- Urtheil vom 10. Januar 1879 in Sachen
Unterfinger gegen Kanton Luzern.
A. Wie viele andere schweizerische Kantone besitzt auch der
Kanton Luzern seit Anfang dieses Jahrhunderts eine öffentliche
Brandversicherungsanstalt. Das am 1. Christmonat 1869 revi
dirte Gesetz über dieselbe enthält folgende wesentliche Bestim
mungen:
- Für den Kanton Luzern besteht eine auf Gegenseitigkeit
gegründete öffentliche Brandversicherungsanstalt, welche den Brand
schaden an Gebäuden nach Verhältniß ihrer Versicherung aus den
Beiträgen sämmtlicher Anstaltsgenossen vergütet.
- Die Anstalt umfaßt alle im Kanton Luzern befindlichen
öffentlichen Gebäude, welche nicht unter die im Gesetze selbst
bezeichneten Ausnahmen fallen oder vom Regierungsrathe wegen
besonderer Feuergefährlichkeit ausgeschlossen werden.
- Die der kantonalen Versicherungsanstalt einverleibten
Gebäude dürfen bei Strafe und Verlust der Vergütung allfälli
gen Brandschadens bei keiner andern Anstalt versichert sein.
- Der Regierungsrath ist zur Rückversicherung der von
der kantonalen Versicherungsanstalt geleisteten Versicherungen
berechtigt.
- Die Versicherungsanstalt leistet nach Maßgabe des Ge
setzes Ersatz für Schaden, der durch Feuer, Blitzschlag u. s. w.
entstanden ist. "Brandbeschädigungen die durch Kriegsereignisse
"veranlaßt worden, hat der Staat an der Stelle der Versiche
"rungsanstalt in billiger Weise zu vergüten, sofern ein ander
"weitiger Ersatz nicht erhältlich ist."
- In Fällen, die an den Strafrichter verwiesen werden,
entscheidet dieser über die dem Eigenthümer gebührende Ent
schädigung. In den andern Fällen steht der Entscheid dem
Regierungsrathe zu. Will der Beschädigte denselben nicht aner
kennen, so hat er innert zwei Monaten "seine Forderung an die
Assekuranzanstalt" bei den zuständigen Gerichten anhängig zu
machen.
- In denjenigen Fällen, wo (nach 7 und 8 des Ge
setzes) ein Brandbeschädigter seine Anspruchsrechte auf die Ent
schädigung aus der Versicherungsanstalt (wegen eigener Verur
sachung des Brandes u. s. w.) verliert, haftet die Anstalt den
Besitzern von Hypotheken, soweit die Versicherungssumme reicht,
erwirkt aber für die diesfälligen Zahlungen ein Regreßrecht auf
das Vermögen des Thäters.
10. Die Brandassekuranzanstalt wird vom Finanzdeparte
ment verwaltet.
26. Bei Abschatzungen, welche in Folge eines Brand
unglückes stattfinden, sind die Sachverständigen von der Brand
versicherungsanstalt zu entschädigen. Untersuchungskosten über
nimmt, wenn der Verursacher der Feuersbrunst nicht ausgemit
telt ist, der Staat nach den hierüber bestehenden Vorschriften.
27. Zur Bestreitung der Ausgaben der Anstalt werden
von den Gebäudeeigenthümern Steuern erhoben, zu welchem
Behufe die versicherten Gebäude in Klassen eingetheilt werden.
29. Alljährlich im Februar wird vom Regierungsrathe zur
Deckung der Brandschäden des verflossenen Jahres der Bezug
einer einfachen Brandsteuer angeordnet. Der die Jahresausgaben
übersteigende Betrag dieser Steuer fällt in einen Reservefonds.
Reicht der Ertrag einer einfachen Brandsteuer zur Deckung des
Brandschadens nicht aus, so soll der Mehrbetrag aus dem Re
servefonds bestritten werden. Genügt der Reservefonds hiefür nicht,
so ordnet der Regierungsrath außerordentliche Bezüge an, welche
jedoch in der Regel während eines Jahres nicht eine einfache
Steuer übersteigen sollen. In außerordentlichen Fällen hat der
Regierungsrath dem Großen Rathe über die zur Deckung des
Brandschadens weiter erforderlichen Bezüge Anträge vorzulegen.
32. Die endgültig ausgemittelte Brandentschädigung soll
von der Brandassekuranzanstalt unverzüglich geleistet werden.
Die erforderlichen Vorschüsse sind der Anstalt aus der Staats
kasse vorzustrecken, derselben aber nach Eingang der Brandsteuer
sogleich wieder zu erstatten.
