Obligationenreebt. N° 36.
136. trrieil cler I. ZivilabteUuJlS YOm ."' Juni 1923I
i. S. Wi4mer gegen Xanton Glaru.
Wer k h a (t u n"'g.
- Anwendbarkeit des Art. 580R aucl(auf öffentlichrecht-
liehe Korporationen
(Staat). (Erw.I1.)
- Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Werk; Be-
griff.
(Erw. 2.)
Fehlerhafte Anlage und mangelhafte Unterhaltung.
Kriterien; die mangelnde überwachung des Werkes fillt
nicht darunter. Ausschluss der Haftung bei höherer Gewalt
(Naturereignis). (Erw. 3.)
4. Abgrenzung
von Zivil-und öffentlichem Recht bei un-
erlaubten Handlungen des Staates, Art. 41 OR, 55 und
.59 ZGB. (Erw.:,.4.)
A. --Der Kläger Widmer fuhr am 1. August 1922,
abends,
mit seiner Frau in seinem Auto auf der Land-
strasse von Betschwanden gegen Rüti. Unmittelbar
vorher zirka
um 53!, Uhr abends, war ein wolkenbruch-
artiges Gewitter über die dortige Gegend niedergegan-
gen. Als der Kläger sich
mit seinem Auto der Erlen-
brücke näherte, wurde
er von einem jenseits der Linth
gelegenen Gehöfte aus durch Zurufe gewarnt; er er-
kannte jedoch die Bedeutung
derselben nicht und liess
sie unbeachtet.
Im Augenblicke. als er sich zirka um
6 Uhr mit seinem Auto auf der Erlenbrücke befand, ging
eine Runse nieder und füllte das ganze Bachbett in kurzer
Zeit auf. Das Geschiebe riss die Brücke
mit in die Linth
hinunter. wo sie verschwand. Es gelang jedoch dem
Kläger, bevor die Brücke weggerissen wurde, auf das
andere
Ufer zu kommen, wo der vordere Teil des Autos
von den Steinmassen der Runse
an die Schutzmauer der
Strasse gedrückt wurde, während der hintere Teil über
dem Runsenbett schwebend blieb.
Der Kläger und seine
Frau kamen heil davon, dagegen wurde das Auto er-
heblich beschädigt.
Sämtliche Räder und Schutzbleche
mussten ersetzt werden, Akkumulatoren und Bestand-
Obngationenreeht. N° 36. 255
teile. des Motors waren defekt, und die Windschutz-
scheibe
war zerbrochen. Der Kläger berechnet den Scha-
den auf 4890 Fr. 65 Cts.
B. -Da der Regierungsrat des Kantons Glarus die
Schadenersatzpflicht grundsätzlich bestritt, reichte der
Kläger am 5.
Januar 1923 gemäss Art. 48 Ziff. 4 OG die
vorliegende Klage ein,
mit welcher er den Kanton Glarus
auf Zahlung von
4890 Fr. 65 ICts. nebst 5 % Zins seit
23. Dezember 1922 belangt.
Er berechnet den Schaden
wie folgt :
Reparaturen des Autos
................. Fr. 2355.25
Auslagen
............................. 202.50
Entschädigung für Entzug des Autos wäh-
rend
45 Tagen.... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.-
Anteil an den allgemeinen Unkosten (für
45Tage)
........................... .
Minderwert des Autos
................. .
)) 532.90
) 1500.-
Fr. 4890.65
In rechtlicher Beziehung macht der Kläger unter Be-
rufung
auf das Strassengesetz des Kantons Glarus vom
16. Mai 1883, das BG betreffend die Wasserbaupolizei im
Hochgebirge vom 22. Februar 1877, Art. 58 und
41 OR
geltend:
