Rail carrier liability for delay under the International Railway Convention

BGE 49 II 498Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume II5 ott 1910Partially Granted

Sintesi

The plaintiff sought compensation from the Swiss Federal Railways for loss caused by a 65-day delay in an international shipment of turpentine oil in a tank wagon. The Zurich High Court dismissed the claim. The Federal Court held that the wagon defect itself was unavoidable, but the railway was liable for the prolonged delay because it failed to notify the sender and handled the repair too slowly. Art. 41 IUe did not bar liability; it only concerns the scope of damages in certain cases. The appeal was upheld and the case remanded to determine the amount of loss.

Regest

Art. 14, 18, 39 and 41 IUe; liability for delay in international railway carriage; duty to notify sender in case of transport hindrance. The delivery period is to be computed according to the applicable convention and tariff distance. A wagon-placement agreement governs only the wagon relationship and cannot override the convention as to the freight. Art. 39 IUe excludes liability only where the carrier proves an unavoidable event as cause of the delay; if the excessive delay results from subsequent negligent handling of the obstruction, liability remains. Art. 41 IUe limits only the extent of compensation in the cases there regulated and does not generally confine liability to gross negligence. The duty to consult the sender in Art. 18 IUe is to be applied by analogy to all transport hindrances; failure to notify entails liability even for slight negligence (consid. 5-7).

Testo completo

  1. Urteil der II. Zivilabteilung vom ao. Dezember 1923 i. S. Xoller Oie gegen Schweizerische Bundesbahnen. H a f tun g der B ah n bei L i e f e r f r ist übe r- schreitung im internationalen Eisen- b ahn fra c h t ver k ehr. Berechnung der Lieferfrist (Erw. 1). -Bedeutung des Wageneinstellungsvertrages für Haftung aus Mängeln des Wagens; dessen Verhältnis zum IUe (Erw. 2). -Haftung für überschreitung der Lieferfrist aus Art. 39 IUe (Erw. 3). -Stellung des Art. 41 im IUe (Erw. 4). -Die Bahn muss den Absender in analoger Anwendung des Art. 18 IUe in allen Fällen von Transport- hindernissen benachrichtigen. Unterlassen dieser Benach- richtigung hat schon bei leichtem Verschulden die Haftung der Bahn zur Folge (Erw. 5). -Verschulden im konkreten Falle (Erw. 6). -Festsetzung des Schadenersatzes (Erw.7). A. -Die Klägerin bezog im Jahre 1920 von der Compagnie des Produits resineux S. A. in Bordeaux 12,000 kg Terpentinöl. Das Öl wurde am 19. Oktober 1920 in Messanges, einer Station an der von St-Vincent de Tyrosse von der Linie Bordeaux-Bayonne abzweigenden Nebenbahn, in einen Kesselwagen gefüllt, den die be- klagten Schweizerischen Bundesbahnen von der Klägerin in ihr Netz aufgenommen hatten, und der Ende Sep- tember als neu repariert aus der Schweiz nach Frankreich abgelaufen war. Am Tage der Verladung rollte der Wagen über St-Vincent gegen Bordeaux mit der Bestimmung nach Grüze bei Winterthur. In Ychoux, einer Station etwa 70 km südlich von Bordeaux, musste er wegen Heis- laufens einer Radachse am 21. Oktober ausgeschaltet werden, rollte am 24. Oktober weiter und gelangte am
  2. Oktober nach Bordeaux, wo er am 28. Oktober in die Eisenbahnwerkstätten verbracht wurde. Am 25. Novem- ber ersuchte der Werkstattleiter den zuständigen Inge- nieur der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn, die Klägerin sei zur Lieferung eines Ersatzstückes für das Rad aufzu- fordern. Von dieser Bahn ging das Gesuch am 27. No- ObHgationenrecht. N0 67. 499 vember an die Beklagte. Zugleich zeigte der Leiter der Werkstätte von Bordeaux am 27. November der Klägerin an, dass der Wagen nach Bordeaux versetzt worden sei und dort mit Ersatzstücken ausgerüstet werde. Die gleiche Anzeige ging am 2. Dezember von Bordeaux an die Bahnhofvorstände von Messanges und Grüze zur Benach- richtigung von Absender und Empfänger. Die Klägerin, die schon am 10. November und in der Folge wiederholt nach dem rückständigen Wagen gefragt hatte, erhielt die Aufforderung zur Sendung des Ersatz- stückes am 30. November und leitete sie sofort an die Werkstätte der Beklagten nach Zürich, wo sie ihre Zisternenwagen eingestellt hatte. Von hier wurde der Ersatz am 3. Dezember abgesandt und am 6. Dezember in Genf der französischen Bahn übergeben ; er erreichte Bordeaux am 28. Dezember. Nach Instandstellung ver- liess der Wagen am 29. Dezember die Werkstätte, am
  3. Dezember den Bahnhof von Bordeaux und gelangte am 11. Januar 1921 nach Grüze. Die Klägerin nahm den Wagen an, behauptete jedoch, der Preis des Terpentinöls sei inzwischen bedeutend ge- sunken, sodass ein Teil ihrer Abnehmer infolge verspä- teter Lieferung den Rücktritt vom Kauf erklärt hätten und sie für andere Abnehmer Deckungskäufe habe vor- nehmen müssen; sie sei deshalb infolge Überschreitung der Lieferfrist zu Verlust gekommen, den ihr die Beklagten, die für die französischen Bahnen einzutreten hätten, ersetzen mussten. Sie belangte sie daher auf Be- zahlung von 13,326 Fr. 25 Cts., nebst Zins zu 6 % seit dem 19. November

