Kantonales Recht. Ne 59.
Che pertanto l'oggetto litigioso non consiste nella
somministrazione di
una detenninata somma di danaro,
ma nella consegna di certi beni ;
Che quindi il valore della causa non e identico al valore
di stima degli oggetti
da restituirsi, la cui appartenenza
all'attore non vien
contestata;
Che quindi l'appellante avrebbe dovuto indicare nella
dichiarazione di appello
il valore litigioso secondo rart.
67 cap. 3 OGF ;
Che non avendo esso ossequiato a questo disposto
formale di procedura, dalla cui osservanza dipende la
validitä deI rimedio, l'appellazione non e ammissibile in
ordine; -
11 Tribunale lederale pronuncia :
Non si entra nel merito dell'appellazione.
VI. KANTONALES RECHT
DROIT CANTONAL
59. Auszug aus dem Orten der L ZivilabteUung
vom 96. September 1993 i.. S. Döpt'ner gegen Kicky.
Fes t s tell u n g skI a g e: Abgrenzung von Bundesrecht
und kantonalem (Prozess-) Recht.
A. -Im Konkurse des Einar Björnson, der Eigen-
tümer des Landhauses Häcky in Kastanienbaum war,
kamen
am 6. September 1921 dessen Grundstücke auf
die Gant. Der Kläger
Häcky kaufte das Landhaus zu-
rück, das früher
ihm gehört hatte, und der Beklagte
Döpfner ersteigerte durch
Vennittlung des Banquiers
Bösch eine Parzelle (Nr. 631) Kastanienbaumland
mit
Badehaus, welche südlich an seine Besitzung Beatrice
Kantonales Recht. No 59. 429
und nördlich an das vom Kläger ersteigerte Landhaus
Häcky angrenzt. Vor der Steigerung . haben zwischen
den Parteien Verhandlungen über den Erwerb dieser
Parzelle
und die Abtretung eines Teils derselben an den
Kläger stattgefunden, die auch nach
der Gant fortge-
setzt wurden. ohne dass eine Einigung über deren In-
halt und rechtliche Bedeutung erzielt werden konnte.
Mit
der vorliegenden Klage hat der Kläger folgende
Rechtsbegehren
gestellt:
-
Der Beklagte habe anzuerkennen, dass zwischen
ihm und dem Kläger eine einfache Gesellschaft begründet
wurde
und heute noch besteht, zwecks gemeinschatt-
lichen Erwerbs des Kastanienbaumlandes
mit Badhütte.
Parzelle Nr. 631 in der Gemeinde Horw, begrenzt durch
die Strasse Luzern-Kastaniel1baum, Liegenschaft Dr.
Schwyzer, Seeufer und Liegenschaft Valter Döpfner
haltend 75 Aren und 75
m
S
-
Der Beklagte habe auzuerkennen, dass das unter
Ziff. 1 genannte Landstück anlässlich der Konkurs-
steigerung vom 6. September
1921 von Herrn J oseph
Bösch auf Rechnung der einfachen Gesellschaft ersteigert
und auf den Namen des Beklagten gefertigt wurde.
B. -Der Beklagte beantragte Nichteintreten auf
diese Klagebegehren, indem er geltend machte: Die
luzernerische Gerichtspraxis lasse Feststellungsklagel1
nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zu, von denen
keiner hier zutreffe. Dem Kläger stehe nichts
im Wege,
seine Ansprüche
mit einer Erfüllungs-oder Schaden-
ersatzklage geltend zu machen. Seine
Darstellung, dass
zwischen den
Parteien ein gemeinsamer Kauf verab-
redet
und ein Gesellschaftsverhältnis begründet worden
sei, werde bestritten.
e. -Mit Urteil vom 21. April 1923 hat das Obergericht
des Kantons Luzern
in Bestätigung des erstinstanz-
lichen Entscheides die Zulässigkeit der Klagebegehren
1 und 2 als FeststeUungsbegehren
bejaht und dieselben
geschützt.
AS 49 II -1 3
Kantonales Recht. N0 59.