Der Kanton Glarus sei als Eigentümer der Brücke
und der Strasse gemäss Art. 58
OR für den Bau und
Unterhalt dieser Werke, bezw. für den aus der fehler-
haften Anlage
und mangelhaften Unterhaltung der-
selben entstehenden Schaden verantwortlich. Der Kan-
ton hafte insbesondere auch für diejenigen Teile der
Strasse, welche durch die fehlerhafte Anlage der Brücke
gefährdet
werden; ebenso für die gehörige Instand-
stellung
und Unterhaltung des Runsenbettes. Der
Unfall vom 1. August 1922 sei auf die fehlerhafte
Anlage
und mangelhafte Unterhaltung des Werkes zu-
riickzuführen. Bei richtiger Anlage dieser Verkehrs-
einrichtungen
und bei Anwendung sachgemässer Mittel
filr deren Unterhaltung wäre der Schaden vennieden
256 ObUgationenrecht. N° 36.
worden. Der Kläger beanstandet die Anlage im wesent
lichen aus folgenden Grnnden :
Die Erlenbrncke sei
nur eine Holzkonstruktion,
während sie aus
Stein oder Eisen hätte gebaut und
überdies so angelegt werden sollen, dass die nieder
gehenden Geschiebemassen der Runse unter der Brncke
hindurchgehen können. Langjährige Erfahrungen hät-
ten den Behörden des Kantons Glarus beweisen
müssen, dass die Runse wegen dieser fehlerhaften
Kon-
struktion der Brücke gestaut und diese selbst weg-
gerissen werde. Trotzdem sei die
Brncke immer wieder
jn der gleichen Vcise erstellt worden. Das Runsen-
bett hätte unter der Brücke tiefer gelegt, unmittelbar
oberhalb der Bliicke verbreitert und an beiden Stellen
mit einem glatten Steinbelag versehen werden sollen.
Die linke
Wandmauer des Bachbettes hätte gerade,
nicht wie jetzt gebrochen, erstellt und die Runse nicht
senkrecht, sondern
mit Richtung flussabwärts in die
Linth eln(fcführt werden sollen. Durch solche Vorkehren
würde
di: Stauung der Runse vermieden, während sie
jetzt durch das holperige Pflaster und die gebrochene
Seitenwand des Bachbettes geradezu bedingt werde.
Die Verbesserungen
hätten umsomehr angebracht wer-
den
sollnn, als die SBB die Bahnstrecke zirka 20 Meter
oberhalb
der Brücke tunneliert, gleichzeitig das Bach-
bett verbreitert und mit einem glatten Belag versehen
und dadurch das Gefälle der Runse gegen die Briicke hin
erhöht haben. Beim jetzigen Zustand besitze das Bach-
bett gerade an der kritischen Stelle, unmittelbar oberhalb
der Brücke, den kleinsten Querschnitt, was zur Folge
habe, dass die Geschiebemassen beim Niedergang
der
Runse sich mit erhöhter Geschwindigkeit gegen die
Brücke hinwälzen.
Eine absolute Sicherung gegen Runsengefahren hätte
nur durch eine Tunnelierung der Strasse erreicht
werden können. Die
auf 150.000 Fr. veranschlagten
Kosten wären
nicht zu hoch gewesen im Verhältnis zu
Obligationenrecht. N° 36" 257
den Aufwendungen, welche zufolge der jährlichen Ver-
wüstungen notwendig werden.
Da der Kanton diese
Sicherungsvorkehren unterliess, wäre
er jedenfalls zur
Verbauung der Runse im Einzugsgebiet verpflichtet
gewesen. Die bisher ausgeführten Verbauungen seien
unzulänglich,
da trotzdem immer wieder Runsen nieder-
gingen
und die Brücke wegrissen.
Endlich habe es
der Kanton unterlassen, die an-
gesichts
der landesbekannten Runsengefahr zum gehö-
rigen
Unterhalt im Sinne von Art. 58 OR unerlässlichen
Vorsichtsmassregeln zu treffen,
um Fuhrwerke und Pas-
santen in den kritischen Momenten auf die drohende Ge-
fahr aufmerksam
zu machen und eventuell am Über-
schreiten
der Erlenbriicke, die von unten nicht ge-
sehen werden könne, zu verhindern. Als solche
Schutz-
vorkehren kämen in Betracht: die Sperrung der Brücke,
das Aufstellen
von Runsenwachen und die Anbringung
von
Warnungstafeln.
Die Schadenersatzforderung aus Art. 41 OR be-
aründet der Kläger damit, dass die Konstruktion der
::
Bliicke nicht nur fehlerhaft und deren Unterhalt mangel-
haft sei, sondern auf grober Fahrlässigkeit. beruhe.
Die Behörden seien sich
der Gefahr bewusst gewesen
und hätten die mangelhafte Konstruktion der Brücke
einzig aus finanziellen Gründen gewählt
und dabei
zugleich den Zweck verfolgt, das angrenzende Privat-
eigentum (Wollweberei Riiti) zu schützen. In ihrem
Verhalten liege sogar der Vorsatz, die Brücke unter
gegebenen Umständen wegschwemmell zu lassen, d. h.
die Absicht, das
Werk zerstören zu lassen und dadurch
den Verkehr zu gefährden.
C. -Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage.
Er bestreitet nicht, dass die am 1. August 1922 nieder-
gegangene Erlenrunse die Brücke weggerissen habe.
und dass bei diesem Anlass das Auto des Klägers be-
schädigt wurde, ebenso nicht, dass
er Eigentümer der
Strasse und Brncke sei, und als solcher gemäss Art. 58
AS 49 TI -1923
OR grundsätzlich schadenersatzpflichtig wäre, wohl
aber, dass der Schaden durch das Werk (Strasse und
Brücke) jverursacht worden sei. Die Runse, nicht die
Brücke, habe das Auto beschädigt
und zwar erst nach-
dem der Kläger die Brücke bereits passiert
hatte. Die
Runse aber gehe den Kanton nichts an; für den durch
diese
verUl'Sa" hten Schaden habe die Korporation einzu-
stehen.