B. In dieser Brandassekuranzanstalt war die in Rothenburg
gelegene Mühle des Klägers für 13,000 Fr. versichert. Im
September 1877 ging dieselbe in Flammen auf und die Kreis
schätzer taxirten den Schaden nach Abzug des Werthes der
Ueberreste auf 12,500 Fr. Gegen den Kläger wurde Anklage
auf Brandstiftung erhoben, die Untersuchung jedoch später man
gels Beweises sistirt. Da sich aber bei der Untersuchung ergeben,
daß Kläger eine beträchtliche Anzahl Stauden, welche in einem
Zimmer der abgebrannten Gebäulichkeiten sich befunden, angeb
lich um einen Dieben zu entdecken, mit Sprengpulver geladen
hatte, so kürzte der Regierungsrath die Entschädigungssumme
um 3500 Fr. und setzte dem Kläger für den Fall, als er diesen
Entscheid nicht anerkennen sollte, eine Frist von zwei Monaten
an, um seine Forderung an die Assekuranzanstalt bei dem zu
ständigen Gerichte anhängig zu machen.
C. Innert dieser Frist stellte nun Kläger, gestützt auf Art.
27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege, beim Bundesgerichte das Begehren, daß der
Staat Luzern, beziehungsweise die kantonale Brandassekuranz
anstalt verpflichtet werde, an ihn die amtlich ausgemittelte Ent
schädigungssumme von 12,500 Fr. ohne Abzug zu bezahlen.
Allein der Beklagte stellte die Einrede, daß das Bundesgericht
zur Behandlung dieses Prozesses nicht kompetent, beziehungs
weise der Kanton Luzern der unrichtig Beklagte sei, indem
der Begründung anführte: In Art. 27 Ziffer 4 des Bundes
gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege falle der
"Kanton nur als privatrechtlicher Begriff, als Fiskus, in Be
tracht. Die kantonale Brandassekuranzanstalt sei aber kein Be
standtheil des Fiskus, da sie das Staatsvermögen nicht berühre.
Die Staatskasse mache nur der Anstalt erforderlichenfalls Vor
schüsse, die aber sofort wieder erstattet werden müssen. Die Brand
versicherungsanstalt sei eine öffentliche Anstalt und zugleich in
civilrechtlicher Beziehung ein selbständiges Rechtssubjekt, wie die
sämmtlichen Bestimmungen des Brandassekuranzgesetzes beweisen.
D. Kläger hielt die Einrede der Inkompetenz des Bundes
gerichtes für unbegründet. Die Brandversicherungsanstalt sei eine
kantonale Anstalt, welche in der Rechtsperson des Staates auf
gehe und nicht als selbständiges Rechtssubjekt sich darstelle. Die
Anstalt sei im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt gegründet
worden, sie sei als eine öffentliche erklärt und werde vom Finanz
departement verwaltet, woraus klar hervorgehe, daß sie einer
jener Geschäftszweige sei, aus denen überhaupt die kantonale
Administration sich zusammensetze. Im Versicherungswesen werde
unterschieden zwischen Staatsunternehmen und Privatunter
nehmen; bei erstern sei selbstverständlich der Staat Unternehmer
und es ändere nichts, ob derselbe dabei auf Gewinn spekulire
oder nicht und ob die Staatskasse dabei engagirt sei oder nicht.
Der eigentliche juristische Träger dieses Unternehmens sei der
Staat und es lasse sich dasselbe als eigene Rechtspersönlichkeit
juristisch gar nicht konstruiren. Es sei weder eine Societät, noch
eine Stiftung noch eine Korporation. Die luzernische Gesetzgebung
lasse hierüber keinen Zweifel übrig, indem Art. 18 des Civ.
Gesetzbuches sage: "Gemeinden und Korporationen, welche einen
bleibenden Zweck haben, der ihnen vom Gesetzgeber gesichert
worden, sind moralische Personen, die unter der Aufsicht der
Regierung auf ihren eigenen Namen Rechte erwerben und Ver
bindlichkeiten eingehen können." Bei der Brandversicherungs
anstalt handeln nicht die Genossen, da solche überhaupt nicht
vorhanden seien, sondern einzig die Regierung. Die Gebäude
besitzer seien Objekte der Anstalt d. h. nur steuerpflichtig gegen
über dem Staate.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung in Ver
bindung mit Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege, auf welchen Kläger im
vorliegenden Falle die Kompetenz des Bundesgerichtes gestützt
hat, bestimmt, daß das Bundesgericht civilrechtliche Streitig
keiten zwischen Kantonen (worunter, wie das Bundesgericht schon
wiederholt erklärt hat, die Kantone als Privatrechtssubjekte,
Fiskus, Staatskasse, zu verstehen sind) einerseits und Korpora
tionen oder Privaten anderseits insofern beurtheile, als der
Streitgegenstand einen Hauptwerth von wenigstens 3000 Fr.
