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BGE 5 I 261 ΓÇó Federal appeal inadmissible without cantonal merits judgment
BGE 5 I 261Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I15 feb 1879Inadmissible
Mrs. Weidmann sought to carry a divorce dispute to the Federal Court after the Zurich Appellationskammer of the Obergericht had refused her appeal. The Federal Court held that the relevant federal provisions allow a party in a divorce case to seek review only of the final cantonal merits judgment. Here, the cantonal authority had issued only an order refusing the appeal, not a substantive main judgment. Since the constitutional complaint against that order had already been dismissed and the order had become final, the federal appeal was inadmissible.
Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe in Verbindung mit Art. 29 OG; zulässiges Rechtsmittel im Ehescheidungsprozess nur gegen das letztinstanzliche kantonale Haupturteil. Ein blosser Beschluss der kantonalen Appellationsinstanz, mit welchem die Appellation verweigert wird, ist kein materieller Endentscheid. Ist ein allfälliger staatsrechtlicher Rekurs gegen diesen Beschluss bereits abgewiesen und der Beschluss rechtskräftig geworden, so ist eine weitere Anfechtung mit der Berufung an das Bundesgericht unzulässig (vgl. Erw. 1).
lichen kantonalen Haupturtheils verlangen. Um ein solches Urtheil handelt es sich aber hier nicht. Die letzte kantonale Instanz für solche Streitigkeiten ist im Kanton Zürich die Ap pellationskammer des Obergerichtes, von dieser liegt aber kein Haupturtheil d. h. ein die Hauptsache erledigender, mate rieller Entscheid, sondern lediglich ein Beschluß vor, durch wel chen die Appellation verweigert worden ist und gegen welchen Beklagte das einzig zulässige Rechtsmittel, nämlich den staats rechtlichen Rekurs, an das Bundesgericht ergriffen hat. Nachdem letzterer abgewiesen worden, ist der Beschluß der Appellations kammer in Rechtskraft erwachsen und eine weitere Anfechtung desselben durch das in Art. 29 des Bundesgesetzes über die Or ganisation der Bundesrechtspflege eingeführte Rechtsmittel nicht zulässig.