Der Beklagte bestreitet auch, dass Strasse und
Brucke fehlerhaft angelegt und mangelhaft unterhalten
waren, namentlich aber, dass der Unfall
mit einem
Fehler der Brücke oder der mangelhaften Unterhaltung
derselben und der Strasse
in ursächlichem Zusammen-
hang stehe. Eine Haftung des Kantons bestehe daher
grundsätzlich nicht, ul11soweniger, als der
Austritt der
Runse
und die dadurch bewirkte Schädigung des Klägers
die Folge eines Naturereignisses sei. das sich als höhere
Gewalt charakterisiere. Im Kanton Glarus, nament-
lich z vischen Glarus und Lintl1al und zwischen Schwan-
den
und Elm seien solche Runsen zu Dutzenden vorhan-
den. Ihre Überbrückung finde fast ausnahmslos in
der gleichen
'Veise wie bei der Erlenrunse statt, näm-
lich durch Erstellung einer leichten Holzbliicke,
die
der Runse wenig Widerstand leiste und durch das
Geschiel;le
mitgerissen werde, .ohne ein Stauungshinder-
nis zu bilden, das den Austritt der Runse aus ihrem
natürlichen
Bett bedingen würde. Fast jedes Gewitter
bringe Runsgänge und
fast jede Runse yerschütte
irgendwo eine Stmssc oder reissc eine Brücke weg.
Bei der Erlenrunse komme alle 10 Jahre ein grösserer
:: 'Iuhrgang. Allein es sei nicht vorauszusehen, welche
Geschiebemassen jeweilen niedergehen.
Schon aus ver-
kehrstechnischen Gründen wäre es unmöglich die Brücke
so anzulegen, dass
sie von den Muhrgangell nicht er-
reicht werden könnte, da sonst die Strasse unbrauchbar
würde. Auch würde eine andere Anlage der Brücke und
des
darunter Hegenden Bachbettes nichts helfen, da die
Runse oft schon oben
am Talhang ihr Bett verlasse
und die Strasse in einer
Entfernung von 200 Meter vom
Obligationenrecht. N0 36. 259
Runstel überquere. Zudem sei zu beriicksichtigen, dass
durch zu rasche Ableitung der Geschiebemassen
in die
Linth der Fluss und damit die Runse selbst gestaut
und dadurch noch grösserer Schaden verursacht würde.
Eine Tieferlegung des Runsellbettes sei
nicht möglich
im Hinblick auf die Überführung der Runse über den
Bahnkörper und den Ausfluss derselben in die Linth.
Auch durch die Verlegung der Strasse
und Briicke
gegen die Linth hin würde in Anbetracht der elemen-
taren Wucht und der Grösse der Muhrgänge für den Ver-
kehr keine grössere Sicherheit geboten. Das einzige Mit-
tel, die Strasse wirksam zu schützen, wäre die Tunnelie-
rung; allein in diesem Falle müsste der dritte Teil der
Strasse von
Schwanden bis Linthal tunneliert werdell.
Die Kosten einer solchen Anlage wären
für den Kanton
zu hoch und ständen in keinem Verhältnis zu der Be-
deutung der Strasse. Ein anderes Mittel, der Runsnn
gefahr wirksam vorzubeugen, läge in der Verbauung 1m
Einzugsgebiet. Dieser Verbauung sei von den Behörden
schon
seit 50 Jahren volle Aufmerksamkeit geschenkt
worden. Nach dem grossen Muhrgange von 1914 habe man
berder Erlenrunse neue Verbauullgen mit einem Kosten-
aufwand
VOll 45,400 Fr. vorgenommen. Trotzdem sei
1920 ein neuer Ausbruch dieser Runse erfolgt und habe
einen Schaden von
5000 Fr. verursacht. Von 1911 bis 1920
habe der Kanton Glarus infolge der Ausbruche der
Erlenrunse
11,517 Fr. Ausgaben gehabt.
Zum Unterhalte
der Brücke und Strasse gehöre deren
Überwachung und das Anbringen von Warnungs-
tafeln nicht. Solche Mittel wären zudem wirkungslos, da
Anzeichen für den Ausbruch einer Runse nicht immer
vorhanden seien
und man ihren Weg nicht kenne. Der
Kläger habe übrigens wissen müssen, dass in einem so
engen Gebirgstal nach
Gewittnrn mit Wildbächen und
Runsen zu rechnen sei und er durch solche überrascht
werden könnte. Aus den nämlichen Gründen treffe auch
Art.