Die Beklagten zahlten der Klägerin die Frachtauslagen zurück, lehnten jedoch die Haftung für den behaupteten Schaden ab, indem sie jedes Verschulden der Bahn be- stritten. B. -Mit Urteil vom 27. Juni 1923 hat das Oberge- richt des Kantons Zürich die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit dem Antrag auf Gut-

500 Obligationenrecht. N° 67. heissung der Klage die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Was die Lieferfrist anbelangt, die für den im Streite liegenden Transport normaler Weise notwendig ist oder berechnet werden darf, stellt die Vorinstanz zu- nächst fest, es dürfe.für die dem internationalen Überein- kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (IUe) nicht unterstellte Strecke Messanges-St-Vincent de Tyrosse nach französischem Rechte mit allen Zuschlägen 7 Tage gerechnet werden. Diese auf fremdem Rechte beruhende Feststellung entzieht sich der Überprüfung des Bundes- gerichts. Verbindlich ist auch die wesentlich tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, dass die Entfernung von St-Vincent de Tyrosse bis zum Bestimmungsort Grüze 1196 Tarifkilometer beträgt. Gestützt hierauf hat die Vorinstanz gemäss Art. 14 IUe und 6 der Ausführungs- bestimmungen dazu die Transportfrist für das Frachtgut mit Recht auf 10 Tage berechnet und, unter Ablehnung aller weitern von den Beklagten geltendgemachten Zu- schläge, für die Übergabe des Gutes in St-Vincent eine Expeditionsfrist von einem Tag angenommen, nebst einem Tag für die ZollbehandI.ung. Die Lieferfrist be- trägt somit im Ganzen 19 Tage (7 und 12 Tage), wäh- rend der streitige Transport in 'Wirklichkeit vom 19. Ok- tober bis zum 11. Januar, also 84 Tage gedauert hat. Die Überschreitung der Lieferfrist belief sich demnach auf 65 Tage.
  2. -Ob zufolge dieser Lieferfristüberschreitung die Klägerin gemäss Art. 33 IUe das Gut ohne weiteren Nachweis hätte als in Verlust geraten betrachten und der Bahn überlassen können, mit der Folge, dass sie ihr nach Massgabe des Art. 34 IUe Ersatz des Wertes, den das Gut zur Zeit der Abnahme am Versandort hatte, zu leisten gehabt hätte, kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin es vorgezogen hat, Ersatz des ihr durch die Verzögerung erwachsenen Schadens zu verlangen. Obligationenrecht. N0 67. 501 Diese Schadenersatzforderung ist zunächst, entgegen dem Standpunkt der Beklagten, nicht ausgeschlossen durch den Wageneinstellungsvertrag, der zwischen den Parteien mit Bezug auf den für den Öltransport ver- wendeten und der Beklagten gehörenden Zisternenwagen besteht. Nach 12 dieses Vertrages übernimmt die Bahn allerdings keine Haftpflicht, wenn wegen Laufunfähig- keit oder Schadhaftigkeit des Wagens die Lieferfrist über- schritten wird. Damit sind indessen Mängel gemeint, die auf die Konstruktion und den Zustand des Wagens, wie sie bei der Übernahme durch die Bahn vorlagen, zurückzuführen sind, und nicht solche, die mit dem Be- triebe selbst im Zusammenhange stehen und ebensosehr die eigenen Wagen der Bahn treffen können. Es ist jedoch unbestritten, dass der fragliche Wagen zum Zwecke des im Streite stehenden Transportes im September 1920 frisch revidiert und repariert aus den Werkstätten der Beklagten nach Frankreich abgerollt ist. Überdies kann der WageneinsteUungsvertrag das Rechtsverhältnis der Parteien nur mit Bezug auf den Wagen bestimmen; hinsichtlich des Frachtgutes haben seine Bestimmungen gemäss Art. ,1 IUe nur Geltung, insoweit sie dem inter nationalen Übereinkommen nicht widersprechen. Übri- gens ist nach 10 des Vertrages die Bahn verpflichtet, den Wageneigentümer schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn der Wagen zertrümmert oder so erheblich be- schädigt wird, dass seine Wiederherstellung voraussicht- lich längere Zeit beansprucht. Dieser Vertrags pflicht ist die Bahn im vorliegenden Falle nicht oder erst nach Ablauf eines Monats nachgekommen. Ob und inwieweit dieser Umstand eine Haftpflicht der Beklgten zu be- gründen vermag, kann indessen dahingestent bleiben, da sich deren Schadenersatzpflicht aus den Bestimmungen des internationalen Übereinkommens ergibt.

