11 Tribunale Jederale pronuncia :
Le appellazioni degli attori sono respinte.
IV.
OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
6. Urtan der L Bivilabteilug vom 18. Januar 1993
i. S. lanold
gegen A.-G. für internationalen Wa.renhandel.
Kauf: Schuldnerverzug zufolge der mit der Nichtvor-
nahme des Abrufs verbundenen Zahlungsverweigerung.
Verhältnis der für den Kauf in Art. 190 und 214 OR ent-
haltenen speziellen Regelung der Verzugsfolgen zu den
allgemeinen Bestimmungen des Art. 107 ff. OR. Zulässigkeit
der Schadensliquidation nach Art. 191 und 215 OR in beiden
FäUen. Auslegung der WahIerklärung nach Art. 107 OR.
A. -Am 23. August 1921 kaufte der Beklagte Renold
bei der Klägerin durch Vennittlung des Agenten
Sohler
in Zürich 100 T. La Plata-Mais, gesackt, auf Lager
Innsbruck, zum
Preise von 25 Fr. 50 Cts. per 100 kg,
frachtfrei Buchs-St. Margrnthen, lieferbar auf Abruf
bis längstens Mitte September,
Zahlung netto Kassa,
90% gegen Frachtbriefduplikate und 10% bei Erhalt
der Ware. Von diesem Quantum wurden vom Beklagten
15 T. abgerufen.
Am 19. September setzte ihm die
Klägerin eine
Frist zur Abnahme der übrigen Ware
bis zum
25. September an. Mit Schreiben vom 29. Sep-
tember 1921 ersuchte der Beklagte die Klägerin, sich
noch etwas zu gedulden, da die Nachfrage
in der Schweiz
infolge des unerwarteten Kurssturzes sehr flau
sei'
,
er hoffe aber, dass sich die Situation wieder bessern
und
er in die Lage kommen werde, das Mais sukzessive
Obligationenreeht N° 6. 29
abzurufen. Daraufhin setzte ihm die Klägerin am 3. Ok-
tober 1921 nochmals eine Nachfrist bis zum 10. Oktober
an mit der Androhung, dass sie sich sonst das Recht
vorbehalte die Ware für seine Rechnung bestens zu
verkaufen. Auf ein Angebot des Beklagten vom 8. Ok-
tober, für die Stornierung des Vertrages 1000 Fr. be-
zahlen zu
wolle trat die Klägerin nicht ein. Am
13. Oktober 1921 liess sie vielmehr durch ihren Anwalt
die Erklärung abgeben, dass sie vom Vertrage zurück-
trete und den Beklagten für sämtlichen aus dem
Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schaden ver-
antwortlich mache.
Am 21. Oktober übergab sie ihm
ihre Schadensaufstellung in der Höhe von 4385,47
Schweizerfranken
und 31,280 deutschösterreichischen
Kronen.
B. -Am 16. September 1921 hatte der Beklagte
bei der Klägerin durch Vermittlung des gleichen Agenten
ferner
100 T. Hafer gekauft, Type Nr. 15, in Innsbruck
lagernd, zum
Preise von 24 Fr. 50 Cts. per 100 kg, fracht-
frei
St. Margrethen-Buchs transit, lieferbar prompt
in Käufers Säcken, die sofort an das Landeslagerhaus
Innsbruck einzusenden sind, ganze
Zahlung gegen Fracht-
briefduplikate. Der Beklagte sandte seine Säcke nach
Innsbruck, unterliess es aber, Weisungen für den Ab-
transport zu geben.
Am 18. Oktober 1921 setzte ihm
daher die Klägerin eine
Frist bis zum 22. Oktober für
die Abgabe der Versandsinstruktionen an mit der An-
drohung, dass sie
nach unbenütztem Ablauf vom Ver-
trage zurücktreten
und ihn für den hieraus entstehenden
Schaden verantwortlich machen werde. Gemäss dieser
Androhung erklärte sie
mit Schreiben vom 25. Oktober
1921 den Rücktritt unter Geltendmachung des aus
dem Dahinfallen des Vetrages erwachsenen Schadens.
In ihrer Schadensaufstellung vom 26. Oktober bezif-
ferte sie denselben auf
8580.67 Schweizerfranken und
35,600 deutschösterreichische Kronen.
C. -Mit der vorliegenden Klage belangte sie hierauf
30 ObUgationenrecht. N° 6.
den Beklagten im wesentlichen unter Berufung auf
die obige Korrespondenz auf Bezahlung der genannten
Beträge,
nämlich:
a) Maisgeschält :
- 4250 Fr. Differenz zwischen dem Vertragspreis
(25
Fr. 50 Cts.) und dem Marktpreis (20 Fr. 50 Cts.)
zur Zeit des Rücktritts 5 Fr. per 100 kg und 135 Fr.