41 OR nicht zu.
Eventuell wäre bei grundsätzlicher Gutheissung der
260 Obligationenrecht. N0 36.
Klage die geforderte Entschädigung wegen Mitverschul-
dens des Klägers (zu schnelles
Fahren und Nicht-
beachten der Warnungen) erheblich zu reduzieren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Der Vertreter des Beklagten hat nicht bestri-
ten, dass der
Kanton Glarus Eigentiimer der Strasse
und der BIiicke sei, woIiiber übrigens nach Art. 20 KV
und nach dem Strassengesetz vom 6. Mai 1883 kein
Zweifel bestehen kann. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts
steht auch ausser Zweifel, dass diese
Anlagen, wie auch das
Bett der Runse als Werke im
Sinne von Art. 58 OR zu betrachten sind (vgl. AS 32 II
S. 186 und 44 II S. 189).
Dagegen frägt es sich
in erster Linie, ob der Kan-
ton Glarus überhaupt nach dieser Bestimmung des
Bundesprivatsrechts verantwortlich gemacht werden
könne, oder ob nicht vielmehr
für die Beurteilung der
Streitsache gemäss
Art. 6 und 59 ZGB ausschliess-
lieh kantonales öffentliches Recht zur Anwendung
komme. Wäre letzteres der Fall, also eidgenössisches
Recht auf den der Klage zu Grunde gelegten Tatbe-
stand nicht anwendbar, so wäre die Anerkennung des
nicht anwendbaren Rechts durch den Beklagten ohne
Belang.
Nun hat aber das Bundesgericht in ständiger
Praxis angenommen, dass
oie zivilrechtliche Haftungs-
bestimmung des Art. 58
OR auch auf öffentlichrecht-
liche juristische Personen -zu denen der
Staat gehört -
Anwendung finde, von der Erwägung ausgehend, dass
auch eine öffentlichrechtliche Korporation ihre dem Ge-
meingebrauch überlassenen Anlagen, insbesondere Plätze
und Strassen, in zweckentsprechendem Zustande zu
unterhalten
und namentlich alle diejenigen Vorkehren
zu treffen habe, die
für die Sicherheit des Verkehrs
erforderlich sind. Diese Verpflichtung ergibt sich aus
der 'Virksamkeit des Grundsatzes, dass, wer ein
Werk
Obligationenreeht. Ne 36. 261
dem Publikum zugänglich macht, rür die ordnungsge-
mässe
Erstellung und Instandhaltung desselben zivil-
rechtlich verantwortlich ist. Dass das Werk (Strasse)
seine Entstehung einem Akt der öffentlichrechtlichen
Gesetzgebung
verdankt. und die Organe des Kantons,
denen die Erstellung
und Instandsetzung der Strasse
obliegt, hiezu nach öffentlichrechtlichen Normen be-
rufen sind,
ist ohne Belang. Denn insoweit bei Ver-
letzung
dieser Pflicht zugleich diejenige Sorgfalt ausser
Acht gelassen wird, welche
im Rechtsverkehr nach
dem bürgerlichen
Recht zu beobachten ist, gehört die
daraus erwachsende Haftung dem Gebiete des
Privat-
rechts an und auf diesem Gebiete kann der öffentlich-
rechtlichen Körperschaft, die zugleich Person des
Pri-
vatrechts ist, eine besondere bevorzugte Rechtsstellung
nicht zukommen.
Es fehlt jede innere Berechtigung
dafür. dass der
Staat, dessen Werk die gleiche Gefahr
der
Schädigung durch mangelhafte Anlage oder Instand-
haltung
in sich schliesst, wie ein im Eigentum einer
Privatperson stehendes, sodass auch der gleiche Recht-
schutz gegenüber Schädigungen geboten ist, von der
Haftung aus Art. 58 OR deshalb befreit sein soll, weil
das Werk ein öffentliches und dem
Staate dessen Un-
terhaltung als öffentlichrechtliche Pflicht zugewiesen
ist. Duldet eine öffentlichrechtliche Korporation, ins-
besondere der
Staat einen die öffentliche Sicherheit ge-
fährdenden Zustand des
'Werkes und entsteht daraus ein
Schaden, so hat er hiefür unter den gleichen Voraus-
setzungen wie der private Werkeigentümer aufzukommen,
weil es sich in diesem Falle nicht
um das öffentliche Recht,
sondern
um Verhältnisse handelt, in denen das Gemein-
wesen zum Bürger wie ein gewöhnlicher
Privater als
koordiniertes Rechtssubjekt
in Beziehung tritt, und
weil sich das Publikum auch dem
Staate gegenüber
darauf verlassen können muss, dass bei
der Erstellung
und
Unterhaltung des Werkes die durch die Umstände
allgemein gebotene Sorgfalt beobachtet werde (vgl. OSER
262 Obllgationenrecht. No 36.
N. III 3 zu Art. 58 OR; WIELAND N. 8 und LEEMANN
. 32 zu Art. 679 ZGB; FLEINER, Inst., 5. Aufl. S. 334 ff.;
. BGE 41 II 580 ff.; 44 II 187 ff.; 45 II 332 fr.; 48 II 417;
47 II 503; für das deutsche Recht STAUDINGER, Komm.
823 BGB und dort zit. Entsch.). Da die übrigen Vor-
aussetzungen des Art. 48 Ziff. 4 OG unzweifelhaft er-
füllt sind, ist somit auf die Klage einzutreten.