Für den Schaden, der durch Versäumnis der Lieferfrist entstanden ist, haftet die Eisenbahn gemäss Art. 39 IUe, sofern sie nicht beweist, dass die Verspätung

502 Obligatlonenrecht. N0 67. von einem Ereignis herrührt, welches sie weder herbeige- führt hat, noch abzuwenden vermöchte. Dieser Entlas- tungsbeweis ist den Beklagten insoweit gelungen, als sie dargetan haben, dass die Lieferfristversäumnis auf das Heisslaufen des Wagens zurückzuführen ist, und dass dieses Ereignis von der Bahn nicht verhütet werden komite; denn einerseits konnte der Bahn mit Hinsicht auf das Schmieren der Räder keinerlei Vorwurf gemacht werden, und anderseits kann, wie die Vorinstanz fest- stellt, beim heutigen Stand der Technik das Heisslaufen auch mit dem sorgfältigsten Schmieren nicht zuverlässig vermieden werden. Allein dieses Ereignis genügte nicht, die lange Lieferfristversäumnis von 65 Tagen zu recht- fertigen, da der Wagendefekt, nachdem einmal ein Er- satzstück in Bordeaux ngelangt war, in einem einzigen Tage behoben und der Wagen tags darauf wieder in Betrieb gesetzt werden konnte. Die lange Verzögerung hing vielmehr mit dem Verhalten der Bahn nach dem Eintritt des transporthindernden Ereignisses zusammen. Zunächst dauerte es, nachdem das Heisslaufen der Rad- achse in Y choux wahrgenommen worden war, auffallend lange, bis der Wagen nach Bordeaux weiterspediert und dort in dne Werkstätten verbracht wurde; dann blieb er dort volle 30 Tage stehen, bis man ein Ersatzstück verlangte; auch wurde weder der Absender noch der Eigentümer des Wagens von der Störung benachrichtigt, und selbst dann, als die Absenderin im Auftrage der Klägerin am 10. November und in der Folge wiederholt dem Wagen bei der Bahn nachfragte, wurde keine Aus- kunft gegeben; erst am 27. November schrieb der Werk- meister von Bordeaux der Klägerin, wo sich der Wagen befand. Dieses Verhalten der Bahn hat die Vorinstanz zwar als fahrlässig, aber nicht als grob fahrlässig bezeichnet und hat, da die Eisenbahn nach Art. 41 IUe (ausser im Falle von Arglist, der hier nicht in Frage steht), nur bei grober Fahrlässigkeit zur Vergütung des vollen Obligationenreeht. N° 67. 503 Schadens verpflichtet werden könne, die Haftung der Beklagten verneint. 4. -Die Frage, ob das Verschulden der Bahn ein schweres oder nur ein leichtes sei, ist indessen für die Haftung der Beklagten nicht entscheidend. Art. 41 IUe beschlägt nur die H ö h e des zu ersetzenden Schadens, nicht aber die Haftung selbst und zwar indem er im un- mittelbaren Anschluss und im G e gen s atz zu den in den Art. 34 bis 40 IUe liegenden Beschränkungen des Schadenersatzes für Verlust, Verminderung, Beschädi- gung und Verspätung bei Arglist und grobem Verschulden einen Anspruch auf Ersatz des voll e n Schadens ein- räumt. Ein solcher Gegensatz besteht in anderen Fällen der Verletzung des Übereinkommens nicht, da in diesen schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen das ganze Interesse zu ersetzen ist, auch wenn der Schaden nicht durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit herbei- geführt wurde. Es ist daher trotz Art. 41 IUe mög- lich, dass die Bahn in andern Fällen von Verletzung des Übereinkommens auch bei leichtem Verschulden den vollen Schaden zu ersetzen hat (GERSTNER, Der neueste Stand des IUe S. 117 u. 118; anders EGER, Das IUe S. 432 B. 3 ; ROSENTHAL S. 2(4). 5. - So ist eine unbeschränkte Schadenshaftung der Bahn ohne Rücksicht auf die Schwere des Verschuldens bei Verletzung der Vorschriften gegeben, die Art. 18 IUe für einige Fälle von Transportverhinderungen aufstellt. Danach hat die Bahn den Absender um anderweitige Disposition über das Gut anzugehen, wenn die Fort- setzung des Transportes durch höhere Gewalt oder Zu- fall verhindert wird und der Transport auf einem andern Wege nicht stattfinden kann. Ist letzteres möglich, so ist die Entscheidung der Eisenbahn überlassen, ob es dem Interesse des Absenders entspricht, den Transport auf einem andern Wege dem Bestimmungsorte zuzuführen oder ihn anzuhalten und den Absender um andere Wei- sungen zu ersuchen. AS 49 II -1923