hat und die eine oder andere Partei es verlangt. Diese beiden
Voraussetzungen würden hier zutreffen; dagegen setzt die ins
Recht gefaßte Regierung in Widerspruch, daß der Kanton Luze
der richtige Beklagte, beziehungsweise die dortige Brandasse
kuranzanstalt ein Bestandtheil des Fiskus sei. Letztere stelle sich
vielmehr als eine neben dem Staate bestehende besondere Anstalt
mit eigener Rechtssubjektivität dar, welche der bundesgerichtlichen
Gerichtsbarkeit nicht unterworfen sei. Je nachdem man nun die
gegen den Regierungsrath Namens des Staates Luzern
"beziehungsweise der kantonalen Brandassekuranzge
sellschaft" erhobene Klage als gegen den Staat oder die Brand
assekuranzgesellschaft gerichtet ansteht, handelt es sich also im
vorliegenden Falle um die Einrede der mangelnden Passivlegi
timation des Beklagten oder um die Einrede der Inkompetenz
des Bundesgerichtes. Indessen ist diese Unterscheidung im vor
liegenden Falle insofern ohne materielle Bedeutung, als im
einen wie im andern Falle lediglich die Frage zu untersuchen
ist, ob die luzernische kantonale Brandversicherungsanstalt eine
eigene Rechtsperson sei oder nicht, und je nach der Beantwortung
dieser Frage die beklagtischerseits gestellte Einrede, welche sich
übrigens nur der Form nach als Einrede, in Wahrheit aber
als eine Bestreitung, Leugnen, darstellt, indem in beiden
Fällen der Kläger beweispflichtig ist, abgewiesen oder gutge
heißen werden muß.
- Die Brandversicherungsanstalt Luzern ist, wie schon ihr
Name besagt, eine Anstalt und zwar, wie später noch auszu
führen ist, eine öffentliche oder Staatsanstalt. Daraus folgt
aber ebensowenig, daß sie keine eigene privatrechtliche Persön
lichkeit, sondern ein bloßer Zweig der Staatsverwaltung, mit
lediglich gesonderter Verwaltung des einschlägigen Staatsver
mögens, eine Station des Fiskus sei, als aus dem Ausdruck
"Anstalt ohne Weiters das Gegentheil, daß sie ein eigenes
Rechtssubjekt sei, gefolgert werden kann. Das Wort Anstalt
wird vielmehr für Institute beiderlei Art gebraucht und insbe
sondere zerfallen auch die Staats wie die Privatversicherungs
anstalten einerseits
a. in rein gegenseitige, wo die verbundenen Versicherten
zugleich als Gesammtheit, Verband, auch die Versicherer sind
und den Schaden, welcher Einzelne von ihnen aus der gemein
samen Gefahr trifft, gemeinschaftlich tragen, und anderseits
b. in solche, wo der Staat als Unternehmer die Ver
gütung des aus Feuersgefahr entstehenden Schadens übernimmt,
und zwar entweder gegen feste Prämie (Spekulationsanstalt)
oder (was auch vorkommen mag, wenigstens gedenkbar ist, und
Kläger hier als vorhanden zu erachten scheint) zu den Selbst
kosten, unter Verlegung des innerhalb einer bestimmten Periode
den Staat treffenden Brandschadens sammt Verwaltungskosten
auf die einzelnen Versicherten nach Verhältniß des Versicherungs
werthes, wie bei den gegenseitigen Versicherungsanstalten. In
den beiden letztern Fällen erscheint die Versicherungsanstalt als
eigentliches (industrielles) Staatsunternehmen, wie z. B.
die Staatseisenbahnen, die Post, Telegraph u. s. w., und es ist
deren Vermögen Staatsvermögen. Im ersten Falle besteht da
gegen der Natur der Sache nach die Versicherungsanstalt als
besondere Anstalt neben dem Staate, als selbständiges Rechts
subjekt mit eigener Vermögensfähigkeit, und es trifft dies, wie
sofort zu zeigen ist, auch für die vorwürfige Brandassekuranz
anstalt des Kantons Luzern zu.