2. -In der Sache selbst bestreitet der Beklagte grund-
sätzlich seine
Haftung aus Art. 58 OR mit der Ein-
wendung, dass nach der eigenen Darstellung des
Klägers sein Auto nicht durch die Strasse oder Brücke
sondern vielmehr durch den Druck der
Geschiebemasse
der Runse, für welche nicht der Kanton, sondern die
Korporation einzustehen habe, beschädigt worden sei,
sodass der Schaden ursächlich nicht
auf die fehlerhafte
Erstellung oder mangelhafte Unterhaltung des Werks
znrünkgeführt werden könne. Nun ist allerdings
nchbg, dass der Schaden nicht auf eine umnittelbare
körperliche Einwirkung des Werks, bezw. auf eine
fehlerhafte Anlage desselben zurückzuführen ist,
da
der Kläger die Brücke im Zeitpunkt des Schadensein-
trittes bereits passiert hatte. Er behauptet aber, dass
insofern ein Kausalzusammenhang gegeben sei, als die
Runse durch die Brücke
gestaut und dadurch der Aus-
tritt derselben aus dem natürlichen Bett oberhalb der
Brücke und die Überschwemmung der Strasse ver-
ursacht worden sei. Nach
dem von der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung befolgten Grundsatz der
adä-
quaten Verursachung ist nun freilich ein unmittel-
barer Kausalzusammenhang
in dem Sinne, dass der
Schaden durch das Werk selbst infolge eines ihm
anhaftenden Fehlers gleichsam als allein
tätig wer-
dender
Faktor bewirkt werde, zur Haftungsbegnin-
dung nicht erforderlich; es genügt, dass die mangel-
hnte Anlage oder Unterhaltung des Werkes überhaupt
ellle Ursache des Erfolges bildet, dieser ohne den
mangelhaften Zustand
nicht eingetreten wäre, gleichviel,
Obllgationenrecht. N° 36. 263
ob noch ein anderes äusseres Ereignis dazukommen
musste um den Eintritt des Schadens zu bewirken,
vorausgesetzt nur, dass der Kausalzusammenhang ein
adäquater sei, d. h. die als Ursache in Anspruch genom-
mene Tatsache nach allgemein menschlicher Erfahrung
geeignet war, einen Erfolg von der
Art des eingetretenen
herbeizuführen (vgl. AS
29 n 691 ff). Allein auch ein
solcher bloss mittelbarer
. Kausalzusammenhang des
Schadens
mit dem Werke ist nicht gegeben. Die Runse
ist nicht deswegen ausgetreten, weil sie sich, wie der
Kläger behauptet, einen Augenblick an der Brücke ge-
staut hat, sondern weil das natürliche Bachbett das
Geschiebe des
unter der Einwirkung des Gewitterregens
plötzlich ausgebrochenen Muhrganges nicht
mehr zu fas-
sen vermochte
und zwar nicht nur unter der Brücke, son-
dern bereits oberhalb derselben. Die aus einer einfachen
Holzkonstruktion bestehende Brücke
hat gegenteils dem
gewaltigen Druck der Steinmassen nachgegeben
und deren
Abfluss
in die Linth ermöglicht, sich also vom Gesichts-
punkte der Schadensverursachung aus keineswegs als
fehlerhaft. sondern
im Gegenteil als zweckmässig gebaut
erwiesen. Ist aber der Austritt der Runse ursächlich
nicht auf einen Mangel der Brücke, sondern
auf ein
aussergewöhnliches Zusammenwirken von
Naturkräften
zurückzuführen, der Schaden also auch nicht indirekt
durch den Zustand des Werks verursacht worden, so
entfällt
damit jede Grundlage für eine Schadenersatz-
pflicht des Beklagten aus Art. 58
OR.
3. -Wollte man aber auch annehmen, dass die
Verheerung der Strasse und Beschädigung des Auto-
mobils
mit einer indirekten Einwirkung des Werkes
-Stauung der Runse
-in kausaler Beziehung stehe,
so müsste die Klage gleichwohl abgewiesen werden,
weil der Kläger den Nachweis nicht
erbracht hat, dass
das
Werk fehlerhaft erstellt oder mangelhaft unterhalten
war. Das Bundesgericht
hat in ständiger Praxis an der
Rechtsauffassung festgehalten, dass beim Entscheid
, 264 ObligaÜonenrecbt. N° 36.