504 Obllgationenrecht. N0 67. Der Umstand, dass Art. 18 IUe von der Oberleitung des Frachtgutes auf einen andern Weg spricht und je nach der Möglichkeit dieser Umleitung ein anderes Ver- fahren anordnet, deutet allerdings darauf, dass das Übereinkommen bei diesen Transporthindernissen zu- nächst Betriebsstörungen im engern Sinne im Auge hat d. h. Unterbrechungen des regelmässigen Eisenbahn- betriebes, sei es durch Naturereignisse -wie Schneever- wehungen, Überschwemmungen, Bergstürze und der- gleichen -sei es durch Eisenbahnunfälle oder sonstige Ereignisse, welche eine Strecke zeitweilig unbenützbar machen. Ferner gehören aber hierher auch Betriebs- störungen im weitern Sinne d. h. alle Transporthinder- nisse in der oben entwickelten Bedeutung, und es ist jedes durch höhere Gewalt oder Zufall verursachte Transporthindernis hierher zu rechnen, gleichviel, ob es im Betriebe (Anlage, Personal, Transportmittel) oder im Frachtgut, oder in der Person der Kontrahenten liegt (GERSTNER, Internationales Eisenbahnrecht S. 273 f. ; EGER, a. a. O. S. 226; ROSENTHAL, a. a. O. S. 144 oben). Darüber hinaus verlangt jedoch der dem Art. 18 IUe zu Grunde liegende, sich aus dem Mandatverhältnis des Frachtvertrages ergebende Gedanke einer Verständigung des Absenders über eingetretene Transporthindernisse oder der Beseitigung derselben im Interesse des Absenders, dass dieser auch in denjenigen Fällen von Transport- hindernissen benachrichtigt werde, die in Art. 18 IUe nicht ausdrücklich ins Auge gefasst sind. Insoweit ist daher dieser Artikel in allen Fällen von Transporthinder- nissen analog anzuwenden. Unterlässt nun die Eisenbahn das Dispositionsan- suchen, so handelt sie bei ihren weitern Verfügungen über das Frachtgut als Geschäftsführer ohne Auftrag. Ihre Schritte müssen daher von der Sorgfalt eines ordent- lichen Mannes geleitet sein, und sie haftet nach den all- gemeinen Rechtsgrundsätzen über die Geschäftsführung ObUgationenrecht. N° 67. 505. nicht nur für grobes Verschulden, sondern für jede Fahrlässigkeit (GERSTNER, a. a. O. S. 276; EGER, a. a. O. S. 227, 232 u. 233; ROSENTHAL, a. a. O. S. 144 und 148; Prot. der II. Konferenz S. 101 und 102). 6. -Dass die Bahn im vorliegenden Falle wenigstens ein leichtes Verschulden trifft. ist mit der Vorinstanz ohne weiteres anzunehmen. Sie hat, nachdem sie eine Verfügungseinholung beim Absender unterlassen, den defekten Wagen volle 30 Tage in den Werkstätten von Bordeaux gelassen und sich erst nach Ablauf dieser auch durch allfällig ausserordentliche Verhältnisse nicht ge- rechtfertigten Frist entschlossen, ein Ersatzstück zu ver- langen. Sie kann sich nicht mit dem Hinweis entlasten, dass die französischen Eisenbahnen in der Nachkriegs- zeit Mangel an geschultem Personal gehabt hätten; wenn dieser Umstand auf die Reparatur des Wagens von Einfluss sein konnte, so hätte die Bahn die Reparatur eben nicht selbst auszuführen versuchen, sondern den Absender zum vorneherein um Weisung angehen sollen, dessen Sache es dann gewesen wäre, die Klägerin um Sendung eines andern Zisternenwagens, oder eines Er- satzstückes zu veranlassen; auf jeden Fall hätte letzteres, wenn die Bahn sich direkt mit der Klägerin in Ver- bindung setzen wollte, wesentlich früher angeordnet werden sollen. Ein Verschulden der Bahn liegt auch darin, dass sie nicht für raschere Sendung des Er- satzstückes gesorgt hat; es wäre Pflicht der französi- schen Bahn gewesen, die beklagte Bahn darauf aufmerk- sam zu machen, dass es sich um die Reparatur eines beladenen Wagens handelte, womit diese veranlasst worden wäre, das Ersatzstück als Eilgut nach Frankreich zu senden; auf diese Weise wäre auch die weitere Liefer- fristüberschreitung verhütet worden, die dadurch ent- standen ist, dass das Ersatzstück als gewöhnliches Fracht- gut .nach Bordeaux geschickt wurde. Das Verhalten der Bahn erscheint auch nicht durch die eigentümliche Natur des Eisenbahnbetriebes als