17 Cts. Zins zu 7 % % vom Verkaufspreis ab 15. Septem-
ber bis zum Rücktritt gerechnet.
- 5100 Kr. Lagerzins und 27,200 Kr. Versicherungs-
spesen für die Zeit vom 15. September bis
zum Rück-
tritt.
b) Hafergeschäft :
- 8500 Fr. Differenz zwischen dem Vertragspreis
(24
Fr. 50 C"ts.) und dem Marktpreis (16) zur Zeit des
Rücktritts 8 Fr. 50 Cts. per 100 kg, und 81 Fr.
67 Cts. Zins zu 7 % % vom Fakturabetrag für die Zeit
vom 10. bis 25. Oktober 1921.
Mit Eingabe vom 6. Februar 1922 hat die Klägerin
diesen
Posten mit Rücksicht darauf, dass es ihr gelungen
sei, den
Hafer später zu 19 Fr. zu verkaufen, um 3000.Fr.
reduziert.
3600 Kr. Lagerzins und 32,000 Kr. Versicherungs-
spesen.
Rechtlich
stützt sich die Klage auf Art. 91 ff. 102 ff.
und 214 OR, sowie auf 26 der revidierten Bestimmungen
der Zürcher Getreidebörse
über die Usancen im Getreide-
handel.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er
anerkannte, dass er hinsichtlich beider Verträge mit dem
Abruf
säumig gewesen sei, bestritt aber, dass er sich
im Zahlungsverzug befunden habe. Auf Grund seines
Abrufsverzuges sei die Klägerin allerdings
zum Vor-
gehen nach Art. 107 OR berechtigt gewesen. Nachdem
sie
aber den Rücktritt vom Vertrage erklärt habe,
könne sie nur den aus dem Dahinfallen des Vertrages
entstandenen Schaden, d. h. das negative Vertragsinte-
Obllgationenrecht. N° 6. 31
resse ersetzt verlangen, keineswegs aber das Erfüllungs-
interesse, wie es
mit den in der Klage enthaltenen Scha-
densposten geltend gemacht werde.
D. -Demgegenüber stellte sich die Klägerin in
der Replik unter Berufung auf ein ins Recht gelegtes
Gutachten von
Prof. Egger auf den Standpunkt, dass
sie,
da es sich um Zug um Zug-Geschäfte gehandelt
habe,
auf Grund des Schuldnerverzuges des Beklagten
berechtigt gewesen sei, nach
Art. 214 OR ohne weiteres
vom Vertrage zurückzutreten. Ihre Rücktrittserklä-
rung entspreche dem Gesetz, das
in Art. 214 OR nur
den Rücktritt vorsehe, gleichzeitig aber in Art. 215 OR
bestimme, dass der Verkäufer auch beim Rücktritt
das Recht haben solle, seinen Schaden in gleicher Weise
wie das Erfüllungsinteresse zu berechnen.
E. -Mit Urtei,l vom 24. August 1922 hat das Handels-,
gericht des Kantons Zürich die Klage
für folgende Be-
träge geschützt :
a) 4385.47 Schweizerfranken und 32,300 deutsch-
österreichische Kronen, je nebst
6% Zins seit 15. Oktober
1921 ;
b) 3035.70 Schweizerfranken und 33,200 deutsch-
österreichische Kronen, je nebst 6 % Zins seit 25. Okto-
ber 1921.
F. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Be-
rufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag
auf gänzliche Abweisung der Klage.
G. -In der mündlichen Verhandlung hat der Ver-
treter des Beklagten dieses Begehren erneuert.
Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der
Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Kompetenz des Bundesgerichts hinsichtlich
des anzuwendenden Rechts
ist gegeben. In Betracht
fällt, dass der Erfüllungsort für die hier streitigen Ver-
pflichtungen des Käufers aus den in der Schweiz ab-
geschlossenen Verträgen Zürich war, indemdie.Bezahlung
des
in Schweizerwährung bestimmten Kaufpreises, wie
aus einem Schreiben des Beklagten vom 29. September
1921 hervorgeht, bei der Schweiz. Kreditanstalt in
Zürich zu erfolgen hatte. Ausserdem ist das inländische
Recht, auf das sich beide
Parteien übereinstimmend
berufen haben, auch das natürliche
Recht des in der
Schweiz wohnhaften Beklagten,
und es fehlen jeden-
falls hinreichende Gründe, welche
ihm gegenüber die
Anwendung eines andern
Rechts als des jus lori recht-
fertigen
würden.,
2. -In der Sache selbst ist, was zunächst die Ver-
zugsfrage anbetrifft, mit der Vorinstanz davon aus-
zugehen, dass der Beklagte bezüglich beider Verträge
mit seinen Verpflichtungen in Verzug gekommen ist
und zwar inbezug auf dasMaisgeschäft mit dem Ablauf
der vereinbarten Abrufsfrist (Mitte
September 1921)
und inbezug auf das Hafergeschäft, für welches lediglich
vorgesehen war, dass der Abruf
prompt zu erfolgen
habe, spätestens
mit der Aufforderung der Klägerin
zur Abgabe von Versandsinstruktionen vom 18. Oktober
1921. Dabei hat sich der Beklagte durch die ungerecht-
fertigte .verweigerung des Abrufs, als der zur Ermög-
lichung der Ablieferung ihm vertraglich obliegenden
Mitwirkungshandlung,
nicht nur in Annahmeverzug
versetzt, sondern
auch in' Zahlungsverzug deshalb,
weil der Kaufpreis gegen Frachtbriefduplikat zu ent-
richten war, und er sich daher durch die vertragswidrige
Hinausschiebung des Abrufs auch der
Zahlungsver-
weigerung schuldig machte (vgl. AS 32 II 457; 48 11
S. 105 ff.).
3. -Frägt es sich nun, welche Rechtsbehelfe der
Klägerin
auf Grund dieses Schuldnerverzuges des Be-
klagten zustanden, so
kann keinem Zweifel unterliegen,
dass sie,
da es sich um Zug um Zug-Geschäfte handelte,
berechtigt gewesen wäre, nach Art. 214 Abs. 1
OR
ObligatIonenrecht. N° 6. 33
ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten. Von diesem
Rechte
hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht, son-
dern dem Beklagten nach Art.
107 OR Frist zur Ab
nahme der Ware angesetzt und nach deren erfolglosem
Ablauf den
Rücktritt erklärt. Die Vorinstanz hat im
Hinblick auf dieses Vorgehen die Anwendbarkeit des
Art. 214, der entgegen der
Behauptung der Klägerin
in keinem unmittelbarem Zusammenhange mit Art. 215
OR stehe, verneint und im Anschluss an die Argumen-
tation des Beklagten in der Rücktrittserklärung an-
gesichts des mit Art. 109 OR übereinstimmenden Wort-
lautes eine solche im technischen Sinne erblickt, durch
die die Klägerin
ihre Ansprüche auf den Ersatz des aus
dem Dahinfallen des Vertrages entstandenen Schadens,
d. h. auf das negative Vertragsinteresse beschränkt
abe ; dieses decke sich freilich hier mit dem Erfüllungs-
mteresse,
da der Schaden, den die Verkäuferin erlitten
habe, dem
Preis, um den sie die Ware statt an den
vertragsbrüchigen Käufer, anderweitig hätte verkaufen
können, gleichkomme. Demgegenüber
stellt sich die
Klägerin auch in der Berufungsinstanz auf den Stand-
punkt, ihre Erklärung entspreche dem Art. 214 OR,
der nur die Möglichkeit des Rücktritts vorsehe; nach
Art. 215
OR, der die Folgen dieses Rücktritts regle,
sei sie daher berechtigt, das Erfüllungsinteresse zu
verlangen.
In grundsätzlicher Beziehung ist hierüber folgendes
zu bemerken :
Art. 107 ff. OR regeln die Rechte des vertragstreuen
Gläubigers gegenüber dem säumigen
Schuldner für
die zweiseitigen Verträge allgemein, wobei Art.
dem Gläubiger ein dreifaches Wahlrecht für sein Vor-
gehen einräumt. Diese allgemeinen Grundsätze erleiden
bei den einzelnen Schuldverhältnissen Modifikationen
und zwar speziell beim Kauf nach der Richtung, dass
Art. 190
OR für den Fall des Leistungsverzuges des
Verkäufers bei Abmachung eines bestimmten Liefer-
AS 49 II -192:1
ObUgaUonenrecbL Ne 6.