über die Frage, ob ein Werk richtig erstellt oder unter-
halten sei,
nicht auf eine etwa bestehende Übung,
sondern darauf abzustellen ist, ob der Werkeigentümer
das nach den Umständen, insbesondere unter Berück-
sichtigung der örtlichen Verhältnisse
und des Umfangs
des an dem betreffenden Ort bestimmungsgernäss statt-
findenden Verkehrs Gebotene vorgenommen habe. Mit
hin kann ein Werk nur dann als fehlerhaft erstellt oder
mangelhaft unterhalten gelten, wenn gesetzliche
Vor-
schriften oder diejenigen technischen Normen, welche
im Hinblick auf die Zweckbestimmung und Funktion
der Anlage, d. h. durch die Art und Weise der Verwen-
dung geboten sind, nicht beobachtet wurden, also das
Werk nicht seiner Bestimmung entsprechend herge-
stellt worden ist,
son4ern infolge technischer Mängel
die allgemeine Sicherheit gefährdet. An diese Anforde-
rungen darf freilich nicht immer der strengste Masstab
angelegt werden, sondern es
ist dabei auch auf eine all-
fällige Erschwerung des Gebrauchs
und auf die Kosten,
insbesondere im Verhältnis
zur Zweckbestimmung und
zum Gebrauchswert der Anlage Rücksicht zu nehmen
(vgl. BECKER N. 7 zu Art. 58 OR ; BGE 33 II 547 ff.).
Vom Werkeigentümer können nur Aufwendungen ver-
langt werden, die ihm auch ökonomisch zumutbar
sind, nicht aber übertriebene, zu kostspielige Vorkehren,
die zu den Interessen des Publikums in keinem Ver-
hältnis stehen. Denn massgebend ist nicht, welchen
Grad technischer Vollkommenheit, sondern welchen
Grad
der Sicherheit der Einzelne vom Werk erwarten
darf und hiebei ist daran festzuhalien, dass durch
die Beschaffenheit desselben
nur jene Schadensquellen
(Gefahren) berücksichtigt werden müssen,
mit welchen
normalerweise regelmässig gerechnet wird und die eine
gewisse generelle Wahrscheinlichkeit haben (vgl.
BGE
44 II 190 ; 38 II 73 ff. ; 33 II 152 ff., 547 ff.).
Geht
man hievon aus, so kann das in Frage stehende
Werk mit Grund nicht beanstandet werden. Vorab
Obligaüonenrecht. N° 36. 265
behauptet. der Kläger selbst nicht, dass die Anlage
und Unterhaltung der Strasse und Brücke gegen irgend-
welche gesetzliche Bestimmungen oder allgemein gel-
tende technische Normen verstossen, namentlich nicht,
dass etwa die
Strasse oder Brücke baufällig gewesen sei
und dass bei besserem Unterhalt der Unfall nicht einge-
treten wäre, und ebensowenig, dass die Anlagen von den
übrigen
im Kanton Glarus in grosser Zahl bestehen-
den gleichartigen Werken irgendwie abweichen.
Der
Kläger macht mit seinen Bemängelungen vielmehr
eine
Unvollkommenheit des Werkes geltend, die
für die Anwendung des Art. 58 OR unmassgeblich
ist. Bei Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse,
insbesondere der zwischen der
Strasse und der Erlen-
runse bestehenden Beziehungen wird auch dem
Laien
ohne weiteres klar, dass die Konstruktion einer Brücke,
die alles Geschiebe der Runse passieren liesse, zum min-
desten aussergewöhnlichen Schwierigkeiten begegnen
müsste. Würde die Brücke nach der Meinung des
Klägers 2 bis 3 Meter höher gelegt, so würde dadurch
die
Strasse für Lastfuhrwerke unbrauchbar, jedenfalls
aber ihre Verkehrsfähigkeit in einem Masse beeinträch-
tigt, das sich
mit den Anforderungen an eine derartige
Strasse nicht wohl vereinbaren liesse. Die Tieferlegung
des Bachbettes wäre schon
mit Rücksicht auf die Aus-
mündung der Runse
in die Linth nicht möglich. Durch
eine Verbreiterung desselben und das Anbringen eines
glatten
Stein belages sodann würde die Gefahr des Aus-
trittes des Muhrganges oberhalb der Brücke in keiner
'Veise
vermindert; jedenfalls wäre zu berücksichtigen,
dass durch die rasche Ableitung der Geschiebemassell
die
Linth gestaut und dadurch noch grösserer Schaden
gestiftet würde. Dass der Verkehr nur durch eine Tunne-
lierung der
Strasse oder durch Verbauungen im Ein-
zugsgebiet der
Runse' in wirksamer Weise sicherge-
stellt werden könnte,
kann keinem Zweifel unterliegen.
