Double taxation and taxation of pledged capital

BGE 5 I 148Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I16 lug 1878Granted

Sintesi

Bücher and Durrer challenged Nidwalden's land tax insofar as it was levied on two pledged capitals on the Bürgenstock property, asserting that the claims were already taxed in Obwalden. Nidwalden argued the complaint was premature and that no double taxation existed. The Federal Court held that exhaustion of cantonal remedies was not required in double-taxation cases and that the pledged claims were movable property taxable only at the creditor's domicile. It therefore granted the complaint in substance, but only from 1876 for the CHF 17,000 claim and from 1877-11-07 for the CHF 400,000 claim, since the 1875 tax year had already been settled by the prior federal judgment.

Regest

Art. 59 OG; double taxation and fiscal allocation of pledged claims; a federal complaint against double taxation is admissible once directed against a cantonal authority decision, without prior exhaustion of the cantonal appeal chain. Pledged debts are movable property and are taxable exclusively at the creditor's domicile; taxation by the canton where the encumbered real estate is situated constitutes impermissible double taxation and an intrusion into another canton’s tax sovereignty. Relief cannot extend to a tax period already definitively adjudicated in a prior federal judgment; it applies only from the moment the relevant security right arises or from the first tax period not yet covered by that judgment (consid. 1-5).

Testo completo

  1. Urtheil vom 3. Mai 1879 in Sachen Bücher und Durrer. A. Mit Beschwerdeschrift vom 31. Januar 1879 brachten Bücher und Durrer vor: Auf ihrem Gasthof zum Bürgenstock haften zwei grundversicherte Kapitalien von 400,000 Fr., laut Pfandbrief vom 7. November 1877 zu Gunsten Melchior Dur rer in Sarnen, und 17,000 Fr., laut Gülten, welche im Jahre 1875 dem nämlichen Melchior Durrer abgetreten worden seien. Da Melchior Durrer sein Vermögen in Obwalden ver steuern müsse und sich einen Abzug der Nidwaldner Steuer nicht gefallen lasse, so haben sie, Rekurrenten, beim Regierungs rathe von Nidwalden gemäß dem bundesgerichtlichen Entscheide vom 16. Juli 1878 1) das Gesuch gestellt, von der nidwalden schen Landsteuer, soweit sie vom Betrage der auswärts besteuer ten Kapitalien erhoben werden wolle, entlastet zu werden; allein der Regierungsrath habe dieses Gesuch am 4. Januar 1879 abgewiesen. Gestützt auf das erwähnte bundesgerichtliche Urtheil gelangen sie daher an das Bundesgericht mit dem Begehren:
  2. Bezüglich des Kapitals von 400,000 Fr. sei die Besteue rung von Nidwalden als unzulässig zu erklären und zwar vom Jahre 1877 an;
  3. bezüglich des Kapitals von 17,000 Fr. sei die Besteue rung von Nidwalden als unzulässig zu erklären vom Jahre 1875 an. B. Die Regierung des Kantons Unterwalden nid dem Wald
  1. Siehe Bd. IV S. 333 ff. trug in erster Linie darauf an, daß zur Zeit auf den Rekurs nicht eingetreten werde, indem laut Art. 48 Ziffer 15 der nidwaldenschen Kantonsverfassung der Landrath Rekurse gegen Entscheide des Regierungsrathes betreffend Verletzung der Kan tons- oder Bundesverfassung behandle und daher Bücher und Durrer sich zuerst an den Landrath wenden müssen. Eventuell beantragte die Regierung Abweisung der Beschwerde, im We sentlichen unter folgender Begründung: Auf die Steuer von 1875 könne in keinem Falle mehr zurückgegangen werden, in dem über dieselbe durch den bundesgerichtlichen Entscheid vom
  1. Juli v. J. geurtheilt sei. Was die spätern Steuern be treffe, so liege den Rechtsgesuchen die Behauptung zu Grunde, Nidwalden besteuere 400,000 Fr. und 17,000 Fr. Kapitalien, welche dem Melchior Durrer gehören. Diese Behauptung sei vollständig unrichtig. Nidwalden fordere keine Steuer von Ka pitalien des M. Durrer, sondern vom Betrage der Güter schätzung des Bürgenstockes von 250,000 Fr. Eine Doppel besteuerung liege somit nicht vor. Wenn aber Rekurrenten ihr Rechtsgesuch dahin verstehen sollten, Nidwalden beziehe die Landsteuer vom Liegenschaftsbesitzer und gestatte diesem, das Betreffniß derselben dem Gültgläubiger abzuziehen und nun protestire M. Durrer gegen den Abzug, so könne auf eine solche Abänderung des Rechtsgesuches gegenwärtig nicht mehr eingetre ten werden. Allein wenn dies der Fall sein dürfte, so müsse da ran festgehalten werden, daß auch dann noch der Fall der Doppelbesteuerung nicht vorhanden wäre. Die Weigerung M. Dur rers genüge keineswegs als zuverlässiges Beweismittel, daß die fraglichen 400,000 Fr. anderwärts versteuert werden. C. Die Regierung des Kantons Unterwalden ob dem Wald unterstützte das Begehren der Rekurrenten, indem sie bemerkte, sie könne, gestützt auf eingezogene Erkundigungen und nach Ein sicht in die Steuerregister die Erklärung abgeben, daß das im Jahre 1877 von Bucher und Durrer dem M. Durrer bekannte Kapital auf Bürgenstock seit seiner Errichtung in Obwalden versteuert werde. Sie müsse sich daher gegen die Anwendung des nidwaldenschen Steuergesetzes entschieden verwahren, soweit dieselbe zu einer Beeinträchtigung der obwaldenschen Steuer