termines im kaufmännischen Verkehr die Vermutung
des Verzichts auf die Naturalerfüllung aufstellt
und
Art. 214 OR dem Verkäufer bei Zahlungsverzug des
Käufers
für den Fall des Pränumerando-und des Bar-
kaufes das Recht einräumt, ohne weiteres vom Vertrage
zurückzutreten. Wie beim Leistungsverzug des
Ver-
käufers der Käufer im kaufmännischen Verkehr den
Schaden konkret auf Grund eines Deckungskaufes
oder
bei Varen die einen Markt-oder Börsenpreis
haben.1ibstrakt berechnen kann (Art. 191 Abs. 2 und 3),
gibt
attth Art. 215 dem Verkäufer im Falle des Zahlungs-
verzu,ges
des Käufers im kaufmännischen Verkehr
die l k glichkeit dieser konkreten und abstrakten Scha-
densberechnung. Dass sowohl Art. 190 und 191 als
auch Art. 214
und 215 OR in einem unmittelbaren
Zusammenhang stehen, kann nach ihrer systematischen
Einreihung
im Gesetz nicht zweifelhaft sein. Allein
hieraus folgt keineswegs die Beschränkung des An-
wendungsgebietes dieser Berechnungsmethoden auf die
Tatbestände des Art. 190 bezw. 214
OR. Die in diesen
Artikeln getroffene Regelung der Verzugsfolgen beim
Kauf beeinträchtigt die Geltung der daneben bestehenden
allgemeinen Grundsätze
insofei"n nicht, als sie dem
Käufer
und Verkäufer beim . Zutreffen der näher be-
stimmten Voraussetzungen lediglich das
Recht auf
gewisse Erleichterungen
ge'Yähren will. Nichts hindert
dagegen den Käufer und Verkäufer, selbst beim
Vor-
liegen der in diesen Spezialbestimmungen normierten
Tatbestände, nach den allgemeinen Regeln des Art.
107 ff. OR vorzugehen, ohne dass sie deshalb des Rechts
zur Schadensberechnung nach Art. 191 und 215 OR
verlustig gehen (vgl. OSER, N.1 zu 191 ; BECKER, N. 4
zu 215 und SIMONIUS, Zeitsehr. f. schweiz. Recht Bd.59
S. 262). Vie in Doktrin und Praxis allgemein anerkannt
ist, steht ihnen umgekehrt das Recht, von jenen Be-
rechnungsarten Gebrauch zu machen, auch dann offen,
wenn sie mangels der Voraussetzungen von Art. 190
ObJigaUonenreebt .. Ne 6. 35
und 214 OR zu einem Vorgehen nach 107 OR gezwungen
sind.
Ein sachlicher Grund, die Schadensliquidation
nach diesen Berechnungsarten
nur in den Fällen der
Art. 190 und 214 OR zuzulassen, ist denn auch schlechter-
dings nicht erfindlich. Was insbesondere Art. 214
OR
betrifft, würde man sonst den Verkäufer, der seinem
säumigen Käufer noch etwas zuwarten will, zwingen,
sofort nach eingetretenem
Verzug die äussersten Kon-
sequenzen
zuziehen.
Ob sich Art. 214 auf jedes Kaufgeschäft schlechthin
beziehe oder
nur auf den eigentlichen Handelskauf,
kann hier dahingestellt bleiben,
da es sich vorliegend
jedenfalls
um einen kaufmännischen Verkehr im Sinne
von Art. 215 OR handelt.
4. -
Kann danach der Umstand, dass die Klägerin
von ihrem Rücktrittsrecht nach Art. 214
OR keinen
Gebrauch gemacht
hat, sondern nach Art. 107 OR
vorgegangen ist, sie grundsätzlich nicht hindern, den
Schaden nach
Art. 215 OR zu berechnen, so steht ander-
seits auch die von
ihr abgegebene Rücktrittserklärung
der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen. Nach
einem in der Rechtsprechung des Bundesgerichts fest-
stehenden Grundsatz
ist die Wahlerklärung nach Art. 107
OR nicht nach dem Wortlaut allein, sondern ihrem ver-
nünftigen Sinne entsprechend so auszulegen, wie sie
nach der Lage der Umstände vom Gläubiger offenbar
gemeint war
und auch vom Empfänger vernünftiger-
weise verstanden werden musste.