Allein ob
und inwieweit der Staat solche Vorkehren
266 ObUgationenrecht. N° 36.
zu treffen habe, ist hier nicht zu untersuchen, da es sich
dabei nicht
mehr um die aus Art. 58 OR fliessende Ver-
pflichtung des Werkeigentümers, das Publikum gegen
die aus
der Anlage des Werkes selbst direkt oder in-
direkt entstehenden Gefahren zu schützen, sondern um
typische, im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt vor-
zukehrende Schutzmassnahmen gegen eine Naturge-
walt handelt, die das öffentliche Recht beschlagen.
Abgesehen hievon wäre auch bei grundsätzlicher An-
wendbarkeit des Art. 58
OR in dieser Beziehung die
Haftpflicht des Staates deshalb ausgeschlossen, weil
der Schaden durch ein Naturereignis (höhere Gewalt)
verursacht worden ist, das vermöge der
Art und Weise
seines Auftretens die
im ordentlichen Lauf des Lebens
zu erwartenden
Zufälle augenscheinlich übersteigt und
auch durch die äusserste unter den gegebenen Ver-
hältnissen mögliche Vorsorge, d. h. durch alle den
Um-
ständen angemessenen, vernünftiger Weise zu erwarten-
den
und ausführbaren Vorsichtsmassregeln nicht abge-
wendet werden kann.
Die Ersatzpflicht des Beklagten nach
i .rt. 58 OR
lässt sich endlich auch nicht aus der Unterlassung
einer
Überwachung des Werkes herleiten, da es sich
dabei nicht
um einen dem Werke selbst anhaftenden
Fehler handelt, für welchen einzig die
Haftung aus
Art. 58 OR besteht (vgl. AS 34: II 636).
4. -
Soweit sich die Klage auf Art. 41 ff. OR, d. h.
auf einen Tatbestand
stützt, der nicht durch Art. 58
erschöpft ist, erhebt sich wiederum die Frage, ob die
Bestimmungen des eidgenössischen Zivilrechts
auf die
vermögensrechtliche
Verantwortlichkeit des Staates
(Kanton) für angeblich widerrechtliche Massnahmen
seiner
Organe Anwendung finden können.
Nach Art. 55
ZGB verpflichten die Organe einer ju-
ristischen Person diese sowohl durch den Abschluss
von Rechtsgeschäften, als durch
ihr sonstiges Verhalten,
insbesondere durch Schadenszufügung durch widerrecht-
Obligationenrecht N° 36. 267
liehe Handlungen. Für die öffentlichrechtlichen Kor-
porationen bleibt jedoch nach Art. 59 ZGB das öffentliche
Recht des Bundes
und der Kantone vorbehalten. So-
weit also die schädigenden Handlungen der staatlichen
Organe in den Bereich des öffentlichen Rechtes fallen,
greift der Vorbehalt des Art. 59 Abs. 1
und damit die
Herrschaft der Bundes-oder kantonalen Gesetzgebungs-
gewalt
Platz (vgl. AS 4:1 11 569). Da hier kantonale
Beamte
und Behörden in Frage stehen, wäre somit das
kantonale
Recht massgebend, sofern die vom Kläger
behaupteten widen'echtlichen Handlungen öffentlich-
rechtlicher
und nicht etwa privatrechtlicher Natur sind.
Das Bundesgericht
hat die Abgrenzung danach getrof-
fen' ob es
sich dem Einzelnen gegenüber um die Aus-
übung eines Hoheitsrechts des
Staates oder um Bezie-
hungen gehandelt habe, in welche der
'Staat etwa im pri-
vatrechtlichen Verkehr als koordiniertes Rechtssubjekt
zu den einzelnen Bürgern
treten kann und hinsicht-
lich welcher
er sich gleich dem Bürger der allgemeinen
Privatrechtsordnung unterzieht
(AS 41 II 60 ff. ; 47 II
503; 4:8 11 417). Von letzterem Gesichtspunkte aus
können die allgemeinen Grundsätze
der Art. 41 ff. OR
zur Begründung der Ersatzpflicht des Kantons insoweit
in Betracht fallen, als, wie dem Einzelnen zuzumuten
ist, gefahrvolle Wege
und Anlagen, die das Publikum
passieren kann, so zu unterhalten, dass andern kein
Schaden aus der Gefahr entsteht, auch den
Staat aus
Art.