D. -Gegen lieses Urteil hat der Beklagte die Beru-
fung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf
gänzliche Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Was die Zulässigkeit der in den Klagebegehren
1 und 2 enthaltenen Feststellungsklage anbetrifft,
ist
davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall nicht ver-
langt wird,
dass von Bundesrechts wegen eine Fest-
stellungsklage als zulässig erklärt
werde. die das kanto-
nale
Recht versagen würde, sondern umgekehrt, dass
eine Feststellungsklage, die das kantonale Gericht in
Anwendung kantonalen Prozessrechts zugelassen hat,
gestützt auf Bundesrecht als unzulässig erklärt werde.
Der Berufungskläger
unterstellt also, dass das Bundes-
privatrecht auch insoweit in das kantonale Prozessrecht
eingreife, als es seinerseits die Anwendbarkeit des
in
Frage stehenden Rechtsbehelfes beschränke, also unter
Umständen die Anhebung einer nach kantonalem Pro-
zessrecht zulässigen Feststellungsklage versage. Dieser
Standpunkt ist rechtsirrtümlich. Er beruht auf einer Ver-
kennung der Aufgabe der Bundesgesetzgebung auf dem
Gebiete des Privatrechts
und der ihr dabei gezogenen
verfassungsmässigen Grenzen.
Venn die Kantone ge-
willt sind, bei der Ausgestaltung der Feststellungsklage
noch weiter zu gehen,
als sie mit Rücksicht auf das
Bundesprivatrecht gehen mussen,
so steht ihnen das
kraft ihrer Gesetzgebungshoheit auf dem Gebiete des
Prozessrechtes frei,
es wäre denn, dass im konkreten
Falle aus dem Bundesrecht geradezu abgeleitet werden
müsste, dass dies nicht geschehen könne, d. h. aus dem
in Frage stehenden Privatrechtsverhältnis sich ergäbe,
dass die Gerichte
über dessen Bestand oder Nichtbe-
stand
nur in Verbindung mit einer angehobenen Leis-
tungsklage entscheiden können. Diese Voraussetzung
trifft jedoch hier nicht zu, indem aus dem Wesen der ein-
fachen Gesellschaft,
wif sie im OR geordnet ist, keines-
Kantonales Recht. N° 60. 431
wegs folgt, dass nur auf Leistung der aus dem Gesell-
schaftsverhältnis entspringenden Verpflichtungen und
nicht auch auf Feststellung geklagt werden könne,
dass
eine solche Gesellschaft bestehe und mit deren Einge-
hung
gewisse Verpflichtungen begründet worden seien.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern
vom 21. April 1923
bestätigt.
60. Arrit de 1a. Ire Section civile du 23 octobre 1923
dans la cause Dubuis contre de 'l'orrente.
Art. 61 et 362 CO. Action en dommages-intüets dirigee contre
un notaire it raison d'une faute commise dans l'exercil'e
d sa c? rge. Existence d'une loi cantonale sur la responsa-
bIllte cIVlle des notaires. Assimilation de ceux-ci a des fonc-
tioimaires
ou employes publics. Droit cantonal seul appli-
cable. Incompetence
du Tribunal federal.
A. -Le 25 fevl'ier 1917, Ignace-Adrien Dubuis cl son
frere Joseph se sont rendus chez le notaire Albert de
Torrente
a Sion et lui ont fait dresser un acte aux termes
duquel Joseph Dubuis declarait
ceder et abaudollner
en
toute propriete a son frerc Ignace-Adrien Dubuis
divers immeubles. lnoyennant quoi ce
denuer s'obligeait
a entretenir Joseph Dubuis sa vie durant et reprendre
a sa charge toutes les dettes de celui-ci.
Joseph Dubuis est
decMe le 7 juin 1917.
Les heritiers, savoir quatre freres et sreurs du defunt
et leurs descendants, out alors ouvert action contre
Ignace-Adrien Dubuis en vue de faire
pronOllcer l'an-
nulatioll de l'acte
du 25 fevrier 1917, qui, disaient-ils
ne repondait pas
aux prescriptions des art. 522 CO, 500
et 501 ces.