3. Rein auf Gegenseitigkeit gegründete Versicherungsverbände
treten in verschiedener Gestalt, als Gesellschaften, Korporationen
und öffentliche (Staats- oder Landes-) Anstalten auf. Wo die
Verbindung eine freiwillige, auf dem Willen der Mitglieder be
ruhende ist, welchen auch deren Verwaltung und Leitung zu
kommt, erscheint der Verband, dessen juristische Natur bekannt
lich sehr bestritten ist, je nach der Gesetzgebung des betreffenden
Staates als eine Gesellschaft, Genossenschaft oder Korporation.
Wo dagegen, wie hier, die Existenz des Verbandes lediglich auf
dem Staatswillen beruht, die Mitgliedschaft kraft Gesetzes mit
dem Besitze von Gebäuden im Staatsgebiete verknüpft ist, so
daß zunächst lediglich die Gebäude ( 2, 4 u. s. w. des luzerni
schen Brandassekuranzgesetzes) und nur durch diese die Personen
verbunden sind, die Mitgliedschaft somit gewissermaßen als Pflicht
gegen den Staat erscheint, und auch ferner die Anstalt aus
schließlich von der Staatsgewalt geleitet und vertreten wird,
da fällt der Versicherungsverband unter den Begriff der "öffent
lichen Anstalt," welche jedoch, da deren Substrat aus einem für
die gegenseitige Garantie des Feuerschadens gebildeten Personen
verein besteht, immerhin ein korporatives Element besitzt, wie
denn auch solche Verbände in der Regel (und so auch in der
Klageschrift selbst öffentliche Brandassekuranzgesellschaften oder
öffentliche Brand- resp. Feuersocietäten genannt werden. Und
zwar ist allerdings die staatliche Natur dieses Verbandes im
Kanton Luzern sehr scharf ausgeprägt, indem die Beiträge der
Mitglieder, trotzdem ihr Bezug und ihre Verwendung nur im
Interesse der letztern und nicht zur Bestreitung der Staatsaus
gaben geschieht, als öffentliche Abgaben, Steuern, angesehen und
wie solche auf dem Exekutionswege eingetrieben werden ( 30
und 31 des Gesetzes) und ferner auch über die Pflicht zur
Mitgliedschaft, die Abschätzung der der Anstalt einverleibten Ge
bäude und die Größe der Beiträge lediglich im Verwaltungs
wege entschieden wird. ( 13 Abs. 3 und 8 des Ges.)
Frägt es sich nun, ob diese Staatsanstalt, dieser öffentliche
Verband, auch ein vom Staate als Fiskus unabhängiges Pri
vatrechtssubjekt mit eigener Vermögensfähigkeit sei, so kann vor
erst der von Kläger gegen diese Annahme aus Art. 18 des Civi
Gesetzb. hervorgeleiteten Einwendung keinerlei Gewicht zuerkannt
werden. Jene Gesetzesbestimmung enthält einen allgemeinen
Rechtssatz, wonach Gemeinden und Korporationen unter einer
gewissen Voraussetzung als juristische Personen anerkannt wer
den müssen; sie schließt aber selbstverständlich nicht aus, daß der
Staat durch besonderes Gesetz auch einer Anstalt die juristische
Persönlichkeit ertheilt. Und zwar ist hiezu keineswegs erforder
lich, daß die Ertheilung der Rechtssubjektivität ausdrücklich
(expressis verbis) geschehe, sondern es genügt, wenn einer An
stalt solche Rechte verliehen werden, welche die juristischen Per
sonen charakterisiren, und dies ist nun in concreto offenbar der
Fall.
5. Es kann kaum zweifelhaft sein, daß eine rein auf Gegen
seitigkeit beruhende Anstalt, auch wenn sie nicht von den Mit
gliedern, sondern von außen, vom Staate, gegründet ist und
geleitet wird, als ein eigenes, vom Staate verschiedenes, Privat
rechtssubjekt sich darstellt, indem solche Anstalten, wie ausgeführt,
durch die Gesammtheit derjenigen Personen gebildet werden,
welche sich gegen die gemeinsame Gefahr versichern und die Ge
sammtheit, der Verband der Mitglieder, gegenüber
den Einzelnen als Versicherer erscheint, wozu offenbar
eigene d. h. vom Staate als Fiskus unabhängige Rechtssubjek
tivität erforderlich ist. Die Frage stellt sich demnach im vorlie
genden Falle so, ob die luzernische kantonale Brandversicherungs
anstalt wirklich eine auf reine Gegenseitigkeit begründete Anstalt
sei oder als ein Staatsunternehmen im eigentlichen Sinne (Erw.
