchen Fällen die Kosten zahlen zu lassen. Im Kanton
Schwyz werden, mit Ausnahme des Kantonsgerichtes, alle
Gerichtsbehörden von den Parteien bezahlt und sei daher die
angefochtene Verfügung im vorliegenden Falle ganz zutreffend.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Rekurrenten gehen von der Ansicht aus, daß die Frage, ob
die Gerichtskommission zum Bezug der Kosten für die Gerichts
verhandlung vom 7. September 1878 befugt gewesen sei oder
diese Kosten an sich zu tragen habe, nur in einem von den be
treffenden Parteien gegen die Mitglieder der Gerichtskommission
anzuhebenden Civil- oder Strafprozesse entschieden werden könne.
Diese Ansicht ist aber eine ganz unrichtige. Sie wird durch den
6 der Verordnung über die Kassation kreisgerichtlicher Urtheile
vom 13. März 1877 ausdrücklich widerlegt und überdies ver
steht sich von selbst, daß die vorgesetzten Gerichtsbehörden von
Amteswegen befugt sind, Gerichtskosten, welche untere Instanzen
ungesetzlicher Weise verursacht haben, den betreffenden Parteien
abzunehmen und niederzuschlagen. Es liegt diese Befugniß in
dem Oberaufsichtsrecht der oberen Gerichtsbehörden über die
untern, welches Aufsichtsrecht im Kanton Schwyz dem Kantons
gerichte über die untern Gerichtsstellen durch 72 der Verfassung
ausdrücklich zuerkannt ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
) Siehe Band IV dieser Sammlung, S. 378 ff.