kompetenzen führen würde, und wünsche, daß ihre Angehörigen vor unberechtigter Besteuerung geschützt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Das Verbot der doppelten Besteuerung der schweizerischen Einwohner durch zwei verschiedene Kantone ist ein Grundsatz des Bundesrechtes. Gemäß konstanter Praxis und der Vorschrift des Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun desrechtspflege ist daher die Zulässigkeit des Rekurses an das Bundesgericht wegen Doppelbesteuerung lediglich davon abhän gig, daß die Beschwerde gegen eine Verfügung einer kantonalen Behörde gerichtet sei und ist dagegen keineswegs erforderlich, daß Rekurrenten den kantonalen Instanzenzug innegehalten haben. Der Antrag der Regierung von Nidwalden, daß der Rekurs als verfrüht zurückgewiesen werde, ist daher unbegründet.
  2. In der Hauptsache ist nun in dem diesseitigen Entscheide vom 16. Juli 1878 ausgeführt worden, daß die Steuer, welche der Stand Nidwalden von den Rekurrenten erheben will, eine Vermögenssteuer sei, zu welcher sowohl das in Liegenschaften bestehende Vermögen des Grundeigenthümers als auch das auf den Liegenschaften haftende Kapital herbeigezogen werde, und daß daher ein Fall unzulässiger Doppelbesteuerung, beziehungs weise ein Uebergriff des Standes Nidwalden in die Souveräne tät eines andern Kantons vorliege, wenn derselbe auf der Lie genschaft Bürgenstock versicherte Kapitalien, welche auswärts wohnenden Gläubigern gehören, zur Steuer heranziehe, indem grundversicherte Forderungen zum beweglichen Gut gehören, welches nach bundesrechtlicher Praxis da der Besteuerung unter liege, wo der Gläubiger seinen Wohnsitz habe. Gestützt auf diese Ausführungen, auf welche hier lediglich verwiesen werden kann, muß die vorliegende Beschwerde im Prinzipe gutgeheißen werden.
  3. Nach den Akten steht nämlich fest, daß Melchior Durrer in Sarnen Inhaber von Gülten im Betrage von 17,000 Fr. und eines Kapitals von 400,000 Fr. ist, welche auf der Lie genschaft Bürgenstock versichert sind, und es hat die Regierung von Nidwalden nicht einmal behauptet, geschweige denn nach gewiesen, daß die Uebertragung der Gülten an Melchior Dur rer nicht ernstlich gemeint sei oder dem Pfandbriefe von 400,000 Fr. nicht ein wirkliches Schuldverhältniß zu Grunde liege; sondern sie hat sich lediglich darauf berufen, daß das rekur- rentischerseits gestellte Gesuch unrichtig und eventuell der Beweis nicht geleistet sei, daß M. Durrer jene Kapitalien wirklich in Ob walden versteuere. Beide Einwendungen sind aber unbegründet.
  4. Das Rechtsgesuch der Rekurrenten entspricht vollständig der Natur der von Nidwalden prätendirten Steuer, wie solche in dem diesseitigen Entscheide vom 16. Juli 1878 festgestellt ist, und man vermag in der That nicht einzusehen, inwiefern solches in Widerspruch mit dem thatsächlichen Verhalte stehen und eine Gutheißung der Beschwerde hindern sollte. Und was die Frage betrifft, ob M. Durrer jene Kapitalien in Obwalden auch wirklich versteuere, so kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit Obwalden von seinem Steuerrechte gegenüber M. Dur rer thatsächlich Gebrauch mache, sondern entscheidend ist ledig lich, daß M. Durrer mit seinem beweglichen Vermögen einzig der obwaldenschen Steuerhoheit, mit Ausschluß derjenigen von Nidwalden, unterworfen ist. Uebrigens bezeugt die Regierung von Obwalden, daß sie ihre Steuerberechtigung gegen M. Dur rer wirklich zur Anwendung bringe.
  5. Dagegen kann die Beschwerde nicht bezüglich der 1875er Steuer, sondern hinsichtlich der Gülten von 17,000 Fr. nur für die Zeit vom Jahre 1876 an und für das Kapital von 400,000 Fr. nur vom 7. November 1877, als dem Tage der Errichtung der Grundversicherung an, gutgeheißen werden, in dem die Pflicht der Rekurrenten zur Bezahlung der 1875er Steuer von der Güterschätzung des Bürgenstocks durch den diesseitigen Entscheid vom 16. Juli 1878 festgestellt ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
  6. Die Beschwerde ist in der Hauptsache begründet und dem nach der Kanton Unterwalden nid dem Wald nicht berechtigt, das auf der Liegenschaft Bürgenstock haftende Gültenkapital von 17,000 Fr. vom Jahre 1876 an und das auf der gleichen Liegenschaft versicherte Kapital von 400,000 Fr. vom 7. No vember 1877 an zu besteuern.

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