41 OR die zivilrechtliche Pflicht trifft, alles vorzu-
kehren, dass die
Strasse bei Anwendung der nach den
Umständen gebotenen Sorgfalt ohne
Gefahr benutzt
werden kann. Diese Verpflichtung erstreckt sich je-
doch
in der Regel bloss auf die sichere Herstellung des
Strassenkörpers selbst. Nun
behauptet aber der Kläger
selbst nicht, dass die
Strasse nlage als solche, inklusive
Brücke, einen gefährlichen Charakter aufweise, welcher
Unfälle als sehr naheliegend,
ja unvermeidlich erscheinen
liesse und infolgedessen Vorsichtsmassregeln erfordert
268 Obligationenrecht. N° 36.
hätte, sodass daher von einer für den Schadenseintritt
kausalen widerrechtlichen Unterlassung des Beklagten
im Sinne von Art. 41 OR keine Rede sein kann. Nicht
durch die Strassenanlage, sondern einzig durch die
Runse
ist der gefahrdrohende Zustand geschaffen und
der Schaden verursacht worden. Eine Pflicht zur Ab-
wendung dieser Runsengefahr
aber könnte sich nur aus
dem öffentlichen kantonalen Recht ergeben. Dem
Kan-
ton steht es frei, über die privatrechtlichen Beziehun-
gen hinaus eine erhöhte
Pflicht zur Überwachung
öffentlicher Strassen zu statuieren,
in welchem Falle
sich die Rechtsfolgen der Verletzung dieser öffentlich-
rechtlichen
Pflicht nach kantonalem öffentlichem Recht
beurteilen. Allein der Kläger hat selbst zugegeben,
dass
im Kanton Glarus keiner1ei Vorschriften über die
Überwachung der Stnassen und Brücken bestehen
und daher von den Organen des Staates auch schlechter-
dings nicht verletzt sein können.
Übrigens würde das
Aufstellen von Wachen zur Zeit
'von Runsengefahr
praktisch wohl kaum durchführbar sein angesichts
der
damit für jene verbundenen Lebensgefahr und
des Umstandes anderseits, dass der Zeitpunkt des
Ausbruches und des Laufes der .Runse
gar nicht voraus-
sehbar ist. Dass sodann biosse Warnungstafeln ins-
besondere von Autofahrern wenig beachtet zu werden
pflegen,
ist Erfahrungstatsache. Wer im Gebirge reist,
muss sich
auf solche Gefahren gefasst machen und selbst
Vorsorge gegen sie treffen. Hier
kann in der Tat nur
auf die Vernunft und Vorsicht der Reisenden abgestellt
werden. Die Ausserachtlassung der erforderlichen ausser-
gewöhnlichen Aufmerksamkeit
auf die örtlichen Ver-
hältnisse im Gebirge geschieht auf die Gefahr dessen,
dem sie
zur Last fällt. Einen Anspruch darauf, gewarnt
und unterrichtet zu werden,
hat derjenige, der Ge-
birgsstrassen benutzt, nicht.
Der
Vorwurf des Klägers, die Brücke sei absichtlich
in dieser Konstruktion erstellt worden zum Zwecke
Obligationenrecht. N° 37. 269
der Schädigung von Privaten zu Gunsten der Anstösser
der Erlenrunse wird durch die Akten
in keiner Weise
belegt.
Für ein vorsätzliches oder auch nur fahrlässiges
widerrechtliches Verhalten der
Organe des Kantons
fehlen alle Anhaltspunkte. Massgebend ist auch hier
die Erwägung, dass es sich bei
der Abwehr der Runsen-
gefahren
um den Kampf gegen eine Naturgewalt handelt,
wobei die dem
Kanton zur Verfügung stehenden techni-
schen
und final17iellen Mittel zu einer wirksamen Be-
kämpfung nicht ausreichen.
Die Klage
ist somit grundsätzlich als unbegründet
abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
37. t7rteU d.er I. ZivUa.bteUung vom a7. Juni lSSS
i. S. Schweiz. Käse-Onion gegen Eicher.
Feststellungsklage : Kantonales oder eidgenössisches Recht
massgebend ?
Aus leg u n g eines Ristornovertrages. wonach sich die
Käse-Union dem Bezüger gegenüber zur Ausrichtung einer
Vergütung
von 12 Fr. per 100 Kg. effektiv bezogenen Käses
im Umfange eines ziffermässig festgelegten Kontingents ver-
pflichtet
hat. Die Freigabe einze1ner Käsesorten für den
Handel bleibt mangels einer Ausscheidung des Kontingents
nach solchen ohne Einfluss auf die Höhe der ristornobe.
rechtigten Quote.
A. -Die Beklagte ist eine im Handelsregister von
Bern eingetragene Genossenschaft zum Zwecke des An-
und Verkaufes von Käse und andern Molkereiprodukten.
Unter der Firma Käse-Union existiert sie seit 27. Sep-
tember 1921 ; vorher hiess sie ;; Genossenschaft Schweiz.
Käsehandelsfirmen
und noch früher Genossenschaft
Schweiz. Käseexportfirmen
. Ihre Entstehung ist auf die