506 Obligationenrecht. N0 67. entschuldbar. Es handelte sich dabei um Massnahmen, die in aller Ruhe vom Bureau aus angeordnet werden konn- ten, und durch die Menge der zu fördernden Güter und die Raschheit des Transportes, die im allgemeinen eine minutiöse Sorgfalt ausschliessen, nicht gehemmt wurden (vgl. BGE i. S. Goudrand gegen S. B. B. vom 27. Juni 1923). 7. -Die Beklagten haben somit den vollen der Klä- gerin erwachsenden Schaden zu ersetzen. Wie hoch sich dieser beläuft hat die Vorinstanz durch Abnahme der beantragten Beweise erst festzusetzen. Dabei hat sie zur Abmessung des Schadenersatzes noch festzustellen, wann der Wagen bei richtigem Vorgehen der Bahn an den Be- stimmungsort Grüze gelangt wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 1923 aufge- hoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen. Erfindungsschutz. N0 68.

IB. ERFINDUNGSSCHUTZ. BREVETS D'INVENTION 68. Urteil der I. ZivUabteilung vom 2S. Dezember 1923 i. S. Basler Glühlampenfabrik A.-G. gegen Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft. P a t e n t r e c h t: Bedeutung des Patentanspruchs und der Patentbeschreibung (Art. 5 u. 26 II PatG). Nichtig- keitsgrund mangelhafter Darlegung und ungenügender Definition der Erfindung (Art. 16 Züf. 7 u. 8). -Mangelnde Neuheit '1 -Stoffpatent, Verhältnis zum Verfahrens- patent (Art. 7 II u. 26 IV). -Festsetzung des Schadenser- satzes bei widerrechtlicher Patentverletzung. A. -Die Klägerin, Allgemeine Elektrizitäts-Gesell- chaft in Berlin, ist Inhaberin des schweizerischen Patentes Nr. 54,036 vom 5. Oktober 1910. Die Patent- ansprüche lauten :

  1. Ein bei gewöhnlicher Temperatur duktiler Wolf- ramdraht für elektrische Glühlampen. ( II. Verfahren zur Herstellung von Wolframdraht nach Patentanspruch I, dadurch gekennzeichnet, dass Wolframkörper wiederholt andauernd mechanisch be- ( arbeitet werden. bis ein bei gewöhnlicher Temperatur ( duktiler Draht entsteht. Diesen HauptanspfÜchen sind 2 Unteransprüche bei- gefügt. B. -Das Verfahren, welches dem an sich spröden Wolframmetall die Eigenschaft der vollen Duktilität (auch bei gewöhnlicher Temperatur) verleiht, besteht. wie der in der Patentschrift enthaltenen Beschreibung zu entnehmen ist. aus folgenden Stufen : Zuerst werden aus grobkörnigem (statt wie früher

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