Nun geht aber aus
den
Umständen des Falles deutlich herv )r, dass die
Klägerin durch ihren
Rücktritt nicht den Vertrag
von Anfang an aufgehoben wissen wollte, sondern viel-
mehr dem Beklagten lediglich die Möglichkeit späterer
Erfüllung zu entziehen beabsichtigte,
um ihn an Stelle
derselben auf Schadenersatz nach der Berechnungs-
methode des Art. 215 Abs. 2
OR zu belangen. So ist
zunächst zu berücksichtigen. dass die Klägerin gegen-
über dem vom Beklagten für die Stornierung des Mais-
36 ObUgationenreeht. N 6.
kontraktes gemachten Angebot von 2000 Fr., 5000 Fr.
verlangte, eine Summe die den aus diesem Vertrage
eingeklagten
Schaden übersteigt. In dem vom Agenten
Sohler am 13. Oktober dem Beklagten mitgeteilten
Telegramm sodann berief sich die Klägerin
auf 26
der
Usancen der Getreidebörse Zürich, der eine Art. 215
OR entsprechende Schadensliquidierung vorsieht. End-
lich fällt als massgebend in Betracht, dass die Klägerin
anschliessend
an ihre Rücktrittserklärungen vom 13.
und 25. Oktober 1921 dem Beklagten am 21. und 26.
Oktober Schadensaufstellungen übermittelte, die auf
der Berechnung ,der Differenz zwischen dem Vertrags-
preis
und dem Marktpreis zur Erfüllungszeit beruhen
und genau mit den in der Klage geltend gemachten
Schadensposten übereinstimmen.
Unter diesen Um-
ständen konnte daher der Beklagte über den Sinn der
Rücktrittserklärung nicht im Zweifel sein; dies um-
soweniger als ihm die Klägerin bereits
am 3. Oktober
1921 anlässlieh der zweiten Fristansetzung bezüglich
des Maisgeschäftes den Verkauf der Ware
auf seine
Rechnung nach Art. 215
OR angedroht hatte.
5. -Fragen kann es sich somit nur, ob die Vorinstanz,
wie der Beklagte einwendet, dadurch Bundesrecht ver-
letzt habe, dass sie das Vorhandensein eines Markt-
preises
zur kritischen Zeit angenommen hat. Für die
Beurteilung dieser Frage sind nicht
so sehr rechtliche
Gesichtspunkte, als
vielmehr' in der damaligen Sachlage
begründete Erwägungen tatsächlicher Natur ausschlag-
gebend.
Zur Würdigung dieser Verhältnisse ist der
kantonale Richter am besten in der Lage und zwar
umsomehr, wenn es sich wie hier um ein Fachgericht
handelt. Wenn daher das Handelsgericht gestützt
auf
seine eigene Sachkenntnis und auf einen Bericht des
Vorstandes der Getreidebörse
Zürich auf das Bestehen
von Marktpreisen für die streitigen Waren geschlossen
hat, so muss das Bundesgericht darauf abstellen.
Sind
danach aber die Voraussetzungen für die abstrakte
ObUgationenreeht. N° 6. 37
Schadensberechnung nach Art. 215 Abs.2 OR zu
bejahen, so
kann die Klägerin die Differenz zwischen
dem Vertragspreis
und dem Marktpreis zur Erfüllungs-
zeit verlangen, ohne dass sie weitere Tatsachen zum
Nachweis des
Schadens dartun muss. Quantitativ sind
die so berechneten Differenzen von 4250
Fr. für das
Maisgeschäft
und 3000 Fr. für das Hafergenchä:t, e
nebst Zinsen, nicht angefochten, sodass es hIebe! sem
Bewenden haben muss.
Bei dieser
Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob
die
Usancen der Zürcher Getreidebörse nach den von
den Parteien getroffenen Vertragsbedingungen für die
streitigen Geschäfte Geltung haben sollten oder nicht.
6.
-Die übrigen' Schadensposten (Bankzinsen, Lager-
und Versicherungsspesen) erachtet die Vorinstanz
unter
dem Gesichtspunkt des negativen Vertragsinteresses
dem Grundsatze nach als begründet.
Da nach dem
Gesagten von der
auf dem Bestehen eines Marktpreises
beruhenden nicht erschütterten Vermutung auszu-
, . .
gehen ist, dass die Klägerin die Ware zu dem lID Znt-
punkte des Vertragsschlusses vorhandenen MarktpreIS,
der nach dem Bericht der Getreidebörse dem Vertrags-
preis entsprach, anderweitig
hätte verkaufen können,
erübrigt es sich zu untersuchen, ob diese Auslagen
einen Bestandteil des positiven oder negativen Ver-
tragsinteresses bilden, da diese bei den
angesinhts. der
präsumtiven Gleichwertigkeit der Geschäfte IdentISch
sind (vgl.
RABE!.. Zeitschr. f. schweiz. Recht 49 S. 327).
Ziffernmässig sind die von der Vorinstanz der Klägerin
zugesprochenen Beträge nicht streitig, so dass das
Urteil des Handelsgerichtes auch
in diesem Punkte
zu bestätigen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 24. August
1922 bestätigt.