2, lit. b) sich darstelle, und nun muß diese Frage zweifellos im
erstern Sinne beantwortet werden. Denn nicht nur ist in 1 des
luzernischen Gesetzes ausdrücklich gesagt, daß die Brandassekuranz
anstalt auf Gegenseitigkeit gegründet sei, sondern es erscheint über
all in dem Gesetze nicht der Staat, Fiskus, sondern die Brand
assekuranzanstalt als Subjekt der Rechtsverhältnisse, indem ihr
sowohl das Recht auf die Beiträge, welche die Anstaltsgenossen
zu bezahlen haben, und die Rückvergütungen von Brandstiftern,
als auch die Pflicht zur Entschädigung der Anstaltsgenossen zu
geschrieben wird. So heißt es in dem Gesetze ( 1): "Die An
"stalt vergütet den Brandschaden an den Gebäuden nach Ver
"hältniß ihrer Versicherung aus den Beiträgen sämmtlicher An
"staltsgenossen," und in 2 ist von der, von der kantonalen
"Versicherungsanstalt den Gebäude eigenthümern geleiste
"ten Versicherung die Rede; nach 6 "leistet die Versiche
"rungsanstalt Ersatz für den Schaden," der durch Feuer u. s. w.
entstanden ist; Brandbeschädigungen, die durch Kriegsereignisse
veranlaßt worden, hat dagegen der Staat an der Stelle der
Versicherungsanstalt zu vergüten. Nach 9 haftet die An
stalt den Hypothekenbesitzern und erwirkt sie ein Regreßrecht auf
das Vermögen des Thäters. In 26 wird wiederum ausdrücklich
unterschieden zwischen der Brandversicherungsanstalt, welche
die Sachverständigen zu entschädigen, und dem Staat, welcher
unter Umständen die Untersuchungskosten zu tragen hat. Nach
27 werden "zur Bestreitung der Ausgaben der Anstalt
"von den Gebäudeeigenthümern Steuern erhoben." Die Brand
steuern sind nach 30 Absatz 2 der Anstalt abzuliefern und
32 bestimmt, daß "die endgültig ausgemittelte Brandent
"schädigung von der Brandversicherungsanstalt unverzüglich
"geleistet werden müsse und die erforderlichen Vorschüsse der
"Anstalt aus der Staatskasse vorzustrecken seien." Und
nach 8 Abs. 3 hat der Beschädigte, wenn er den Entscheid
der Regierung über die Höhe der Entschädigung nicht anerkennen
will, seine Forderung an die "Assekuranzanstalt bei den zu
ständigen Gerichten anhängig zu machen. Ueberall wird sonach
die Brandassekuranzanstalt als eigene Rechtsperson behandelt
und an drei Stellen ( 6, 26 und 32) ausdrücklich vom
Staate als Fiskus unterschieden beziehungsweise demselben gegen
über gestellt. Der Staat resp. die Staatskasse ist nicht Versicherer,
sondern hat nur, nach endgültiger Ausmittelung der Brandent
schädigungen, der Anstalt die nöthigen Vorschüsse zu machen,
welche von letzterer aus den Beiträgen der Genossen zurücker
stattet und, wie aus den bezüglichen Rechnungen hervorgeht,
auch verzinst werden müssen. Es ist sonach keinem begründeten
Zweifel unterworfen, daß das Vermögen der Brandversicherungs
anstalt (Beiträge, Rückvergütungen, Reservefonds) nicht Staats
vermögen ist, sondern der Anstalt selbst zugehört und es figurirt
denn auch unbestrittenermaßen die Anstalt in den Staatsrech
nungen des Kantons Luzern nur in der Weise, daß die Zins
trägnisse aus jenen Vorschüssen verrechnet werden. Die Anstalt
führt eine eigene Rechnung und bezahlt laut derselben auch ihre
Verwaltungskosten selbst. Sie ist daher auch eine eigene juristische
Person, gegen welche, wie übrigens 8 des Gesetzes ausdrück
lich besagt, Forderungen wegen erlittenen Brandschadens im
Streitfalle eingeklagt werden müssen.
6. Ob nach endgültiger Ausmittelung der Brandentschädi
gung nicht bloß der Anstalt, sondern auch dem Beschädigten ein
Recht auf die zur Bezahlung erforderlichen Vorschüsse, beziehungs
weise auf Ausrichtung der Entschädigung, an die Staatskasse
zustehe und insoweit wenigstens eine Mithaftung des Staates
stattfinde, ist im vorliegenden Prozesse nicht zu untersuchen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die der Klage entgegengestellte Einrede der Inkompetenz des
Bundesgerichtes ist begründet und es wird demnach auf die
Klage nicht eingetreten.